Publizistik (Fach) / Medienrecht (Lektion)
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Meinungsäußerung, Bild-Bildnis...
Diese Lektion wurde von lucillenerea erstellt.
- Was ist die innere Pressefreiheit? Unterscheidungen in verschiedenen Kompetenzen: Einfluss der Eigentümer auf die Redaktion Arbeitsbeziehungen und Abläufe: Richtlinienkompetenzen: Haltung der Zeitunge zu neuen Themen, mittelfristiger Dauer Grundsatzkompetenzen: grundsätzliche, weltanschsuchliche,politische Ausrichtung der Zeitung Detailkompetenzen: Gestaltung des tagesaktuellen Zeitungsinhalts
- Was ist die äußere Pressefreiheit? das Reht was gegeben is in Gesetzen verankert
- Definiere Meinungsäußerung: dabei handelt es sich um eine Äußerung, die aus der Sicht des Empfängers nicht mit dem Anspruch der Wahrheit ausgestattet ist, sondern durch die Elemente des Meinens oder Dafürhaltens geprägt ist (Gegenteil von Tatsachenbehauptung) Sie ist Ausdruck einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung Z.B. Bewertungen, Ansichten, Überzeugungen, Sammelbegriffe, Werturteile Geht nicht um einen Beweis, der zur Ermittlung der Wahrheit führen soll, sondern hier geht es um die Richtigkeit einer Aussage, die sich nicht durch den Beweis ergibt, sondern sie ergibt sich aus der gewonnenen Überzeugung- Auch wichtig: der Kern der Äußerung ist entscheidend, nicht die Einkleidung
- Welche Kritereien für die Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen gibt es? Klärbarkeit, Beweiszugänglichkeito ist die Äußerung überhaupt objektiv klärbar? (Bei Beweiszugänglichkeit: Durch Mittel des Zivilprozesses klärbar?)o Z.B.: Es ist warm -> Meinung, nicht objektiv klärbar; Es sind 25 Grad -> klärbar -> Tatsachenbehauptung Geschichtlichkeit o Herausfiltern von prähistorischen, zukünftigen und erfundenen Ereignissen, die eineÄußerung als Tatsachenbehauptung disqualifizieren o Äußerung ist Äußerung einer Erfundenen Darstellung oder Prognose -> keineTatsachenbehauptung o Z.B. Am Montag wird der Dax fallen: Prognose! Nach Wortlaut: - Nach Wortlaut und Empfängerhorizont: o Wortlaut: Kann man wahr/ unwahr anwenden, dann ist es eineTatsachenbehauptung, richtig oder falsch deutet auf Meinungsäußerung hin o Bei Mischäußerung ist der Schwerpunkt zu ermitteln: Tatsachenbehauptung oderMeinungsäußerung
- Was ist auch wichtig bei der Unterscheidung von MÄ und TB ? Bei Behauptungen über die inneren Motive müssen wir die Motive beweisen!Man muss ermitteln: Wo liegt der Schwerpunkt der Äußerung? Ist sie Im Schwerpunkt Tatsachenbehauptung oder ist sie im Schwerpunkt Meinungsäußerung? Im Zweifel: Meinungsäußerung! Ausnahme des BVERG (2005): Bei Mehrdeutigen Äußerungen gilt dieser Grundsatz nicht, ebenso nicht beim Unterlassungsanspruch bei Meinungsäußerung muss man bei der Veröffentlichung nichts weiter tun, bei Tatsachenbehauptung muss der Sinn weiter ermittelt werden: Kann man das beweisen?
- In wie fern unterscheiden sich die die Reichweiten des Schutzes bei MÄ und TB? o Meinungsäußerungen sind geschützt, weitgehend: -> außer Beleidigungen o Sonst: zulässig! o Tatsachenbehauptungen sind geschützt, wenn sie wahr sind, wenn nicht, unter bestimmten Voraussetzungen
- Was haben Bild und Bildnis gemein? Gemeinsam: Darstellungen der Person in ihrer Erscheinung, die dem wirklichen Leben entspricht z.B Foto, Film, Zeichnung, Skulptur, Puppe, Totemmaske, alles was für sich denAnspruch nimmt die Person in ihrer wirklichen Erscheinung darzustellen, Negativabgrenzung Karikatur gleiche Vorrausetzung: In beiden Fälle müssen Personen erkennbar sein !
