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L.L.B (Fach) / Unternehmensrecht I (Lektion)
Prüfungsvorbereitung Personengesellschaften
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- Begriff der Gesellschaft im weiteren Sinn Eine Gesellschaft ist eine private Personenvereinigung, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich zusammengeschlossen haben, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
- Konstituive Merkmale einer Gesellschaft Vereinigung mehrerer Personen, Gemeinsamer Zweck, Gesellschaftsvertrag
- Keine Gesellschaften nach deme weiten Gesellschaftsvertrag sind? Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (weil keine privaten Personenvereinigungen), Stiftungen (keine Personenvereingiung, sondern rechtsfähiges Sondervermögen), Eheliche Lebensgemeinschaften, Erbengemeinschaften (entstehen kraft Gesetzes), Bruchteilsgemeinschaft (es fehlt die gemeinsame Zweckverfolgung)
- Die wichtigsten Gesellschaftsfomen im BGB? Rechtsfähiger Verein, §§ 21 - 53, 55 - 79 BGB, Nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB, GbR §§ 705 ff. BGB
- Die wichtigsten Gesellschaftsformen im HGB? oHG, §§ 105 ff. BGB, Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB, Stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB
- Die wichtigsten Gesellschaftsformen im GmbHG? Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG
- Die wichtigsten Gesellschaftsformen im Aktiengesetz? Aktiengesellschaft (AG), § 1 ff. AktG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278ff. AktG
- Sonstige wichtige Gesellschaften? Partnerschaftsgesellschaft, § 1 ff. PartGG, Eingetragene Genossenschaft (eG)m § 1 ff. GenG, Europäische wirtschaftliche Interessenvertretung (EWiV)
- Grundsatz der freien Rechtsformwahl bedeutet Wer eine Gesellschaft gründet, hat grds. die Wahl zw. den verschiedenen Gesellschaftsformen, die das Ges.-Recht zur Verfügung stellt. Die Gesellschafter müssen sich aber einer der gesetzlichen vorgeschriebenen Gesellschaftsformen bedienen (Numerus clausus der Gesellschaftsformen, Rechtsformzwang)
- Folgen des Numersu clausus des Ges.-Rechts? Es besteht ein Rechtsformzwang. Gründen A & B z. B. eine BGB-Gesellschaft, die auf ein Handelsgewerbe gerichtet ist, entsteht kraft Gesetzes (hier § 105 I 1 HGB) eine OHG
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- Unterscheidung der Gesellschaftsformen nach Art der Organisation und Grundtyp der jeweiligen Gesellschaft? Personengesellschaften als Ges. im engeren Sinne mit dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft §§ 705 ff.BGB, Körperschaften (= Vereine) mit dem Grundtyp des rechtsfähigen Vereins § 21 BGB
- Strukturelle Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Körperschaften? Personengesellschaften = auf kleine Mitgliederzahl angelegt, der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen der Gesesellschafter. Körperschaften sind auf große Mitgliederzahlen angelegt, der Zusammenschluss beruht auf dem Zweck des Vereins. Achtung: wegen der Vertragsfreiheit im gesellschaftsrechtlichen Bereich sind auch Personengesellschaften mit kapitalistischer Struktur denkbar (Publikums-KG).
- Innenverhältnis im Gesellschaftsrecht Die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft.
- Außenverhältnis im Gesellschaftsrecht Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter und der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten. Beachten: auch ein Gesellschafter kann wie ein Dritter auftreten, z. B. durch Darlehnsgewährung
- Geschäftsführung das tatsächliche und rechtsgeschäftliche Handeln, das den Gesellschaftszweck fördern soll im Innenverhältnis
- Vertretung das rechtsgeschäftliche (nicht tatsächliche!) Handeln für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter im Außenverhältnis. Achtung: eine Handlung kann im Außenverhältnis wirksam sein, aber im Innenverhältnis eine Vertragsverletzung darstellen!
