Strafrecht AT (Fach) / !! (Lektion)

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  • alle TTBM voll ausschöpfen !
  • Gesetzlichkeitsprinzip besagt, dass die Annahme einer Straftat wie auch die Verhängung von Strafe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen-> erfüllt rechtsstaatliche Garantiefunktion Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB ; "nulla poena, nullum crimen sine lege" -> "keine Strafe ohne Gesetz" - Verbot des Gewohnheitsrechts - Rückwirkungsverbot - Bestimmtheitsgebot - Analogieverbot -> Danach ist es einem Richter verboten, eine nicht strafbare Handlung zu verurteilen, auch wenn er diese als strafwürdig ansieht oder diese einer anderen Strafnorm ähnelt, jedoch nicht ganz mit dieser übereinstimmt. Dieses Verbot gilt vor allem auch für Gesetzeslücken -> alle Verbote gelten nur zu Lasten des Täters
  • Strafrecht betrifft Verhältnis zwischen Staat und Bürger; Bestrafung: Missbilligung der Gemeinschaft; meist auch zivilrechtliche Relevanz, allerdings andere Zielrichtung; Eingriff in Güterordnung soll ausgeglichen werden-> Dazu werden Ansprüche gewährt, um Geschädigtem zum Vermögensstand zu verhelfen, der ohne Rechtsverletzung bestehen würde; Teil des öffentlichen Rechts; Schutz bestehender Rechtsgüter; Funktion: Prävention, Stärkung des Vertrauens in Rechtsordnung, Abschreckung, Besserung des Täters
  • Schadensersatz Herstellung des ursprünglichen Zustandes -> Naturalrestitution
  • Abgrenzung Zweck des Strafrechts gegenüber Zivil- und Öffentlichen Rechts Zweck Zivilrecht: Interessenausgleich zwischen Betroffenen Zweck Öffentliches Recht: Gefahrenabweh, Gefahrenvorsorge Zweck Strafrecht: Rechtsgüterschutz durch Garantie von Normgeltung im Allgemeininteresse; positive Generalprävention; Sicherheit, Vertrauen in Rechtssystem stärken -> immaterieller Wert 
  • positive und negative Generalprävention positive: soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht. negative: Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können  -> Wirkungen treten gleichzeitig auf 
  • Talionsprinzip Aug um Aug , Zahn um Zahn Eindämmung der Strafe, Strafbegrenzung-> Begrenzungsidee Kant: es dürfe nicht präventiv gedacht werden -> Täter würde benutzt werden
  • Rechtsgüter solche Eigenschaften von Personen, Sachen oder Institutionen, die der freienEntfaltung des einzelnen in einer rechts- und sozialstaatlich verfaßten demokratischen Gesellschaft dienen (z.B. Leib, Leben, Freiheit, Rechtspflege) ist Gut dem Einzelnen oder dem Allgemeininteresse einer Institution zugeordnet? -> Individual- oder Kollektivrechtsgüter -> Definition umstritten->  Häufig auch als rechtlich positiv bewertete Interessen, Zustände o.ä. definiert
  • Verhaltensnormen vs. Sanktionsnormen Verhaltensnormen: richten sich grds. an jedermann und untersagen die Verwirklichung des jeweiligen Deliktstatbestands. -> Zweck:  Schutz von Rechtsgütern vor Verletzungen und Gefährdungen Sanktionsnormen: sind Verhaltensnormen, die sich (nur) an den Rechtsstab (Staatsanwaltschaftund Gerichte) richten; Sie nennen die Voraussetzungen, unter denen jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen ist (Legalitätsprinzip).Wesentliche Voraussetzung der Strafverfolgung ist ein Verstoß gegen eine Verhaltensnorm -> Zweck:  (= Rechtfertigung der Strafe) a) absolute Straftheorien b) relative Straftheorien bei Legitimation wird beides unabhängig voneinander legitimiert/begründet; sowohl Verhalten als auch Strafe eine gesetzliche Bestimmung enthält Verhaltensnorm (man darf nicht...) und Sanktionsnorm
