Öffentliches Recht (Fach) / Verfassungsrecht (Teil von Staatsorga) (Lektion)

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Verfassungsrecht (Teil von Staatsorga)

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  • Was bedeutet der Begriff der Verwaltung iSd Art 83 ff. GG? Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
  • Was bedeutet der Begriff der Verwaltung iSd Art 83 ff. GG? Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Überschrift VIII. Abschnitt GG vor Art. 83 GG)
  • Von welchen Funktionen ist die Verwaltung abzugrenzen? Art. 62 ff. Die Bundesregierung Art. 70 ff. Die Gesetzgebung Art. 83 ff. Die Verwaltung
  • Welche Verwaltungstypen unterscheidet das Grundgesetz? 1) Verwaltung der Länder in eigener Sache. Bundesaufsicht Art. 84 2) Landesverwaltung im Auftrage des Bundes. Weisungsbefugnis des Bundes Art. 85 3) Bundeseigene Verwaltung Art. 86-87
  • Was regeln die Art. 84-86? Rechtsfolgen
  • Welche Aspekte fallen unter den Begriff der Verwaltungskompetenz? Wahrnehmungskompetenz Art. 84, 85 beim Land Aufsichtsbefugnisse immer beim Bund Befugnisse Regelung des Verwaltungsverfahren und Einrichtung der Behörden Art. 84, 85 Land, Art 86, 87 Bund
  • Was ist der entscheidende Unterschied zwischen Art. 84, 85? Art. 84: eigene Angelegenheiten, Normalfall,  Aufsicht Art. 85: nur wenn im GG geregelt, Weisung
  • Was bedeutet der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens? Prüfung Rechtmäßigkeit einer Weisung I. Rechtsgrundlage II. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit Art. 85 III 1 GG oberste Bundesbehörde          2. Verfahren Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme , Gelegenheit zur Stellungnahme des Landes
  • Hängt die Erteilung einer fachaufsichtlichen Weisung gem Art. 85 II 1 GG außer vom Vorliegen von Auftragsverwaltung von besonderen VSS ab? nein
  • Kann das Land ggü einer Weisung gem. Art. 85 II 1 GG einwenden, die Weisung sei rechtswidrig, weil mit ihrer Befolgung gegen einfaches Gesetzesrecht verstoßen werde? (-) durch Weisung ist Sachkompetenz auf Bund übergegnagen, Land kann nicht geltend machen dadurch in eigenen Rechten verletzt zu werden, Bürger kann sich gegen Handlung wehren
  • Fallbeispiel Streit um Atomausstieggespräche A) Erfolgsaussichten vor BVerwG: § 40 I S. 1 VwGO Streit nichtverfassungsrechtlicher Art? (-) formell + materiell Streit um 85 III S. 1 GG und nicht Auslegung AtomG B) Erfolgsaussichten eines Antrags an das BVerfG A) Zulässigkeit         I. Richtige Beteiligte Landes+Bundesregierung § 68                                        II. statthafter Streitgegenstand Art.93 I Nr. 3 GG §§ 13 Nr. 7                                                            III. Antragsbefugnis Art.30, 83 Verletzung des Landes in eigenen Rechten Art.69 iVm Art. 64 I    IV. Frist § 69 iVm § 64 III     V. Ordnungsgemäßer Antrag schriftlich +Begründung + verletztes Grundrecht nennen § 23 I BVerfGG B) Begründetheit         I. Art.83 (+) 
  • Fallbeispiel Streit um Atomausstieggespräche A) Erfolgsaussichten vor BVerwG: § 40 I S. 1 VwGO Streit nichtverfassungsrechtlicher Art? (-) formell + materiell Streit um 85 III S. 1 GG und nicht Auslegung AtomG B) Erfolgsaussichten eines Antrags an das BVerfG A) Zulässigkeit         I. Richtige Beteiligte Landes+Bundesregierung § 68                                        II. statthafter Streitgegenstand Art.93 I Nr. 3 GG §§ 13 Nr. 7                                                            III. Antragsbefugnis Art.30, 83 Verletzung des Landes in eigenen Rechten Art.69 iVm Art. 64 I    IV. Frist § 69 iVm § 64 III     V. Ordnungsgemäßer Antrag schriftlich +Begründung + verletztes Grundrecht nennen § 23 I BVerfGG B) Begründetheit         I. Art.83 (+)       II. Art. 85 Weisung 
  • Ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Bestimmung der für den Vollzug des Bundesrechts zuständigen Behörden aus den. Art. 70-74 GG? nein nur Recht zur Regelung materielles Recht 
  • Was ist unter dem Begriff Einrichtung von Behörden in den Art. 84 ff GG zu verstehen? Errichtung, Einrichtung, Festlegung des Aufgabenkreises dh die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen sowie die Änderung von Aufgaben und Befugnissen
  • Welche Normen fallen unter den Begriff "Recht" bei der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG? im Gegensatz zu Art. 100 GG abstrakte Normenkontrolle weit auslegen Gesetze, RVO, Satzungen, Geschäftsordnung von Verfassungsorganen, Gewohnheitsrecht, primäres Gemeinschaftsrecht nicht: Verwaltungsvorschriften, sekundäres Gemeinschaftsrecht
  • Von welchem Zeitpunkt an können Normen mit der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG angegriffen werden? Welche Ausnahmen gibt es? ab Verkündung, müssen noch nicht Inkraftgetreten sein daraus folgt grds keine vorbeugende Normenkontrolle Ausnahme: Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen damit Vertragsschluss noch verhndert werden kann
  • Welche Anträge können bei der abstrakten Normenkontrolle gestellt werden? a) Normverwerfungsantrag b) Normbestätigungsantrag
  • Ist es für einen Normverwerfungsantrag ausreichend wenn der Antragsteller nur Zweifel hat? § 76 I Nr. 1 BVerfGG weicht von GG ab GG nur Zweifel Konkretisierung zulässig? (-) nicht praktikabel Abgrenzung zudem Kreis der Antragsteller so klein, Prozessflut nicht zu befürchten
  • Wie prüft man die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes? ÖR 3 PS 1
  • Gesetzgebungskompetenz Bund Art 74 GG wenn VSS Art. 72 II GG nicht vorliegen? Wie heißt Gegenbegriff? Kernkompetenz Bedarfskompetenz
  • Wie ist das Verhältnis von § 63 BVerfG zu Art. 93 I Nr. 1 GG; inwieweit unterschieden sich diese Regelungen? § 63 BVerfG (Anwendungsvorrang) Art. 93 I Nr. 1 GG (Geltungsvorrang) § 63 BVerfG: zählt obersten Verfassungsorgane einzeln auf und regelt Prozessstandschaft, Teile der Organe können auch Rechtsverletzung des ganzen Verfassungsorgan geltend machen Art. 93 I Nr. 1 GG benennt allgemein "Bundesorgane" (gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung)  und "andere Beteiligte" die durch GG oder GO mit eigenen Rechten ausgestattet sind. hier ist aber immer eine eigene Rehctsverletzung notwendig, keine Erwähnung der Prozessstandschaft. Abgeordneter: Kann Art. 38 GG Rechtsverletzung geltend machen oder als nP Verfassungsbeschwerde Fraktion: eigene Rechte Art. 53a GG, Art. 38 GG Abgeordnetenrechte oder in Prozessstandschaft Btagsrechtsverletzung geltend machen politische Parteien: Art. 21 GG "anderer" Abrenzung zur Verfassungsbeschwerde wichtig. Art. 93 I Nr. 1 GG nur wenn Partei mit anderem Verfassungsorgan um ihre Rechte als Partei kämpft. Beispiel: Fraktion fällt unter Teil des Organs iSd § 63 BVerfG (Rechte durch §§ 60 ff GO BT), kann auch in Prozessstandschaft für Btag Rechtsverletzung geltend machen. Abgeordneter fällt nicht darunter! er ist nicht Teil eines Organs sondern nur anderer iSd Art. 93 I Nr. 1 GG, Recht verliehen durch Art. 38 GG. Knn nur eigene Rehctsverletzung geltend machen keine Prozesstandschaft
  • In welchen Fällen sind politische Parteien Teile des Bundestages? sind niemals Teil des Bundestages, nur Fraktionen Rechte als Partei gem. Art. 21 GG geltend machen oder Verfassungsbeschwerde
  • Welcher Unterschied besteht zwischen den Anforderungen an die Beteiligtenfähigkeit § 63 BVerfG und den Anforderungen an die Antragsbefugnis § 64 I BVerfG im Organstreit? § 64 I GG: Geltendmachung (=Möglichkeit) der Verletzung in eigenen durch das GG verliehenen Rechten oder Rechten des zugehörigen Organs.  Rechtsverletzung Grundrechte! GO BT oder einfachgesetzlich nicht ausreichend, außer wenn diese Grundrechte konkretisieren