- Innengesellschaft tritt als solche nach außen nicht in Erscheinung, wirkt nur im Innenverhältnis. Bei ihr fehlt eine gemeinsame Vertretung, die Geschäfte werden nach außen im Namen eines Gesellschafters, nach innen für Rechnung aller Gesellschafter geschlossen. Ein Gesellschaftsvermögen wird nicht gebildet. Beispiel: stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB), GbR nur dann, wenn sie als Innengesellschaft ausgestaltet ist.
- Außengesellschaft Die Gesellschaft tritt nach außen im Rechtsverkehr als solche in Erscheinung und hat Wirkung im Außenverhältnis. Gilt für alle Personenhandelsgesellschaften (auch GbR) und alle Körperschaften
- Gesamthandsgemeinschaft bedeutet Prinzip der Vermögenszuordnung, ein Vermögen besteht mehreren Personen zur gesamten Hand zur Verfügung. Dieses Sondervermögen ist von dem Privatvermögen der Gesellschafter getrennt.
- Gesamthandsgemeinschaft II Gesellschaften sind nicht per se Gesamthandsgemeinschaften, aber es gibt Gesellschaften, die auch Gesamthandsgemeinschaften sind (GbR - Ausnahme Innengesellschaft, OHG, KG, nicht eingetragener Verein)
- Gesamthandsgemeinschaft III Gesamthandsgemeinschaften sind nicht per se Gesellschaften, so sind z. B. die Erbengemeinschaft (§2032 ff. BGB) und die Gütergemeinschaft (§§ 1416 ff. BGB) zwar Gesamthandsgemeinschaften, aber keine Gesellschaften
- Entstehungsvoraussetzungen für die BGB-Gesellschaft § 705 BGB: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zw. mind. 2 Personen, Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und das Bestehen einer Förderungspflicht zur Zweckerreichung. Grundsätzlich kein Formerfordernis, es sein denn, ein formbedürftiges Leistungsversprechen ist Vertragsbestandteil (z.B. § 311b BGB Grundstücke). Minderjährige Gesellschafter benötigen die Zustimmung gem. § 1822 Nr. 3 BGB (i. V. m. § 1643 I BGB), nach h. M. nur dann nicht, wenn der Ges.-Vertrag lediglich geändert wird.
- Wer kann Gesellschafter einer GbR sein? Natürliche Personen, auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (vgl. § 1 BGB), Jur. Personen (wird in § 19 HGB vorausgesetzt), OHG und KG (ergibt sich aus§ 124 (ggf. i. V.m. § 161 II) HGB, GbR nach Rechtsprechung und hL als Folge der zugesprochenen Teilrechtsfähigkeit, nicht rechtsfähiger Verein nach überwiegender Ansicht, aber die Erbengemeinschaft nicht (mit Ausnahme der Abwicklungsgelsellschaft)
- Welche Probleme ergeben sich, wenn die Vorschriften des BGB-AT auch im Bereich der Nichtigkeit (138 BGB) oder der Anfechtbarkeit (§ 119 II, 142 I BGB) auf den Gesellschaftsvertrag anwendet? im Innenverhältnis wäre die Anwendung der §§ 812 ff. BGB und 346 BGB praktisch schwierig, da insbesondere nach mehrjähriger Tätigkeit nicht mehr ermittelbar ist, welcher Gesellschafter welche Leistungen erbracht hat. Im Außenverhältnis wären Dritte nur den Grundsätzen der allg. Rechtsscheinhaftung bzw. bei OHG/KG gem. §§ 5, 15 HGB in ihrem Vertrauen auf die Existenz der Gesellschaft geschützt.
- Anwendung von Unwirksamkeit und/oder Anfechtung auf die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft? Grds. Sind bei Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit des Ges.Vertrages die allg. Vorschriften anwendbar. Sie werden aber modifiziert durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, wonach Mängel nur ex-nunc-Wirkung haben (entgegen § 142 I BGB). Für die Vergangenheit gilt die Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis als wirksam. Für die Zukunft ist der Ges.Vertrag mit Wirkung ex nunc vernichtbar, bei der GbR durch Kündigungserklärung § 723 BGB, sofern keine abweichende Regelung im Ges.Vertrag. Für OHG/KG durch Auflösungsklage gem. § 133 (i.V.m. § 161 II) HGB, sofern keine abweichende Regelung im Ges.Vertrag.
