Öffentliches Recht (Fach) / Staatsrecht 1 (Lektion)
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- Öffentliches Recht Regelung der Rechtsverhältnisse, an denen staatliche Stellen (meist imÜber- und Unterordnungsverhältnis zum Bürger) beteiligt sind (↔ im Bürgerlichen Recht:Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtspartnern); hoheitliches Handeln-> einseitige Festsetzung durch Behörde
- Was ist Recht? "Es ist schön, aber oft sehr schwer, zu einer Definition zu gelangen, noch suchen Juristen eine Definition zu ihrem Begriff von Recht" - Immanuel Kant (Kritik der reinen Vernunft) persönlicher Rechtsbegriff immer wandelbar
- (positives) Recht Summe der von einer akzeptierten normgebenden Instanz legitimierten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens -> Einhaltung institutionell kontrolliert und durchgesetzt Insbesondere die von einem Staat in einem dafür vorgesehenen Verfahren erlassenen oder anerkannten Normen Recht entsteht durch staatliche Gesetzgebung und Anerkennung von anderen Instanzen gesetzten Rechts -> Norm beansprucht Geltung und Akzeptanz
- deklaratorisch vs. konstitativ rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend) -> Handlungen, durch die eine Rechtswirkung eintritt rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend) -> stellt lediglich das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses fest -> Rechtswirkung ist schon vor Rechtsakt eingetreten
- Recht und Moral rechtliche Sanktionen vs. soziale Sanktionen auch Sitten/Gebräuche beinhalten Regeln des sozialen und gesellschaftlichen Zusammenlebens. Auch sie können intersubjektive, aber keine objektive Verbindlichkeitbeanspruchen
- Naturrecht allgemeine Rechtsgrundsätze (Gerechtigkeitspostulate) von dauerhafter Geltung unabhängig von staatlicher Setzung (Unterschied zu positivem Recht) -> Existenz strittig; GG erkennt es jedoch an --> Art. 1 Abs. 2 GG ->positives Recht hat Urgrund in Naturrechten Idee universeller Menschenrechte
- Recht und Zwang Recht besteht aus Verhaltensanordnungen, die zwangsweise durchgesetzt werdenkönnen (Hans Kelsen) Befehlscharakter der Rechtsnormen Werden die Rechtsnormenim Einzelfall nicht befolgt, so werden sie durch die staatliche Justizund den staatlichen Vollstreckungsapparat durchgesetzt
- Recht und Gerechtigkeit Gerechtigkeit fungiert als Leitidee > Annäherung bestrebt wann kann Recht keine Geltung mehr beanspruchen ? -> Radbruch'sche Formel 1946 Verfassung als Speicher allgemeiner Gerechtigkeitspostualte; jedes Recht muss an Verfassung gemessen werden Ist Frage der Ungerechtigkeit eine verfassungsrechtliche Frage?!?
- Verbindlichkeit des Rechts Woher kommt der Anspruch auf Befolgung? Recht sollte ohne Zwang funktionieren Im Verfassungsstaat lässt sich Frage auf Verfassung zurückführen -> Präambel GG -> "weil das Volk als Urheber es so will"
- Recht Sammelbegriff für alle Sollensordnungssysteme -> Ziel: Zusammenleben in einerGesellschaft verbindlich und auf Dauer durch objektiv geltende Normen regeln
- Rechtsnorm Regelung, die bestimmte Rechte oder Pflichten (Rechtsfolge) unter bestimmten Voraussetzungen (Tatbestand) entstehen oder entfallen lässt
- Privatrecht Bürger <-> Bürger Privatautonomie Gestaltungsfreiheit
- Öffentliches Recht Staat <-> Bürger / Staat Über- / Unterordnung zwingendes Recht -> nicht verhandelbar Staat als juristische Person des ÖRechts
- Staatsgebiet ein abgegrenztes Territorium auf der Erdoberfläche
- Staatsvolk Eine Vielzahl von natürlichen Personen, die durch das Band einer gemeinsamenStaatsangehörigkeit miteinander verbunden sind
- Staatsgewalt unabgeleitete, höchste Herrschaftsgewalt
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- Staat Staatsgebiet + Staatsvolk + Staatsgewalt Die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaftenVolkes (Gebietskörperschaft).(Georg Jellinek, Drei-Elemente-Lehre)
- Staatsrecht Alle Rechtsnormen zur Ordnung und Begrenzung der Ausübung der Staatsmacht nach innen durch Regelung der Organisation des Staates, der Tätigkeit seiner Organe und der grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat
