Rechtsgeschichte (Fach) / Verfassungsgeschichte Teil 1 (Lektion)
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Zentrale rechtsgeschichtliche Begriffe aus dem Manual
Diese Lektion wurde von MoserHans erstellt.
- Historische Quellen Sind alle Texte, Gegenstände oder Tatsachen aus denen Erkenntnis aus der Vergangenheit gewonnen werden kann. Größte Bedeutung haben die Textquellen (Gesetzestexte, Urkunden, Prozessschriftgut usw.). Die Rechtsarchäologie beschäftigt sich mit Sachquellen oder dinglichen Quellen (Folterwerkzeuge, Moorleichen, Rathäuser). Die Rechtsikonografie untersucht Bildquellen. Mündliche Überlieferungen spielen eine untergeordnete Rolle.
- Rechtsquellen Grundlagen anwendbaren Rechts, also Gesetze, Gewohnheitsrecht, Juristenrecht, Richterrecht. Privatrecht stark beeinflusst durch das Gewohnheitsrecht.
- Gesetz Allgemeine, schriftliche, von einer zuständigen Obrigkeit erlassene und den zuständigen Normadressaten gehörig kundgemachte Rechtsnorm. Gesetz regelte eine unbestimmte Mehrzahl von Sachverhalten und wurde meist in Urkunden festgehalten.
- Stände Bevölkerung war in Ständen gegliedert (Adel, Klerus, Bürger, Bauern). Man differenzierte Menschen nach Berufsgruppen und der Stand hatte Auswirkung auf die Rechtstellung z:B Kleidervorschriften, Recht Waffen zu tragen, Steuerprivilegien. Im Gerichtswesen musste der Urteiler demselben Stand angehören wie der zu Verurteilende. Wechsel der Stände war nur in Ausnahmefällen möglich (Eintritt in den Klerus). Die Standeszugehörigkeit wurde durch die Abstammung definiert: „Kind folgt der ärgeren Hand“, „Kind folgt dem Busen
- Grundherrschaft Der Bauernstand, der c.a 80-90% der Bevölkerung ausmachte war in Grundherrschaften organisiert. Der Grundherr war meist ein Adeliger, Bischof oder Kloster, selten der König o. Landesfürst selbst. Mittelpunkt war der Fronhof des Grundherrn mit den dazugehörigen Liegenschaften (Dominikalland), daran schloss das Rustikalland an. Das Rustikalland wurde von den Bauern selbstständig bewirtschaftet, jedoch mussten sie Teile der Erträge (Naturalabgaben) an den Grundherren leisten. Dominikalland wurde nicht an die Bauern vergeben, sondern wurde von den grunduntertänigen Bauern, die der Grundherr zu den sog. Frondiensten Zwang bewirtschaftet. Diese mussten dafür eigene Nutztiere und Geräte verwenden.
- Geteiltes Eigentum Das Recht der Bauern am Rustikalland war eine Bodenleihe, worunter jedoch kein schuldrechtliches Verhältnis sondern ein sachenrechtliches Verhältnis verstanden wird. Der Bauer konnte seine Rechte gegen Dritte verteidigen, vererben und mit der Zustimmung des Grundherren sogar veräußern und verpfänden. Man sprach davon, dass dem Grundherren ein Obereigentum zukam und dem Bauern ein Untereigentum.
- Leibeigenschaft/Gutsherrschaft Bauern waren von den Gutsherren völlig abhängig (heutiges Burgenland, Slowakei, Tschechien). Die Leibeigenschaft kam im Gebiet des heutigen Österreichs schon im Mittelalter außer Gebrauch und machte Platz für die gemäßigte Untertänigkeit. Grundholde arbeiteten auf eigenen Bauernhöfen, aber durften dennoch ohne Erlaubnis des Grundherren die Grundherrschaft nicht verlassen (Schollengebundenheit), noch einen anderen Beruf wählen. Für alle wichtigen Rechtsgeschäfte benötigten sie Zustimmung des Grundherren.
- Lehen Adel erhielt Land als Leihe (Lehen), jedoch büßte er dadurch nicht seine persönliche Freiheit ein. Die Lehen waren meist Belohnungen für militärische Dienste oder anderwärtige Dienste für den König. Bei der Vergabe des Lehens (Investitur) musste der Lehensempfänger dem Lehnsherren einen Treueschwur leisten, der den Lehnsmann zu einem Vasallen des Lehensherren machte. Der Lehnsmann verpflichtete sich zur Beratung und zur militärischen Unterstützung des Lehnsherren.
- Lehenswesen/Feudalismus Empfänger königlicher Lehen (Kronvasallen) konnten ihre Lehen weiterverleihen an andere Personen (Aftervasallen). Im Heiligen Römischen Reich hatten die Aftervasallen nur eine schwache rechtliche Beziehung zum König, in Frankreich und England hingegen leistete man einen Treuevorbehalt zugunsten des Königs.