  • relative Straftheorien -> Rechtfertigung der Strafe a) Spezialprävention:  Verbrecher durch die Bestrafung von künftigenTaten abzuhalten -> dies geschieht nach  Franz v. Liszt durch: Besserung (Resozialisierung) der besserungsfähigen und besserungsbedürftigen Verbrecher (Erziehung,Kastration etc.); Abschreckung der nicht besserungsbedürftigen Verbrecher (Abschreckung durch warnend gemeinte Strafen); Unschädlichmachung (z.B. Sicherungsverwahrung) der nicht besserungsfähigen Verbrecher b) negative Spezialprävention: Strafe wendet sich an die Allgemeinheit und will verhindern, dass (noch) andere als der konkrete Täter Straftaten begehen. Sie ist negativ, weil sie die Strafe (in der Androhung wie auch in der Verhängung) als Mittel der Abschreckung begreift -> daher muss Gesetz präzise formuliert sein c) positive Generalprävention: dient Strafe der symbolischen Konflikterledigung. Die Strafe soll auf diese Weise soziale Integration leisten (daher auch: Integrationsprävention). Positiv ist die Generalprävention, weil Strafe nicht abschrecken, sondern Rechtstreue und Vertrauen in die Rechtsordnung bestärken soll
  • Vereinigungstheorie Rechtfertigung der Strafe Strafe soll grundsätzliche zweckhaft sein  Strafandrohung: abschreckend generalpräventiv; Strafverhängung: vergeltend (Strafe soll schuldangemessen sein); Strafvollstreckung: spezialpräventiv
  • Abgrenzung von Tatbestand und Sachverhalt Tatbestand: gesetzlich festgelegte Merkmale, welche zur Begehung einer bestimmten Straftat erfüllt sein müssen; bestimmt Voraussetzungen der Strafbarkeit-> daher gilt Gesetzlichkeitsprinzip  Sachverhalt: konkrekte Lebenswirklichkeit; Situation, die unter gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden kann; 
  • Zweck der Sanktionsnormen: absolute und relative Strafen Rechtfertigung der Strafe absolute: Strafe verfolgt keinen anderen Zweck und hat keinen anderen Sinn als Vergeltung/Antwort auf Fehlverhalten zu sein relative: Strafe wird als Prävention betrachtet; relativ, da sie zweckgebunden ist 
  • Strafrechtswissenschaft (materielles/formelles Strafrecht) dogmatische Normwissenschaft materielles Strafrecht: Voraussetzungen der Strafbarkeit formelles Strafrecht: Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
  • Geldstrafe vs. Geldbuße Geldstrafe: Reaktion auf eine Straftat Geldbuße: Ordnungswidrigkeit; setzt keine Straftat voraus
  • Entscheidung des Konflikts Urteil und Gutachten Strafverfahren-> Ermittlungsverfahren mit Möglichkeit der Einstellung gegen Geldbuße Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren), nächste Möglichkeit der Einstellung Hauptverfahren (Zeugen, Beweise,...)-> entweder Freispruch oder Verurteilung (oder Einstellung durch Gericht) wenn eine Partei nicht einverstanden ist-> Rechtsmittelverfahren (Berfung oder Revision) Vollstreckungsverfahren -> bei Freiheitsstrafe: Vollzug
  • Strafrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Voraussetzungen und Folgen eines mit einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedrohten Verhaltens regelt. !
  • Strafrecht: Dogmatische Normwissenschaft, die zweigeteilt ist in - (materielles) Strafrecht: Voraussetzungen der Strafbarkeit;- Strafprozessrecht: Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
  • Zweispurigkeit der Rechtsfolgen (sog. duales System) - Strafen (einschließlich Nebenfolgen): Schuldprinzip-Maßregeln der Sicherung und Besserung: besondere Gefährlichkeit des Täters -> Strafe setzt Schuld voraus
  • Strafarten Das Strafgesetz kennt folgende Strafarten:Hauptstrafen: Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB), ggf. Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56-58 StGB); Geldstrafe (§§ 40-43 StGB), ggf. Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) oder Verwarnung mitStrafvorbehalt (§ 59 StGB);Nebenstrafen: Vermögensstrafe (§ 43a StGB; nach der Entscheidung des BVerfG vom 20. 3. 2002 [2 BvR194/95] verfassungswidrig); Fahrverbot (§ 44 StGB);Nebenfolgen: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45-45b StGB)
  • Maßregeln des StGB  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB); Führungsaufsicht (§ 68g StGB); Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69-69b StGB); Berufsverbot (§§ 70-70b StGB). -> Maßregeln können allein, aber auch neben einer Strafe verhängt werden
