Eingriffsrecht (Fach) / Definitionen und Erläuterungen (Lektion)
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Eingriffsrecgt-Definitionen als Handwerkzeug
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- Abgleich mit Fahndungsbestand erlaubt nur den Abgleich der personenbezogenen Daten mit der Person- und/oder Sachfahndung
- Adressat Eingriffsmaßnahmen richtigen sich an den richtigen Adressaten. Verhaltenshaftung (§4 PolG), Zustandshaftung (§5 PolG), Inanspruchnahme nicht Verantwortlicher (§6 PolG)
- Abstrakte Gefahr Zustand, bei dem ein Schadenseintritt realistisch ist, aber im Einzelfall nicht eintreten muss
- Amtliches Gewahrsam Jede Eingriffsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung beinhaltet (§ 64 Abs. 1, Nr. 4 PolG).
- Allgemeine Gefahrenabwehr Bedingungen aus dem Gesetz: -Polizei muss handeln -Gefahr vorliegen -Gefahr für öffentliche Sicherheit -öffentliches Interesse -andere zuständige Behörden dürfen nicht eingreifen -oder nicht rechtzeitiges Eingreifen (subsidiär) -zuständige Behörde informieren
- Amtshilfe Alle Behörden (Bund und Länder) leisten gegenseitige Amthilfe (gem. Art.35 GG)
- Amtswalterprinzip Kreispolizeibehörden handeln nach dem Amtswalterprinzip. Beamter an sich wird für KPB tätig.
- Andere Rechtsvorschriften -StPo -OwiG -StVO -ZVO-Verkehr -POG (§ 1 Abs. 4) VwVfG
- Andere Person -i.S.v §§ 100 c Abs. 2, S.2 und 163 f Abs. 1 StPo -nur Kontakt- oder Begleitpersonen
- Anfechtungsklage belastender Verwaltungsakt soll aufgehoben werden
- Anhalten kurzfristige Bindunger der Person an den Ort des Geschehens in Form einer Freiheitsbeschränkung
- Ansammlungen zufälliges Zusammentreffen mehrerer Menschen in der Öffentlichkeit
- Anscheinsgefahr -Verdacht konkreter Gefahr -sämtliche erkennbare Anhaltspunkte bei objektiver Würdigung des Betrachters verweisen auf reale Gefahr -nachträglich in Wirklichkeit keine Gefahr
- Aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften -Asylgesetzt (AsylG) -Ausländergesetz (AuslG)
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt -während/bei/ unmittelbar nach Tatverwirklichung -Tatortnähe -Täter gestellt -Vorraussetzung: begangene oder versuchte Tat
- Aufschiebende Wirkung entfällt bei Anordnung einer sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO)
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- Aufsichtsbeschwerde -formloser Antrag -soll Entscheidung oder Maßnahme korrigieren -Zweifel an Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit -Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht -kann als Widerspruch angesehen werden
- Auswahlermessen Beamter entscheidet über seine Maßnahmen
- Arten des Verwaltungsaktes -mitwirkungsbedürftige -begünstigende -belastende -selbstständige -unselbstständige
- Befragung Aufforderung der Polizei gegen+ber einer bestimmten Person, eine Aussage zu machen bzw. eine Auskunft zu erteilen. Gem. § 9 PolG liegt eine Befragung nur vor, wenn personenbezogene Daten erhoben werden.
- Behinderung Dienste in Aufgabenwahrnehmung konktret gefährdet werden (i.S.v. §34 PolG)