- Investiturstreit Die Vererbbarkeit von Lehen war ebenfalls ein Problem. Kaiser Otto 1. wollte dies umgehen und gab daher viele Ländereien an Geistliche (Kleriker konnten keine erbberechtigen Söhne haben), denn somit viel das Lehen nach dem Tod des Geistlichen, wieder an den König zurück. Diese Vorgehensweise nannte man ottonisch-salisches Reichskirchensystem. Die Kirche stellte von da an den Anspruch die geistlichen Würdenträger selbst zu bestimmen, was ihr im Zuge des Wormser Konkordat 1122 gelang.
- Heiliges Römisches Reich Otto I der große vereinigte das ostfränkische Reich mit dem Königreich Italiens zum Heiligen Römischen Reich Mitte des 10.Jhdt. Der König war oberster Heerführer und oberster Richter des Reiches, ihm wurde das Königsheil („Superkräfte“) zugesprochen. Dies hatte Auswirkungen in Thronfolge.
- Thronfolgeprinzipien im Heiligen Römischen Reich Königsheil wurde innerhalb der Familie des Königs vermutet, das führte dazu, dass die Familienmitglieder einen Anspruch auf das Königtum hatten. Die Thronfolge musste jedoch von den geistigen und weltlichen Adeligen anerkannt werden. Ab dem Ende des 13. Jhdt. verengte sich das aktive Königswahlrecht auf 7 Personen, den Kurfürsten.
- Goldene Bulle Karl IV. regelte 1356 darin wer das Recht besaß den König zu wählen. Für die Wahl setzte sich ein Mehrheitsprinzip durch, demnach genügten 4 der 7 Kurfürsten für eine Wahl. Die goldene Bulle stellte abschließende Regelung für das deutsche Thronfolgerecht dar.
- Goldene Bulle Karl IV. regelte 1356 darin wer das Recht besaß den König zu wählen. Für die Wahl setzte sich ein Mehrheitsprinzip durch, demnach genügten 4 der 7 Kurfürsten für eine Wahl. Die goldene Bulle stellte abschließende Regelung für das deutsche Thronfolgerecht dar.
- Landherrschaft Bezeichnet ein Bündel verschiedenartiger Rechte (dominium territoriale). Die wichtigsten waren die Reichsrechte wie v.a die Gerichts-, Wehr und Befestigungshoheit sowie diverse Regalien. In der Neuzeit verschmolzen diese heterogenen Rechte zu einem einheitlichen Herrschaftsrecht, der Landeshoheit (ius territorii). Länder waren dem Heiligen Römischen Reich unmittelbar untergeordnet, anderen Organisationsformen wie z.B Städten, Märkten oder Grundherrschaften jedoch übergeordnet. Die Wesensmerkmale eines Landes waren der Landesfürst, die Landsgemeinde (später Landesstände) und das Landbewusstein. Das Landbewusstsein drückte sich in einem eigenen Landesnamen und einem Landeswappen aus. Das Land war eine rechtliche Einheit mit einem einheitlichen Landrecht.
- Privilegium Minus Freiheitsbrief von Kaiser Friedrich I an österreichischen Herzog Heinrich und seiner Frau Theodora, der die Mark Österreich in ein Herzogtum erhob. Auch wurde es dem Herzogspaar ermöglicht das Herzogtum weiterzuvererben (sogar an weibliche Nachkommen) und bei Ausbleiben eines Nachfahren eine andere Person auszusuchen, die das Herzogtum anführen solle. Die Heer- und Hoffahrtspflichten wurden beschränkt und es durfte keine Gerichtsbarkeit mehr ohne der Zustimmung des Herzogs stattfinden.
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- Privilegium Maius Herzog Rudolf der IV fälschte das Privilegium Minus zusammen mit anderen Urkunden um die darin enthaltenen Privilegien zu erweitern. 1359 wurde es Kaiser Karl IV zur Bestätigung vorgelegt, dieser verweigerte jedoch die Bestätigung (u.a wegen Fälschungsverdachts) 1453 wurde sie von Friedrich III (selbst Habsburger) bestätigte schließlich die Fälschungen, sodass Privilegium Maius bis 1806 geltendes Reichsrecht war. Das Privilegium Maius hatte zur Folge, dass den Habsburger die Stellung von (Pfalz)Erzherzögen zukamen. Die Pflichten gegenüber den Kaiser beschränkten sich auf ein Minimum, der Herzog konnte nicht vom königlichen Gericht belangt werden, das Reich durfte keine Lehen in Österreich haben und keine Gesetze für Österreich erlassen. Einheitliche Erbfolge nach dem Prinzip der Primogenitur wurde festgelegt.
- Landstände Zu ihnen gehörten zunächst die Vasallen des Landesfürsten, da sich aus ihrer Hoffahrtspflicht ein Recht auf Landstandstandschaft (Sitz und Stimme im Landtage) entwickelte. Dazu zählten auch Geistliche die Vogteirechte für den Landesfürsten ausübten sowie Städte und Märkte. Geleichartige Stände bildeten am Landtag eine Kurie.
- Dualisitscher Ständestaat Römisch-deutscher Kaiser förderte bewusst die Umwandlung des Heiligen Römischen Reiches von einem Verband weniger großer Stammesherzogtümer in eine Vielzahl an Territorialherrschaften. Der Landesfürst sollte jedoch gemeinsam mit den „großen des Landes“ den Landständen regieren. Beide hatten Anteil an der Landesherrschaft, was als dualistischer Ständestaat bezeichnet wird.
