Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / PersG (Lektion)
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PersG
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- Vereinnahmung von Gewinnanteilen an PersG HB: phasengleiche Vereinnahmung/Aktivierung (ohne Ausweis Verluste)Ausnahme: soweit Befugnis des Gesell zur Verfügung über Gewinn von Beschluss der Gesellschaft abhängt, erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung (frühestens Abschlussstichtag)bei Vorjahresverlust: § 169 I Satz 2 HGB: nur soweit Gewinn den Verlust übersteigtStB: Spiegelbildtheorie = Abbildung des KapKto bei der PersGphasengleichBeteiligung ist nur Merkposten
- Beteiligung an mehrstöckiger PersG § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Gesellschafter der obersten Gesellschaft ist mittelbar an den Unter-Gesellschaften beteiligt & gilt als MitUN der unteren Gesellschaften --> Darlehen durch Gesellschafter X der Obergesell an Untergesell K-KG: Zinsen sind SBE des X bei der Z-KG Begründung: X ist als mittelbar Beteiligter MitUN der Untergesellschaft, da er MitUN der Obergesellschaft ist und die Obergesellschaft auch MitUN der Untergesellschaft ist § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
- Beteiligung an mehrstöckiger PersG § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Gesellschafter der obersten Gesellschaft ist mittelbar an den Unter-Gesellschaften beteiligt & gilt als MitUN der unteren Gesellschaften --> Darlehen durch Gesellschafter X der Obergesell an Untergesell K-KG: Zinsen sind SBE des X bei der Z-KG Begründung: X ist als mittelbar Beteiligter MitUN der Untergesellschaft, da er MitUN der Obergesellschaft ist und die Obergesellschaft auch MitUN der Untergesellschaft ist § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
- Beteiligung an PersG in HB & StB HB: VG (wirtschaftl Vorteil und einzelveräußerbar); Bewertung mit AK StB: mangels selbständiger Bewertbarkeit ≠ WG ! --> nur Merkposten; Gesellschafter gilt anteilig an allen pos. + neg. WG der PersHG als beteiligt, § 39 II Nr. 2 AOBewertung: da Bewertung der anteiligen WG auf Ebene der PersG erfolgt, Spiegelbildmethode = Abbildung KapKto
- rein vermögensverwaltende PersG in HR & StR Gesellschaftsform: GbR, OHG, KG HR: sofern als Kfm einzuordnen: buchführungs- & ja-pflichtig, §§ 6, 238 , 242 HGBStR: steuerl Einkünfte gem. §§ 20, 21 EStG = Überschusseinkunftsarteninsb. § 11 EStG (Zufluss- /Abflussprinzip)Vorschriften über Gewinnermittlung (§§ 4 I, 4 III, 5 EStG) stl nicht anwendbarkeine MitUN, sondern WG gehören anteilig (in Höhe Bruchteil) zum PV des GesellTransparenzprinzip (Bruchteilsbetrachtung) § 39 II Nr. 2 AO
- Vermietung Grundstücksgemeinschaft A + B EG + 1. OG : entgeltlich an Miteigentümer B 2. OG : unentgeltlich an Eltern 3. OG : entgeltlich an Dritte EG + 1. OG: für B: Vermietung an sich selbst; stl keine Folgen für A: anteilige Einnahmen u anteilige WK = Einkünfte § 21 EStG, da er seinen Miteigentumsanteil entgeltlich an B überlässt (H 21.6 (Miteigentum) EStH ) 2. OG: unentgeltlich --> mangels Gewinnerzielungsabsicht sind WK stl nicht ansetzbar 3. OG: Einnahmen und WK sind Einkünfte für beide
- Transparenzprinzip bei PersG StR: PersG ist nicht Besteuerungssubjekt der ESt, sondern nur Subjekt der Gewinnermittlung es wird durch PersG hindurchgeleuchtet auf MitUN
- Gesellschaftsvermögen der PersG 718 BGB = gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter = GHV --> grds notwendiges BV; Ausnahme: WG die dem notwendigen PV zuzurechnen sind, vgl. H 4.2 XI (Ausnahme bei priv. Nutzung) EStH "im Gesamthandsvermögen gibt es bis zur Grenze des notwendigen PV nur BV" gewillkürtes BV als Gesellschaftsvermögen bei PersG undenkbar
- BV von PersG in HR + StR HR: nur GesamthandsvermögenStR: + Ergänzungsbilanz + Sonderbetriebsvermögen
- Ergänzungsbilanz Sonderrechnung des Gesellschafters einer PersG (≠ SBV), durch die in bestimmten fällen der von der Gesellschaft zugewiesene Gewinnanteil korrigiert werden soll. Voraussetzungen: für einzelne Gesellschaftersind Wertkorrekturen aus stl. Gründenbei WG des GHV erforderlich
- Missbrauchsverhinderungsklausel bei der Übertragung von WG iSd § 6 V Satz 3 EStG § 6 V Satz 4 EStG: Sperrfrist 3 JahreVeräußerung innerhalb der Sperrfrist ist rückwirkendes Ereignis iSd § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO --> Übertragung ist rückwirkend mit TW zu bewerten§ 6 V Satz 5 EStG: KSt-Klausel Ansatz zum TW soweit Anteil einer Körperschaft an WG begründet oder erhöht wird
- Formulierung Einleitung KG Die ... KG betreibt ein gewerbliches Unternehmen, § 15 Abs. 2 EStG . Sie unterliegt weder der KSt noch der ESt. Persönlich kst-pflichtig bzw. est-pflichtig sind die an ihr beteiligten Gesellschafter mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen, da die Gesellschafter als Unternehmer (MitUN) anzusehen sind, § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Die Eigenschaft als MitUN ist für die Gesellschafter .... gegeben, da sie zivilrechtlich Gesellschafter einer PersG sind und MitUN-Risiko tragen sowie MitUN-Initiative entwicklen können. Der Gewinn der KG ist nach § 5 EStG zu ermitteln. er wird nach § 179 II Satz 2, § 180 I Nr. 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festgestellt, da an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Das WJ der KG entspricht dem Kj, § 4a I Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG
- notwendiges SonderBV eines Gesellschafters Bsp - WG, die an die PersG vermietet sind - Beteiligung der Kommanditisten der KG an der Komplementär-GmbH - Beteiligung eines Gesell an einer GmbH, die wichtigster Kunde ist und durch die Beteiligung langfristig der Warenabsatz gesichert werden soll