Öffentliches Recht (Fach) / Grundrechte (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 65 Karteikarten
Grundrechte
Diese Lektion wurde von betty3004 erstellt.
- Welche Unterfälle der Individualverfassungsbeschwerde unterscheidet man? Rechtssatz (auch RVO) Urteils Exekutivakts (sehr selten grds VwGO)
- Was sind die 5 Hauptprobleme einer Rechtssatz Verfassungsbeschwerde? - gegenwärtig -> nur eventuell in der Zukunft? - unmittelbar -> Erforderlich self-executing-Norm - Rechtswegerschöpfung -> prinzipale Normenkontrolle vor Fachgerichten § 47 VwGO möglich? - Keine Subsidiarität -> Vorrang der Inzidenter-Kontrolle? - Frist -> 1 Jahr § 93 III
- Rechtssatz-VFB: Welche Anforderungen sind an das Erfordernis der Gegenwärtigkeit der Betroffenheit zu stellen, wenn der Bf. von einer Norm aktuell noch nicht betroffen wird? - ausreichend, wenn der BF jetzt schon zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen wird - abwarten nicht zumutbar + hinreichende Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit
- Warum ist es für die Zulässigkeit der Rechtssatz-VFB grds. erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die Norm "unmittelbar" betroffen wird; wie bezeichnet man eine solche Norm? self-executing Norm, sonst kann sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gegen Exekutivakt wenden, noch kein Rechtsschutzbedürfnis
- Was versteht man unter dem Begriff der prinzipalen Normenkontrolle? In welchem Verfahren vor den Fachgerichten kommt es zu einer Prinzipalen Normenkontrolle? prinzipale Normenkontrolle = fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten die sich direkt gegen die Norm wenden (nicht gegen Exekutivakt, Urteil) § 47 VwGO
- Woraus wird der Grundsatz der Subsidiarität der VfB hergeleitet? § 90 II BVerfGG Rechtswegerschöpfung über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ergreifen um mit Hilfe der Fachgerichte eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
- Unter welchen VSS greift der Grundsatz der Subsidiarität ein? wenn es möglich, zumutbar und sinnvoll ist eine Inzidenter-Kontrolle der Norm durch die Fachgerichte herbeizuführen möglich: Klage gegen Maßnahme oder auf Gewährung von Leistungen die auf Grund des Gesetzes ergeht möglich, Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten zumutbar: nein, wenn sich Bf. der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen müsste sinnvoll: in der Regel nein, wenn ein Fall von Art. 100 GG vorliegt. Ausnahme: Es besteht ein nicht unerheblicher Aufklärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
- Welche Grundrechte schützt Art. 12 GG seinem Wortlaut nach; wie behandelt das BVerfG den Schutzbereich? Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte frei wählen. Berufsausübung BVerfG: einheitlicher Schutzbereich Berufsfreiheit, weil sich die Bereich überschneiden. Übt man Beruf immer weiter aus ist dies auch eine Entscheidung für den Beruf
- Was versteht man unter dem Leitbegriff "Beruf" bei Art. 12 I GG? jede auf Dauer angelegte Tätigkeit die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin verboten ist
- Welche Einschränkungsmöglichkeiten bestehen nach dem Wortlaut des Art. 12 I GG, wie behandelt das BVerfG diese Einschränkungsmöglichkeit? nach Wortlaut kann nur Berufsausübung eingeschränkt werden BVerfG sieht einheitlich für ganzes Grundrecht
- Wie prüft man die Gesetzgebungskompetenz der Länder? At. 70 GG grds Länder außer Art. 71, 73 GG ausschließliche Bund Art. 72, 74 GG konkurrierende Bund wenn Gebrauch gemacht
- Gilt für Beschränkungen des Art. 12 I GG das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG? (-) weil Art. 12 I S. 2 GG grds Regelung durch Gesetz erlaubt
- Bei welchem Prüfungspunkt wird die 3-Stufen-Theorie des BVerfG relevant? Rechtfertigung eine abgewandelte Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Wie wird die 3-Stufen-Theorie geprüft? Rechtfertigung - Welche Stufe? Berufsausübung/Berufswahl subjektive ZulassungsVSS/ Berufswahl objektive ZulassungsVSS a) Berufsausübung 1. Stufe: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, legitimer Zweck ausreichend. Normale Verhältnismäßigkeitsprüfung b) Berufswahlregelung mit subjektiven ZulassungsVSS (Kriterium von Person beeinflussbar? (-) Gründe die in der Person liegen): legitimer Zweck muss wichtiges Gemeinschaftsgut sein, insbesondere solche von Verfassungsrang. Erforderlichkeit prüfen ob 1. Stufe genauso effektiv c) Berufswahlregelung mit objektiven ZulassungsVSS (Gründe die nicht in der Person liegen): Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefhren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Erforderlichkeit 1. oder 2. Stufe genauso effektiv?