- Verfassung Die höchstrangige normative Aussage über die Grundprinzipien der Herrschafts- undWertordnung in einem Staat Teil des Staatsrecht und hat Ausstrahlungswirkung auf das gesamte übrige Recht als Maßstab Vorrang der Verfassung -> Vernichtungswirkung bei mehreren Auslegungsmethoden muss die gewählt werden, die verfassungskonform ist
- Verfassungsrecht Teilbereich des Staatsrechts / Staatsrecht im engeren oder formellen Sinne: Das Recht, dassich aus der geschriebenen Verfassung ergibt (im Unterschied zum „einfachen“ Recht, z.B.BWahlG)
- Verwaltungsrecht Rechtssätze, die für die Staatsfunktion „Verwaltung“, ihre Tätigkeit, ihre Organisation und ihr Verfahren gelten
- Bundesstaatsrecht vs. Landesstaatsrecht Bund und Länder haben jeweils ihr eigenes Staatsrecht. Verfassungsräume des Bundes und der Länder stehen einander grundsätzlich selbständig gegenüber.Sowohl Bund als auch Länder besitzen Staatsqualität und Verfassungsautonomie. Bund: Vollständige Verfassungsautonomie (Grenze: Art. 79 Abs. 3 GG) Länder: Glieder des Bundes mit eigener, gegenständlich beschränkter Hoheitsmacht; autonome Gestaltung der verfassungsmäßigen Ordnung im Land im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 GG (Mindestmaß an Homogenität). Das Bundesstaatsrecht enthält vereinzelt auch unmittelbar verbindliches Staatsrecht für die Länder: so in den Art. 20, 21, 28, 33, 35 GG. Im Übrigen gilt nach Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
- Verfassungsautonomie Für die Landesverfassungen sieht Art. 99 Abs. 1 B-VG die relative Verfassungsautonomie vor, das heißt, die Länder sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen. Verfassungen der Gliedstaaten werden durch dasBundesverfassungsrecht teilweise (vor-)geprägt
- Kollisionsregeln dient der Auflösung einer Normenkollision; wenn auf einen Sachverhalt verschiedene Rechtsnormen anwendbar sind, entscheidet die Kollisionsregel, welche der Rechtsnormen vorrangig ist und damit andere Rechtsnormen verdrängt Lex superior derogat legi inferiori = Das höherrangige Gesetz geht dem niederrangigen vor -> Bsp.: Vorrang der Vassung ; Bundesrecht bricht Landesrecht Lex specialis derogat legi generali = Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor Lex posterior derogat legi prior = Das spätere Gesetz geht dem früheren vor
- Verhältnis von Staatsrecht und Politik Recht als Zweck der Politik: Schaffung eines verbindlichen Ordnungsrahmens Recht als Produkt der Politik: Ergebnis politischen Ringens und einer Mehrheitsentscheidung Recht als beliebiges Werkzeug der Politik: Instrumentalisierung des Rechts; Gegenteil des Rechtsstaats Recht als verbindlicher Rahmen der Politik: Verfassung als Rahmenordnung für die politische Gestaltung im Rechtsstaat Recht als Maßstab der Politik: Vorrang der Verfassung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG)
- Rechtsstaat Handeln von Regierung und Verwaltung durch geltende Gesetze beschränkt und gelenkt-> staatlicher Willkür vorgebeugen Bürgern werden Grunderechte gewährt und garantiert Unabhängigen Gerichten obliegt die Aufgabe, staatliche Entscheidungen zu überprüfen. für Deutschland legt Art. 28 Abs. 1 GG fest: dass es sich um einen republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat handelt. Das Bundesverfassungsgericht ist das Gericht, dass die Kontrolle über die deutsche Verfassung und das Recht besitzt. Merkmale: der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GGder Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Artikel 101 GGder Vorrang von Verfassung und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GGRechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Artikel 19 Abs. 4 GG
- moderne Verfassungsstaatlichkeit; geschichtliche Entwicklung -> ausländische Vorbilder 1776: Verfassungen der nordamerikanischen Staaten, insbes. des StaatesVirginia (Republik) 1787: Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Bundesstaat,Republik) 1791: Französische Verfassung (konstitutionelle Monarchie) 1793: Französische Verfassung (Republik) 1814: Französische Verfassung = Charte constitutionelle (Konstitutionelle Monarchie; Restauration der Bourbonenherrschaft)
