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L.L.B (Fach) / Unternehmensrecht I (Lektion)

Prüfungsvorbereitung Personengesellschaften

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  • Beschränkung des Umfangs der Geschäftsführungsbefugnis bei der Personenhandelsgesellschaft? § 116 HGB:die Geschäftsführungsbefugnis umfasst nur solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes der konkreten Gesellschaft erfordert (§ 116 I i.V.m. § 161II HGB). Achtung: eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. Grundlagengeschäft) gehört nicht zur Geschäftsführung!Bei Maßnahmen, die über die Regelung des § 116 I HGB hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter (bei der KG also auch des Kommanditisten) erforderlich (§" 116 II i.V.m. § 161 II HGB).Die Erteilung einer Prokura bedarf grds. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, sofern nicht Gefahr im Verzug ist (§ 116 III i.V.m. § 161 II HGB).
  • Wann hat ein Komandistist Geschäftsführungsbefugnis? Grundsätzlich ist der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB. Ausnahme:bei außergewöhnlichen Geschäften ist seine Zustimmung notwendig, §§ 116 II, 164 S. 1 2. HS HGBdurch den Ges.Vertrag kann dem K'tist Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden, § 163 HGB. Beachte: diese Befugnis kann grds. nur gem. § 161 II, 117 HGB entzogen werden, sofern der Ges.Vertrag nichts anderes regelt!§ 744 II BGB analog: der K'tist ist in jedem Fall zur Notgeschäftsführung befugt.
  • Ausgestaltung der Vertretung bei der Personenhandelsgesellschaft § 125 I HGB: grds. Einzelvertretungsmacht. Der K'tist ist aber von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, § 170 HGB § 125 II HGB: der Ges.Vertrag kann regeln, dass alle bzw. mehrere Gesellschafter nur gemeinsam auftreten können (= Gesamtvertretung) § 125 III HGB: der Ges.Vertrag kann regeln, dass ein oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen auftreten können (unechte Gesamtvertretung). Beachte: der Grundsatz der Selbstorganschaft verbietet, dass der Ges.Vertrag festlegt, dass alle vertretungsberechtigten Gesellschafter stets an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden sind! Die Entziehung der Vertretungsmacht ist nur aus wichtigem Grund möglich und erfolgt grds. durch Gestaltungsurteil, § 127 HGB
  • Umfang der Vertretungsmacht bei Personengesellschaften? Beschränkbar? § 126 I HGB: die Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und ist nicht (anders als die Geschäftsführungsbefugnis) auf die gewöhnlichen Geschäfte beschränkt. Sie erstreckt sich auch aufHandlungen, die sich nicht auf den Ges.Zweck erstrecken (Arg.: eine Regelung wie § 116 HGB fehlt). Grundlagengeschäfte, die die Beziehungen innerhalb der Gesellschaft betreffen, sind nicht von der Vertretungsmacht i. S. § 126 I HGB umfasst. § 126 II HGB: eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist grds. unwirksam. Ausnahme:§ 126 III HGB: Beschränkungder organschaftlichen Vertretungsmacht auf eine Niederlassung ist möglich.§ 126 II HGB: schützt den Geschäftsverkehr und ist deshalb nicht für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter anwendbar!
  • Kann ein Kommanditist Vertreter sein? Der Kommanditist ist zum Schutz der pers. haftenden Gesellschafter (Komplememntäre) von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, § 170 HGB. § 170 HGB verbietet es aber nicht, dem Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (auch Prokura) einzuräumen. Die einem Kommanditisten im Ges. Vertrag eingeräumte Prokura kann nur analog §§ 117, 127 HGB nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Dafür ist aber kein gerichtl. Gestaltungsurteil erforderlich, eine einfache Erklärung reicht aus.Strittig: Wirksamkeit des Widerrufs der Prokura im Außenverhältnis, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Fehlt ein solcher, ist KG aber jedenfalls zur Neuerteilung der Prokura verpflichtet.
