Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht AT (Lektion)

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  • Schadensersatz statt der Leistung 280 III Befriedigt das Leistungsinteress. Schadensersatz statt der Leistung ist derjenige Schaden, der durch eine hypothetische Nacherfüllung entfallen wäre. Schadensersatz statt der Leistung ist der Schadensersatz, der an die Stelle des Leistungsanspruchs tritt - er surrogiert die Leistung in Form von Geld und befriedigt somit das sog. Äquivalenzinteresse. ausgefallene bzw. abgelehnte Leistung ersetzen darf. 
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung 280 II Befriedigt auch das Leistungsinteresse nämlich der der rechtzeitigen Leistung . Schaden der dadurch entstanden ist, dass die Leistung verspätet war. Der Verzugsschaden ist seiner nach Natur ebenfalls einfacher SE (= neben der Leistung). Die zusätzlichen Voraussetzungen in §§ 280 II, 286 beruhen auf der deutschen Rechtstradition, Verzögerungsschäden nur im Falle des Verzuges im technischen Sinne (erfolglose Mahnung/deren Entbehrlichkeit) zu erstatten. 
  • Allgemeiner SE 280 I Schäden die über das endgültige oder zeitabhängige  Leistungsinteresse des Gläubigers hinaus gehen. Einfacher Schadensersatz wird gewährt bei Verletzung des sog. Integritätsinteresses. Das sind Verletzungen der Sphäre des G an eigenen Rechtsgütern außerhalb des Leistungsgegenstandes.  Gutachterkosten dienen zwar zur ermittlung der Schadensursache ist aber funktional unabhängig von der Leistung.So auch Vertragsstrafen wenn nicht unter 286
  • Geschäftsgrundlage Sind alle Umstände, die von wenigstens einer Partei erkennbar in den Vertrag zugrunde gelegt und von der anderen Partei nicht beanstandet wurden.
  • Schema § 280 I,II, 286 1. Fälliger Durchsetzbarer Anspruch (271, 320, 273) Pflichtverletzung2. Mahnung (entberhlichkeit nach 286 II, III)3. Nichtleistung auf Mahnung (h.m Leistungshandlung ausreichend)4. Vertretenmüssen 280 II. 286 IV5. Rechtsfolge Einfacher SE Ersatzfähig bis zum Zeitpunkt an dem vom Leistungsinteresse abstand genommen wird. Ab dann handelt es sich um SE Statt der Leistung
  • Schema § 280 I, III, 281 I 1. Fälliger Anspruch2. Pflichtverletzung- Nichtleistung- Teilleistung- Schlechtleistung3. Erfolglose Nachfristsetzung- Angemessenheit- Entberhrlichkeit 281 II4. Vertretenmüssen- 1PV oder 2PV; abstellen auf beide 5. RFkleiner oder großer SE
  • Schema § 280 III, 282 1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung (Schutzpflichtverletzung § 241 II)3. Vertretenmüssen4. Unzumutbarkeit-Interessenabwägung5. Rechtsafolge
  • Schema § 280 I, III, 283 1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung in Form von Unmöglichkeit (nachträglicher § 311a II)- Abstellen auf die auslösende Handlung- h.m Schlichte Unmöglichkeit als Erfolgsunrecht wegen § 280 I 23. Vertretenmüssen4. Rechtsfolge
  • § 311a II 1. Vertrag (311a II analog auch bei einseitigen Schuldverhältnissen)2. Anfängliche Unmöglichkeit § 275 I-III3. Vertretenmüssen-unmögliches Leistungsversprechen (fahrlässige unkenntnis bzgl der Leistungsunfähigkeit)4. P: Für den Fall fehlenden Vertretenmüssens wird vereinzelt ein Anspruch aus § 122 analog vertreten. Die hM hält dieser Ansicht vor allem das Argument der abschließenden Regelung des § 311a II entgegen. Ferner dürfe § 122 analog konsequenterweise nicht angewandt werden, da man dem S auch das damit korrelierende Anfechtungsrecht nach § 119 II verwehre. 