- Der Deutsche Bund (1815-1866) 1814: (erster) Pariser Frieden (Art. 2: Deutschland – unabhängig und durch ein föderatives Band vereint) 1815: Deutsche Bundesakte (Gründung des Deutschen Bundes) 1820: Wiener Schlussakte (Aus- und Weiterführung der Deutschen Bundesakte in 65 Artikeln) → völkerrechtliche Verträge, die einen Staatenbund schufen • Deutscher Bund = Staatenbund ≠ Staat ≠ Bundesstaat• Jedoch bundesstaatlicher Einschlag
- Die Frankfurter Reichsverfassung von 1849 = Paulskirchen-Verfassung = Verfassung des Deutschen Reiches vom 28.3.1849 • Nicht rechtswirksam geworden • Bundesstaat • Konstitutionelle Monarchie • Träger der verfassunggebenden Gewalt: Volk
- Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 = Bismarck‘sche Reichsverfassung = Verfassung des Deutschen Reiches vom 16.4.1871 • Bundesstaat • Staatsorgane: Bundesrat als Vertretung der Mitglieder des Bundes, Deutscher Kaiser (Präsidium des Bundes) und Reichstag (demokratisch gewählt) • Träger der verfassunggebenden Gewalt: verbündete Fürsten und Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg
- Weimarer Reichsverfassung von 1919 = Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.8.1919 • Bundesstaat • Demokratische Republik • Träger der verfassunggebenden Gewalt: Volk
- Die nationalsozialistische Zeit 28.2.1933: Verordnung zum Schutze von Volk und Staat (Suspendierung wesentlicher Grundrechte) 24.3.1933: Gesetz zur Ermächtigung der Reichsregierung, anstelle des Reichstages Gesetze zu erlassen (Ermächtigungsgesetz) 14.7.1933: Gesetz, das die NSDAP zur einzigen politischen Partei erklärte, Gewerkschaften und Verbände gleichschaltete oder auflöste und den föderativen Aufbau des Reichesbeseitigte 1.8.1934: Gesetz, das die Befugnisse des Reichspräsidenten auf Hitler übertrug, der sich fortan „Führer und Reichskanzler“ nannte und unbeschränkt herrschte (Diktatur= es gibt keine verfassungsrechtliche Regelung, Institution oder Theorie aus jener Zeit, die als Baustein für die weitere Entwicklung dienen könnte
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- Die Landesverfassungen der Nachkriegszeit = Verfassungen der deutschen Länder im Zuge des Wiederaufbaus deutscher Staatlichkeit nach 1945 1946: Verfassungen der Länder der amerikanischen Besatzungszone 1947: Verfassungen der Länder der französischen Besatzungszone • Republik • Träger der verfassunggebenden Gewalt: Volk • Allerdings: Aufsicht durch die Besatzungsmächte
- Sinn und Funktion der Verfassung Machtbegrenzung Freiheit und Rechtsschutz Organisationsstruktur Materielle Staatsziele Rechtsstellung Bürger <-> Staat Ordnungsfunktion Stabilisierungsfunktion Integration
- der Vorrang der Verfassung Verfassung kann ihren Sinn und ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie tatsächlich das höchste Gesetz eines Staates ist. Supreme law of the land“ (Amerikanischer Supreme Court in Marbury v. Madison, 1803) Verfassung kann nur eine rechtliche Grundordnungsein, wenn sie als höchste Stufe des staatlichen Rechtsnormensystems an der Spitze der Rechtspyramide steht. Die Verfassung hat den höchsten Rang im Stufenaufbau der Rechtsordnung (Normenhierarchie). Rechtssätze, die nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, sind unwirksam.• Vorrang der Verfassung bedeutet Nachrang des Gesetzes.• Im Grundgesetz: Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG
- Normenhierarchie Bund 1. Grundgesetz 2. formelle Bundesgesetze 3. materielle Bundesgesetze (Rechtsverordnungen, Satzungen)
- Verfahrensrechtliche Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung Materielle Überordnung der Verfassung und prozessuale Durchsetzung des Vorrangs sind unweigerlich miteinander verknüpft. Wichtig sind: Verbindlichkeit, Maßgeblichkeit und Durchsetzbarkeit der Verfassung. der Vorrang der Verfassung wird durch die Verfassungsgerichtsbarkeit durchgesetzt, deren juristischer Maßstab die Verfassung ist. Als Maßstab eines Gerichtsverfahrens muss das Verfassungsrecht einige Voraussetzungen erfüllen:– Höchstmögliche Klarheit über den Inhalt und die Reichweite der Verfassungsnormen– Ausdrückliche Unterscheidung zwischen dem Maßstab und dem daran zu Messenden– Eigenständigkeit der verfassungsrechtlichen Begriffe– Differenzierung und Distanz zwischen den Normebenen