  • Welche prozessuale Besonderheit ist in § 64 BVerfG geregelt? Prozessstandschaft auch gegen den Willen des Organs  dient Sicherung der Rechte des Parlaments und der Opposition
  • Können Organteile ihre Rechte gem § 64 I BVerfGG auch gegen den Willen des Organs geltend machen? Ja Sicherung Rechte Parlament und der Opposition
  • Kann ein einzelner Bundestagsabgeordnete im Organstreit die Verletzung der Rechte des Bundestages geltend machen? nein, weil nur "anderer" iSd Art. 93 I Nr. 1 GG muss in eigenen Rehcten veretzt sein, Abgeordneter ist kein Teil des Organs Bundestages
  • Reicht für die Begründetet eines Organstreitsverfahren aus, dass ein Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht vorliegt (Organstreit als objektives Kontrollverfahren) oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt ist (Organstreit als subjektives Verfahren zur Verteidigung von Organrechten) auch eigene Rehctsverletzung notwendig gem. § 64 BVerfG, auch wenn in § 67 BVerfG nicht erwähnt -> subjektives Verfahren Auslegung im Lichte des § 64 BVerfG und des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren (=zwei Parteien streiten)
  • kann der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes aus formellen, materiellen oder politischen Gründen verweigern? formell (+) Art. 82 I S. 1 GG "nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze" verweist auf das vorherige formelle Gesetzgebungsverfahren materiell (diskutieren), dafür spricht Amtseid Art. 56 GG, jedoch könnte dies nur auf formell beziehen. Art. 20 III, Art. 1 III spricht dafür. Dagegen spricht aber Rechte des Bundestages, Art. 93 I Nr. 1 GG Lösung ist vermittelnde Ansicht: grds (-) außer bei offensichtlichem Verfassungsverstoß politische Gründe: (-) neutraler Präsident, ansonsten Verletzung des Bundestages
  • Welche Verfahrensschritte lassen sich im Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze unterscheiden? A. Einleitungsverfahren (zulässige Gesetzesinitiative, ggfs Vorverfahren bei Bregierung und Brat) B. Hauptverfahren 1. Teil: Verfahren im Bundestag (GO BT) C. Hauptverfahren 2. Teil: Verfahren im Bundesrat, Zustandekommen des Gesetzes (Art. 77, 78 GG) D. Abschlussverfahren: Erlass des Gesetzes (Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung) E. Inkrafttreten Art. 82 II GG
  • Was ist das Problem, wenn eine Regierungsvorlage statt von der Regierung über die Regierungsfraktion in den Bundestag eingebracht wird? Umgehung des Vorverfahrens gem. Art. 76 II GG zunächst an Brat weiterleiten Aber Art. 76 GG formalisiertes Verfahren, wegen Rechtssicherheit nicht von Wortlaut abweichen Brat ausreichend geschützt durch Art. 77, 78 GG Urheberschaft eines Gesetzes kann eh nicht immer genau festgesellt werden
  • Welche Folge hat es, wenn ein Gesetz unter Verstoß gegen § 78 GO BT nach nur 2 Lesungen vom Bundestag beschlossen wird? GO BT Innenrecht Satzung, GG höherrangig. Könnte aber Verfassungsverstoß indizieren was sagt GG dazu? Art. 77 I S. 1 GG Gesetze werden vom Btag beschossen, Art. 42 I S. 1 GG Btag verhandelt. -> setzt keine 3 Lesungen voraus. Erforderlich aber, dass ausreichende Beratung/Auseinandersetzung stattfindet. Muss deutlicher Hinweis im Sachverhalt sein, dass nicht ausrecihend beraten Gesetz rechtmäßig
  • Was regelt § 45 II GO BT und ist die Regelung verfassungsgemäß? Beschlussfähigkeit des Btages kann bezweifelt und festgestellt werden -> formelle Beschlussfähigkeit, wenn nicht festgestellt wird, dann beschlussfähig Verstoß gegen Art. 20 II GG? Repräsentation des Volkes (-) wenn zu wenige Anwesend? aber wird auch schon vorher durch Ausschüsse und Fraktionen Volksvertretung, verfassungsgemäß (+)