- Unter welchen Voraussetzungen ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar? 1. Eine Willenserklärung, die auf den Abschluss des Ges.Vertrages gerichtet ist, muss unwirksam oder anfechtbar sein. 2. Die Gesellschaft muss in Vollzug gesetzt worden sein, d. h., sie muss Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen haben (z. B. Kontoeröffnung). Nach aA soll das schon der Fall sein, wenn Ges.Vermögen gebildet worden ist. 3. Der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft darf kein übergeordneter Zweck entgegenstehen, insbesondere darf sie nicht zu Lasten beschränkt Geschäftsfähiger bzw. Geschäftsunfähiger angewendet werden oder gegen §§ 134, 138 I BGB verstoßen.
- Was kommt als gemeinsamer Zweck einer GbR i. S. § 705 BGB in Betracht? Gemeinsamer Zweck i. S. § 705 BGB kann jeder nicht von vornherein gesetzeswidrige Zweck sein. Achtung: ist die Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, ist sie schon kraft Gesetzes eine OHG/KG! Nach h. M. ist ein gemeinsamer Zweck i. S. § 705 BGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass erwirtschaftete Gewinne nur einem Gesellschafter zugute kommen sollen (societas leonina). Wenn sich mehrere Personen gemeinsam eine Sache anschaffen, könnten sie eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB) oder eine GbR darstellen. Unterscheidungskriterium: gemeinsamer Zweck, das abloße Halten und Verwalten von Sachen ist kein ausreichender Zweck i. S. § 705 BGB, es sein denn, er wird ausdrücklich als solcher vereinbart!
- In welchem Verhältnis zueinander stehen OHG und KG zur GbR? Welche Gemeinsamkeiten? Welche Unterschiede? Grundtyp der Personengesellschaft ist die GbR. OHG und KG sind handelsrechtliche Sonderformen der GbR (= Personenhandelsgesellschaften). Damit müssen für das Bestehen einer OHG/KG zunächst die Entstehungsvoraussetzungen der GbR erfüllt sein, § 105 III HGB. Insoweit besteht zwischen GbR und OHG/KG zunächst kein Unterschied. Aber: der Unterschied liegt im qualifizierten Zweck. die OHG/KG muss entwekder auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 II HGB) unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein (§ 105 I (i. V. m. § 161 I, II) HGB, oder im Falle eines Kleingewerbes (wenn § 1 II HGB nicht erfüllt ist) als Personenhandelsgesellschaft eingetragen sein (§ 105 II 1 (i.V.m. § 161 I, II) HGB). Beachte: § 105 II S. 1 Alt. 2 zu Vermögensverwaltungsgesellschaften!
- Ist a) die OHG/KG b) der Komplementär oder c) der Kommanditist Kaufmann i. S. d. HGB? 1. OHG/KG: nach § 6 I HGB sind die Personenhandelsgesellschaften Kaufleute kraft Handelsgewerbes, da ihr Zweck auf den Betrieb auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichet ist. Ausnahme: § 105 II Alt. 2 HGB. 2. Komplementär: er ist Kaufmann, da er grds. zur Geschäftsführung und Vertretung berufen ist und aufgrund der persönlichen Haftung unmittelbar ovn den Geschäften der Gesellschaften betroffen ist. 3. Kommanditist: ist kein Kaufmann, da er nur beschränkt (bis zur Höhe seiner Einlage) haftet und generell von der Geschäftsführung und der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen ist.
- Worin besteht der Unterschied zwischen den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG? 1. OHG: § 105 I HGB verlangt von der OHG, dass alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Daraus folgt, wenn bei keinem Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung vorliegt, entsteht kraft Rechtsformzwang eine OHG. 2. KG: § 161 I HGB bestimmt, dass bei einer KG bei einem oder mehreren (nicht bei allen!) Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Ges.-Gläubigern auf eine bestimmte Haftungssumme beschränkt ist (Kommanditisten). Voraussetzung für die Entstehung einer KG ist demnach die Haftungsbeschränkung bei mindestens einem Gesellschafter.