- Welche Bedeutung kommt dem Berufsbild im Rahmen der 3-Stufen-Theorie zu? Abgrenzung Berufsausübung von Berufswahl Bsp Prüfingenieur ist eigener Beruf, wäre dies nicht der Fall wäre nur die 1. Stufe Berufsausübung betroffen, sonst ist Stufe 2 betroffen
- Kann ein Prüfingenieur aus Bundesland A unter Berufung auf Art. 3 I GG einwenden, dass ein Prüfingenieur aus Bundesland B anders behandelt wird? (-) Art. 3 I GG nur einschlägig Ungleichbehandlung selbe Rechtssetzungsgewalt, im vorliegenden Fall unterschiedliche Landesgesetzgeber
-
- Was versteht man im Zshg mit Art. 3 I GG unter der Willkürformel, was unter der neuen Formel? Willkürformel: Ungleichbehandlung rechtmäßig, wenn ein sachgerechter vernünftiger Grund für Ungleichbehandlung neue Formel: wenn eine Ungleichbehandlung auf personenbezogenen Merkmalen beruht, die denjenigen iSv Art. 3 III GG gleichen, vorliegt strengere VSS. Grund: personenbezogene Gründe, können von der einzelnen Person nicht oder nur schwer beeinflusst werden -> führt zur Diskriminierung von Minderheiten. Prüfung: inzidente Verhälnismäßigkeitsprüfung, (1) Zweck der Ungleichbehandlung (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit,
- Was versteht man im Zshg mit Art. 3 I GG unter einem rechtswidrigen Begünstigungsausschluss und welche Folgen hat ein solcher Fall? Gegenbeispiel: Belastung ist mit Art. 3 I GG nicht vereinbar -> Gesetz wird von BVerfG für nichtig erklärt Begünstigung kann nicht nichtig erklärt werden, dann würde BVerfG in Entscheidungskompetenz/spielraum des Gesetzgebers eingreifen, deshalb erklärt BVerfG Gesetz enthält einen rw Begünstigungsausschluss und Gesetzgeber hat Entscheidung wie er Begünstigung abändert unter Berüskcihtigung finanzieller Möglichkeiten
- In welchen Fällen ist eine Rechtssatz-VfB trotz fehlender unmittelbarer Betroffenheit zulässig? Art. 93 I Nr. 4a BVerfG Hintergedanke: Grds ist unmittelbare Betroffenheit VSS für VfB Grund: sonst kann Beschwerter fachgerichtlichen Rechtsschutz einholen (grds Subsidiarität des BVerfG) somit ist VSS dass eine self-executing Norm vorliegt, Norm greift direkt in grundrechtlich geschützte Position ein ohne dass es noch einer Umsetzung der Norm durch einen Vollzugsakt der Exekutie bedarf unmittelbare Betroffenheit nicht notwendig, wenn fachgerichtlicher Schutz zu spät kommen würde oder wenn gar nicht in Anspruch genommen werden könnte, weil bspw der Betroffene von Belastung gar nichts mitbekommt oder Akt zu irreparablen Schäden führt
- Welche Anforderungen sind an die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit zu stellen, wenn sich diese ausnahmsweise erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes ergibt? Problemfall wie bei unmittelbarer Betroffenheit: Beschwerdeführer wird nichts von Eingriff erfahren oder fachgerichtlcher Rechtsschutz käme zu spät wenn Eingriff in Zukunft liegt, muss Beschwerdeführer darlegen, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen ist von Maßnahme Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringer umso weniger die Möglichkeit dies darzulegen Bsp: Online Überwachungsmaßnahmen des Staat, jeder der PC hat kann betroffen sein, ausreichend wohnhaft in Deutschland und PC-Nutzer, sehr geringe VSS weil nahezu jeder betroffen werden kann
- Grundsatz der Subsidiarität Rechtssatz VfB: Vorrang der Inzidierter Kontrolle möglich: Anfechtungs/ Verpflichtungs/ Feststellungsklage zumutbar: nein, wenn Bf Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung sinnvoll: In der Regel nein, wenn ein Fall von Art. 100 GG vorliegt, Ausnahme: es liegt ein nicht unerheblicher Aufklärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor (lieber von Fachgerichten)
- Werden auf dem Handy des Empfängers gespeicherte Telekommunikationsdaten von Art. 10 GG geschützt? nein nur laufende Kommunikationsprozess