- Verfassungsgerichtsbarkeit Deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht Relevante Regelungen im Grundgesetz:– Art. 92 GG: Stellung des BVerfG im Bereich der Gerichtsbarkeit– Art. 93 Abs. 1 GG: Zuständigkeitskatalog– Weitere Zuständigkeiten des BVerfG: Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 18 GG, Art.21 Abs. 2 GG usw.– Art. 94 Abs. 1 GG: Zusammensetzung des BVerfG– Art. 94 Abs. 2 GG: Ermächtigung des Gesetzgebers zur näheren Regelungdes Verfahrens des BVerfG 1951: Erlass des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Außerdem: Geschäftsordnung des BVerfG
- Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären Deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht Relevante Regelungen im Grundgesetz:– Art. 92 GG: Stellung des BVerfG im Bereich der Gerichtsbarkeit– Art. 93 Abs. 1 GG: Zuständigkeitskatalog– Weitere Zuständigkeiten des BVerfG: Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 18 GG, Art. 21 Abs. 2 GG usw.– Art. 94 Abs. 1 GG: Zusammensetzung des BVerfG– Art. 94 Abs. 2 GG: Ermächtigung des Gesetzgebers zur näheren Regelung des Verfahrens des BVerfG 1951: Erlass des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Außerdem: Geschäftsordnung des BVerfG Das BVerfG entscheidet im Streitfall verbindlich über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes. Zwei Voraussetzungen für die Relevanz des BVerfG:– BVerfG muss überhaupt angerufen werden.– Entscheidungen müssen von den Betroffenen akzeptiert werden Gründe:– BVerfG kann nicht von sich aus entscheiden.– BVerfG kann seine Entscheidungen nicht selbst zwangsweise durchsetzen Die Stellung des BVerfG basiert auf der Autorität der Verfassung und derÜberzeugungskraft seiner Entscheidungen.• Zunehmende Konkurrenz zum BVerfG: Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- die verfassungsgebende Gewalt: Pouvoir constitué konstituierte oder verfasste Gewalt, womit die an eine Verfassung gebundene Staatsgewalt gemeint ist -> „Staatsgewalt im gewaltenteilenden Verfassungsstaat“ Die Verfassung wird durch einen Akt der verfassunggebenden Gewalt in Kraft gesetzt. Verfassunggebende Gewalt = konstituierende Gewalt = pouvoir constituant Die verfassunggebende Gewalt ist eine originäre, vorverfassungsrechtliche Größe. Sie legt die Grundordnung des Staates durch den Erlass einer Verfassung fest. Die verfassunggebende Gewalt kommt dem Volk zu. Präambel S. 1:„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." Eine komplett neue Verfassung könnte das Grundgesetz nur durch dieBetätigung des freien Willens des deutschen Volkes ersetzen -> Art. 146 GG:„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Entsprechend kommt allen Deutschen auch das Widerstandsrecht aus Art.20 Abs. 4 GG zu:„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [= verfassungsmäßige Ordnung = GG; C.H.] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
- die verfassungsändernde Gewalt und ihre Schranken Die konstituierte Gewalt umfasst die Organe und Befugnisse, die durch die Verfassung begründet werden. Durch die konstituierte verfassungsändernde Gewalt (pouvoir constituant constitué) kann auch die Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden. Die Verfassungsänderung bedarf jedoch besonderer Voraussetzungen:– i.d.R.: 2/3-Mehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG)-> für Bundestag und Bundesrat– z.T. (auf Landesebene:) Annahme durch Volksentscheid die tragenden Grundsätze der Verfassung können jedoch nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 GG: Ewigkeitsklausel).-> „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
- Verfassungsinterpretation Verfassungsnorm -> eindeutig und uneindeutige (z.B. Art. 22 GG) -> Die Verfassung bedarf in weiten Teilen der Interpretation und Auslegung
- Auslegungsmethoden 4. Auslegungsmethoden + 1.Interpretation im Einklang mit der Verfassung (Verfassungskonforme Auslegung)2.Interpretation im Einklang mit Europa-/Völkerecht (Europarechts-/ Völkerrechtskonforme Auslegung) -> Wortlaut, Systematik,Verfassung, Zweck, Historie, Europa- + Völkerrecht
- Spannungsverhältnis zwischen Artikel 146 und 79 Abs. 3 GG Artikel 146 GG nur historisch erklärbar -> Sprengsatz des GG?
