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Öffentliches Recht (Fach) / Staatsrecht 1 (Lektion)
- Bundespräsident Staatsoberhaupt der Bundesrepublik wird für fünfjährige Amtszeit von der Bundesversammlung gewählt (anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig) Funktionen in Artt. 54–61 GG geregelt autonom hinsichtlich der Amtsausübung; weiter Gestaltungsspielraum bei Meinungsäußerung; ist nicht auf rein repräsentative Aufgaben beschränkt wird keiner der drei klassischen Gewalten zugeordnet darf weder Regierung noch gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes angehören darf kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-üben -> Art. 55 GG muss 40. Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörigkeit besitzen Art 54 GG
- Bundespräsident (Reserve-)Kompetenzen verfügt über wichtige Reservevollmachten vertritt Bund völkerrechtlich (Art 59) beglaubigt diplomatische Vertreter Begnadigungsrecht auf Bundesebene, kann keine Amnestie aussprechen -> durch ein Gesetz verfügter Straferlass fertigt Bundesgesetze durch seine Unterschrift aus und lässt sie durch Bekanntmachung imBundesgesetzblatt verkünden (Art. 82 I GG) kann Einberufung des Bundestages verlangen (Art 39) schlägt Bundestag BKKandidaten vor -> ernennt und entlässt ihn entscheidet nach dreimalig gescheiterter Kanzlerwahl oder nach gescheiterter Vertrauensfrage über Auflösung des Bundestages ernennt und entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister (Art. 64 I GG). ernennt und entlässt Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist (Art. 60 I GG). verkündet, dass der Verteidigungsfall festgestellt worden ist, und er gibt völkerrechtliche Erklärungen ab, wenn ein Angriff erfolgt (Art. 115a V GG) verkündet das Ende des Verteidigungsfalles (Art. 115l II 1 GG). veranlasst Staatsakte und legt die Staatssymbole fest (Verfassungsgewohnheitsrecht) beruft die Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz ein (§ 18 VI PartG)