BGB AT (Fach) / Anfechtung (Lektion)
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Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung, Ausübung des Anfechtungsrechts: Anfechtungserklärung, Anfechtender, Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist, Rechtsfolgen der Anfechtung, Konkurrenzen
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- Wie wird der Anfechtungsgegner in seinem Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts geschützt? Der Anfechtungsgegner ist – soweit er schutzwürdig ist, was er in den Fällen des§ 123 BGB nicht ist – zunächst dadurch geschützt, dass der andere nur bei Vorliegenbestimmter Anfechtungsgründe (§§ 119 ff. BGB) zu einer Anfechtung berechtigtist. Außerdem ist der Anfechtungsberechtigte an eine kurz bemessene Frist (§ 121 IBGB: „unverzüglich“) gebunden und muss dem Anfechtungsgegner ggf. Schadensersatznach § 122 BGB leisten (vgl. noch Fragen 269 ff., 279 ff.).
- Welche Voraussetzungen hat die Anfechtung? Eine wirksame Anfechtung bedarf1. eines Anfechtungsgrundes nach §§ 119, 120, 123 BGB;2. einer Anfechtungserklärung, und zwar3. gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB) und4. innerhalb der maßgeblichen Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB).
- Welche Irrtümer, die den Erklärenden zu einer Anfechtung berechtigen, kennt das BGB? Den Inhaltsirrtum gem. § 119 I Fall 1 BGB, den Erklärungsirrtum gem. § 119 IFall 2 BGB, den Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB, den Übermittlungsirrtumgem. § 120 BGB und den Irrtum aufgrund arglistiger Täuschung gem. § 123 IFall 1 BGB. Einziger Anfechtungsgrund ohne Irrtum ist die widerrechtliche Dro-hung nach § 123 I Fall 2 BGB. Neben den Anfechtungsregeln im Allgemeinen Teilgibt es Sonderregeln z. B. im Erbrecht, v. a. §§ 2078 ff., 2281 ff., 2308 BGB, dieteils auch bei bloßen Motivirrtümern zur Anfechtung berechtigen. Zudem gibt esSondernormen für die Aufhebung der Ehe (§ 1313 BGB) und die Anfechtung derVaterschaft (§§ 1600 ff. BGB).
- K bestellt für seine Freundin bei Versandhändler V eine Armbanduhr. Bilden Sie für jeden Anfechtungsgrund und den unbeachtlichen Motivirrtum ein Beispiel. • § 119 I Fall 1 BGB: K hat den Katalog nicht mehr zur Hand und bestellt aus seinerErinnerung heraus die Uhr Nr. 98. Das ist jedoch eine Herrenuhr, er meinteNr. 89.• § 119 I Fall 2 BGB: K verschreibt sich und bestellt so Nr. 98, obwohl er Nr. 89wollte.• § 119 II BGB: K hält die Uhr für golden, sie ist aber nur vergoldet.• § 120 BGB: K bittet seine Mutter M, die Uhr Nr. 89 mit ihren Sachen mit zubestellen. M verwechselt die Nummer und bestellt Nr. 98.• § 123 I Fall 1 BGB: K ruft bei der Hotline des V an und sagt, er möchte die UhrNr. 89 bestellen, wenn diese aus Gold ist. Angestellter A versichert ihm dies widerbesseres Wissen, um einen Geschäftsabschluss zu erreichen.• § 123 I Fall 2 BGB: K wird von seiner Freundin mit Schlägen bedroht, damit erdie Uhr bestellt.• Unbeachtlicher Motivirrtum: K wollte die Uhr für die Verlobung mit seinerFreundin; bevor sie geliefert wird, trennen sich die beiden aber.
- Definieren Sie den Begriff des Irrtums! Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektivGewolltem.
- Worin unterscheiden sich Inhalts-, Erklärungs- und Übermittlungsirrtum vom Eigenschaftsirrtum, der arglistigen Täuschung und der widerrechtlichen Drohung? Während es sich bei den erstgenannten Irrtümern um Fehler bei der Willensäußerunghandelt, liegen bei Eigenschaftsirrtum, arglistiger Täuschung und widerrechtlicherDrohung Fehler in der Willensbildung vor: Das Erklärte entspricht dem, wasder Erklärende in diesem Moment mit der Erklärung erreichen wollte; dieser Willeberuht aber auf einem Irrtum bzw. einer Drohung.
- Wie unterscheidet man Erklärungs- und Inhaltsirrtum? Was sind typische Beispiele? Bei einem Erklärungsirrtum benutzt der Erklärende ein nicht gewolltes Erklärungszeichen.Er verspricht, verschreibt oder vergreift sich. Beim Inhaltsirrtum irrt erdagegen über die Bedeutung des an sich gewollten Erklärungszeichens. Der Kunde verspricht sich und kauft drei statt zwei Kg Äpfel; er benutzt einfalsches Erklärungszeichen und unterliegt somit einem Erklärungsirrtum nachFall 2. Ein Inhaltsirrtum nach Fall 1 tritt häufig dann auf, wenn der Empfängereines Angebots dieses fehlerhaft auslegt und dann ohne Wiederholung des Inhaltsunter Bezug auf das Angebot annimmt. Beispiel: Bestellt der Kunde einePizza zum auf dem Werbezettel (fehlerhaft) benannten Preis und nimmt der Pizzabäckerohne konkrete Preisvereinbarung in dem Glauben an, er verkaufe zumListenpreis (vgl. Frage 180), so irrt er sich über den Inhalt seiner Erklärung,nämlich die Höhe des vereinbarten Preises. Er benutzt das Erklärungszeichen,das er will, weiß aber nicht, was er damit erklärt. Außerdem können Inhaltsirrtümerbei Namensverwechslungen und einem fehlerhaften Verständnis vonRechtsbegriffen (z. B. „Verkauf inkl. Zubehör“) auftreten.
