Zivilrecht (Fach) / Deliktsrecht (Lektion)
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- 823 Haftungsbegründende Kausalität bei mittelbaren Rechtsgutverletzngen bedarf es einer Verkehrssicherugspflicht.
- AGL §823 I BGB wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 1.Verletzung eines RechtsVorliegen eines „Gewerbebetriebs“Betriebsbezogenheit des Eingriffs2.Verletzungshandlung3.Haftungsbegründende Kausalität4. Rechtswidrigkeitgeschützte Interessen des Eingreifendengeschützte Interessen des BetroffenenAbwägungVerschulden §276 BGBErsatzfähiger SchadenHaftungsausfüllende KausalitätRechtsfolge: Schadensersatz nach §823 I, §§249 I, 252 BGB
- Sonstige Rechte aus dem § 823 I BGB 1. Anwartschaftsrecht, da es sich um ein wesensgleiches minus zum Vollrecht handelt.2. Besitz3. APR umfasst das Recht auf Achtung und Entfalltung der eigenen Persönlichkeit4. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb- umfasst alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht.- betriebsbezogenheit: Ein Eingriff ist betriebsbezogen, wenn ersich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen richtet und nicht gegen solche Rechtsgüter, die auch Privatpersonen zustehen können.
- Tatsachen und Werturteile Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse die der Gegenwart oder vergangenheit angehören.Werturteile sind Äußerungen, die geprägt sind durch Elemente der Stellungsnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Auf die Richtigkeit oder Vernünftigkeit kommt es hingegen nicht an.
- 823 II 1. SchutzgesetzSchutzgesetz ist jede materiell-rechtliche Norm, die nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt.2. Verletzung des Schutzgesetzes
- Schutzzweck der Norm Zu prüfen ist schließlich, ob der vorliegende Zusammenhang zwischen Handlung und Unrechtstatbestand noch vom Schutzbereich der unter- suchten Norm erfasst wird, d.h. es ist nur eine solche Bedingung als Ur- sache zuzurechnen, die innerhalb des Schutzumfanges der die Haftung begründenden Norm liegt. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm er- gänzt die Adäquanztheorie durch eine wertende Beurteilung. Da die Verletzung nicht Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos war, ist auch das Verhalten vom Schutzzweck der Norm erfasst. Haf- tungsbegründende Kausalität ist gegeben.
- Prod Haftung Für den weiterfressenden Mangel wird nach dem ProdHaftG nicht gehaftet. Beachte, ob der Anspruchssteller jemals Eigentümer geworden ist.
- Normativerschadensausgleich Allerdings soll der normative Schadensersatzbegriff die Ersatzfähigkeit derjenigen Schäden erfassen, die mit der Differenzhypothese allein nicht bestimmt werden können. In derartigen Fällen ist es erforderlich unter Berücksichtigung der Norm eine normative Überprüfung vorzunehmen. Man spricht demzufolge von einem normativen Schaden, wenn bei der Differenzhypothese Leistungen an den Geschädigten nicht berücksichtigt werden, welche den Schädiger aufgrund von normativen Wertungen nicht entlasten sollen. Y fährt die X mit seinem Auto an. Die X ist eine Woche arbeitsunfähig, ihr Arbeitgeber zahlt ihr Gehalt jedoch weiter. Das soll den Schädiger nicht entlasten, daher hat die X einen normativen Lohnausfallschaden.
- A leiht an B C beschädigt die Sache. Hat B gegen C einen Anspruch aus § 823 I BGB? S hat den unmittelbaren Besitz des M verletzt. M ist berechtigter Besitzer. Da er die Sache ähnlich wie ein Eigentümer benutzen darf und ihm auch Abwehrrechte zustehen (§§ 861, 862 BGB) wird es als sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 I gewertet. Die übrigen Voraussetzungen des § 823 I sind ebenfalls erfüllt Rechtsfolge Nach einer Ansicht kann der berechtigte (bzw. unberechtigte, redliche und unverklagte) Besitzer den Substanzschaden nicht geltend machen (vgl. Erman/Schiemann § 823 Rdnr. 43). Dieser Anspruch steht nur dem Eigentümer zu, weil das Eigentum ansonsten ausgehöhlt wird oder aber der Schädiger zweimal leisten muss. Nach a.A. kann man S nur eine solche Ersatzleistung zumuten, die auch V gegenüber wirkt, also Naturalrestitution bzw. Ersatz der Kosten des bereits reparierten Bootes. Ver- langen V und M Ersatz der erforderlichen Kosten gilt: in Analogie zu § 432 BGB (und § 1281 BGB) braucht S nur an V und M gemeinsam zu zahlen.