- eine Verfassung darf nicht zu oft geändert werden, sonst verliert sie ihre Stabilität; allerdings hängt Verfassungsbestand davon ab, inwieweit die Möglichkeit besteht, Änderungen/Anpassungen vorzunehmen !
- Vorrang der Verfassung bedeutet materielle Überordnung gegenüber sonstigem Recht-> Nachrang des Gesetzes -> Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Abs 3 GG
- Drei-Elemente-Lehre -> rechtsprofessor Georg Jellinek, Ende 19. Jahrhundert 1. Staatsvolk: Personenverband, der sich seiner Zusammengehörigkeit bewusst geworden ist 2. Staatsgebiet: abgegrenztes Territorium der Erdoberfläche -> einzelne Land- und Seegrenzen umstritten 3. Staatsgewalt: originäre, nicht von einer anderen Einheit abgeleitete Herrscjaftsmacht über Staatsvolk und Staatsgebiet
- Bundesregierung besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern (derzeit 16)-> Art. 62 GG übt auf Bundesebene die Exektivegewalt aus Einfluss auf die Legislative: Einbringung von Gesetzesvorlagen in den Bundestag Mitglieder der Regierung können gleichzeitig Mitglieder im Bundestag sein Amtseid der Mitglieder: Art 56 GG; „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Überblick über Sitzungsteilnehmer: Bundeskanzler, sämtliche Bundesminister, Chef des Bundeskanzleramtes, Parlamentarische Staatssekretäre im Bundeskanzleramt, Chef des Bundespräsidialamtes, Leiter des Bundespresseamtes, Persönliche Referent des Bundeskanzlers, Schriftführer
- Bundesregierung -> Grundprinzipien Kanzlerprinzip: Art. 65 Satz 1 GG: Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung dieRichtlinienkompetenz; er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür auch gegenüber dem Parlament verantwortlich Ressortprinzip: Art. 65 Satz 2 GG: Bundesminister leiten ihre Aufgabenbereiche im Rahmender Richtlinien des Kanzlers eigenständig Kollegialprinzip: Art. 65 Satz 3 GG: In bestimmten Fällen entscheidet die Bundesregierungals Kollegialorgan. Bsp.: Bei Uneinigkeit zweier Bundesminister entscheidet die Bundesregierung (nicht der Bundeskanzler!) durch Mehrheitsbeschluss
- Bundesregierung -> Arbeitsweise und Vertretungsregelungen wird geregelt in Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) und Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist nur beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind (§ 24 I GOBReg) Bundeskanzler leitet die administrativen Geschäfte der Bundesregierung, der diese anden Chef des Bundeskanzleramtes – den „Kanzleramtsminister“ – delegiert Beamtete und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatsminister sind formalrechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung § 22 GOBReg regelt die Vertretungsreihenfolge bei Sitzungen der Bundesregierung Ist der BK abwesend, übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz in der BReg Ist der Stellvertreter verhindert, so übernimmt derjenige Bundesminister den Vorsitz,der am längsten ununterbrochen der BReg angehört. Gibt es mehrere Bundesminister, mit gleicher Amtszeit, so übernimmt der an Lebensjahren älteste den Vorsitz. Regelungen gelten nicht, wenn BK eine gesonderte Reihenfolge bestimmt
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