Strafrecht (Fach) / BT 1 Definitionen (Lektion)

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Definitionen zu verschiedenen Delikten des Besonderen Teils des StGB

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  • Heimtücke heimtückisch handelt, wer die Wehr- und Arglosigkeit seines Opfers gezielt zur Tötung ausnutzt.
  • Arglosigkeit Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
  • Wehrlosigkeit Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit nicht zur Verteidigung in der Lage oder nur beschränkt fähig ist.
  • Grausam Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
  • mit gemeingefährlichen Mitteln Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen und dadurch eine Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann.
  • Mordlust Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht oder wer tötet, um seine sexuelle Lust an einer Leiche zu befriedigen oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
  • Habgier Aus Habgier tötet, wer mit der Tötung ein rücksichtloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens, verfolgt.
  • Niedrige Beweggründe Niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.
  • Ermöglichungsabsicht Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Tötungshandlung als notweniges Mittel ansieht, um anderes kriminelles Unrecht zu verwirklichen.
  • Verdeckungsabsicht Verdeckungsabsicht ist das Bestreben, das Bekanntwerden einer eigenen oder fremden Vortat oder ihres Täters zu verhindern oder zu erschweren. Voraussetzung dafür ist, dass die Straftat nach Vorstellung des Täters tatsächllich noch verheimlicht werden kann.
  • Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung meint jede üble oder unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
  • Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädigung meint jedes auch nur vorübergehendes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustand.
  • Waffe § 224 Nr. 2 Jede Waffe im technischen Sinn. Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.
  • gefährliches Werkzeug § 224 Nr. 2 Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung, im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  • Mittels einer das Leben gefährdenden Handlung § 224 I Nr. 5 Wenn die Verletzungshandlung objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
  • Einsperren § 239 Das Hindern am Verlassen eines (auch beweglichen) Raumes, durch äußere Vorrichtungen oder auch andere Vorrichtungen.
  • Auf andere Weise § 239 Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
  • Gewalt § 240 Jeder körperlich wirkende Zwang beim Opfer durch - wenn auch geringfügige - körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel § 240 Das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Das Übel ist empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass die Aussicht geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
  • Nötigungserfolg § 240 Jedes Tun, Dulden und Unterlassen des Genötigten.
  • Rechtlich verwerflich § 240 Rechtlich verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist.
  • Aussage §§ 153 ff. Jede Tatsachenbekundung, auf die sich im konkreten Verfahrenszug die Wahrheitspflicht erstreckt.
  • Tatsachen §§ 153 ff. Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind.
  • Öffentlicher Straßenverkehr §§ 315b ff. Alle öffentlich-rechtlich zum Straßenverkehr gewidmeten Wege sowie die Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist.
  • Fahrzeug § 315c Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr.
  • Geführt § 315c Geführt wird ein Fahrzeug, wenn es willentlich in Bewegung gesetzt wird.
  • Fahruntüchtigkeit § 315c Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sachgemäß zu führen.
  • Verlangen ausdrücklich ernstlich Verlangen bedeutet, dass das Opfer derart auf den Täter einwirkt, dass dieser die Tötung vornimmt. Ausdrücklich, wenn das Verlangen in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise geäußert wird. Ernstlich ist das Verlangen, wenn es auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht.
  • Taugliches Tatobjekt Taugliches Tatobjekt kann jede Person sein, die in der Lage ist, willkürlich ihren Aufenthaltsort zu verändern.