  • Schema Rücktritt § 323 1. Gegenseitiger Vertrag2. Fäliger durchsetzbarer Anspruch3. Pflichtverletzung4. Erfolglose Nachfristsetzung5. Kein Ausschluss nach § 323 VI6. Kein Ausschluss nach § 323 VRechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis - Rücktrittserklärung
  • Schema Rücktritt § 324 1. Gegenseitiger Vertrag2. Pflichtverletzung schutzplfichtverletzung3. Unzumutbarkeit4. Kein Anknüpfen an 323 V
  • Schema § 326 V 1. Gegenseitiger Vertrag2. Pflichtverletzung (Unmöglichkeit) Handlung die zur Unmöglichkeit geführt hat oder generell.da sonst 280 I 2 leer läuft. 3. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 V 4. Kein Ausschluss nach § 323 VI
  • C.i.c §§ 280 I, 311 II, 242 II 1. Anwendbarkeit2. SV3. PV Schutz und Obutspflichten; Aufklärungs, Abbruch von Vertragsverhandlungen; Mitwirkungspflicht schuldhafte Verursachung eines unwirksammen vertrags.4. Vertretenmüssen
  • Aliud Lieferung Eine Aliud Lieferung wird einem Sachmangel gleichgestellt. Dies gilt auch für eine zuweniglieferung. Haben sich die Parteien auf eine bestimmte Sache geeinigt und wird eine andere geliefert, so ist jedoch dies eindeutig ein aliud und kein Sachmangel. Teleologische reduktion womit der 434 Abs. 3 auf eine Stückschuld keine Anwenfung findet, da durch die Liferung einer belibigen Sache die für den Verkäufer günstigeren kaufvertraglichen Gewährleisungsrechten auslösen würde.Ob ein solcher Erfüllungsversuch vorliegt, richtet sich nach der Erfüllungs- bzw. Tilgungsbestimmung. Diese ist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Von einem Erfüllungsversuch kann somit nur dort ausgegangen werden, wo das Handeln des Verkäufers aus der Sicht des objektiven Empfängers auch als solcher zu verstehen ist.Verdeckte oder unbewusste Mankolieferung. Der Weg zu 812 kann durch § 119 Abs.2 analog durch Anfechtung der Tilgungsbestimmung eröffnet werden.
  • Rechtsmangel Rechtsmängel sind dem Sachmängeln gleichgestellt. Fraglich ist, ob eine vollständige nichtverschaffung des Eigentums ein Rechtsmangel oder eine schlichte nichtleistung. Unterschiede ergeben sich in der Verjährung. 
  • Vorratsschuld Eine Vorratsschuld liegt vor, wenn die schuld auf den Vorrat des Schuldners beschänkt wurde. 
