Abgabenordnung (Fach) / 2. Teil: Steuerschuldrecht §§ 33 - 77 AO (Lektion)

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Steuerschuldrecht

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  • Steuerpflichtiger § 33 Abs. 1 AO Wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat
  • Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter § 34 Abs. 1 Satz 1 AO Die gesetzlichen Vertreter haben deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 37 AO
  • Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 38 AO Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
  • Zurechnung Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen § 39 Abs. 1 AO
  • Zurechnung Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein WG aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
  • Zurechnung Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen § 39 Abs. 2 Nr.2 AO
  • Gesetz- oder sittenwidriges Verhalten § 40 AO
  • Unwirksame Rechtsgeschäfte § 41 AO
  • Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 42 AO
  • Steuerschuldner § 43 AO
  • Gesamtschuldner § 44 AO § 421 BGB
  • Gesamtrechtsnachfolge § 45 AO § 1922 BGB
  • Erlöschen § 47 AO
  • Gemeinnützige Zwecke § 52 AO
  • Mildtätige Zwecke § 53 AO
  • Kirchliche Zwecke § 54 AO
  • Haftung der Vertreter § 69 AO
  • Haftung des Vertretenen § 70 AO
  • Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO
  • Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 74 AO
  • Haftung des Betriebsübernehmers § 75 AO
  • Selbstlosigkeit § 55 AO
  • Aufteilung einer Gesamtschuld § 44 Abs. 2 Satz 4 AO
  • Personenkreis gesetzliche Vertreter natürlicher Personen § 34 Abs. 1 Alt. 1 AO Eltern §§ 1629 ff BGB Vormund §§ 1773 ff BGB Betreuer §§ 1896 ff BGB Pfleger §§ 1909 ff BGB
  • Personenkreis gesetzliche Vertreter juristischer Personen § 34 Abs. 1 Alt. 2 AO Geschäftsführer einer GmbH § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Vorstand einer AG § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG Liquidator § 70 Satz 1 GmbHG ; § 48 Abs. 1, 2 BGB Abwickler § 269 Abs. 1 AktG Vorstand der Genossenschaft § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG Vorstand von Vereinen (e.V.) § 26 IAbs. 1, 2 BGB juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Bürgermeister § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO
  • Personenkreis Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 34 Abs. 1 Alt. 3 AO OHG Gesellschafter § 114 HGB Komplementär der KG § 161 Abs. 2 ; § 114 HGB GbR Gesellschafter § 128 HGB analog
  • Personenkreis Mitglieder nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 34 Abs. 2 AO Erbengemeinschaft §§ 2032 ff BGB Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 ff BGB
  • Steuererstattungsanspruch wegen Zahlung ohne rechtlichen Grund § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
  • Durch Erlass EStB mit Erstattung entfällt der Rechtsgrund für die zuviel geleisteten EStVZ § 37 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Haftung Prüfung der Haftung nach § 75 AO G S U ZGrundeSacheUmfangZeit
  • Betriebsbedingte Steuern AEAO zu § 74 Nr. 2 USt GewSt Verbrauchsteuer s. AEAO
  • Personenkreis Verfügungsberechtigte, die rechtlich und tatsächlich über die fremden Mittel verfügen können § 35 AO z.B. der beherrschende Gesellschafter der faktische Geschäftsführer Prokurist §§ 48 ff HGB (General-)Bevollmächtigte, Treuhänder, Kommissionäre
  • Personenkreis Vermögensverwalter § 34 Abs. 3 AO Testamentsvollstrecker § 2197 ff BGB Nachlassverwalter § 1985 ff BGB Insolvenzverwalter § 56 ff InsO
  • Zu § 69 AO: Was ist zu machen, wenn keine ausreichenden Mittel zur Gläubigerbefriedigung vorhanden sind? Welcher Zeitraum ist zu Grunde zulegen? Grundsatz anteiliger Tilgung Tilgungsquote: Summe der gezahten Verb. / Summe aller Verb. Haftungszeitraum: von der ersten Säumigkeit bis zur Zahlungsunfähigkeit
  • Zu § 69 AO: Bei Berechnung der Tilgungsquote sind NIE einzubeziehen? Lohnsteuerschulden
  • Zu § 69 AO: Liegt eine Verletzung der Pflicht vor, wenn im Vorfeld schriftlich die Aufgabenverteilung der GF fixiert wurde und die Verletzung der Pflicht nur in das Aufgabengebiet eines GF fällt? Die Gesamtverantwortung lebt in finanziellen Krisensitualtionen wieder auf. Die Pflichten sind damit schudhaft verletzt worden.