AG Strafrecht (Fach) / Strafrecht AT AG (Lektion)
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- Prüfungsschema für das vorsätzliche vollendete Erfolgsdelikt Tatbestand (objektiv und subjektiv) ggf. objektive Bedingung der Strafbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld persönliche Strafausschließungs- / Strafaufhebungsgründe materiellrechtliche Strafverfolgungsvoraussetzungen
- Tiere und Sachen im BGB: Tiere ungleichSachen (§ 90 a BGB) im StGB: § 303 Abs. 1 StGB -> Tier nicht geschützt, nur Belange des Eigentümers -> Tier ungleich Sache, wird aber wie Sache behandelt
- Def. "fremd" fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
- Def. "beschädigt oder zerstört" zerstört ist eine Sache, wenn sie völlig vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmtheitsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat -> bei Alternative mit schwererem anfangen
- Def. "körperliche Misshandlungen" körperliche Misshandlungen umfassen neben Substanzverletzungen jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
- Def. "Gesundheitsschädigung" Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (behandlungsbedürftigen bzw. krankhaften) Zustandes
- Def. "Sache" entsprechend §90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände
- Def. "Beschädigung" Beschädigung ist die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung, der Form oder der Subsanz der Sache, wodurch die Brauchbarkeit des betreffenden Gegenstands zu seinem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird
- Erfolgsdelikt: Objektiver Tatbestand eventuell besondere Tätermerkmale (z.B. §§ 203; 331 StGB) Erfolg Handlung: potenziell willenssteuerbares, menschliches Verhalten Kausalität objektive Zurechenbarkeit
- Erfolgsdelikt: Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale ggf. besondere subjektive Unrechtsmerkmale (z.B. bei §§ 242; 263 StGB)
- Erfolgsdelikt: Rechtswidrigkeit Durch das tatbestandsmäßige Verhalten wird die Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert (angezeigt) -> entfällt jedoch, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift -> Grundsätzliches Prüfungsschema für Rechtfertigungsgründe:a) Rechtfertigungslageb) Rechtfertigungshandlungc) ggf. Einschränkungen der Rechtfertigung (z.B. „Gebotenheit“ bei § 32 StGB)d) Subjektives Rechtfertigungselement der jeweilige Tatbestand ausnahmsweise die positive Feststellung der Rechtswidrigkeitverlangt (z.B. §§ 240 Abs. 2; 253 II StGB) und diese nicht gegeben ist.
- Erfolgsdelikt: Schuld entfällt ausnahmsweise, wenn ein Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift
- "Vorsatz" Vorsatz verlangt den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- "rechtswidrig" Rechtswidrig handelt, wem keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen
- "schuldhaft" Schuldhaft handelt, wem keine Entschuldigungs- und Schuldausschlussgründe zur Seite stehen
- Schema vollendetes Erfolgsdelikt AufbauA. Strafbarkeit des TätersI. Objektiver Tatbestand1. evtl. besondere persönliche Tätermerkmale2. Erfolg3. Handlung4. Kausalität5. objektive ZurechnungII. Subjektiver Tatbestand1. Vorsatz2. Sonstige besondere subjektive Merkmale (z.B. bei §§ 211, 242, 263 StGB)III. RechtswidrigkeitIV. Schuld
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- Kausalität Rechtsbeeinträchtigung muss auf der Tathandlung beruhen-> Was nicht ursächlich geworden ist, kann nicht strafbar sein ! Tatsächliche Relevanz gering: Nur wenn Anhaltspunkte bestehen prüfen! Bedingungs-/ Äquivalenztheorie: Conditio-Sine-Qua-Non-Lehre; jede Handlung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der der tatbestandliche Erfolg entfiele, ist kausal -> Wäre der Erfolg noch so eingetreten, wenn man die Handlung des Täters wegdenkt? Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung: Handlung muss zum Erfolg beigetragen haben; Existiert ein wissenschaftlich gesichertes Naturgesetz, wodurch die Kausalkette nachweisbar ist? Adäquanztheorie: Liegt ein völlig atypischer Kausalverlauf vor, der die Kausalität ausschließt?