- A und B haben gerade eine WG gegründet. Ihnen fehlt noch ein Fernseher. A sieht im Schaufenster des V einen Fernseher für 250 €. Weil es sich um ein günstiges Angebot handelt, kauft A das Gerät. Zuhause angekommen, muss A feststellen, dass auch B bei V war und den gleichen Fernseher gekauft hat. Kann A den Vertrag mit V anfechten? Zwar sollen die §§ 119 ff. BGB den Erklärenden unter gewissen Umständen dazuberechtigen, im Falle eines Irrtums nicht mehr an seine Erklärung gebunden zusein, jedoch kann nicht jeder Irrtum zu einer Anfechtung führen. Andernfalls würdeeine große Rechtsunsicherheit hervorgerufen werden, da niemand mehr auf das Besteheneiner Erklärung vertrauen könnte. Daher sind einige Irrtümer unbeachtlich.So auch der sog. unbeachtliche Motivirrtum, bei welchem sich der Erklärende lediglichin seinem Beweggrund geirrt hat. Motive, die sich jeder Zeit ändern können,liegen allein im Verantwortungs- und Risikobereich des Erklärenden. Nur weil A imvorliegenden Fall nicht wusste, dass B bereits einen Fernseher gekauft hatte, ist ernicht berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten, da V auf dessen Wirksamkeit vertrauthat und auch vertrauen durfte.
- Kann der Erklärende, wenn er dem Vertragspartner oder einem Dritten überlässt, die bereits unterzeichnete Erklärung in bestimmter Weise zu vervollständigen (sog. Blankett), im Fall einer abredewidrigen Ausfüllung seine Erklärung gem. § 119 I BGB anfechten? Soweit der Erklärungsempfänger das Blankett abredewidrig ausgefüllt hat, ergibtschon die Auslegung der schriftlichen Erklärung im Kontext der mündlichen Ab-machungen, dass die Erklärung nur den vereinbarten Inhalt hat. Eine Anfechtungist daher überflüssig.Kommt der Vertrag dagegen mit einem Dritten zustande, ist dieser in seinemVertrauen auf das Erklärte zu schützen. Aufgrund seiner Unterschrift unter dasBlankett und der Ermächtigung des D zu dessen Vervollständigung haftet K, alshätte er es selbst ausgefüllt. Dass D das Blankett bewusst falsch ausfüllte, ändertnichts an der Zurechenbarkeit. Wer eine Blankounterschrift leistet und diese aus derHand gibt, schafft damit die Möglichkeit, dass das Blankett abweichend von seinemWillen ausgefüllt und in den Verkehr gebracht wird, und geht bewusst dieses Risikoein. Er begründet einen Rechtsschein, aufgrund dessen er einem gutgläubigen Erklärungsempfängerhaftet. Der Vertrag hat deshalb den Inhalt, der sich aus der Sichteines objektiven Empfängers aus der Erklärung ergibt.Fraglich ist, ob der Vertrag anfechtbar ist. Dadurch, dass der mit der schriftlichenVervollständigung der Erklärung beauftragte D ein anderes Erklärungszeichenbenutzte, als von K gewollt, hat dieser etwas erklärt, was er nicht erklären wollteund ist damit einem Erklärungsirrtum iSd. § 119 I Fall 1 BGB erlegen. Jedoch ister nicht schutzwürdig, weil er mit der abredewidrigen Ausfüllung rechnen musste(vgl. oben). Hier trifft nach allgemeinen Rechtsscheinregeln den Erklärenden dasMissbrauchsrisiko. Außerdem gebietet die vergleichbare Interessenlage zu § 172BGB – die Ermächtigung zur Ausfüllung eines Blanketts ähnelt der Erteilung einerVollmachtsurkunde – eine entsprechende Anwendung auf die Blankettausfüllung.Nach § 172 BGB bleibt die Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber dem Vertretereine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie einem gutgläubigen Drittenvorgelegt hat, dem Dritten gegenüber so lange bestehen, bis die Urkunde an denVollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist. Derjenige, derauf den Bestand einer schriftlichen Willenserklärung vertraut, weil er ihr nicht ansehenkann, dass es sich um ein abredewidrig ausgefülltes Blankett handelt, ist mindestensgenauso schutzwürdig wie derjenige, welcher angesichts einer schriftlichenVollmachtsurkunde auf den Fortbestand der Vollmacht vertraut (zum Problem derAnfechtbarkeit bei Rechtsschein s. Frage 618). Die Anfechtung wird dem Erklärendendeshalb grundsätzlich versagt. Etwas anderes gilt nur – analog § 173 BGB– wenn der Erklärungsempfänger die abredewidrige Ausfüllung kannte oder kennenmusste. In diesem Fall gilt der Vertrag als mit dem Gewollten vereinbart.