- Augsburger Religionsfrieden Die Kirchenspaltung war nicht allein theologisch bedingt, sondern wurde auch zum Erreichen von politischen Zwecken herbeigeführt. Denn die protestantischen Fürsten konnten selbst die Führung ihrer Landeskirche übernehmen. Kaiser Karl V hielt am Katholizismus fest konnte aber nicht verhindern, dass die Fürsten zur evangelischen Kirchen übertraten, sodass er abdankte. Sein Nachfolger Ferdinand I schloss 1555 mit den Reichsständen den Augsburger Religionsfriede, mit dem die Reichsfürsten das Recht erhielten sich zwischen Katholizismus und Luthertum zu entscheiden. Die Untertanen der Reichsfürsten mussten sich der Entscheidung beugen und die Konfession ihres Herrns annehmen (cuius regio, eius et religio)
- Westfälischer Frieden Beendete den 30 jährigen Krieg 1648. Bestätigte den Augsburger Religionsfrieden und modifizierte ihn in einigen Punkten. Das Helvetische Bekenntnis konnte nun auch praktiziert werden und der Religionsbann der Landesfürsten wurde durch die Regel durchbrochen, dass ein Untertan der im Jahr 1624 seine Konfession rechtmäßig ausüben konnte, dies auch weiter durfte. Konfessionelle Einheit der Länder endete somit, was die spätere Toleranzgesetzgebung wesentlich beförderte.
- Reichsversammlung von Worms 1495 (Reichsreform) Reichsstände sollten künftig jährlich als Reichstag mit dem Kaiser zusammentreffen. Ein ewiger Landfrieden sollte das mittelalterliche Fehdewesen beenden. Ein Reichskammergericht wurde als höchstes Gericht für das Reich geschaffen.
- Reichskammergericht Sollte Einhaltung des Landfriedens überwachen und zivilrechtlicher Gerichtsstand für die Reichsstände seien, für andere Personen nur, wenn ihnen der Zugang zum zuständigen Gericht verwehrt war. Das Reichskammergericht wurde von Kaiser, Kurfürsten und den übrigen Reichsfürsten beschickt.
- Reichshofrat War das wichtigste Beratungsorgan des Kaisers und hatte seinen meist in Wien. Er war für Privilegien und Lehnsangelegenheiten zuständig und fungierte (konkurrierend mit dem Reichskammergericht) als oberstes Rechtssprechungsorgan. Strafsachen der Reichsunmittelbaren, Angelegenheiten bzgl Reichsitalien waren dem Reichshofrat vorbehalten.
- Reichstag/ immerwährender Reichstag Reichstag wurde zunächst zwar nicht wie 1495 vom Kaiser versprochen, jährlich einberufen, aber doch in relativ kurzen Abständen in immer verschiedenen Städten. 1663 zog sich eine Sitzung in Regensburg in die Länge und daher ließen sich Kaiser und Reichsstände durch Gesandte vertreten. Von da an tagte er als immerwährender Reichstag. Keine gewählte Volksvertretung, sondern eine Versammlung der Reichsstände. Reichsstände waren in drei Kurien gegliedert: Kurfürstenkollegium, Reichsfürstenrat und Städtekollegium.
- Kurfürstenkollegium Umfasste die 7 (später bis zu 10) geistlichen und weltlichen Fürsten, die das Recht hatten den deutschen König zu wählen.
- Landeshoheit Reichsständen wurde im Zuge des Westfälischen Friedens die Landeshoheit zuerkannt. Sie erlangten Völkerrechtssubjektivität und konnten sich mit ausländischen Mächten verbünden, insofern sich die Bündnisse nicht gegen den Kaiser richteten.
- Pragmatische Sanktion Von Kaiser Karl VI erlassenes Gesetz, das besagt, dass alle habsburgischen Erbländer unteilbar und untrennbar seien und, dass nach dem Aussterben der regierenden männlichen Linie sollte die älteste Tochter des letzten Regenten zur Thronfolge berufen sein.
- Polizeiordnung In der Neuzeit (15/16 Jhdt.) vermehrten sich die Maßnahmen, die auf ein gut geregeltes staatliches Gemeinwesen abzielten. Diese Regelungen und auch das Gemeinwesen selbst wurde als „Policey“ bezeichnet. Der Begriff deckte die gesamte Verwaltung (öffentliche Sicherheit, Wirtschaftsordnung, religiöses und soziales Leben...)
- Absolutismus Herrschaftskonzept, bei dem der Monarch oberster Richter, Gesetzgeber und Beamter in einer Person ist und zudem ohne Ständeversammlung regiert. War mehr ein theoretisches Konzept (n. Bodin), da er in seiner Reinform nie verwirklicht wurde und galt von vielen Monarchen als angestrebtes Ideal. Vorbild dafür war Frankreich, hier regierte der Monarch zwischen 1614 und 1789 ohne Ständeversammlung.