  • Welche unterschiedlichen Bezugsgrößen für die Ermittlung der Mehrheit gibt es? Mehrheit der Mitglieder absolut Mehrheit der anwesenden Mitglieder Mehrheit der abgegeben Stimmen
  • Bedarf ein Änderungsgesetz schon allein deshalb der Zustimmung des Brates, wenn es ein ursprünglich zustimmungspflichtiges Gesetz abändert? (+) wenn Inhalt des Änderungsgesetzes zustimmungsbedürftig umstritten wenn Inhalt des Änderungsgesetzes selbst nicht zustimmungsbedürftig aber das ursprüngliche Gesetz Argumente pro Zustimmung: durch ursprüngliche Zustimmung haben Länder Mitverantwortlichkeit Argumente contra: gesetzgebungstechnische Einheit jedes Gesetz eigenes abgeschlossenes Verfahren. Mögliche Aufspaltung von Gesetzen, Btag könnte materiellen und formellen Teil (Art. 83 ff.) in unterschiedlichen Gesetzen regeln dann wäre nur formeller Teil zustimmungsbedürftig. Entscheidend ob materielle Regelung auch formellen Charakter der Aufgabe ändert, Sytsemverschiebung wenn Verwaltungsaufgabe wesentlich anderen Charakter und Tragweite erfährt Beispielsentscheidungen BVerfG: Änderung Auftragsvolumen -> keine Zustimmung erforderlich.
  • Was versteht man unter dem Begriff der Systemverschiebung? Änderungsgesetz zwar nur auf materielle Regelung beschränkt, diese Änderung aber dazu führt, dass zB die Verwaltungsaufgabe eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfährt Entscheidungen BVerfG: Aufgabenzuwachs und quantitative Erhöhung keine Zustimmungsbedürftigkeit. Verwaltungsaufgabe wird so umgestaltet das Charakter einer neuen Aufgabe -> Zustimmungsbedürftig
  • Was kann der Brat tun wenn er mit einem Einspruchsgesetz nicht einverstanden ist? zuerst immer Vermittlungsausschuss anrufen, danach kann Einspruch eingelegt werden
  • Welche Verfahrensschritte werden beim Abschluss von völkerrechtlicher Staatsverträge unterschieden? 1. Aushandeln eines Vertragstextes 2. Paraphierung (=Abzeichnung des Vertragstextes mit Initialien) 3. BK / BMin vorläufige Unterzeichnung vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen nationalen Organe 4. BTag/BRat beteiligen, wenn Fall des Art. 59 II 1 GG 5. Ratifizierung des Vertrages durch Bpräsident Art. 59 I S. 2 GG (=Erklärung der völkerrechtlichen Bindung an den Vertrag) 6. Austausch und Hinterlegung der Vertragsurkunden
  • Welche Kompetenzen sind zu unterscheiden, wenn der Bund einen völkerrechtlichen Staatsvertrag abschließt? Abschlusskompetenz & Transformationskompetenz
  • Steht dem Bund die Abschlusskompetenz auch bei Vertragsmaterien zu, die innerstaatlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen? umstritten, Ausgangspunkt Art. 32 III GG hM Bund hat Abschlusskompetenz, weil Art. 32 III GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ist, ausgehend vom Wortlaut "können"
  • In welchen Fällen ist gem. Art. 59 II S. 1 GG ein Vertragsgesetz des Btages erforderlich? politische Beziehungen (eng auslegen: nur Verträge die die Existenz des Staates seine Unabhängigkeit oder Stellung in Staatengemeinschaft berühren) oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung (wenn entsprechende innerstaatliche Maßnahme nur als Gesetz ergehen könnte, wenn Gesetzesvorbehalt oder ein bestehendes Gesetz geändert werden muss)
  • Ist nach Art. 59 II S. 1 GG ein Vertragsgesetz des Btages auch erforderlich, wenn das Gesetz in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt? ja, Gesetzestext Art. 59 II S. 1 GG missverständlich Art. 59 II S. 1 Gesetze (steht zwar wortwörtlich Bundesgesetze aber auch Landesgesetze  Art. 59 II S. 2 Verwaltungsabkommen Systematisches Argument + parlamentarische Kontrollfunktion des Palaments Telos