  • Zweck der Verhaltensnormen früher: Schutz absoluter Rechte Anderer; heute: Gegenstand des Rechts an sich schützen -> Rechtsgutsverletzung -> Leben, Gesundheit -> Individual- vs. Kollektivrechtsgüter es muss immer die Überlegung angestellt werden, welches Rechtsgut von einer Norm geschützt werden soll -> heutzutage bei den meisten Normen schwierig 
  • Protagoras "es gibt keine absolute Wahrheit" -> Wahrnehmung-> Mensch ist Maß aller Dinge
  • absolute Straftheorie Rechtfertigung der Strafe Hauptrichtung unter den absoluten Straftheorien ist die Vergeltungstheorie ->  insbesondere durch Kant und Hegel geprägt Kant: Strafe darf immer nur gegen den Täter verhängt werden, weil er verbrochen hat. Ansonsten – bei zweckhafter Strafe – würde der Mensch bloß als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt -> Aufgabe von Strafe besteht in Durchsetzung der Gerechtigkeit  Hegel: „Strafe als Negation der Negation des Rechts“ -> Strafe ist eine Verletzung des Rechts im Sinne einer Negierung des Rechts -> Täter negiert Recht und Recht negiert wiederum die Negation -> Strafe hat Sinnbedeutung 
  • zeitliche Geltung § 2 StGB Strafe bestimmt sich nach Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (Abs. 1) bei Gesetzesänderungen: ist das mildeste (für den Täter günstigste) Gesetz anzuwenden, welches zwischen Tat und Verurteilung gegolten hat bzw. gilt (Abs. 3) bei Aufhebung des einschlägigen Gesetzes entfällt die Strafbarkeit  Tatzeitpunkt ist Zeitpunkt der Tathandlung - beim Unterlassen: Zeitpunkt, in dem der Täter hätte handeln müssen -> Erfolgseintritt ist irrelevant (§ 8)
  • örtliche und persönliche Geltung grundsätzlich gilt Territorialprinzip (§ 3) -> Grundsatz im internationalen Recht; alle Personen sind den Oberheiten und Gesetzen des Staates unterworfen, auf dessen Territorium sie sich befinden Personalitätsprinzip aktives: Deutscher ist Täter des Delikts im Ausland  (§ 7 II Nr. 1) passives: Deutscher ist Opfer  (§ 7 I) Schutzprinzip:  Beeinträchtigung deutscher Interessen durch Auslandstaaten(§ 5) Universalitätsprinzip (§ 6): Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beiAuslandstaten (auch von Ausländern) Beachte: Im Gutachten ist zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nur Stellung zu nehmen, wenn der Sachverhalt (zumindest deutliche indirekte) Hinweise auf eine entsprechende Problematik enthält
  • Normwiderspruch Vorüberlegung: strafrechtliche Verhaltensnormen gelten faktisch, wenn sie anerkannt werden und Bürger gegenseitig ein mit der Norm übereinstimmendes Verhalten erwarten können-> faktische Geltung wird in Frage gestellt, wenn Norm nicht befolgt wird, obwohl kein Grund vorliegt, weswegen ihre Befolgung nicht erwartet wird  -> Ein Normwiderspruch ist:  ein Verhalten, durch das die vom Strafrecht garantierte Erwartung,die betreffende Norm werde befolgt, enttäuscht wird. Der Täter erklärt durch die Nichtbefolgungder Norm, dass sie für ihn nicht verbindlich ist; er stellt ihre Geltung als rechtlich verbindlichesVerhaltensmuster in Frage ->  Die Strafe als symbolischer Ausgleich des Normgeltungsschadens -> Im Deliktsaufbau muss der Nachweis erbracht werden, dass sich der Täter in schuldhafter Weise rechtswidrig verhalten hat, obgleich alle Bedingungen erfüllt sind, unter denen die Befolgung der Norm von ihm erwartet werden konnte Voraussetzungen: Handlungsfähigkeit und Motivationsfähigkeit
  • Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für Normwiderspruch Fähigkeit, eine bestimmte Intention zu realisieren -> erforderlich: Kenntnis und physische Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung. – Beispiel:Vater V beobachtet, wie sein Sohn ertrinkt. Da er ein guter Schwimmer ist, könnte er ihn ohneweiteres aus dem Wasser ziehen; ihm kann also eine Handlungsfähigkeit zugesprochen werden.Anders hingegen, wenn V querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt: Dann fehlt ihm die Fähigkeit zum Handeln unter dem Aspekt der physischen Vermeidbarkeit.