- objektiver Tatbestand - objektive Zurechnung ist erfüllt, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, diesich in tatbestandsmäßiger Weise im konkreten Erfolg realisiert hat (Risikozusammenhang) objektive Zurechnung ist nicht erfüllt, bei: rechtlich missbilligte Gefahr: fehlende Beherrschbarkeit des Kausalgeschehens (unbeeinflussbare Vorgänge); Risikoverringerung (drohender Schaden wird durch Abschwächung des Angriffes verringert-> wegschubsen bevor Ast fällt); eigenverantwortliche Selbstgefährdung (grds. nicht strafbar; strittig-> ab wann ist Handeln eigenverantwortlich?) Risikozusammenhang: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (bei Fahrlässigkeit; Schaden wäre auch bei Alternativverhalten eingetreten); fehlender Schutzzweckzusammenhang (pflichtwidriges Verhalten verstößt nicht gegen Schutzzweck der Norm); Atypischer Kausalverlauf; Fremdverantwortung (ein Dritter setzt eigene Ursache, die sich allein! im Erfolg realisiert
- objektiver Tatbestand - Kausalität - Einzelfall: alternative Kausalität wenn Anwendung der qsqn-Formel zu Ausschluss beider Täter führt -> Modifikation der csqn-Formel: „Können mehrere Handlungen eines Erfolges zwar alternativ, nichtjedoch kumulativ hinweggedacht werden, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele, sind sie alle erfolgsursächlich“ Bsp.: Deshalb fassten A und B, die sich untereinander nicht kennen, unabhängig voneinander den Plan C zu töten. Dazu mischten beide auf der Arbeit des C eine für sich allein genommen bereits tödliche Menge Gift in den Kaffee des C
- objektiver Tatbestand - Kausalität - Einzelfall: kumulative Kausalität Bsp.: nicht jede Dosis Gift für sich alleine genommen tödlich gewesen wäre, sondern nur die zwei Giftmischungen zusammen genommen eine tödliche Wirkung hatten Hätte A die Portion Gift nicht verabreicht, wäre C auch nicht gestorben, da das Gift des B für sich nicht ausgereicht hätte.-> Damit ist die Handlung des A ursächlich für den Tod des C. objektive Zurechnung hingegen strittig
- objektiver Tatbestand - Kausalität- Einzelfall: hypothetische Kausalverläufe Bsp.: entscheidet er sich dazu, den übergewichtigen und herzkranken B aus dem Weg zu räumen. A erschießt ihn auf offener Straße. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass B im Moment der Schussabgabe einen Schlaganfall erlitt und unabhängig von dem Verhalten des A in jedem Fall wenige Minuten nach dem Schuss gestorben wäre A müsste weiterhin eine für den Erfolgseintritt kausale Handlung ausgeführt haben. Eine Handlung ist dann Ursache eine Erfolges im Sinne der „conditio-sine-qua-non“-Formel, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A nicht auf B geschossen, wäre dieser ohnehin weniger Minuten später an einem Schlafanfall verstorben.->Solche hypothetische Kausalverläufe sind allerdings unbeachtlich, denn das Leben des B ist durch den Schuss des A tatsächlich beendet worden. Damit ist die Handlung des A ursächlich für den Tod des B
- objektiver Tatbestand - Kausalität - Einzelfall: überholende Kausalität Bsp.: mischt eine tödliche Dosis Gift in den Energy Drink des C, den dieser zuverlässig vor jedem Turnier zu sich nimmt. Kurz nachdem das Turnier beginnt und der C seinen Energy Drinkeingenommen hat, kommt der immer wieder drittplatzierte B und erschießt C aus denselben Gründen, aus denen A den C töten wollte. Noch bevor das Gift des A wirken konnte, verstirbt C an den Folgen des Schusses Hätte A dem B kein Gift in den Energy Drink gemischt, wäre C ohnehin gestorben, da er von B erschossen wurde ->Damit ist die Handlung des A nicht ursächlich für den Tod des B