- Herausforderungsfälle Der vom Schädiger Verfolgte springt zum Fenster hinaus und verletzt sich dabei. Ein Polizist verfolgt einen Dieb und erleidet ebenfalls eine Verletzung. Lösung: Am Vorliegen äquivalenter Kausalität kann kein Zweifel bestehen. Auch an der Adäquanz wird es hier kaum fehlen. Deshalb nimmt die Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung des Umfasstseins vom Schutzzweck der Norm eine wertende Betrachtung vor. Es kommt ent- scheidend darauf an, ob sich der Geschädigte durch das Verhalten des Schädigers zu der von ihm vorgenommenen, letztlich die Rechtsgutverletzung auslösenden Handlung heraus- gefordert fühlen durfte, ob diese demzufolge keine ungewöhnliche Reaktion darstellte. Maß- geblich kann dabei auch sein, ob der Geschädigte aufgrund eines jedenfalls grundsätzlich billigenswerten Motivs gehandelt und ob der Schädiger durch sein Verhalten ein über das allgemeine Lebensrisiko gesteigertes Risiko geschaffen hat.
- Schokschäden Vom Schutzzweck der Norm wird nach h.M. (BGHZ 56, 163; JR 90, 110) ein Nervenschock, den jemand dadurch erleidet, dass er einen Unfall miterlebt, nur unter drei Voraussetzungen erfasst: Es dürfen nicht nur seelische Schmerzen sein. Der Schock muss echten Krankheitswert haben. Der Schock ist nur bei nahen Angehörigen und nichtehelichen Lebensgefährten ersatz- fähig.
- Rechtmäßiges Alternativverhalten Ferner ist eine Schadenszurechnung ausgeschlossen in den Fällen des rechtmäßigen Al- ternativverhaltens. Hierbei ist der Schutzzweck der Norm zu verneinen, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.
- Zurechnung von mittelbaren Folgeschäden Fangprämie siehe
- Lehre des Weiterfresserschadens im ProdHaftG Dafür spricht, dass die Situation mit der deliktsrechtlichen im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem dadurch einge- tretenen Schaden vergleichbar ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haftung nach Produkt- haftungsgesetz um Gefährdungshaftung handelt. Fraglich ist also, ob es sachgerecht erscheint, den Hersteller verschuldensunabhängig auch für wei- terfressende Schäden haften zu lassen. Während bei der Diskussion des Problems im Rahmen der deliktischen Haftung die vertragliche Haftung des Verkäufers in Konkurrenz zu dieser steht, besteht zwischen dem Geschädig- ten und dem Hersteller selbst regelmäßig kein Vertragsverhältnis. Daher soll der Hersteller eben nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 1 I 2 ProdHaftG zeigt, nicht für den Schaden am Produkt selbst haften. Nur die sonstigen Rechtsgüter des Endverbrauchers sollen im Rahmen der Gefähr- dungshaftung geschützt werden. Die Haftungssituation ist also mit derjeni- gen, zu der die Lehre vom weiterfressenden Schaden entwickelt wurde, nicht vergleichbar. Daher ist in diesem Zusammenhang eine Haftung für weiter- fressende Schäden abzulehnen (h.M.).
- Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert der Eintritt des rechtlich missbil- ligten Erfolges, also die eingetretene Rechtsgutverletzung, grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. Nach der Lehre vom Handlungsunrecht muss hingegen geprüft werden, ob die Verletzungshandlung selbst unter der Missbilligung der Rechtsordnung steht. Bei mittelbar schädigenden Handlungen, wie der Verletzung einer Verkehrs- sicherungspflicht würde die Lehre vom Erfolgsunrecht zu einer unvertretba- ren Ausweitung der Haftung führen. Daher gilt bei solchen offenen Tatbe- ständen ohnehin ausnahmsweise die Lehre vom Handlungsunrecht. Zu die- sen offenen Tatbeständigen behört insbesondere auch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Umstand, dass diese – wie festgestellt – verletzt wurde, lässt daher den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu.
- Ist ein Weiterfresserschaden eine Eigentumsverletzung iSd § 823 I BGB? I. Grundsätzlich Die Lieferung einer mangelhaften Sache kann niemals eine Eigentumsverletzung im Hinblick auf die mangelhafte Sache selbst darstellen. Das heißt, Weiterfressermangel kann nur über Mängelgewährleistungrecht geltend gemacht werden. II. Problem: Anspruch aus § 437 BGB verjährt Ist ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB verjährt (regelmäßig zwei Jahre ab Lieferung der Sache, § 438 I Nr. 3, II) wird Geschädigter rechtslos gestellt. Hätte er einen Anspruch gem. § 823 I würde sich die Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre belaufen, § 199 I, III Nr.1. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung bei gewissen weiterfressenden Mängeln unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer Eigentumsverletzung bejaht. 1. Lösung der Rspr. Eine deliktsrechtliche Eigentumsverletzung liegt vor, wenn aufgrund der Ausdehnung des Mangels nicht lediglich das vertragliche Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse verletzt worden ist. Nur das Integritätsinteresse ist über das Deliktsrecht geschützt, während das Äquivalenzinteresse allein durch die vertraglichen Sekundäransprüche geschützt wird. Dennoch setzt die Rechtsprechen voraus, dass die später eingetretene Schaden nicht stoffgleich mit dem im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Mangel ist. Liegt Stoffgleichheit zwischen ursprünglichem Mangelunwert und Weiterfresserschaden vor, stellt dies nur eine Enttäuschung des vertraglichen Nutzungs- und Äquivalenzinteresses dar, nicht aber das deliktisch geschützte Integritätsinteresse. Fehlt es an der Stoffgleichheit, so kann in einer späteren, durch den Mangel hervorgerufenen Beschädigung des mangelfreien Resteigentums eine Eigentumsverletzung iSd § 823 I gesehen werden. Es liegt keine Stoffgleichheit vor, wenn 1. der ursprüngliche Mangel ein funktional abgrenzbares Einzelteil der gesamten Kaufsache betrifft, 2. der Mangel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand aufzufinden sowie zu beheben gewesen wäre und 3. der ursprüngliche Mangelunwert verglichen mit der späteren Schadenshöhe verhältnismäßig gering ist.