- Wogegen schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? einzelne Daten gespeicherrt, erhoben, verwertet werden Abgrenzung von Online-Durchsuchung -> Zugriff auf Gesamtdatenbestand
- Wogegen schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? einzelne personenbezogene Daten gespeicherrt, erhoben, verwertet werden Abgrenzung von Online-Durchsuchung -> Zugriff auf Gesamtdatenbestand
- Wie heißt das Grundrecht bezüglich Online-Durchsuchung Grundrecht auf Gewährleistung der Vertrauchlichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Art. 2 I iVm Art 1 I GG
- was schützt Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systems? lückenschließende Funktion neuartige Gefahren Technik Persönlichkeitsschutz Überwachung der Nutzung solcher Systeme und Auswertung Daten Zugriff aif Gesamtdaten
- Welche Anforderung an Verhältnismäßigkeit bei heimlichen Zugriffen auf informationstechnische Geräte? vorbeugende Kontrolle durch unabhängige Instanz Vorbehalt richterlicher Anordnung
- Warum fallen auch Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 I GG? 1. Historisches Argument, Art. 13 GG sollte auch Geschäftsräume erfassen 2. Zweck des Art. 13 GG: Schutz Entfaltung der Persönlichkeit, die erfolgt duch persönliches und berufliches Wirken, ist nicht klar trennbar
- Welche Arten von Eingriffen unterscheidet Art. 13 GG? Art. 13 II GG: Durchsuchungen akustische Überwachung durch Einsatz technischer Mittel Art. 13 VII GG: andere/sonstige Eingriffe und Beschränkungen
- Welche Arten von Eingriffen unterscheidet Art. 13 GG? Art. 13 II GG Durchsuchungen Art. 13 III - V technische Überwachung Art. 13 VII übrige Beschränkungen, Eingriffe
- Wann liegt eine Durchsuchung vor? Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts Ziel- und zweckgerichtete Suche um dort etwas plangemäß aufzuspüren was der Wohnungsinhaber von sich auch nicht offenlegen oder herausgeben will
- Welche dogmatischen Ansätze werden vertreten, um behördliche Betreuungsrechte während der allgemeinen Öffnungszeiten verfassungsrechtlich zu rechtfertigen? 1. Möglichkeit Schutzbereich (-) absolute Minderansicht 2. kein Eingriff (+) h.M. wähend Öffnungszeiten, dann Art. 2 I GG mit besonderer Prüfung, keine Verhältnismäßigkeit a.A.: Eingriff (+) aber kein Art. 13 VII zu streng, dafür wie bei Punkt 2 Prüfung
-
- Welche Anforderungen stellt das BVerfG an die Zulässigkeit behördlicher Betreuungsrechte während der allgemeinen Öffnungszeiten? (Art. 13 GG) 1. gesetzliche Grundlage die zum Betreten und Durchsuchen ausdrücklich ermächtigt 2. Inhalt der gesetzlichen Grundlage: Zweck (Warum) Gegenstand (Was) Umfang (Wieviel) der Besichtigung muss deutlich erkennbar 3. erlaubter Zweck und erforderlich 4. Während Öffnungszeiten
- Welche zielgerichteten Eingriffe in das Eigentum sieht Art. 14 GG vor? Art. 14 I S. 2 GG: ISB Art. 14 III GG: Enteignung = ganz oder teilweiser Entzug, gezielt (unbeabsichtigte Nebenfolge), durch Gesetz oder aufgrund Gesetz um die Sache für öffentliche Aufgaben zu verwenden
- Unter welchen VSS liegt eine Enteignung iSv Art. 14 III GG vor? ganz oder teilweiser Entzug zielgerichtet (nicht nur unbeabsichtigte Nebenfolge) durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz für öffentliche Aufgaben
- Was sind die besonderen Grundrechtsanforderungen die Art. 14 GG an die Zulässigkeit der Enteignung stellt? zum Wohl der Allgemeinheit, muss ein besonderes Gemeinwohlbedürfnis, Beurteilungsspielraum, BVerfG darf nur prüfen ob Ansicht offenbr verfehlt durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz (Ansicht BVerfG durch Gesetz nur im Ausnahmefall, weil Verkürzung des Rechtsschutzes Art. 19 IV GG) Gesetz muss Entschädigung regeln (Junktimklausel)
- Was ist hinsichtlich der Überprüfung des Merkmals Wohl der Allgemeinheit zu beachten? besonderes Gemeinwohlbedürfnis, fiskalisch oder schlicht öffentlich nicht ausreichend Beurteilungsspielraum ausnahmsweise auch zu Gunsten Privater Wird Zweck der Enteignung in angemessener Zeit nicht realisiert oder der Vermögenswert nicht mehr benötigt, entfällt die legitimierende Wirkung, der frühere Eigentümer hat einen Anspruch auf Rückübereignung