  • Wie wird Personenhandelsgesellschaften i.R.v. deliktischen Ansprüchen das Verschulden ihrer Organe zugerechnet? Bei deliktischen Ansprüchen ist anerkannt, dass § 31 BGB analog anwendbar ist. (823 BGB i.V.m. § 31 BGB analog i.V.m. § 128 HGB; 823 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 31 BGB analog i.V.m. § 128 HGB). "Verfassungsmäßig berufene Vertreter" i.S. § 31 BGB sind geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte Gesellschafter und solche, die selbständig und eigenverantwortlich für die Gesellschaft auftreten. § 831 BGB greift nicht, weil Gesellschafter untereinander nicht weisungsbefugt und deshalb keine Verrichtungsgehilfen sind.
  • Wie wird bei vertraglichen Ansprüchen den Personenhandelsgesellschaften das Verschulden ihrer Organe zugerechnet? 1. e.A. (MM): § 278 BGB sei anwendbar, weil ein Organ und ein gesetzlicher Vertreter funktional vergleichbar sind, zudem könne ein Organ auch Erfüllungsgehilfe sein. 2. a.A. (h.M.): § 31 BGB sei analog anwendbar. Die Vertretung/Geschäftsführung bei OHG/KG sei organschaftlicher Natur. Für organschaftliches Handeln greife ausschließlich § 31 BGB: die Zurechnung von Organverschulden ist etwas anderes als die Zurechnung von Verschulden eines willkürlich eingeschalteten Gehilfen. Zusätzlich wird auf diese Weise ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln gem. § 278 S. 2, § 276 III BGB verhindert.
  • Zurechnung deliktischen Handelns eines Gesellschafters zu einer GbR? Die Anwendung von § 31 BGB analog auf eine GbR ist umstritten.Frühere Meinung des BGH: § 31 BGB sei nicht anwendbar, weil die GbR zu wenig körperschaftlich organisiert sei. Heutige Meinung des BGH: § 31 BGB ist analog anwendbar. Die GbR sei nicht weniger körperschaftlich verfasst als z. B. die OHG, für die § 31 BGB analog gilt. Zudem zeige die Anwendbarkeit von § 31 BGB auf die Stiftung (gem. § 89 BGB), dass § 31 BGB das Bestehen eines köperschaftlich organisierten Verbandes gar nicht voraussetzt. Durch die Annahme der Teilrechtsfähigkeit einer GbR ist die Anwendung von § 31 BGB konsequent.
  • Nach welchen Grundsätzen wurde ursprünglich Personengesellschaften und juristischen Personen dasWissen ihrer Organe zugerechnet? Die Wissenzurechnung dient dem Verkehrsschutz. Der Vertragspartner einer Gesellschaft soll so gestellt sein wie der Vertragspartner einer natürlichen Person. Ursprüngliche Grundsätze: Nach Repräsentationsprinzip und Organtheorie wurden zunächst für die juristischen Personen entwickelt:a) auch die Kenntnis derjenigen organschaftlichen Vertreter, die nicht am konkreten Vertragsschluss beteiligt waren, wird zugerechnet.b) Auch die Kenntnis schon ausgeschiedener oder bereits verstorbener organschaftlicher Vertreter wird zugerechnet, soweit es sich um typischerweise aktenkundig festgehaltenes Wissen handelt.
  • Modifizierung der ursprünglichen Grundsätze der Wissenszurechnung bei jur. Personen und Personengesellschaften? Die Personengesellschaften und köperschaftlich verfassen Gesellschaften sind verpflichtet, die Informationserlangung, - verarbeitung und -weitergabe so zu organisieren, dass alle wichtigen Informationen aktenmäßig erfasst und zur rechten Zeit an die richtige Stelle weitergeleitet werden (Informationsorganisationspflicht).  Voraussetzung für die Wissenszurechnung ist demnach:a) es handelt sich um Wissen, dass aufgrund seiner Bedeutung für die Geschäfte der Gesellschaft aktenmäßig festgehalten werden musste, weil es später noch relevant werden könnte. b) Für den Vertreter bestand Anlass, auf das in seiner Organisation gespeicherte Wissen im relevanten Zeitpunkt zurückzugreifen.
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  • Wissensvertreter? Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation der Gesellschaft dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sie weiterzuleiten. Vertretungsmacht ist dazu nicht erforderlich!