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- Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Verletzung eines sonstigen (absoluten) Rechts aa) eigentumsähnliche Rechte (W ohnungseigentum; Erbbaurecht) bb) beschränkt dingliche Rechte Hypothek §§ 1113 ff., 1134 BGB; Grundschuld §§ 1191 ff BGB; Reallast §§ 1105 ff BGB) auch das Pfandrecht (vertraglich oder gesetzlich) cc) Anwartschaftsrechte: nur bei einer Verletzung durch Dritte, nicht im Verhältnis zum Eigentümer (str.) dd) Besitz rechtmäßig besitzender unmittelbarer Besitzer, der gegenüber Dritten besitzt nicht: • gegenüber dem Eigentümer • gegenüber anderen Mitbesitzern (bei Schädigung der Sache schon; BGHZ 62, 243) unrechtmäßiger, unverklagter redlicher Besitzer, der die Sache entgeltlich erlangt hat nicht der mittelbare Besitzer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ee) Mitgliedschaftsrechte (GmbH – Anteile; AG – Anteile) ff) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG; subsidiär) Recht zur ungestörten Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit, die einen Schutz gegen diejenigen unmittel- baren, betriebsbezogenen Störungen des Gewerbebetriebes gewährt, die sich gegen den Bestand oder gegen die Tätigkeit des Unternehmens als solches richten. gg) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (vgl. Blatt 14) Art. 1 I, 2 I GG; subsidiär; spezieller: § 12 BGB, § 17 HGB, §§ 22 ff. KunstUrhG, BDSG P: postmortales Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG NJW 1971, 1647) Dauer: 10-25 Jahre (wie § 22 KunstUrhG, § 76 UrhG) hh) Familienrechte das elterliche Sorgerecht (BGHZ 111, 168) die Ehefrau in ihrer Stellung als Ehefrau und Mutter der Schutz vor ungewollter Belastung mit einem Kind Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft (str.): Nach der Rspr. liegen innereheliche Vorgänge wegen § 888 I ZPO nicht im Schutzbereich des De- liktsrechts, allerdings sei ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im räumlich- gegenständli- chen Bereich der Ehe über § 1004 BGB analog gegeben. ii) Forderungszuständigkeit (str.) (Otto, JZ 1969, 253 f.) jj) Zurückbehaltungsrecht § 1000 BGB § 369 HGB [Von § 823 I BGB wird nicht das Vermögen erfasst. Ein Schutz des Vermögens kann allerdings über §§ 823 II, 826 BGB gegeben sein.]
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbständige Tätigkeit. Vom Begriffumfasst sind nicht nur Gewerbe i.S.d. §§ 1, 6 GewO, sondern auch der landwirtschaftliche Betrieb und der des Freiberuflers Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht, also nicht nur Betriebsräume, Grundstücke und Maschinen, sondern auch Erscheinungsformen, Kundenstamm und Tätigkeitskreis. Dabei dehnt die h.M. inzwischen die für den auf Gewinnerzielung ausgerichteten Ge- werbebetrieb entwickelten Regeln auf Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Architekten und andere Freiberufler aus. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum die berufliche Tätigkeit, die kein Gewerbe beinhaltet, nicht gleichfalls privilegiert werden soll. Das Tätigkeitsfeld des A als Arzt, unterfällt somit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Betriebsbezogenheit Voraussetzung ist, dass sich der Eingriff unmittelbar gegen den Betrieb als solches, also gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet Betriebsbezogenheit ist beispielsweise zu bejahen, wenn vor einem Pelzgeschäft Tierschützer demonstrieren und die Kunden dadurch am Betreten des Geschäftes hindern. Eine nur mittelbare Beeinträchtigung liegt dagegen vor, wenn bei Bauarbeiten ein Kabel beschädigt wird und dadurch die Stromzufuhr zum Betrieb unterbrochen wird oder bei Unterbrechung der wasserseitigen Zu- fahrt über einen Kanal bei fahrlässig verursachtem Dammbruch.
- Allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 1, 2 I GG Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das einheitliche, umfas- sende Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung der Per- sönlichkeit. Es genießt unterschiedlich hohen Schutz, je nach- dem in welche Persönlichkeitssphäre eingegriffen wurde.