- Hat der Erklärende ein Anfechtungsrecht, wenn er ein Schriftstück ohne nochmaliges Durchlesen unterschreibt? Beispiel: S führt für ihren Chef C zwei Mappen, eine mit Projekten zur Durchsicht, und eine mit bereits entschiedenen Fällen zur bloßen Unterschrift, die C nicht noch einmal durchliest. Eine Bestellung einer Palette Ware bei L landet in der falschen Mappe und wird von C unterschrieben, obwohl er das Geschäft nicht abschließen wollte. L nimmt an und sendet die Ware. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen? Wie wäre der vorhergehende Fall zu lösen, wenn C das Schreiben diktiert, der S zum Tippen gegeben und dann mit dem Wissen unterschrieben hat, dass es sich um dieses Schreiben handelt, die S sich aber beim Betrag vertippt hat? Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. C wollteeine Erklärung nicht abgeben. Er war sich aber seines rechtsgeschäftlich erheblichenHandelns bewusst und ein objektiver Empfänger in der Lage des L musstevon einem Angebot dieses Inhalts ausgehen. Dass sich C tatsächlich keine Gedankenüber den Inhalt gemacht hat, ist für den objektiven Tatbestand des Angebotes ohne Belang (Erklärungsbewusstsein liegt vor, Geschäftswille ist nicht erforderlich).Auch hat C die Willenserklärung willentlich in Richtung auf L auf den Weggebracht, indem er die Post der S zum Absenden zurückgab (vgl. zur Abgabe Fragen191 und 193). Ein Vertrag ist damit zustande gekommen.In Betracht kommt aber eine Anfechtung nach §§ 119 I Fall 1, 142 BGB. Voraussetzunghierfür ist ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Machtesich C überhaupt keine Vorstellungen über das Erklärte, so unterlag er keinemIrrtum. Auch die Vorstellung des C, dass er nur vorher abgesprochene Dokumentevorgelegt bekommen würde, ist keine bestimmte unrichtige Vorstellung vom Inhaltder konkreten Erklärung. Mangels Irrtums hat C daher kein Anfechtungsrecht,was auch angesichts des bewusst eingegangenen Risikos sachgerecht erscheint. DerVertrag ist somit wirksam. In diesem Fall macht sich der Erklärende konkrete Vorstellungen über den Inhaltder Erklärung. Weicht der Inhalt dieses Schreibens dann von dem Vorgestellten ab,liegt eine Fehlvorstellung über Tatsachen, ein Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärungshandlung,d. h. ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Fall 1 BGB (a. A. Erklärungsirrtum)vor. Die grobe Fahrlässigkeit, die das Unterschreiben ohne nochmaligesDurchlesen bedeutet, spielt für das Anfechtungsrecht keine Rolle.
- V verkauft und übereignet dem K ein Hausgrundstück, auf dem seit mehreren Jahren Familie F zur Miete wohnt. K wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass er kraft Gesetz (§ 566 I BGB) in die Rechte und Pflichten des V als Vermieter eintritt. Als er davon erfährt, will er das Wohnhaus nicht mehr haben. Kann K die Übereignung und den Kaufvertrag anfechten? In Betracht kommt eine Anfechtung nach § 119 I Fall 1 BGB. K irrte darüber, dassseine Willenserklärung zum Eigentumserwerb auch die Rechtsfolge des Eintritts inden Mietvertrag nach sich zieht. Diese Rechtsfolge beruht jedoch auf dem Gesetz,sie ist nicht Inhalt seiner Erklärung. Die Anfechtung soll dem Grundsatz der PrivatautonomieRechnung tragen und verhindern, dass der Erklärende entgegen seinemwahren Willen an seine Erklärung gebunden ist. Sie soll ihn hingegen nicht vorihm unbekannten, von seinem Willen aber unabhängigen, gesetzlich angeordnetenRechtsfolgen schützen. Andernfalls wäre auch die Rechtssicherheit in Gefahr.Ein solcher Rechtsfolgeirrtum ist mithin als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. EineAnfechtung der Auflassung scheidet daher aus. Hinsichtlich der Anfechtung desKaufvertrags kommt das Problem hinzu, dass der Kaufvertrag selbst noch nicht dieRechtsfolge des § 566 BGB in sich birgt, sie tritt erst durch den Eigentumserwerbein. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind aufgrund des Trennungs- undAbstraktionsprinzips getrennt und unabhängig voneinander zu betrachten (s. Fragen10 f.), so dass beim Kaufvertrag ein Irrtum ausscheidet.
- K will sein Bad neu fliesen und bittet den Fliesenverkäufer F deshalb um ein Angebot über 40 Fliesen der Marke M. Eine Fliese dieser Marke kostet 5,50 €. Als F für sich den Gesamtpreis mit dem Taschenrechner ausrechnet, vertippt er sich und gibt 3,50 € als Einzelpreis ein. Dementsprechend bietet er dem K die Fliesen für 140 € an. K nimmt dieses Angebot an. Als F sein Versehen bemerkt, möchte er wissen, was er tun kann. Könnte F den Kaufvertrag anfechten, wenn er dem K folgendes Angebot geschickt hätte: „Eine Fliese der Marke M kostet 5,50 €. Bei 40 Fliesen macht das also einen Gesamtpreis von 140 €.“? Eine Anfechtung nach § 119 I BGB scheidet aus, da kein Fehler bei der Willensäußerungvorliegt. Die Berechnung des Preises geht der Willensentäußerung zumVertragsschluss zeitlich voran; zu diesem Zeitpunkt hielt F den Preis von 140 €für korrekt und wollte die Fliesen zu diesem Preis verkaufen. Wille und Erklärungstimmten überein. Auch eine Anfechtung nach § 119 II BGB kommt nicht in Betracht,da der Wert einer Sache keine Eigenschaft iS. dieses Paragraphen darstellt.Der verdeckte Kalkulationsirrtum ist ein bloßer Motivirrtum. Ob hierauf die Anfechtungsregelnanalog angewendet werden können, ist streitig, aber abzulehnen:Dies würde der den §§ 119 ff. BGB zugrunde gelegten grundsätzlichen Risikoverteilung,der Abwägung zwischen Privatautonomie des Erklärenden und Vertrauensschutzdes Empfängers und der Sicherheit im Rechtsverkehr widersprechen. AuchLösungen über eine Haftung aus §§ 280 I, 311 Nr. 1, 241 II BGB wegen Verletzungeiner Aufklärungspflicht, eine Störung der Geschäftsgrundlage (beiderseitiger Motivirrtum)oder das Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB, wennauf Vertragserfüllung beharrt wird, greifen allenfalls bei Kenntnis des Empfängersoder wenn sich der Empfänger der Kenntnis treuwidrig entzogen hat. Für eine Vertragsanpassungnach § 313 BGB müsste die Kalkulation zudem Geschäftsgrundlagegeworden sein, was vom anderen Teil regelmäßig nicht erwartet werden kann.Zur Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung muss die Vertragsdurchführungfür den Erklärenden schlechthin unzumutbar sein. Der Motivirrtum bleibt daherunbeachtlich. Folglich kann F den Kaufvertrag über 40 Fliesen für 140 € nicht anfechten. In diesem Fall wird vereinzelt ein Inhaltsirrtum (§ 119 I Fall 1 BGB analog) angenommen,weil durch die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage die KalkulationInhalt der Erklärung geworden sei. Zudem sei der Empfänger, weil er den Kalkulationsirrtumerkennen konnte, weniger schutzbedürftig.Eine Anfechtung ist nach überwiegender Ansicht – abgesehen von den o.g. Bedenkengegen eine Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten – hier aber überhauptnicht erforderlich, da sich das richtige Ergebnis schon aus der Auslegung derWillenserklärung ergibt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Käuferlediglich daran interessiert sein wird, wie hoch der Gesamtkaufpreis ist, nicht dagegendaran, wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt. Anders ist dies aber, wenn die Kalkulation Gegenstand ausführlicher Vertragsverhandlungen war. Aus demAngebot des F geht erkennbar hervor, dass er sich bei der Gesamtsumme verrechnethat und er tatsächlich 5,50 × 40 = 220 € verlangt. Der korrekte Preis ergibt sichalso schon aus der Erklärung; die Gesamtsumme ist nur eine Falschbezeichnung, sodass der richtige Gesamtbetrag vereinbart ist. F braucht also gar nicht anzufechten,sondern kann den korrekten Kaufpreis verlangen.