- Wo liegen die Unterschiede bei Bild und Bildnis? Bildnis: die Person/en stehen im Vordergrund der Aussage Bild: abgebildete Personen (obwohl erkennbar) sind Beiwerk neben Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten oder es handelt sich um Personen, die an öffentlichen Aufzügen, Kundgebungen oder sonstigen Veranstaltungen teilgenommen haben , d.h. in allen diesen Fällen stehen Personen nicht in Vordergrund der Aussage, sondern Darstellung einer Landschaft oder eines Vorgangs in der Öffentlichkeit Bildnis benötig Einwilligung, Bild nicht
- Was gilt ebensfalls zu beachten bei Bilder und Bildnissen? schutzbedürftige Ausprägungsform des Allg. Persönlichkeitsrecht Bildberichterstattung weitaus größer reglementiert als schriftliche Berichterstattung Kunst-Urheberrechts-Gesetz (1907, Vorgänger des Urheberrechtsgesetzes) regelte das Recht am eigenen Bild (mittlerweile außer Kraft, ersetzt von Urheberrechtsgesetz, nurnoch Paragraphen für Bild) Fertigung der Fotografie bedarf keiner Einwilligung, KUG regelt nur Verbreitung undöffentliche zur Schau Stellung) Alleiniges Verfügungsrecht der abgebildeten Person: soll allein entscheiden ob und wiedas eigene Bildnis verbreitet (in jeder Form) (bedarf der Einwilligung der abgebildetenPerson) oder öffentlich zur Schau gestellt wird (auch Internet)
- Wann ist die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig? Einwilligungsbedürfnis endet 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen (bis 10 Jahre erteilen der Hinterbliebene Ehegatte und alle Kinder oder Eltern oder wenn es niemanden mehr gibt dann niemand) Wenn das Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ist (sachgerechte bildnismäßigeUnterrichtung über Persönlichkeiten oder Ereignisse der Zeitgeschichte zeigen -> Personen, die ständig oder vorübergehend im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen und damit der Zeitgeschichte angehören)
- Was bedeutet Beleidigung? Kundgabe der Nicht-oder Missachtung der Ehre eines anderen (kommt drauf an wie es aufgefasst wird von Dritten nicht wie es gemeint ist oder aufgenommen wird vom Betroffenen) Beleidigung auch möglich durch Tätigkeiten z.B. Ohrfeige, Schubs keine Beleidgung: scharfe und überzogene Kritik (Werturteile)
- Was bedeutet Schmäkritik? man haftet auch für alles was man verbreitet (also auch für Behauptungen von Dritten) Tatsachenbehauptung die geeignet sein muss den anderen verächtlich zu machen oder in der ÖM herabzuwürdigen wird verurteilt, wenn sie nicht erweislich wahr ist Rechtsfolge: 1 Jahr oder 2 Jahre oder Geldstrafe Beweislast bei den Medien - Nicht die Unwahrheit wird bestraft, sondern das Nicht-Beweisen können der Wahrheit Kläger muss nicht Unwahrheit beweisen, sondern Medium muss Wahrheit beweisen
- Welche Sphären gibt es im Recht auf Indiskrektion? Öffentlichkeitsphäre Sozialsphäre Privatsphäre Geheimnisphäre Intimsphäre
- Was gilt für die Öffentlichkeitsphäre: Grundsätzlich nicht geschütz Bereich von dem jeder Kenntnis erlangen kann und soll nach außen hin getätigte (politische,fachliche…) Äußerungen nicht jede Aussage / Gespräch ist dazu bestimmt wahrgenommen zu werden
- Sozialsphäre Grundsätzlich geschütz Von jedermann wahrgenommen werden kann aber nicht bewusst zugekehrt z.B beruflicher Tätigkeit wahre Äußerungen über Träger sind zulässig, auch wenn sie nachteilig sindoder bei großem öffentlichen Interesse (z.B Abtreibungsklinik)→ Abwägung benötigt um einzudringen
- Privatsphäre Geschütz aber nicht absolut Ist der Öffentlichkeit abgewandt räumlich-häuslichen Bereichen Im räumlichen Sinne: Haus,Garten,Auto Thematisch: Beziehung,Ehe,Kinder,Gesundheit → mit Einwilligung des Betroffen eindringen → o. Anlass liefert oder Ereigniss ist für die Beurteilung einer (politisch,…) Persönlichkeit von Bedeutung
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- Intimssphäre Absolut geschützt Engsten,unantastbarsten Raum der Persönlichkeit sexueller Bereich, mit Ausprägungen medizinischer Bereich → Eindringen nur mit Einwilligung des Betroffenen (Achtung bei Sex immer 2.Personen betroffen) → nicht alles was Intimsbezug hat ist Intimsphäre (Vergewaltigung)