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- Zu welchem Zeitpunkt entsteht eine Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG)? Anders als die GbR entsteht eine OHG/KG nicht schon mit dem Wirksamwerden des Ges.Vertrages, vielmehr ist zw. dem Entstehen im Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden: a) Außenverhältnis: die OHG/KG entsteht als solche grds. mit der Eintragung ins HR (§ 123 I i.V.m. § 161 II HGB). Vor diesem Zeitpunkt entsteht sie aber schon mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, soweit sich nicht aus §§ 2, 3 HGB etwas anderes ergibt (§ 123 II i.V.m. § 161 II HGB) b) Innenverhältnis: die OHG/KG entsteht als solche grds. mit dem Abschluss des Ges.Vertrages, sofern der Vertragszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes gem. § 1 HGb ist. Falls das nicht der Fall ist, liegt eine GbR vor, aber gem. Ges.Vertrag soll i.d.R. bereits OHG/KG-Recht gelten.
- Aufnahme des Geschäftsbetriebes, § 123 II HGB Der Ges. Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gem. § 1 HGB gerichtet sein. Als Aufnahme der Geschäfte gilt, dass Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft geschlossen werden (es genügen Vorbereitungsgeschäfte wie z. B. eine Kontoeröffnung) und alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben müssen. Im Falle des Betriebs eines Kleingewerbes (§ 2 HGB) oder eines Betriebes gem. § 3 HGB entsteht im Innenverhältnis die OHG/KG als solche noch nicht, jedoch ist der Ges.Vertrag i.d.R. dahingehend auszulegen, dass das OHG/KG-Recht inhaltlich bereits angewandt wird (mit Ausnahme v. z. B. §§ 117, 127 HGB Entzug der Geschäftsführungsbefugnis)
- Liegt ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer OHG vor, wenn das Handelsgewerbe eines Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt wird? e. A.: bereits in der einvernehmlichen Fortführung des Unternehmens durch die Miterben liege ein stillschweigender Abschluss eines OHG-Ges.Vertrages. Arg.: die Erbengemeinschaft verfüge nicht über handlungsfähige Organe und sei rechtlich nicht verselbständigt. h.M.: die bloße Fortführung eines Handelsgewerbes in Erbengemeinschaft ist noch nicht als konkludenter Abschluss eines OHG-Ges.Vertrages zu sehen. Arg.: § 27 HGB zeige, dass das Gesetz von der Möglichkeit der Fortführung eins Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft ausgeht. Ein Verstoß gegen den numerus clausus der Gesellschaftsformen liege nicht vor, da sich die erben einer der gesetzlich vorgegebenen Gemeinschaftsform bedienen.
- Ist vom konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszugehen, wenn zwei Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand leben, gemeinsam ein Gewerbe betreiben? Grundsatz: ein konkludenter Abschluss eines Ges.Vertrages liegt nur vor, wenn der verfolgte Zweck über die ehel. Gemeinschaft von Tisch und Bett hinausgeht. Arg.: sollten die Eheleute den ges. Güterstand beenden, sind die Regelungen des Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff. BGB) anwendbar. Deren Wertungen würden ausgehebelt, wenn man Ges.-Recht, insbesondere §§ 730 ff.BGB anwendete. Ausnahmen: 1. Ausdrücklicher Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.2. Verfolgung eines gemein. Zwecks, der über die bloße Verwirklichung der ehel. Lebensgemeinschaft hinausgeht! So ist z. B. beim Betreiben eines größeren Restaurants, in das beide Ehel. ihre volle Arbeitskraft stecken, je nach Größe und Umfang des Betriebs von einer GbR oder einer OHG auszugehen.