- Was ist eine Eigenschaft einer Sache iSd. § 119 II BGB? Eigenschaften einer Sache sind nach der – umstrittenen – Rspr. alle wertbildendenFaktoren, die der Sache auf Dauer und unmittelbar anhaften. Sie müssen nicht inihrer Beschaffenheit liegen, sondern können auch ihre tatsächlichen oder rechtlichenVerhältnisse zu ihrer Umgebung betreffen, soweit sie ihren Grund in der Sacheselbst haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen. Dies ist beispielsweiseder Fall bei der Herkunft einer Sache, ihrem Hersteller, aber auch – als„rechtliche“ Eigenschaft – der Bebaubarkeit oder – die Beziehungen zur Umweltbetreffend – der Lage eines Grundstücks. Der Wert der Sache selbst ist dagegenkeine ihr auf Dauer anhaftende Eigenschaft, da er aufgrund ihrer wertbildendenEigenschaften auf dem Markt ständig neu bemessen wird. Streitig ist, ob sog. mittelbareEigenschaften unter § 119 II BGB fallen, etwa die Zahlungsmoral der Mieterbei einem Hausgrundstück. Wirtschaftlich betrachtet beeinflussen solche Faktorenden Wert, zumal da als Kaufpreis regelmäßig die vielfache Jahresmiete vereinbartund der Multiplikationsfaktor auch nach der Solvenz der Mieter bestimmt wird. Siewerden daher teils ebenfalls unter § 119 II BGB gefasst. Andere lösen diese Fälleüber eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).
- Sind mit Sachen iSd. § 119 II BGB nur Sachen gem. § 90 BGB gemeint? Nein. Unter § 119 II BGB fallen nicht nur körperliche Sachen – wie es bei § 90BGB der Fall ist –, sondern alle Gegenstände, die von der Verkehrsanschauungals Objekte des Rechtsverkehrs anerkannt sind (vgl. Frage 40). Folglich werdenauch Rechte und Sachgesamtheiten vom „Sachenbegriff“ des § 119 II BGB erfasst,z. B. die Hypothek. Problematisch ist wiederum die Mittelbarkeit der Eigenschaften,ob nämlich Eigenschaften der Sache gleichzeitig Eigenschaften des Rechts anihr sein können, etwa wenn aufgrund der Mängel am Haus auch die Hypothek amHausgrundstück weniger wert ist. Sicherungsmittel in Form von (Grund-) Pfandrechtenhängen in der Erfüllung ihres Sicherungszwecks maßgeblich von der Ertragsfähigkeitund damit von den Eigenschaften der Sache ab. Daher wird teilweisezumindest in solchen Fällen, in denen sich aus dem Rechtsgeschäft die Bedeutungdieses Umstands ergibt, eine (verkehrswesentliche) Eigenschaft iSd. § 119 II BGBangenommen.
- Kann man auch hinsichtlich einer Person einem Eigenschaftsirrtum unterliegen? Ja. § 119 II BGB umfasst ausdrücklich auch die Eigenschaften einer Person, soweitsie in unmittelbarem Zusammenhang zum Geschäftsgegenstand stehen, z. B.Alter, Kreditwürdigkeit des Vertragspartners (Achtung: Vorrang des § 321 BGB,Unsicherheitseinrede), Vorstrafen, solange sie im Bundeszentralregister stehen, undberufliche Fähigkeiten, nicht aber die Schwangerschaft, die der Frau nicht auf Daueranhaftet.
- Wann ist eine Eigenschaft einer Person oder einer Sache als „verkehrswesentlich“ iSd. § 119 II BGB anzusehen? Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum muss die Eigenschaft imkonkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart worden sein. Hierbei sollenauch stillschweigende Vereinbarungen ausreichen. Ebenso soll es genügen, dassdie Eigenschaft bei entsprechenden Verträgen üblicherweise erwartet werden kann.„Verkehrswesentlich“ entspricht nach dieser Ansicht daher „vertragswesentlich“.Nach einer anderen Auffassung hingegen soll eine Eigenschaft dann verkehrswesentlichsein, wenn sie einer Sache typischerweise anhaftet und im Rechtsverkehrgenerell für ihre Wertschätzung bedeutsam ist. Untypische Eigenschaftenwären dann nur im Falle einer vertraglichen Vereinbarung verkehrswesentlich.Andere sehen Eigenschaften als verkehrswesentlich an, wenn sie für das konkreteRechtsgeschäft unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv erheblichsind. Teils wird eine objektive Erheblichkeit auch neben einer Zugrundelegung imVertrag gefordert.
