Steuern (Fach) / Erbschaftsteuer (Lektion)
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Erbschaftsteuer
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- Teil-Vorspann "Bewertung Betriebsvermögen" Der Wert des Betriebsvermögens ist nach §12 Abs.5 ErbStG mit dem auf dem Bewertungsstichtag festzustellenden Wert gem. §151 Abs.1 Satz1 Nr.2 BewG anzusetzen. Gem. §109 Abs.1 i.V.m §11 Abs.2 BewG ist das Betriebsvermögen i.S.d. §95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Bewwertung erfolgt gem. §11 Abs.2 Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §199 bis §203 BewG. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. §11 Abs.2 Satz 3 BewG anzusetzen.
- Teil-Vorspann "Bewertung Anteil am Betriebsvermögen" Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen ist gem. §12 Abs.5 ErbStG mit dem gem. §151 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Gem. §97 Abs.1a BewG ist zunächst das Gesamthandsvermögen gem. §109 Abs.2 Satz 2 i.V.m. §11 Abs. 2 BewG zu bewerten und anschliessend gem. §97 Abs.1a Nr.1 BewG zu verteilen. Das Sonderbetriebsvermögen ist gem §97 Abs.1a Nr. 2 BewG einzeln zu bewerten und dem Gesellschafter direkt zuzurechnen.
- Teil-Vorspann Anteil an Kapitalgesellschaft Der GmbH-Anteil ist gem. §12 Abs.2 ErbStG mit dem gem. §151 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellenden Wert anzusetzen. Der Wert des Betríebsvermögens der Kapitalgesellschaft ist gem. §11 Abs.2 Sätze 2 und 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §199 bis §203 BewG zu ermitteln. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. §11 Abs.2 Satz 3 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert des Anteils bemisst sich nach §97 Abs.1b BewG
- Bewertung übriges Vermögen Das übrige Vermögen ist gem. §12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §§9 - 16 BewG zu bewerten.
- Hausrat Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert gem. §12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §9 BewG
- andere bewegliche körperliche Gegenstände Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert gem. §12 Abs.1 ErbStG i.V.m §9 BewG
- Kapitalforderungen Die Bewertung erfolgt mit dem Nennwert gem. §12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §12 BewG
- wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Die Bewertung erfolgt grundsätzlichmit dem Kapitalwert gem. §12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §§ 13 und 14 BewG
- Vorspann Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall Der durch den Tod von "A" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge(§1922 BGB) auf den oder die Erben übergehende Nachlass unterliegt als als Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall der Erbschaftsteuer, §1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.1 ErbStG