- Welche Phasen sind bei der Beendigung einer Personengesellschaft zu unterscheiden Die Auflösung ist der Beginn der Auseinandersetzung. Mit ihr wandelt sich die werbende Gesellschaft in einer Abwicklungsgesellschaft um. Zwar tritt an die Stelle des ursprünglichen Zwecks der Abwicklungszweck, jedoch sind beide Gesellschaften identisch. Daher kann die Gesellschaft weiterhin Gläubigerin/Schuldnerin sein. Erst mit Vollbeendigung exisitiert die Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht mehr. Auflösung: GbR §§ 723 - 729 BGB / OHG §§ 131 - 135 (i. V. m. § 161 II) HGB Abwicklung:GbR §§ 730 - 735 BGB / OHG §§ 145 - 158 (i. V.m. § 161 II) HGB
- Welche Auflösungsgründe sind jeweils relevant? a) GbR b) Personenhandelsgesellschaften 1. GbRKündigung durch einen Gesellschafter, §§ 723, 724 BGBAblauf der vertragl. bestimmten Zeit, §§ 723 I 1, 724, S. 2 BGBKündigung durch einen Gläubiger eines Gesellschafters, § 725 BGBErreichen oder Unmöglichwerden des Ges.Zwecks, § 726 BGBTod, § 727 BGBInsolvenz, § 728 BGBAuflösungsbeschluss, § 311 BGBVereinigung aller Ges. Anteile § 131 I Nr. 1 HGBGesellscin einer Hand, vgl. § 705 BGB 2. OHG/KGZeitablauf, § 131 I Nr. 1 HGBGesellschafterbeschluss, § 131 I Nr. 2 HGBInsolven, § 131 I Nr. 3 HGB (beachten, § 144 HGB!)Kündigung, §§ 132, 134, 135 HGBAuflösungsklage, §§ 133, 131 I Nr. 4 HGBVereinigung aller Ges. Anteile in einer Hand; ergibt sich wie bei der GbR daraus, dass § 705 BGB (i. V. m. § 105 III HGB) einen Vertrag voraussetzt
- Wie läuft nach der Auflösung die Abwicklung der GbR bzw. OHG/KG konkret ab? 1. In der Schwebe befindliche Geschäfte sind zu beenden, § 730 II BGB2. Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind zurückzugewähren, § 732 BGB3. Schulden der GbR sind zu berichtigen, § 733 I BGB (beachte § 733 III BGB), ggf. Nachschusspflicht § 735 S. 1 BGB4. Einlagen sind zurückzuerstatten, § 733 II BGB, beachte § 733 III BGB; ggf. Nachschusspflicht, § 735 S. 1 BGB5. Verbleibender Überschuss ist zu verteilen, §§ 734, 732 S. 1 i. V.m. 752 ff. BGB bzw. § 155 HGB Vollbeendigung: wenn kein Ges.Vermögen mehr besteht und die Ges.Schulden berichtigt sind, ist die Abwicklung beendet. Die Gesellschaft ist damit vollbeendet und deshalb rechtlich nicht mehr existent.
- Vollbeendigung einer Gesellschaft während eines schwebenden Prozesses 1. Bei Aktivprozessen (-): in der behaupteten Klageforderung ist Liquidationsmasse zu sehen, die im Falle eines Siegens auseinanderzusetzen ist 2. bei Passivprozessen ist umstritten, ob die Vollbeendigung möglich ist a) e. A.: Vollbeendigung ist nicht möglich, Arg.: im Falle des Siegens habe die Gesellschaft einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 ZPO und damit noch auseinandersetzungsfähiges Vermögenb) a.A.: Vollbeendigung ist möglich, Arg.: Dem Kläger nütze ein stattgebendes Urteil nichts, wenn kein haftendes Vermögen mehr vorhanden sei. Außerdem verhalte sich ein Kläger widersprüchlich, wenn er argumentiert, er könne verlieren und so die Gesellschaft durch den Kostenerstattungsanspruch wieder zu Vermögen kommen.