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- V und K haben sich über den Verkauf eines Perlenringes, den V kürzlich von seiner Großmutter geschenkt bekommen hat, geeinigt. Dabei dachten beide, es handle sich um eine Süßwasser-Zuchtperle und einigten sich daher auf einen Kaufpreis von 50 €. Bevor V den Ring an K übergibt, stellt sich heraus, dass es sich um ein handgefertigtes Einzelstück aus dem 19. Jahrhundert im Wert von mehreren Tausend Euro handelt. V will den Kaufvertrag anfechten. Welches Problem ergibt sich dabei? V könnte ein Anfechtungsrecht nach § 119 II BGB zustehen, da er sich über eineverkehrswesentliche Eigenschaft des Ringes irrte. Zwar ist der Wert einer Sachekeine Eigenschaft iSd. des § 119 II BGB, jedoch liegt in der Herkunft des Ringesein wertbildender Faktor. Folglich stünde dem V ein Anfechtungsrecht nach§ 119 II BGB zu. Problematisch ist dabei allerdings, dass K sich genauso wie Vüber die Herkunft des Ringes geirrt hat und daher ein beiderseitiger Eigenschaftsirrtumvorliegt. Ob ein solcher in den Regelungsbereich des § 119 II BGB fällt, istumstritten.Nach einer Ansicht soll bei Vorliegen eines beiderseitigen Eigenschaftsirrtums(auch Doppelirrtum) nicht § 119 II BGB greifen, sondern § 313 BGB. Wenn sichbeide Parteien über den gleichen Umstand irren, sei es unbillig, denjenigen, derzufällig zuerst anficht, mit der Ersatzpflicht aus § 122 BGB zu belasten, und damit nur einem Teil das Risiko von Fehlvorstellungen aufzubürden. Außerdem sei § 313BGB flexibler, weil als Rechtsfolge nicht die Nichtigkeit des Vertrages von Anfangan, sondern eine Vertragsanpassung eintritt. Zudem werde durch das Prinzip des§ 313 BGB „Vertragsanpassung vor Vertragsvernichtung“ der zufällig Benachteiligteauch nicht mit dem Vertrauensschaden belastet. Nach dieser Auffassung kannV den Vertrag folglich nicht anfechten. Jedoch steht ihm ggf. ein Rücktrittsrecht aus§ 313 III BGB zu.Nach anderer Ansicht soll § 119 II BGB auch bei einem Doppelirrtum greifen.Es finde nämlich gerade keine zufällige Anfechtung statt, weil regelmäßig der durchden Irrtum Benachteiligte anfechten werde. Außerdem sei nicht ersichtlich, warumdem Benachteiligten das Recht auf Anfechtung genommen werden sollte, nur weilder andere zufällig auch irrt. Dass er in diesem Fall nach § 122 BGB haftet, gleicheinsofern seinen Vorteil durch die Nichtigkeit des Vertrags aus. Folgt man dieserAuffassung, kann K den Vertrag anfechten.
- Worüber „irrt“ sich der Erklärende im Fall des § 120 BGB? Beim Übermittlungsirrtum tritt ähnlich wie beim Erklärungsirrtum bei der Willensäußerungein Fehler auf. Anstelle der Benutzung eines falschen Erklärungszeichens,des Verschreibens oder Versprechens wie bei § 119 I Fall 2 BGB, übermittelt der(Erklärungs-) Bote oder eine Einrichtung die Erklärung unrichtig und der Erklärendemuss sich dies selbst zurechnen lassen (nach Ansicht des BGH ist § 120 BGB einbesonders kodifizierter Fall des Erklärungsirrtums).
- Was sind Beispiele für eine Einrichtung iSd. § 120 BGB? Das sind z. B. Post- und Telekommunikationsunternehmen, aber auch E-Mail-Anbieter.Ein Telefonat fällt freilich unter § 119 I BGB.
- Gilt § 120 BGB auch für die bewusst fehlerhafte Übermittlung durch den Boten? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht soll § 120 BGB anwendbar sein, da der Erklärendesich auch die vom Erklärungsboten bewusst falsch übermittelte Erklärungzurechnen lassen müsse. Schließlich habe der Erklärende selbst durch die Einschaltungeines Boten das Risiko einer (bewussten) Falschübermittlung begründet. Folgtman dieser Ansicht, könnte der Erklärende seine Erklärung gem. §§ 120, 119 I BGBanfechten.Nach h. M. soll dagegen in einem solchen Fall keine Erklärung des Auftraggebersvorliegen, da die Einschaltung eines Boten die Zurechnung einer bewusstfalsch übermittelten Erklärung nicht rechtfertige. Bei der fehlerhaft übermitteltenErklärung handelt es sich nicht mehr um eine solche des Erklärenden, sondern umeine eigene des Boten, für deren Abgabe in fremdem Namen er aber nicht bevollmächtigtist. Sie kann daher nicht mehr dem Erklärenden zugerechnet werden. Um den Schutz des Erklärungsempfängers zu gewährleisten, kommt aber eineHaftung des Erklärenden auf Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c. und § 122BGB analog in Betracht. Außerdem finden die §§ 177–179 BGB (Vertreter ohneVertretungsmacht) analoge Anwendung. Der Erklärende könnte das Geschäft alsoauch genehmigen. Anderenfalls haftet der Bote analog § 179 BGB wie ein falsusprocurator.
- Das Bahnunternehmen B bietet die Möglichkeit der Online-Buchung. Bei der Einstellung der Verbindungsdaten ins Internet taucht – trotz richtiger Eingabe in das Computersystem – aufgrund eines Softwarefehlers derselbe Fahrpreis für die 1. wie für die 2. Klasse auf. Kunde K bucht 1. Klasse zu dem niedrigen Preis der 2. Klasse, B sendet automatisch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben. Kann B anfechten? In Betracht kommt eine Anfechtung aufgrund Erklärungs- oder Übermittlungsirrtums.Beim Einstellen ins Netz wich das wirklich Gewollte von dem erschienenenBetrag ab. Die Daten im Internet stellen jedoch bloß eine unverbindliche invitatioad offerendum dar (vgl. Frage 488). Ein Angebot liegt erst mit der Buchung desKunden vor, das durch die Bestätigungsmail von B angenommen wird. Denkbarwäre daher auch ein bloßer Motivirrtum im Rahmen der Vorbereitung der Willenserklärung.Dagegen spricht aber, dass die Annahme durch die Bestätigungsmailautomatisch, d. h. ohne weitere Willensbildung erfolgt: Der Irrtum bei der invitatiowirkte also in den folgenden Willenserklärungen fort, ihre Daten wurden unmittelbarErklärungsinhalt. Auch trat der Fehler nicht in der Willensbildung auf, wie etwabeim unbeachtlichen verdeckten Kalkulationsirrtum, da sich der Angestellte von Bnicht verrechnet hat, sondern im Bereich der Übermittlung der Daten auf dem Wegzum Kunden. Er stellt damit einen anfechtbaren Irrtum im Bereich der Willensäußerungdar.Probleme kann die Abgrenzung zwischen Erklärungs- und Übermittlungsirrtumbereiten (was aber aufgrund der identischen Rechtsfolgen von geringer Bedeutungist). Welcher Irrtum vorliegt, hängt davon ab, ob der Erklärende selbst ein falschesErklärungszeichen benutzt oder ein Bote bzw. eine Einrichtung die korrekte Erklärungfalsch übermittelt hat. Der Angestellte der B hatte ursprünglich die richtigenDaten eingeben; sie wurden nur wegen eines Software-Fehlers falsch auf die Internetseitegestellt. Allerdings betreut B die Seite selbst und der Fehler trat währenddes Einstellens, also im Bereich des Erklärenden und nicht eines Übermittlers auf(anders wäre dies, wenn der Fehler in der Sphäre des Internet-Providers geschehenwäre, der als Übermittler iSd. § 120 BGB anzusehen ist). Der Fehler ist daher alsIrrtum bei Äußerung der Erklärung iSv. § 119 I Fall 2 BGB zu bewerten und derVertrag somit gem. § 142 I BGB anfechtbar.
- Blumengroßhändler A möchte B die Lieferung von 50 Paletten Rosen zum Preis von 2.500 € anbieten. Er bittet am Telefon die Sekretärin S des B, das Angebot an den abwesenden B weiterzuleiten. S schreibt den Betrag nur unleserlich auf und teilt dem B einen Betrag von 1.500 € mit. B nimmt sofort mit den Worten „nehm’ ich“ telefonisch gegenüber A an. Was ist Vertragsinhalt geworden? Ist eine Anfechtung möglich? Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. DasAngebot des A ist daher so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treuund Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und unter Berücksichtigung derUmstände des Einzelfalls verstehen durfte (vgl. Frage 177). Maßgeblich kommtes hierfür auf den Zeitpunkt an, in dem die Erklärung in den Machtbereich des Bgelangt ist. Eine Sekretärin ist nach der Verkehrsanschauung zwar nicht als bevollmächtigt,aber zumindest als zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigtanzusehen. S ist hierzu auch bereit und geeignet (vgl. Frage 204); sie ist daherEmpfangsbotin. Die ihr für B übermittelten Erklärungen befinden sich folglich imMachtbereich des B. Zu dem Zeitpunkt, als die Erklärung die S erreichte, lautetedas Angebot „fünfzig Paletten Rosen zu 2.500 €“. Dieses Angebot wurde von B angenommen,ohne dass er auf den Preis noch einmal eingegangen ist. A konnte ausder Sicht eines objektiven Empfängers diese Annahme nur zu 2.500 € verstehen.Der Vertrag ist daher auch zu diesem Betrag zustande gekommen.Möglicherweise kann B den Vertrag aber wegen Irrtums anfechten. Aufgrundder fehlerhaften Übermittlung durch S könnte an § 120 BGB gedacht werden. Diefehlerhafte Übermittlung erfolgte jedoch bzgl. des Angebots des A, nicht der Annahmedes B. Diese Erklärung gab er telefonisch direkt gegenüber A ab. Dabeibezog er sich auf das von A gemachte Angebot, über dessen Inhalt B sich irrte (vgl.schon Frage 230). Damit befand B sich selbst in einem Inhaltsirrtum und kann nach§§ 119 I Fall 1, 142 BGB anfechten.
- Unter welchen Voraussetzungen liegt eine arglistige Täuschung iSd. § 123 I Fall 1 BGB vor? Eine arglistige Täuschung setzt folgendes voraus:1. Täuschungshandlung;2. dadurch (kausal) entstandener Irrtum;3. irrtumsbedingte (kausale) Abgabe einer Willenserklärung;4. Widerrechtlichkeit der Täuschung und5. Arglist des Täuschenden.
- Was ist eine Täuschung? Eine Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten (Bestärken) einer Fehlvorstellungüber Tatsachen. § 123 I BGB erfasst nicht nur die Irrtümer des § 119 BGB, sondern auch bloße Motivirrtümer. Die Täuschung kann durch ausdrücklichesoder konkludentes Handeln oder durch Unterlassen bei Vorliegen einer Aufklärungspflichterfolgen.
- Kosmetikerin K verkauft F einen grell orangefarbenen Lippenstift mit dem Argument, dieser passe perfekt zu den blonden Haaren der F. Sämtliche Bekannten der F sind entsetzt. F will daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung durch K anfechten. Wird F erfolgreich sein? Nein. § 123 I Fall 1 BGB erfasst nur die Täuschung über Tatsachen. Bei der Aussageder K handelt es sich aber lediglich um ein subjektives Werturteil ohne nachprüfbarenKern. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit können subjektive Wertungenund Eindrücke nicht als Täuschung iSd. § 123 I Fall 1 BGB angesehen werden.
- K möchte einen Gebrauchtwagen kaufen. Er geht zu Fachhändler H und lässt sich beraten. Als er ein ihn interessierendes Modell entdeckt und nach technischen Details fragt, klärt H ihn zwar über die Vorteile der Klimaanlage auf, nicht aber darüber, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Ist das eine Täuschung iSv. § 123 I Fall 1 BGB? Ausdrücklich hat H keine falschen Angaben gemacht. Fraglich ist, ob durch dasVerschweigen des Unfalls eine Täuschung gegeben ist. Grundsätzlich folgt aus demGrundsatz der Privatautonomie, dass jeder selbst dafür verantwortlich ist, sich diefür ihn und das betreffende Rechtsgeschäft relevanten Informationen zu besorgen.Eine Täuschung durch Unterlassen liegt nur dann vor, wenn hinsichtlich der verschwiegenenTatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche setzt nebeneinem Informationsgefälle voraus, dass der andere Teil nach Treu und Glaubenunter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwartendurfte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. So müssenFragen richtig beantwortet werden. K hat hier nicht präzise danach gefragt, ob derWagen unfallfrei ist. Allerdings müssen solche Umstände, die für den anderen Teiloffensichtlich von großer Bedeutung sind, auch ungefragt mitgeteilt werden. Auchaus einem besonderen Vertrauensverhältnis, das aus enger persönlicher Bindungoder einer langjährigen Geschäftsbeziehung folgen kann, kann sich eine Aufklärungspflichtergeben. Schließlich wird in einigen Fällen auch bei solchen Personeneine Aufklärungspflicht bejaht, die als besonders fachkundig auftreten. So wirddem Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug in Besitz hat und etwaige Mängeldaher weit besser überblicken kann als der Kunde, von der Rspr. auferlegt, wichtigeMängel des Fahrzeugs auch ohne Nachfrage mitzuteilen. Damit hat H den K arglistiggetäuscht.
- Reicht das bloße Erkennen eines Irrtums für eine Aufklärungspflicht aus? Nein. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen. Das bloße Schweigen trotzErkennens eines Irrtums auf der anderen Seite ist daher keine Täuschung. Es bleibtnur eine Irrtumsanfechtung nach § 119 I und II BGB. Ist diese verfristet oder sonstnicht möglich, kommt nur in Ausnahmefällen eine Lösung über § 242 BGB in Betracht,wenn sich das Verhalten des nicht aufklärenden Geschäftsgegners als unzulässigeRechtsausübung darstellt und er sich deshalb nicht auf die Wirksamkeitdes Vertrages berufen kann. Der Irrtum für sich genügt dafür nicht, da es nach dergrundsätzlichen Risikoverteilung Sache des Erklärenden ist, Irrtümer bei der Abgabeeiner Willenserklärung zu vermeiden, und er über die Anfechtungsmöglichkeitnach § 119 BGB geschützt ist. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn dem Erklärendendie Vertragsdurchführung aufgrund seines Fehlers erkennbar schlechthinunzumutbar wäre, etwa weil die Preisunterschiede extrem sind.
- Kann Arbeitgeber A den Arbeitsvertrag mit F nach § 123 BGB anfechten, wenn diese im Bewerbungsgespräch auf Nachfrage wahrheitswidrig behauptet hat, sie sei nicht schwanger? F hat A gegenüber hinsichtlich ihrer Schwangerschaft vorsätzlich falsche Angabengemacht, ihn also arglistig getäuscht. Problematisch ist, ob die Täuschung auchwiderrechtlich war. Grundsätzlich ist eine Täuschung widerrechtlich, jedoch könntesich etwas anderes ergeben, wenn die Frage des A unzulässig war. Die Frage nachder Schwangerschaft greift in die Intimsphäre der F ein und könnte deshalb eineVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Allerdings könnte sicheine Rechtfertigung aufgrund eines berechtigten Interesses des A ergeben. So würdedie neue Mitarbeiterin sofort wieder ausfallen. Gegen dieses Argument spricht jedochder gesetzliche Mutterschutz, der der Frau ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkterhalten soll. Für zulässig erachtet hat das BAG früher eine Frage nach der Schwangerschaft,wenn diese einen Bezug zum Arbeitsplatz hat, etwa bei Gesundheitsgefahrenfür Mutter und Kind in einem Chemielabor. Aber auch dann ist die Fragenach der Rspr. des EuGH eine Diskriminierung iSv. Art. 3 I lit. a der Gleichbehandlungsrichtlinie76/207/EWG, da sie nur Frauen gestellt werden kann und damit denZugang von Frauen zum Beruf erschwert. Das BAG möchte dies in Auslegung derdeutschen Umsetzung in § 7 I AGG i.V.m. § 2 I Nr. 1 AGG wenigstens im Falle befristeterArbeitsverträge einschränken, da diese andernfalls jedenfalls bei einer sichüber die gesamte Zeit erstreckenden Schwangerschaft sinnlos wären. Ob dies mitder Auslegung des EuGH im Einklang steht, ist fraglich. Bei unbefristeten Verträgenist die Frage jedenfalls unzulässig. Die Befragte darf eine Antwort verweigernund hat – da in diesem Fall der Arbeitgeber die Bewerbung höchstwahrscheinlichsofort aussortieren würde – nach überwiegender Ansicht auch ein „Recht zur Lüge“.Damit liegt keine widerrechtliche Täuschung vor. Der Arbeitgeber kann daher nichtnach § 123 I Fall 1 BGB anfechten. Eine Anfechtung nach § 119 II BGB scheitertübrigens ebenfalls, nämlich an der fehlenden Dauerhaftigkeit der Schwangerschaft.