  • Welche Zurechnungsnorm wird für die Wissenzurechnung bei Gesellschaften angewendet? Die Grundsätze zur Wissenszurechnung gelten nicht nur für die Organe, sondern auch für die sog. Wissensvertreter. Zurechnungsnorm lt. Rechtsprechung: § 166 I BGB analogZurechnungsnorm a. A.: allg. Rechtsgedanke des § 31 BGB. Beachte: ist der Wissensträger am konkreten Geschäft beteiligt, gilt § 166 I BGB direkt!
  • Wie wird der Personengesellschaft Besitz so zugerechnet, dass sie Anspruchstellerin bzw. -gegnerin bezgl. der Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB Eigentümerin bzw. §§ 861, 862, 869, 1007 BGB Besitzerin sein kann? 1. Individualistische Theorie: Sachherrschaft haben nur die Gesellschafter, aber nicht die GbR selbst. Alle Gesellschafter haben Mitbesitz, § 866 BGB, die nicht geschäftsführenden Gesellschafter mittelbaren Besitz, § 868 BGB. 2. Lehre von der Teilrechtsfähigkeit, d. h.,die GbR selbst kann Besitzerin sein. Daraus folgt Lehre vom Organbesitz: die Organe üben den Besitz für die Gesellschaft aus, welche dann unmittelbare Besitzerin ist. Vorausetzungen:a) das Organ mjuss den Willen haben, für die Gesellschaft zu besitzenb) die Ausübung der Sachherrschafgt muss im Organisationsbereich der Gesellschaft erfolgen.
  • Wann kommt einer Gesellschaft eine Sache abhanden i.S.d. § 935 BGB? Abhandenkommen liegt vor bei Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen der Gesellschaft, d. h., ohne den Willen ihrer Organe. Abhandenkommen liegt auch vor bei Weggabe der Sache durch einen nicht geschäftsführungsbefugten / vertretungsberechtigten Gesellschafter infolge des Fehlens seiner Organstellung. Abhandenkommen liegt nicht vor bei freiwilliger Weitergabe der Sache durch einen Gesellschafter unter Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsmacht.
  • Haftung der Gesellschafter für vertragliche Verbindlichkeiten der GbR gem. Teilrechtsfähigkeit Lehre von der Teilrechtsfähigkeit: Zunächst wird die Gesellschaft als solche verpflichetet; nach h. M. werden aber auch die Gesellschafter persönlich verpflichtet nach der Akzessorietätstheorie: der GbR-Gesellschafter haftet wie ein OHG-Gesellschafter kraft Gesetzes akzessorisch für die Verbindlichkeiten, § 128 HGB analog. Früher galt die Doppelverpflichtungstheorie - s. dort.
  • Doppelverpflichtungstheorie Gesellschafter A schließt Vertrag mit X (auch) in eigenem Namen. A schließt ferner den Vertrag mit X für die GbR als deren organschaftlicher Vertreter (§ 714 BGB). A schließt den Vertrag aber auch für B als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, die VM des A folgt grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag.
  • Haftung der Gesellschafter für vertragliche Schadenersatzansprüche gegen die GbR Akzessoritätstheorie: die Haftung für vertragliche Schadenersatzansprüche ist unproblematisch aus § 128 HGB analog (pers. Haftung aller Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft) Doppelverpflichtungstheorie:a) Haftung des handelnden GS (+), da zw. ihm und dem Vertragspartner ein Schuldverhältnis besteht und er selbst eine Pflicht daraus schuldhaft verletzt hat, §§ 280 I, 276 BGB.b) Haftung des nicht handelnden Gesellschafters nur bei Verträgen mit einer GbR i. S. d. § 425 I BGB. Dann Zurechnung des handelnden Gesellschafters ebenfalls (+).