- GbR: Rechtsfähigkeit Anerkannt ist, dass die GbR keine juristische Person ist. Sie ist unstreitig aber (teil-)rechtsfähig. Vom Gesetzgeber anerkannt:§ 191 II Nr. 1 UmwG§ 11 InsO§ 14 II BGB§ 899a BGB§ 47 II S. 1 GBO Folge: eine GbR kann sich unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG umwandeln, ohne dass eine Übereignungder Vermögensgegenstände erfolgen müsste; Unterschied nur abhängig vom Umfang des Handelsgewerbes, § 1 II HGB.
- Ist eine GbR a) grundbuchfähig und b) erbfähig? Grundbuchfähigkeit (+) = Klärung nach langem Streit wg. fehlender Publizität, deshalb heute § 899a BGB, § 47 II GBO Erbfähigkeit strittig, aber nach h.M.(+) = nach erbrechtl. Grundsätzen könne eine Personenmehrheit nur in Form der Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger werden. Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, dass diese Auffassung nicht in Einklang mit der Annahme der Teilrechtsfähigkeit der GbR stehe (Palandt, § 1923, Rn. 7)
- Was ist eine Scheingesellschaft Rechtsschein einer Gesellschaft, der von den Beteiligten in zurechenbarer Weise gesetzt wurde, obwohl nicht einmal eine fehlerhafte Gesellschaft tatsächlich besteht. Folge: Rechtsscheinhaftung, § 15 HGB
- Kann eine Scheingesellschaft (OHG oder KG) Gläubigerin oder Schuldnerin sein? Strittig. e.A. (+): Rechtsfolge der Rechtsscheinhaftung sei die Gleichstellung des Rechtsscheins mit der Wirklichkeit. Danach müsse auch § 124 I HGB zugunsten Dritter angewendet werden. a.A (-): Aus dem Nichts kann auch ein Rechtsschein kein neues Rechtssubjekt hervorbringen. Vielmehr ist die Scheingesellschaft lediglich eine Zurechnungsfigur für die Haftung der Scheingesellschafter.
- Vertretung einer Gesellschaft Eine Gesellschaft kann selbst nicht rechtsgeschäftlich handeln. Sie wird von ihren Organen vertreten (organschaftliche Stellvertretung). Die Gesellschaft kann sich jedoch auch durch selbst bestellte Vertreter vertreten lassen (rechtsgeschäftliche Stellvertretung). Diesen muss allerdings die Vollmacht von einem organschaftlichen Vertreter erteilt werden! Zurechung:Vertretertheorie: eine Gesellschaft ist selbst nicht fähig zum Wollen und Handeln. Dies können nur Dritte, die Vertreter. Organtheorie: Die Gesellschaft selbst ist durch ihre Organe Willens- und Handlungsträgerin. Für diese Theorie hat sich der Gesetzgeber i. R. d. § 31 BGB entschieden; ebenso hat sie sich außerhalb des BGB auch in der Wissenschaft durchgesetzt.
- Grundsatz der Selbstorganschaft Die Gesellschaft muss allein durch ihre Gesellschafter ohne die Mitwirkung Dritter handlungsfähig sein. Deshalb sind nur die pers. haftenden Gesellschafter zur organschaftlichen Stellvertretung berufen ("geborene" Stellvertreter), sie sind Organe kraft Gesetzes. Die Selbstorganschaft gilt für alle Personengesellschaften. Der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt nur die Vertretung, nicht für die Geschäftsführung mit der Folge, dass z. B. dem Komplementär einer KG durchaus die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretungsmacht entzogen werden kann.
- Organschaftliche Stellvertretung bei Personengesellschaften GbR: die Vertretungsmacht ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt, § 714 BGB. Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern grds. gemeinsam zu, § 709 BGB ( = Gesamtvertretung, §§ 714, 709 BGB). Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis wirken sich damit auch auf die Vertretungsmacht aus, wodurch diese Dritten gegenüber beschränkbar ist! OHG: Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis sind zu trennen. Gem. § 125 I HGB besteht Alleinvertretungsmacht, sofern nicht der Ges.Vertrag im Rahmen der §§ 125 II, III HGB etwas anders bestimmt. Der Umfang der Vertretungsmacht kann nicht mit Wirkung für Dritte beschränkt werden, § 126 HGB. KG: generell wie bei der OHG, § 161 II HGB. Komanditisten sind von der organschaftlichen (nicht rechtsgeschäftlichen) Stellvertretung ausgeschlossen!
- Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag einer GbR 1. Jeder Gesellschafter darf alleine handeln (beachte § 711 BGB - Widerspruchsrecht!) 2. Nur bestimmte Geschellschafter sind einzelgeschäftsführungsbefugt, § 710 BGB 3. Nur mehrere oder alle Gesellschafter können gemeinschaftlich handeln (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) 4. Stimmenmehrheit entscheidet (= Mehrheitsgeschäftsführungsbefugnis, § 709 II BGB) Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt grds. die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, jedes Geschäft erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter, § 709 BGB. Die Geschäftsführung umfasst nur die (tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen) Maßnahmen, die den Gesellschaftszweck fördern (Auswirkung i.R.d. $ 714 BGB).
- GbR: Auswirkung eines Widerspruchs gem. § 711 BGB auf die Vertretungsmacht 1. e.A.: Aufgrund des Widespruchs fehlt die Geschäftsführungsbefugnis, daher fehlt gem. § 714 BGB die Vertretungsmacht ebenfalls. Dem Verkehrsschutz wird hier nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht Rechnung getragen. 2. a.A.: Vertretungsmacht ist trotz § 714 BGB zu bejahen, es sei denn, der Vertragspartner hätte Kenntnis vom Widerspruch. Arg.: die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bieten keinen ausreichenden Schutz des Rechtsverkehrs; zudem könne anderenfalls die Gesellschaft durch den Widerspruch handlungsunfähig werden.
- GbR: Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bzw. der Vertretungsmacht Geschäftsführungsbefugnis:Die durch den Ges.Vertrag eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden, § 712 I BGB. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsänderung, d. h., der betroffene Gesellschafter muss grds. mitwirken, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes. Vertretungsmacht:Der Entzug der Vertretungsmacht ist grds. nach §§ 715, 712 I BGB möglich. H.M.: dies gilt gem. Wortlaut des § 715 BGB aber nur für die abweichend von §§ 709, 714 BGB erteilte Vertretungsmacht. A.A.: §§ 715, 712 I BGB sind auch auf die Gesamtvertretungsmacht anwendbar, Arg.: ansonsten müsste ein pflichtwidrig handelnder Gesellschafter gem. § 737 BGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder diese gem. § 723 BGB gekündigt werden.
- Gesetzliche Ausnahmen im BGB von §§ 709, 714 BGB Notgeschäftsführung: in Notfällen kann abweichend von § 709 BGB zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens notwendige Maßanahmen von einem Gesellschafter allein getroffen werden, § 744 II BGB analog. Daraus folgende Einzelvertretungsmacht ist strittig: Contra: bei der Bruchteilsgemeinschaft, für die § 744 II BGB direkt gilt, gibt es keine Vertretung. Pro: § 714 BGB regelt den Gleichlauf von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Bei der Abwicklungsgesellschaft besteht grds. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, § 730 II 2 BGB und entsprechend gem. § 714 BGB Gesamtvertretung.
- Geschäftsführungsbefugnis bei Personenhandelsgesellschaften Sofern der Ges.Vertrag keine Regelungen enthält, gelten §§ 114, 115 HGB: jeder Gesellschafter ist zur Einzelgeschäftsführungsbefugnis berechtigt. Achtung: Widerspruch § 115 I HS 2 HGB beachten!Der Ges.Vertrag kann folgende Regelungen enthalten:1. einzelne Gesellschafter können von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, § 114 II HGb2. Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtgeschäftsführung kann angeordnet werden (beachte § 115 II HGB) Geschäftsführungsbefugnis kann durch Gestaltungsurteil entzogen werden, § 117 HGB, oder durch Gesellschafterbeschluss, sofern dies im Ges.Vertrag vorgesehen ist. Ist kein Mehrheitsbeschluss angeordnet, muss aber der betroffene Gesellschafter ebenfalls zustimmen!