  • Unter welche VSS bedarf Vertragsgesetz Zustimmung des Bundesrates wenn der Vertrag Gegenstände aus dem Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes betrifft? wie beim normalen Gesetzgebungsverfahren wenn ausdrücklich Zustimmung im GG vorgesehen
  • Unter welche VSS bedarf Vertragsgesetz Zustimmung des Bundesrates wenn der Vertrag Gegenstände aus dem Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes betrifft? umstritten mM: erst Recht schluss wenn schon einige Bundesgesetze Zustimmung bedürfen hM: nicht in GG geregelt, Rechtssicherheit, Länder ausreichend durch Transformationkompetenz geschützt
  • In welchen Fällen ist Art. 80 GG anwendbar und in welchen nicht? nur für Rechtsverordnungen auf Grund eines Bundesgesetzes nicht für Satzungen oder auf Grund Landesgesetz (Art. 70 LVerfG NRW)
  • Was ermöglicht Art. 80 GG, warum und wie? Art. 80 GG durch Gesetz können Bundesregierung - minister oder Landesregierung ermächtigt werden RVO zu erlassen.  Warum? Das Parlament kann allein den Normbedarf nicht befriedigen
  • Für welche Rechtsakte stellt Art. 80 GG Rechtmäßigkeitsanforderungen auf und welche sind das? 1. für das Gesetz nur Bundesregierung-minister Landesregierung Art. 80 I S. 4 GG kann Subdelegation bestimmen Inhalt, Zweck, Ausmaß müssen hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitstrias) 2. für die Verordnung Zitiergebot Eventuell Zustimmung Bundesrat
  • Was ist GrundVSS dafür, dass eine RVO gem. Art. 80 II GG der Zustimmung des Bundesrates bedarf? RVO auf Grund eines Bundesgesetz nicht bei RVO auf Grund Landesgesetz, Verfahren Landesgesetz+ Verordnung nicht im GG geregelt 
  • Welche Rechtsnatur hat eine RVO der Landesregierung, die auf Grund einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeht? Landesrecht Argumente: 1. Handlungen von Bundesorganen können nur Bund zugerechnet werden, gleiche gilt für Handlungen von Landesorgangen für Land 2. mit der Verordnungsermächtigung an die Landesregierung verzichtet der Bund auf eine eigene Regelung. Die RVO der Landesregierung tritt an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch den Landesgesetzgeber (vgl Art. 71, 72 auch hier kann Bund verzichten oder Land ermächtigen. einziger Unterschied bei Art. 80 GG hier nimmt Bund noch mehr Einfluss) 3. Art. 71 GG Ermächtigung Land durch Bund und Art 80 GG beide gleicher Gedanke: Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eine regional differenzierten Sachregelung 4. Vorrang Verordnungen der Landesregierung hätten sonst Vorrang vor früheren RVO des Bundes
  • Was meint die Feststellung eine Norm habe eine objektiv berufsregelnde Tendenz und welche Folge hat diese Feststellung? Wenn eine Norm weder Berufswah noch Berufsausübung regeln will, somit keinen unmittelbaren Eingriff darstellt aber sie bezweckt dies nicht aber tatsächlich nahezu ausschließlich im Zshg mit einer beruflichen Tätigkeit auswirkt und eine objektiv berufsregelnde Tendenz hat -> dann mittelbarer Eingriff in Art. 12 GG, Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
  • Im Verfahren nach Art. 100 GG kann nur eine bestimmte Norm vorgelegt werden a) Um welche Normart handelt es sich? b) Warum besteht diese Begrenzung? c) Nennen Sie zwei verbreitete Normarten, die nicht nach Art. 100 GG vorlagepflcihtig/fähig sind a) förmliche nachkonstitutionelle Bundes oder Landesgesetze, auch verfassungsänderndes Gesetz und Landesverfassung (u.U. auch vorkonstitutionelle, nur wenn Neuverkündung oder umfassende inhaltliche Änderung. Grund: diese Gesetze wurden vor dem GG erlassen, somit kann GG nicht Prüfungsmaßstab sein) b) Sicherung Handlungsfähigkeit des Parlaments, einfache Gerichte dürfen Gesetze nicht verwerfen, Verwerfungsmonopol des BVerfG. Exekutive hingegend wird von Fachgerichten kontrolliert c) Rechtsverordnungen und Satzungen