Zivilrecht (Fach) / BGB AT (Lektion)

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  • kautelarjuristische Perspektive / Kautelarjuristen Gesetz als Ausgangspunkt, Gestaltung weicht davon ab -> Privatautonomie; Kautelarik bietet Freiheit, es wird verhandelt; Ziel: verhandeln und Prozess vermeiden; Ausgestaltung von Verträgen;
  • prozessuale Perspektive Gestaltungsspielräume auf prozessualer Ebene nutzen -> Litigation
  • Zivilrecht Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeordneten Mitgliedern derGemeinschaft (insb. Privatpersonen)
  • Abgrenzung Zivilrecht und Bürgerliches Recht und ... 1. Zivilrecht = Privatrecht: setzt sich zusammen aus Bürgerlichem Recht und Sonderprivatrecht2. Bürgerliches Recht = Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt; Gegenteil = Sonderprivatrecht(gilt ...
  • Bücher des BGB 1. Buch (§§ 1-240): Allgemeiner Teil (allgemeine Vorschriften insbes. über Personen, Sachenund Rechtsgeschäfte)2. Buch (§§ 241-853): Schuldrecht (Rechtsbeziehungen der am Vertrag/Schuldverhältnis ...
  • Funktionen des BGB AT 1. Abstraktionstechnik: Gesetzgeber wollte BGB nicht zu umfangreich werden lassen undhat konkrete Regelungen auf immer allgemeinere Regelungen zurückgeführt (Herausbildungallgemeiner Begriffe, Definitionen ...
  • Privatautonomie Freiheit des Einzelnen, seine privaten Rechtsverhältnisse nach seinem eigenen Willen zu gestalten->charakterisiert das Zivilrecht und unterscheides es insbesondere vom Öffentlichen Recht; im BGB selbst ...
  • Unterformen der Privatautonomie 1. Abschlussfreiheit: Die Freiheit des Einzelnen, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.Mit ihr korrespondiert Beendigungsfreiheit, die allerdings Zustimmung des Vertragspartnersvoraussetzt.2. Gestaltungsfreiheit: ...
  • Schranken der Privatautonomie 1. Schranken der Abschlussfreiheita) Kontrahierungszwang: Rechtliche Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen. Greiftein qua spezialgesetzlicher Regelung oder wenn vertragssuchende Partei auf Leistung ...
  • Kontrahierungszwang Durchbrechung der Abschlussfreiheit; Grundsätzlich bedarf es eines solchen Zwanges nicht, da Bürger auch bei wirtschaftlichem Machtgefälle hinreichend geschützt sind durch Wettbewerbsmechanismen, ...
  • Kasuistik Versuch und Methode einer Rechtsfindung, die nicht von allgemeinen, umfassenden, sondern von spezifischen, für möglichst viele Einzelfälle gesetzlich geregelten Tatbeständen ausgeht
  • Kasuistik vs. Abstraktion + Kasuistik: größtmögliche Vorhersehbarkeit für Täter-> sinnvoll aus präventiver Sicht; geringe Anforderungen an Gericht - Kasuistik: keine Einzelfallgerechtigkeit; keine Ausdehnung auf weitere ...
  • Abgrenzung Strafrecht und Zivilrecht (eher inhaltlich) ... Zivilrecht: pauschale und feststehende Ausgleichsfolge auf hoher Abstraktionsebene -> § 823 BGB Strafrecht: klare, kasuistische Aufteilung auf niedrigeren Abstraktionsstufe mit flexiblerer Rechtsfolgenordnung ...
  • Gegenstand des Zivilrecht Anspruchsperspektive Anspruchsursprung: vertragliche Ansprüche (einschl. Gewährleistungsrecht) und gesetzliche Ansprüche A stellt gegen B eine Forderung aus Kauf- oder Mietvertrag etc.
  • Prinzip des BGB AT Einzelregelung für jeden denkbaren Lebenssachverhalt und jeden Vertragstyp wäre möglich gewesen -> würde aber wenig flexible Ausgestalung und erhebliche Ausdehnung des Gesetzestexts bedeuten daher: ...
  • apathisch/ Apathie abgestumpft, gleichgültig, teilnahmslos
  • Bedeutung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ... 2006 erlassen verankert Diskriminierungsverbot im Privatrecht verbietet Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ...
  • Formen der Fallbearbeitung 1. Urteilsstil: Das Ergebnis wird an den Anfang gestellt. Anschließend: Begründung (Kennwörter: „denn“, „weil“, „da“). Gerichte formulieren im Urteilsstil -> darf im Gutachten nicht verwendet werden! ...
  • Aufbau des Gutachtens 1. Obersatz: Wer will was von wem woraus?; Konjunktiv Beispiel: A (wer) könnte einen Anspruch gegen B (gegen wen) auf Übereignung und Übergabe des Autos (was) aus einem Kaufvertrag nach § 433 I 1 ...
  • Inkrafttreten des BGB 1900, nach 25jähriger Überarbeitung -> 2. Industrialisierungsphase; Kampf Bismarcks gegen aufkommende Sozialdemokratie; Bismarcks Partei: Nationalliberale;  Reichsgründung: 1871: Bedürfnis nach einheitlichem ...
  • Zeitloser Charakter des BGB aus liberalem Grundverständnis heraus; Kerngedanke der Privatautonomie; Größter Teil des Normbestandes ist dispositiver Natur (im Einzelfall kann von Norm abgewichen werden-> Kautelarik); Regelungsanregung; ...