  • Haftung der Gesellschafter für deliktische Ansprüche gegen die GbR 1. Der handelnde Gesellschafter haftet unmittelbar aus §§ 823 ff. BGB 2. Haftung des nicht handelnden Gesellschafters strittig: a)  - BGH - Akzessorietätstheorie: Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB analog für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die ihrerseits gem. § 31 BGB analog für deliktisches Handeln ihrer Organe haftet, deshalb(+); Achtung: strittig!b) Doppelverpflichtungstheorie: keine Haftung des nicht handelnden Gesellschafters (im deliktischen Bereich keine Vertretung möglich!). Zurechnung ggf. über § 831 BGB, scheitert aber i. d. R. an der fehlenden Weisungsgebundenheit des handelnden Gesellschafters.
  • Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR? Grds. kann eine Haftungsbeschränkung mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbart werden. Ansonsten strittig: a) Akzessoritätstheorie: Persönliche Haftung der Gesellschafter besteht kraft Gesetzes, die Beschränkung der Haftung ist danach ausgeschlossen, § 128 S. 1, 2 HGB analog (auch BGH).b) Doppelverpflichtungstheorie (veraltet): es liegt keine Haftung des nicht handelnden Gesellschafters vor, wenn dem handelnden GS keine Vertretungsmacht erteilt wurde, § 177 I BGB. Haftung über eine Anscheinsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Rechtsschein der Vertretungsmacht "zerstört" wird (z. B. "GbR mbH").
  • Grundsätze für die Haftung eines OHG-Gesellschafters § 128 HGB: Jeder OHG-Gesellschafter haftet1. Persönlich, d. h., mit seinem Privatvermögen2. Unbeschränkt, also mit seinem ganzen Vermögen3. Unmittelbar, d. h., nicht nur mittelbar über eine Nachschusspflicht in das Gesellschaftsvermögen4. Akzessorisch, somit im Gleichlauf und abhängig von der Gesellschaftsverbindlichkeit5. Primär (keine Einrede der Vorausklage gg. die Gesellschaft gegenüber dem Gläubiger)6. Gesamtschuldnerisch, § 421 BGB7. Zwingend (generelle Haftungsbeschränkungen im Ges. Vertrag ist gegenüber Dritten wirkungslos). Eine Außenwirkung besteht nur bei Einzelbeschränkgungen mit jedem Gläubiger.
  • Inhalt der Verpflichtung der OHG-Gesellschafter aus § 128 HGB Frage: Erfüllung in Natura, oder nur Ersatz des Interesses? 1. h.M.: Erfüllungstheorie: der Gesellschafter schuldet Erfüllung in Natura (inhaltliche Akzessorietät), ergibt sich aus dem Zweck der Regelung § 128 HGB. Ausnahmen davon nur bei z. B. nicht vertretbaren Leistungen (Verletzung der Privatsphäre des Gesellschafters) oder bei vertraglicher Beschränkung der Naturalerfüllungspflicht auf die Gesellschaft. 2. Haftungstheorie: der Gesellschafter schuldet nur den Ersatz des Interesses und damit Geldersatz; anderenfalls würde er zu sehr in seiner Privatsphäre beeinträchtigt.
  • Haftung des Kommanditisten für die VB der Gesellschaft? Unterschied zur Haftung des Komplementärs? Der Kommanditist haftet ebenso wie der Komplementär primär, persönlich, unmittelbar, gesamtschuldnerisch und akzessorisch, §§ 128, 161 II HGB. Anders als der Komplementär haftet der Kommanditist grds. nur beschränkt auf die Höhe seiner Hafteinlage, § 171 HGB. Er schuldet Erfüllung grds. nicht in Natura, sondern lediglich in Geld.
  • Unterschied "Hafteinlage" und "Pflichteinlage" eines Kommanditisten Die Pflichteinlage ist diejenige Einlage, zu der der Kommanditist im Innenverhältnis verpflichtet ist. Die Pflichtsumme kann sich mit der Haftsumme decken, muss es aber nicht. Im Innenverhältnis können die GS die Einlage abweichend von ihrem objektiven Wert bewerten. 4 Die Hafteinlage wird ins HR eingegtragen, § 172 I HGB und ist entscheidend für die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis. "Einlage" i. S. § 171 ff. HGB ist im Regelfall die Hafteinlage.