  • Motivationsfähigkeit als Voraussetzung für Normwiderspruch Fähigkeit, die Intention zur Vermeidung der Tatbestandsverwirklichung zu bilden und konkurrierenden Intentionen vorzuziehen. Beispiel: Vater V beobachtet, wie sein Sohn ertrinkt. Da er ein guter Schwimmer ist, könnte er ihn, wenn er nur wollte, ohne weiteres aus dem Wasser ziehen (Handlungsfähigkeit). Um dies zu wollen und in die Tat umzusetzen, muss V den entsprechenden Willen bilden und anderen möglichen Intentionen vorziehen. So muss er etwa die Intention, den Sohn zu retten, der Intention, sich weiter auszuruhen und Zeitung zu lesen, vorziehen. Er muss also das vom Recht vorgeschriebene Handlungsziel (Rettung) anderen möglichen Handlungszielen (z.B. Zeitung lesen) vorziehen, zu seiner dominanten Motivation machen und realisieren
  • Handlungstheorien Aufgabe der strafrechtlichen Zurechnungslehre ist es, die Kriterien anzugeben, unter denen jemand für ein strafrechtlich relevantes Geschehen in der Welt in vorwerfbarer Weise einzustehen hat Voraussetzung von strafbarer Zuständigkeit: dass der Täter das betreffende Geschehen beihinreichender rechtstreuer Motivation hätte vermeiden können<- zentrales Kriterium der Zurechnung vorherrschenden Handlungstheorien in der Strafrechtswissenschaft der vergangenen Jahrzehnte sind kausale Handlungslehre: Handlung ist ein menschliches, willensgetragenes Verhalten (v. Liszt § 28; Radbruch, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem, 1904); finale Handlungslehre: Handlung ist ein vom steuernden Willen beherrschtes, zielgerichtetes menschliches Verhalten (Welzel JuS 1966, 421);soziale Handlungslehre: Handlung ist ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerheblichesVerhalten (Engisch Kohlrausch-FS 141 ff.; Maihofer, Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem,1953). personale Handlungslehre: Handlung ist Persönlichkeitsäußerung (Roxin AT I § 8/44 ff.);funktionale Handlungslehre: Handeln ist vermeidbares Verhalten (Jakobs Welzel-FS 307 ff)
  • Zurechnungsfunktion des Handlungsbegriffs 1. Keine Handlungen (mangels eines Willkürakts) sind: Reflexbewegungen, die auf körperlich-physiologische Reize zurückgehen, krampfbedingtes Verhalten, Bewegungen im Schlaf, durch absolute Gewalt erzwungene Bewegungen 2. Als Handlungen werden nach h.M. angesehen: Handlungen im Zustand bloßer Bewusstseinsstörung (z.B. Trunkenheit), Affekttaten (bei Bewusstsein des Agierens), automatisierte Verhaltensweisen. 3. Vorgelagerte gesonderte Prüfung einer Handlung? -> A schläft in Auto ein und verursacht Unfall, Mensch stirbt -> Tötungsdelikt? -> während Tatzeit zwar im Schlaf, hätte also nicht anders handeln können -> aber bevor er osgefahren ist , hatte er andere Handlungsvarianten  -> die Frage nach der Handlung (inzident) erst im Rahmen der Prüfung derTatbestandsverwirklichung aufzuwerfen objektiver Deliktstatbestand: Lässt sich die Tatbestandsverwirklichung in objektiv zurechenbarerWeise auf ein äußerlich willensgetragenes Verhalten des Täters zurückführen? – Dies kann in Fall 1 aufgrund des – noch willentlichen – Einstiegs in den PKW und Losfahrens bejaht werden subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzw. (subjektive) Fahrlässigkeit (= erforderliches konkretes„Vermeidewissen“). – Hier ist dann zu fragen, ob A im Moment des Einsteigens die Gefahr des Einschlafens mit anschließendem Unfall hätte vorhersehen können
  • Logik des Deliktaufbaus Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Prüfung der Strafbarkeitsvoraussetzungen        -> Bestimmte Merkmale einer Straftat setzen voraus, dass andere Merkmale gegeben sind „Unrecht“ und „Schuld“ sind die beiden fundamentalen Straftatelemente „Unrecht“-> Inbegriff aller Voraussetzungen, die das Urteil begründen-> der Täter habe sichin strafrechtlich erheblicher Weise falsch (= „rechtswidrig“) verhalten „Schuld“-> Inbegriff aller Voraussetzungen, die das Urteil begründen, der Täter habe fürdas von ihm begangene Unrecht in strafbarer Weise einzustehen, so dass ihm das Unrecht mit der Folge seiner Strafbarkeit zum Vorwurf gemacht werden kann Feststellung des Unrechts:  prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, unter denen das Verhalten des Täters überhaupt rechtswidrig sein kann-> Tatbestandsmäßigkeit-> erfüllt Täter die für die Strafbarkeit erforderlichen Voraussetzungen eines bestimmten Delikttatbestandes liegen Rechtfertigungsgründe vor ? -> Verhalten ist nur rechtswidrigen, wenn Rechtfertigungsgründe fehlen
  • Deliktsaufbau  objektiver Deliktstatbestand: Zusammenfassung der das Unrecht eines Verhaltens objektiv (d.h. ohne Berücksichtigung der Kenntnisse, Motive und Fähigkeiten des konkreten Täters) begründenden Merkmale subjektiver Deliktstatbestand:– tatsächliche oder erwartete Kenntnisse des Täters (Vorsatz und Fahrlässigkeit) – besondere Absichten und Motive objektiver Rechtfertigungstatbestand: objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes  subjektiver Rechtfertigungstatbestand: Kenntnis einer Rechtfertigungslage beim Vorsatzdelikt objektiver Schuldtatbestand:– objektive Schuldausschlussmerkmale (z.B. § 20 StGB)– objektive Entschuldigungsmerkmale (z.B. § 35 StGB) subjektiver Schuldtatbestand: – Kenntnis der Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes – Unrechtsbewusstsein sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen