Abgabenordnung (AO) (Fach) / Das Rechtsbehelfsverfahren (Lektion)
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- Einspruchsfrist § 355 AO EInspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Einspruch gegen einen noch nicht bekannt gegeben Verwaltungsakt ist unzulässig (nicht wirksamer Rechtsbehelf)
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand § 110 AO War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verhindert ist, wer wegen äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen die Frist nicht wahren kann Die Fristversäumnis ist dann entschuldigt, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind innerhalb der Antragsfrist darzulegen. Eine genau Darstellung aller Umstände ist erforderlich. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung, etwa der Einspruch, nachzuholen. Rechtsfolge der Wiedereinsetzung ist, dass der Stpfl so gestellt wird, als sei die Frist nicht verstrichen Beachte: Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt eine Frist von 2 Wochen, § 56 FGO.
- Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte § 351 AO § 351 Abs. 1: Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Eine Minderung ist somit nur auf den ursprünglichen Betrag möglich Eine Durchbrechung der Bestandskraft (unanfechtbare Verwaltungsakte) und damit eine Modifizierung des Regelungsinhalts des bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, soweit gesetzliche Korrekturbestimmungen dies ermöglichen erfolgt eine gesonderte Feststellung stellt dieser Bescheid einen Grundlagenbescheid dar. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht durch Anfechtung des Steuerbescheides (Folgebescheid), der den Inhalt des Grundlagenbescheides übernimmt, angegriffen werden. Ein Einspruch gegen den Folgebescheid wäre hier zwecklos. die einzelen Feststellungen stellen die bindenden Grundlagen für die Folgeveranlagungen dar (§ 182 AO),Feststellungen, die unverändert aus dem unanfechtbaren Bescheid in den Änderungsbescheid übernommen worden sind, können daher nicht mehr angegriffen werden
- Einspruch Gegen Verwaltungsakte ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft § 347 AO. Nach § 157 Abs. 2 AO sind Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar. Somit kann man einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nur einbringen, wenn sich dadurch eine Steueränderung ergibt. Befugt, einen Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein § 350 AO Wegen der Zusammenveranlagung und der damit einhergehenden Gesamtschuldnerschaft kann auch A für den B Einspruch einlegen. ABER: Auch im Fall der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten Einspruch einlegen, es findet keine automatische Erstreckung auf den anderen Ehegatten statt, wenn nur einer Einspruch eingelegt hat.