  • P: Selbstvornahme Anspruchsgrundlagen 1. §§ 441 I, IV scheittert an der Frist2. §§ 439 II Nacherfüllung ist nicht durch den Verkäufer erfolgt3. §§ 280 I, III 281 Keine friststzung, entbehlichkeit fraglich4. §§ 280 I, III, 283, Schuldner ist nicht für den Umstand verantwortlich5. §§ 326 II S. 2 anaog jedoch Umgehung des vorrangigen Kaufrechts 6. §§ 684, 812 Umgehung des Kaufrechts7. §§ 812 S. 1 Alt. 2 Umgehung des Kaufrechts
  • Aufwendungsersatz So im obigen Beispiel, wenn A den BMW X5 sehr günstig erworben hat, aber glaubt, ein Fahrzeug dieser Preisklasse nur mit einem Navigationssystem zu einem guten Preis loszubekommen. Nach h. M. zählen Aufwendungen jedoch daneben auch zum Schaden i. S. v. §§ 280 ff. BGB, wenn sie in der Erwartung getätigt wurden, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die aus den mit der vertraglichen Leistung zu erzielenden Gewinn rentieren werden (sog. Rentabilitätsvermutung). Umstritten ist insbesondere, ob § 284 BGB auch auf kommerzielle Verträge Anwendung finden kann.  Bsp.: Studentin S hat mit dem Sprachlerninstitut I einen Vertrag über einen viermonatigen Sprachkurs in Ägypten gebucht. Als das Institut geschlossen wird und der Sprachkurs daher ausfallen muss, macht S verschiedene Aufwendungen geltend, u. a. Kosten für die Untervermietung ihres Zimmers (und deren Rückgängigmachung) sowie für verschiedene Reiseführer, die sie sich gekauft habe. Nach einer Meinung ist § 284 BGB auf kommerzielle Verträge unanwendbar, da insoweit die Rentabilitätsvermutung vorgehe.  Eine andere Auffassung lässt wiederum die Rentabilitätsvermutung nach Einführung des § 284 BGB durch die Schuldrechtsreform ganz entfallen, da diese hiermit überflüssig geworden sei. Nach h. M. hat der Gläubiger schließlich ein Wahlrecht, ob er sich auf die Rentabilitätsvermutung oder auf § 284 BGB beruft. Begründet wird dies damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 284 BGB den Gläubiger auch für diese Fälle besser stellen wolle. Eine Einschränkung auf nichtkommerzielle Verträge sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. 'Beachte: § 284 BGB ist insofern besser für den Gläubiger als ein Schadensersatz nach der Rentabilitätsvermutung, als bei der Rentabilitätsvermutung nur für unmittelbar kommerzielle Zwecke widerleglich vermutet wird, dass sich die Aufwendungen rentiert hätten. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Gläubiger mit dem Vertrag keine erwerbswirtschaftlichen, sondern lediglich ideelle, konsumtive, spekulative oder marktstrategische Zielsetzungen verfolgt hat.  Diese Einschränkung besteht bei § 284 BGB nicht: Hier ist jede Aufwendung ersatzfähig, die der Gläubiger billigerweise machen durfte. So dürfte der S im obigen Fall im Einzelnen recht schwer fallen, die „Rentabilität“ nach der Rentabilitätsvermutung darzulegen. Denn die Aufwendungen beruhen auf weiteren Verträgen, die sie mit anderen Vertragspartnern (Untermieter, Buchhändler) geschlossen hat. Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Unmittelbarkeit der Aufwendungen und damit die Anwendung der Rentabilitätsvermutung verneint. § 284 BGB befreit die S von diesen Problemen. Nach dieser Norm sind ihre Aufwendungen ohne weiteres ersatzfähig, da sie diese angesichts des geplanten Ägypten-Aufenthaltes billigerweise machen durfte. In der Klausur empfiehlt es sich, zunächst die Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruches (z. B. §§ 280 I, III, 281 BGB) zu prüfen, dort beim Prüfungspunkt „Schaden“ auf die Rentabilitätstheoire einzugehen.Beachte: § 284 BGB ist insofern besser für den Gläubiger als ein Schadensersatz nach der Rentabilitätsvermutung, als bei der Rentabilitätsvermutung nur für unmittelbar kommerzielle Zwecke widerleglich vermutet wird, dass sich die Aufwendungen rentiert hätten. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Gläubiger mit dem Vertrag keine erwerbswirtschaftlichen, sondern lediglich ideelle, konsumtive, spekulative oder marktstrategische Zielsetzungen verfolgt hat.
