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Öffentliches Recht (Fach) / Grundrechte (Lektion)
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- In welchen Schritten prüft man die Rechtfertigung eines Eingriffs in ein Freiheitsrecht durch einen Einzelakt? II. Eingriff verfassungrechtlich gerechtfertigt? 1. Einschränkungsmöglichkeiten des FreiheitsR festhalten (qualifizierter, Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanent) 2. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit (=Vorgben der Verfassung eingehalten?) a) Normprüfung aa) Gesetz vorhanden bb) Gesetz formell & Materiell cc) Kein Versoß gegen Grundrechte (1) das durch VfB angegriffene Grundrecht (2) andere Grundrechte cc) ggf ist das Gesetz für den Eingriff des Rechtsanwenders in das Grundrecht ausreichend? b) Einzelaktsprüfung aa) Berücksichtigt Einzelakt besondere Anforderungen des GRs? (Einschränkungsmöglichkeit, Schranke) bb) Verhältnismäßigkeit des Einzelakts?
- Was sind typische Fehler bei der Prüfung einer Urteils-VfB? 1) Verteilungsfehler: Feststellen ob Schwerpunkt bei Normprüfung oder Einzelaktsprüfung liegt 2) Verwechseln von Norm- und Einzelaktsebene insbesondere bei Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Welches Grundrecht ist im Fall politischer Kunst einschlägig? Kunstfreiheit Art. 5 III S. 1 GG, spezieller ggü Meinung
- Wie lauten die 3 Ansätze zur Definition des Begriffs "Kunst"? Es gibt keine einheitliche Definition der Kunst formeller Kunstbegriff: bestimmter Werktyp materieller: Künstler bringt seine Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck offener: interpretationsfähig und interpretationsbedürftig
- Was schützt die Kunstfreiheit des Art. 5 III S. 1 Werkbereich + Wirkbereich Darbietung und Verbreitung in Öffentlichkeit
- Ist die Kunstfreiheit einschränkbar? verfassungsimmanent nur gerechtfertigt wenn zum Schutz kollidierendem Verfassungsrecht
- Welchen Rechtsinstituten des Zivilrechts und des allgemeinen Prozessrechts entspricht die Grundrechtsfähigkeit? Rechtsfähigkeit § 1 BGB & Parteifähigkeit § 50 ZPO
- Welchen Rechtsinstituten des Zivilrechts und des allgemeinen Prozessrechts entspricht die Grundrechtsmündigkeit? Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB & Prozessfähigkeit § 51 ZPO
- Welche beiden Fragestellungen werden unter dem Stichwort "Grundrechtsmündigkeit" erörtert? in materieller Hinsicht: hM mangels gesetzlicher Grundlage keine Einschränkung Art. 1 - 19 GG in prozessualer Hinsicht: BVerfGG keine Regelung + anloge Anwendung Prozessordnung (-) + (+) wenn Beschwerdeführer nach Rechtsordnung als reif angesehen wird, das Grundrecht selbst auszuüben
- Wer fällt unter den Begriff der jp iSv Art. 19 III GG? inländische jP jP des ÖR & Zivilrechts +teilrechtsfähige PersGes inländisch wenn Sitz der Hauptverwaltung im Inland weiter als der zivilrechtliche Begriff, auch PersGes
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- Wie lautet der Grundsatz zur Grundrechtsfähigkeit jP des öR? nur anwendbar, wenn Betätigung der jP Ausdruck der freien Entfaltung der privaten nP ist, keine GR-Fähigkeit (1) bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gleichgültig ob jP privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (2) bei pr Tätigkeit einer jP in Rechtsform des ör Literatur: Grundrechtsfähig, wenn wie ein Bürger in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden, so jedenfalls bei privatrechtlicher Tätigkeit
- Wie lautet der Grundsatz zur Grundrechtsfähigkeit jP des öR? nur anwendbar, wenn Betätigung der jP Ausdruck der freien Entfaltung der privaten nP ist, keine GR-Fähigkeit (1) bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gleichgültig ob jP privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (2) bei pr Tätigkeit einer jP in Rechtsform des ör Literatur: Grundrechtsfähig, wenn wie ein Bürger in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden, so jedenfalls bei privatrechtlicher Tätigkeit
- Wie lautet der Grundsatz zur Grundrechtsfähigkeit jP des öR? 1) Grundsatz streitig. nur anwendbar, wenn Betätigung der jP Ausdruck der freien Entfaltung der privaten nP ist, keine GR-Fähigkeit (1) bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gleichgültig ob jP privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (2) bei pr Tätigkeit einer jP in Rechtsform des ör Literatur: Grundrechtsfähig, wenn wie ein Bürger in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden, so jedenfalls bei privatrechtlicher Tätigkeit 2) Ausnahme-Trias Religionsgesellschaften + Universitäten + Rundfunkanstalten 3) ProzessGRe Art. 101 I 2, 103 I, wohl auch Art. 19 IV GG
- Wie ist Art. 4 GG strukturell aufgebaut? 3 Grundrechte: 1. Religionsfreiheit + Weltanschauuungsfreiheit Art. 4 I + 4 II 2. Gewissensfreiheit Art. 4 I 3. Recht zur Kriegdienstverweigerung Art. 4 III GG
- Welche Freiheiten schützt Art. 5 I GG? Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Pressefreiheit Rundfunk- Filmberichterstattung