  • Anpassung an neue Entwicklungen im BGB Schutz der sozial Schwächeren->Vertragspartner soll vor struktureller Unterlegenheit, hinsichtliche der Vertragsbedingungen und des Produkts geschützt werden-> AGB fast immer unwirksam neuere Formen ...
  • Unterformen der Privatautonomie 1. Abschlussfreiheit: Die Freiheit des Einzelnen, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.Mit ihr korrespondiert Beendigungsfreiheit, die allerdings Zustimmung des Vertragspartnersvoraussetzt. 2. Gestaltungsfreiheit: ...
  • Kartell Zusammenschluss zwischen Konkurrenten-> organisierte Kriminalität -> Kartellrecht sorgt dafür, dass Wettbewerb nicht beschränkt wird
  • Auswirkungen des AGG im Zivilrecht 1. Benachteiligungsverbote: Bei Begründung, Durchführung oder Beendigung von Schuldverhältnissen verbietet § 19 AGG eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, wegen des ...
  • Case law Rechtsordnung -> primäre Quelle: keine generellen Gesetze, sondern richterliche Entscheidungen konkreter Fälle (Kasuistik) im römischen Recht entwickelt-> wird weitgehend im anglo-amerikanischen ...
  • sui generis nach eigener Art
  • Anspruchsgrundlagen Rechtsordnung beruht auf Privatautonomie-> herkömmlich ausgeübt durch Vertragsschluss. müssen geprüft werden Legaldefinition § 194 BGB: ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein bestimmtes ...
  • Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet unddamit für einen anderen einen Anspruch begründet die meisten Verpflichtungen sind schuldrechtlicher Natur-> Bsp.: Kaufvertrag ...
  • Verfügungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird das Recht des Verfügenden mindert sich oder es tritt ein Rechtsverlust ein  meist im Sachenrecht ...
  • Trennungsprinzip Verpflichtungsgeschäft (rechtliche Planung) und Verfügungsgeschäft (rechtlicher Vollzug) sind zwei verschiedene und rechtlich streng zu trennende Rechtsgeschäfte selbst wenn sie wirtschaftlich einen ...
  • Abstraktionsprinzip Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind nicht nur getrennte Rechtsgeschäfte. Sie sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit voneinander unabhängig -> die Wirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts ...
  • Rechtsgeschäft im Sinne des Entwurfs: eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist -> Rechtsgeschäft ...
  • Rechtsfortbildung Weist das Gesetz eine Lücke auf, die nicht durch vorherige Auslegung geschlossen werden konnte, ist sie aus den Grundprinzipien des Gesetzes heraus aufzufüllen (gesetzesimmanente Lückenfüllung)  ...
  • Analogie -> Anwendungsfall der Rechtsfortbildung Gesetzeslücke wird geschlossen, indem eine gesetzliche Regelung auf den Sachverhalt angewandt wird, wenn sich beide ausreichend ähneln-> Maßgeblich sind Sinn und Zweck der Regelung Voraussetzung ...
  • Teleologische Reduktion -> Anwendungsfall der Rechtsfortbildung ... Bei der teleologischen Reduktion besteht die Lücke im Gesetz nicht in einer fehlenden Regelung, sondern in einer fehlenden Ausnahmeregelung. Der Gesetzgeber hat den Normtext einer Regelung weiter gefasst ...
  • Willenserklärung eine Willenserklärung ist eine private Willenserklärung; darauf ausgerichet, eine Rechtsfolge herbeizuführen -> besteht aus 2 Elementen: innerer Wille (subjektiver TB) + Erklärung/Äußerung des ...
  • Willenserklärungen -> Arten + Abgrenzung empfangsbedürftige: WE, die an den Erklärungsempfänger gerichtet sind-> für Wirksamkeit der Erklärung ist es erforderlich, dass Erklärungsempfänger sie wahrnehmen kann nicht empfangsbedürftige: ...
  • Vertrag Vertragsfreiheit: Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten->  umfasst die Abschluss-, Gestaltungs- und Formfreiheit a) Abschlussfreiheit:  Freiheit des ...
  • Vertrag -> Begriff Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinanderabgegebene Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Ein geschlossener Vertrag ist bindend. ...
  • Gefälligkeitsverhältnisse Verhalten im sozial-gesellschaftlichen Bereich-> für das regelmäßig keine Gegenleistung geschuldet wird  Abgrenzung zur (rechtlich erheblichen) WE: Entscheidung im Einzelfall anhand von Indizien   ...
  • Schweigen als WE Schweigen ist die bewusste Entscheidung, keine Erklärung abzugeben-> grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung und ist nicht als Willenserklärung zu qualifizieren (§ 241a Abs. 1 BGB); Ausnahme: ...
  • Arten von Gefälligkeitsverhältnissen reine Gefälligkeitsverhältnisse: beide Parteien wollen sich gegenüber weder Leistungs- noch Sorgfaltspflichten aussetzen -> Merkmal: wenn sich eine Partei für die andere erkennbar auf diese verlässt ...
  • Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsverhältnissen Literatur: Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit analog des Haftungsmaßstabes bei unentgeltlichen Verträgen, vgl. §§ 521, 599, 690; Erst-Recht-Schluss: wenn schon bei rechtlich verbindlicher ...
  • Unterschied § 280 BGB und § 823 BGB beide müssen geprüft werden, wenn es um Schadensersatz geht  § 280 BGB: bestehendes Schuldverhältnis-> Schadenersatz aus Vertrag; auch reine Vermögensschäden werden ersetzt, da er auf TBseite mehr ...