  • Haftungsstadien eines Kommanditisten 1. Haftung unbeschränkt: § 176 I HGB, solange die Haftungsbeschränkung durch Eintragung der KG und der Haftsumme ins HR noch nicht wirksam geworden ist 2. Haftung ausgeschlossen, wenn und soweit die Einlage geleistet wurde, § 171 I 2. HS HGB 3. Haftung beschränkt, wenn die Haftungsbeschränkgung durch Eintragung wirksam geworden ist, aber die Hafteinlage noch nicht (vollständig) erbracht wurde, §§ 172, 171 HGB.
  • Voraussetzungen für die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten? § 176 I HGB:1. Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. § 1 HGB2. Die KG muss die Geschäfte mit (zumindest konkludenter) Zustimmung des Kommanditisten begonnen haben3. Die KG darf noch nicht ins HR eingetragen sein4. Die Haftungsbeschränkung (Kommanditisteneigenschaft) darf dem Gläubiger nicht bekannt gewesen sein (Achtung: § 176 HGB schützt das abstrakte, nicht das konkrete Vertrauen. Kein Schutz, wenn nicht einmal abstraktes Vertrauen vorliegen kann, z.B. im Unrechtsverkehr)
  • Wann ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen? Nach Eintragung der KG ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Einlagegeleistet wurde (§ 171 I 2. HS HGB). Die Leistung kann erfolgen in Natura (Geldzahlungen, Dienstleistungen), Stehenlassen von Gewinn (§ 167 II HGB) oder Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers. Die Leistung muss auf die Einlageschuld erbracht werden, d. h., wenn ein Gesellschaftsgläubiger befriedigt wird (§§ 171 I, 161 II, 128 HGB) gilt die Einlage nur als geleistet, wenn mit einem Anspruch aus § 110 HGB aufgerechnet worden ist. Der Gesellschaft muss ein objektiver Wert i. H. d. eingetragenen Haftungssumme zugeführt werden (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, § 172 III HGB).
  • Wann liegt eine Nichtleistung der Einlage i.S. § 171 I HGB ebenfalls vor? Eine Nichtleistung der Einlage liegt auch dann vor, wenn a) die Einlage später zurückgezahlt wird. Achtung: es genügt jede Leistung aus dem Vermögen der KG, für die keine gleichwertige Gegenleistung zurückfließt (§ 172 IV 1 HGB).b) eine Gewinnentnahme unter Verstoß gegen § 169 I HGB erfolgt (§ 172 IV 2 HGB), es sei denn es liegt ein Tatbestand nach § 172 V HGB vor.
  • Konsequenzen der Anpassung der Haftungssumme? Die Herabsetzung der Haftsumme wird gegenüber Dritten erst mit der Eintragung ins HR wirksam, §§ 174 ff. HGB. Die Herabsetzung der Haftungssumme gilt nicht für Altverbindlichkeiten, § 174 2. HS HGB Auf eine nicht eingetragene Erhöhung kann sich ein Gläubiger nur dann berufen, wenn sie auf handelsübliche Weise bekannt gemacht oder mitgeteilt wurde, § 172 II HGB. Das gilt auch für Altverbindlichkeiten!
  • Wirkung der Vollbeendigung der OHG/KG/GbR auf die Haftung der Gesellschafter GbR: die Vollbeendigung ändert nichts an der fortbestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die Nachhaftung des Gesellschafters unterliegt der Verjährung gem. §§ 736 II BGB i.V.m. § 159 HGB. OHG/KG: die Vollbeendigung ändert nichts an der fortbestehenden Haftung der Gesellschafter. Die Nachhaftung unterliegt der Verjährung gem. § 159 HGB.
  • Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter 1. Drittgläubigerbeziehung:der Gesellschafter steht der GS wie ein Dritter gegenüber, z. B. bei einem Kaufvertrag mit der Gesellschaft. Wird modifiziert durch die ges. Treuepflicht: der GSer muss i.d.R. vorrangig die Geslleschaft und nicht seine Mitgesellschafter in Anspruch nehmen. Nimmt er seine Mitgesellschafter in Anspruch, wird ein seiner Verlustbeteiligung entsprechender Anteil abgezogen, § 242 BGB. 2. Sozialverpflichtungen:ergeben sich aus dem Gesellschaftsverhältnis; sie betreffen das Innenverhältnis (Anspruch aus § 110 HGB)
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  • Warum muss bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft das Ges.Vermögen nicht übertragen werden? Der Austritt/Eintritt von Gesellschaftern ändert nichts an der Identität der Gesellschaft. Eine Vermögensübertragung ist nicht notwendig, wenn die Gesellschaft selbst als Vermögensträgerin angesehen wird (h.M.). Der gesetzliche Rechtsübergang in Form von An-/Abwachsung klärt dabei nach h.M. lediglich die Anteile am Gesellschaftsvermögen: 1. Anwachsung: bei Ausscheiden eines Gesellschafters erhöht sich der Anteil der übrigen Gesellschafter am Vermögen um den Bruchteil des Ausscheidenden, § 738 I 1 BGB.2. Abwachsung: bei Eintritt eines (weiteren ) Gesellschafters wird jedem GSer ein Bruchteil seines Anteils entzogen und dem Eintretenden zugeschlagen, § 738 I 1 BGB analog
  • Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft Der Eintritt erfolgt durch einen Aufnahmevertrag zw. den Altgesellschaftern und dem neuen Gesellschafter. Der bisherige Gesellschaftsvertrag wird geändert; es wird ein neuer Gesellschafts-Anteil geschaffen. Stellvertretung ist grds. bei Abschluss des Aufnahmevertrags möglich. Achtung: §§ 714 BGB, 125 HGB sind nicht anwendbar, weil diese nur für die Vertretung der Gesellschaft als solche gelten, nicht aber für die Vertretung der Gesellschafter selbst bei Grundlagengeschäften, es sei denn, es wird ein stiller Gesellschafter (§ 230 HGB) aufgenommen (hier wird ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter geschlossen).
  • Ist der Aufnahmevertrag formbedürftig, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört? Eine Formbedürftigkeit besteht nicht (keine Anwendung von § 311 BGB), wenn zum Ges.Vermögen eine Grundstück gehört. Es wird durch die Aufnahme eines weiteren GSers keine Verpflichtung begründet, ein Grundstück zu übertragen (die Gesellschaft als solche war und bleibt Eingentümerin des Grundstücks).
  • Wie wirkt sich ein Gesellschafterwechsel grundstücksrechtlich aus Der Grundbuchinhalt muss wegen § 899 a BGB aufgrund der Bewilligung des Ausscheidenden und des Eintretenden angepasst werden (§§ 19, 29 GBO) - s.a. Palandt § 899a BGB Rn. 3
  • Haftung des neuen Gesellschafters einer Personengesellschaft für Altverbindlichkeiten GbR: Akzessorietätstheorie, Haftung gem. § 130 HGB analog (Doppelverpflichtungslehre veraltet, dann nur Haftung, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund, z.B. Schuldbeitritt, vorliegt). OHG/KG: Persönlich haftende Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten zwingend, §§ 128, 130 HGB KG: der eintretende Kommanditist haftet gem. § 173I, II HGB zwingend nach den §§ 171 f. HGB. Achtung: für Verbindlichkeiten zwischen Eintritt undEintragung haftet er gem. § 176 II i.V.m. § 176 I HGB ggf. unbeschränkt; nach h.M. muss keine Zustimmung des K'tisten zur Forführung der Geschäfte vorgelegen haben.
  • Wie haftet ein Komplementär, dessen Anteil in einen Kommanditanteil umgewandelt wird? 1. Haftung für Altschulden: unbeschränkte Haftung gem. § 128 HGB, begrenzt durch die Ausschlussfrist v. § 160 III HGB. Die Umwandlung des Anteils stellt keinen Eintritt gem. § 173 HGB mit der Folge der beschränkten Haftung für Altschulden dar! 2. Haftung für Verbindlichkeiten, die zwischen Umwandlung des Anteils und Eintragung des Kommanditisten entstehen: § 176 II HGB ist nicht anwendbar, da die Umwandlung keinen Eintritt i. S. § 176 II darstellt. Aber: die Anteilsumwandlung ist eine eintragungspflichtige Tatsache i.S. § 143 II HGB mit der Folge der unbeschränkten Haftung gem. §§ 15 I, 128 HGB.