  • Rentabilitätsvermutung Vergebliche Aufwendungen können zu einem Schaden führen (sog. unfreiwilliges Vermögensopfer), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung später wieder erwirtschaftet worden wären (sog. Rentabilitätsvermutung).Bei geschäftlichen Verträgen ist von einer Rentabilitätsvermutung auszugehen Ist wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eine Kompensation der Kosten durch spätere Einnahmen nicht möglich, liegt ein unfreiwilliges Vermögensopfer vor. Der Schaden (unfreiwilliges Vermögensopfer) liegt im Verlust der Kompensationsmöglichkeit, nicht in der Aufwendung Bei vergeblichen Aufwendungen, die zu ideellen Zwecken gemacht wurden, kann eine künftige Rentabilität nicht vermutet werden (BGHZ 99, 182). Die Möglichkeit einer Kompensation der Aufwendungen durch spätere Einnahmen besteht von Anfang an nicht.   Dies gilt vor allem für Verträge ohne Gewinnerzielungsabsicht, z.B. beim Kauf eines Fernsehers für die Wohnung.   Können die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht ausgeglichen (kompensiert) werden, dann kann auch durch eine Leistungsstörung kein Verlust der Kompensationsmöglichkeit und dadurch kein unfreiwilliges Vermögensopfer (Schaden) eintreten.  Statt eines Schadensersatzes ist ein Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB möglich.
  • Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB A vermietet dem B auf fünf Jahre einen Bootsanlegersteg an einem See im Alpenvorland für dessen Segelboot. Einige Monate später wird das Segeln auf dem See behördlich verboten.  Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) im Einzelnen: - ein Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist, muss sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben - die Parteien hätten den Vertrag so nicht geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten - mindestens einer Partei kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden (vgl. § 313 BGB) Insbesondere der dritte Punkt ist wichtig zu berücksichtigen. So ist nicht jeder Fall der Unbrauchbarkeit der Leistung unter § 313 BGB zu subsumieren. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, wer das vertragliche Risiko trägt. Grundsätzlich trägt der Schuldner das Beschaffungs- und der Gläubiger das Verwendungsrisiko. A hat mit dem B einen Heizöl-Belieferungsvertrag zu einem Festpreis für zwei Jahre geschlossen. Nun steigt der Heizölpreis überraschend stark an. A hat kein Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Der Bezug zu einem Festpreis über längere Zeitdauer beinhaltet für den Lieferanten das Risiko, im Fall steigender Preise Verluste zu machen. 
  • Verzugsschaden wenn die Gelieferte Ware mangelhaft ist und dadurch ein Gewinnausfall entsteht. Fraglich ist, ob 286 überhaupt anwendabr ist.Des Weitern, ob die die Vorraussetzung einer Mahung erforderlich sein soll.- Der Verkäufer der gar nicht leistet, schadet erst nach verzugseintritt für Schäden.- Der der jedoch mangelhaft leistet Sofort.- Mahung könnte nach beidseitogen Interessen entbährlich sein.- Verkäufer hat bereits ein über die Verschuldenssvoraussetzungen geschützt.
  • SE Anspruch Sui generis i.v.m. §§ 311 I, 241 I BGB (Schuldbeitritt) Durch Kündigung entfällt ein SV.
  • Unterschied zwischen § 323 V S. 1 und S.2 Wenn man jede Zuwenig-Lieferung als Mangel nach § 434 III sehen würde, so wäre die Regelung des § 281 I. S.2 aufgehoben. Für eine nicht vertragsgemäße Leistung spricht § 266 da der Gläubiger die Leistung ablehen kann. Bei einem Verdeckten Mangel hingegen, kann der Gläubiger die Leistung nich nach § 266 ablehen. § 434 III ist daher bei erkennbaren Teilleistungen nicht anzuwenden.Bei deiner Verdeckten Zuwenigleistung ist daher dem Käufer ein Anspruch aus § 281 S. 3, 323 V. 2 zu gewähren. Da die Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung beim Verkäufer liegt und es sich um leichtere Vorraussetzungen handlet als die des Interessenfortfall handelt. Also entweder § 281 S. 2, 323 V S. 1 oder§ 281 S. 3, 323V S. 2