- Findet Art. 19 I 1 GG bei einer Legalenteignung Anwendung? liegt Einzelfallgesetz vor? wenn sich übersehen lässt auf wieviele und welche Fälle Anwendung findet Verstoß Art. 19 I S. 1 GG würde immer bei Legalenteignung vorliegen Lösung: Art. 14 III GG Vorrang vor Art. 19 I S. 1 GG
- Findet Art. 19 I 2 GG bei einer Enteignung Anwendung? findet keine Anwendung, Warnfunktion schon durch Junktimklausel, Entschädigung gewahrt
- Ist nach Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter einer Kammer des VG, der Einzelrichter gem. Art. 100 GG zur Vorlage eines Gesetzes an das BVerfG befugt? (-) Ausgangspunkt § 6 III VwGO: Einzelrichter Ermessen auf Kammer zurückübertragen wenn Rechtssache umfassender, wenn BVerfG Vorlage Ermessen auf Null reduziert, ergibt sich auch aus erst Recht Schluss weil BverfG auch nicht Einzelrichter entscheidet
- Stellt die Einziehung unerlaubt eingeführter Gegenstände eine Enteignung iSv Art. 14 III GG dar? (-) Grund nicht zur Erfüllung öffentlichen Zweck entwendet genaue Definition definiert von Beginn an Inhalt Eigentum, Definition Eigentum erfolgt durch Privatrecht und öffentliches Recht
- Findet Art. 19 I S. 2 GG auf ISB iSd Art. 14 I S. 2 GG Anwendung? (-) weil Inhalt Eigentum definiert, keine Einschränkung
- Aus welcher verfassungsrechtlichen Vorschrift ergibt sich der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz? Art. 103 II GG
- Aus welcher verfassungsrechtlichen Vorschrift ergibt sich der Grundsatz keine Strafe ohne Schuld? Art. 2 I/ 1 I GG Art. 20 III GG
- Stellt die Einziehung unerlaubt eingeführter Gegenstände eine Strafe dar? (-) keine Repression und Vergeltung Präventionsmaßnahme zur Verhinderung der Einfuhr
- Welche Regel hat das BVerfG aufgestellt, wann eine Fristversäumnis infolge gescheiterter Telefax-Übermittlung unverschuldet ist? 20 Minuten Sicherheitszuschlag + wiederholte Übermittlungsversuche dies bedeutet keine Verkürzung der Frist, sondern individuelle Sorgfaltspflichten des Klägers. ähnlich wie Versanddauer, Vekehrsaufkommen auf der Fahrt zum Gericht, so etwas muss Kläger einkalkulieren,
- Kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Empfang oder auf den Ausdruck des Telefax an? Empfang 2 Gründe: a) Programmierung bei Faxgeräten möglich, dass diese nicht unmittelbar ausdrucken, drf nicht zu Lasten des Klägers gehen b) bei E-Mail kommt es gem. § 55a VwGO auch nur auf Empfang an, keine Gründe ersichtlich für Differenzierung
- Kommt es für die Fristwahrung bei Einlegung der VfB in das Postfach des BVerfG darauf an, dass die Einlegung noch während der üblichen Abholzeiten erfolgte? 1) unmaßgeblich ist Eingangstempel 2) Fraglich ob ausreichend, dass Brief im Postkasten des Gerichts oder, dass Brief während der Öffnungszeiten des Gerichts im Postkasten ist ( Gedanke des § 130 BGB, so in den Machtbereich, dass mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann) -> § 130 BGB (-) Gründe: Gesetz sieht eine solche Einschränkung nicht vor, widerspricht § 188 II BGB Fristen gehen bis 24 Uhr, Ungleichbehandlung Nachtbriefkasten des Gerichts und normales Postfach
- Welche Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Prüfungsumfangs des BVerfG bei der Urteils-VfB? keine Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur Überprüfung ob Verstoß vorliegt gegen Verfahrensgrundrechte, materielle Grundrechte, das Willkürverbot
- Wann kann in einer Klausur im Rahmen einer Urteils-VfB geprüft werden, ob das Fachgericht das Grundrecht gar nicht gesehen, falsch ausgelegt oder im Einzelfall falsch angewendet hat? Wenn Entscheidungsgründe des Gerichts angegeben werden. Trptzdem normale Grundrechtsprüfung machen, am Ende kann man daraf eingehen
-