- Darf der Bewerber auch seine nach Bundeszentralregistergesetz zu tilgenden Vorstrafen verschweigen, wenn er vom (privaten) Arbeitgeber danach gefragt wird? Nach § 53 I BZRG besteht in diesem Fall keine Offenbarungspflicht über Vorstrafen.Der Vorbestrafte darf sich sogar positiv als unbestraft bezeichnen. Das Verschweigenist daher nicht widerrechtlich und stellt keine arglistige Täuschung dar.
- Was ist Arglist? Arglist ist Vorsatz. Dabei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis), etwa wennder Täuschende zwar nicht sicher weiß, ob die Tatsache falsch ist, er sie aber imBewusstsein seiner Unkenntnis „ins Blaue hinein“ behauptet. Beispiel: Der Gebrauchtwagenhändlerweiß nicht, ob der Wagen ein Unfallwagen ist, antwortet aberauf die Frage des Interessenten, dass er unfallfrei sei. Der Anlageberater versprichtdem potentiellen Anleger hohe Renditen und Steuervorteile, obwohl er sowohl vomSteuerrecht als auch der Entwicklung in diesem Marktsegment keine Ahnung hat.
- Müssen Täuschender und Erklärungsempfänger identisch sein? Nein. Dem Erklärungsempfänger muss die Täuschung jedoch zugerechnet werdenkönnen. Nur wenn er die Täuschung eines Dritten kennt oder kennen muss(§ 123 II 1 BGB) oder wenn die täuschende Person auf Seiten („im Lager“) desErklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertragesmitgewirkt hat, sie also „Nicht-Dritter“ ist, kann ihm gegenüber gem. § 123 I BGBangefochten werden. Hat derjenige, der durch die Erklärung unmittelbar ein Rechterwirbt (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB), den Erklärenden getäuschtoder hatte er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Täuschung,so ist sie ihm gegenüber (d. h. auch nur soweit sie ihm Rechte verleiht) anfechtbar,§ 123 II 2 BGB. Hat der Erklärungsempfänger selbst getäuscht, etwa der Versicherungsnehmerüber seinen Gesundheitszustand, wenn er für sich eine Risikolebensversicherungabgeschlossen hat, die an seine Frau ausgezahlt werden soll, handeltes sich dagegen um eine ganz gewöhnliche Täuschung nach Abs. 1. Sollte die Anfechtungnach § 123 II 2 BGB nur einen Teil des Rechtsgeschäfts nichtig machen,so richtet sich die Wirksamkeit des „Rests“ nach § 139 BGB. Bei nicht empfangsbedürftigenWillenserklärungen ist es für das Anfechtungsrecht gleichgültig, werdie Täuschung verübt hat.
- Ist der Vertreter des Erklärenden „Dritter“ iSd. § 123 II BGB? Nein. „Dritter“ iSd. § 123 II BGB kann nur ein am Geschäft Unbeteiligter sein. Wer– wie ein Vertreter – auf Seiten des Erklärenden steht und maßgeblich am Zustandekommendes Rechtsgeschäfts mitgewirkt hat, ist nicht als Dritter nach § 123 IIBGB anzusehen. Dafür spricht auch, dass der Vertretene sich die Erklärungen undKenntnis seines Vertreters grundsätzlich zurechnen lassen muss, §§ 164, 166 BGB.Der Vertreter ist daher sog. Nicht-Dritter. Seine Täuschungen werden dem Vertreterals eigene zugerechnet und ihre Berücksichtigung hängt nicht gem. § 123 II 1 BGBvon der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Erklärungsempfängers ab.
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- Ist der Makler Dritter iSd. § 123 II 1 BGB? Das kommt auf die Rolle des Maklers im konkreten Fall an. Beschränkt sich seineTätigkeit auf die bloße Vermittlung des Vertragsschlusses – insbesondere den Nachweiseiner Abschlussgelegenheit –, kann er kaum dem Lager einer Seite zugeordnetwerden. Wenn aber der Makler als beauftragter Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfeeiner Partei auftritt oder wenn er als Vertrauensperson des Geschäftsherrnerscheint, ist sein Verhalten dieser Partei zuzurechnen. Er ist dann nicht DritteriSd. § 123 II 1 BGB.
- A beantragt bei der Bank B ein Darlehen über 10.000 €. B fordert den A auf, zur Sicherung der Darlehensforderung einen Bürgen zu benennen. Nachdem A seinem Freund F bewusst wahrheitswidrig versichert hat, genügend eigenes Vermögen zu haben, übernimmt F die Bürgschaft gegenüber B. Als A das Darlehen nicht zurückzahlt, fordert B die 10.000 € von F ein. Kann F den Bürgschaftsvertrag nach § 123 (oder § 119 II) BGB anfechten? Für ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB müsste F von B getäuscht worden sein.Durch den Bankangestellten wurde F nicht getäuscht. Möglicherweise muss sichB aber die Täuschung des A zurechnen lassen, jedoch nur dann, wenn dieser nichtDritter iSd. § 123 II BGB ist. Wer Dritter ist, definiert das Gesetz nicht, lässt sichaber negativ eingrenzen. Zum einen können hierfür die zu § 278 BGB entwickeltenGrundsätze herangezogen werden. Danach ist Mittelsperson (und damit keinDritter), wer nach rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldnersbei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfspersontätig wird. Auch kann bei der Person des Dritten iSd. § 123 II BGB darauf abgestelltwerden, ob dieser nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigungder Interessenlage im „Lager“ des Anfechtungsgegners stand, und dieser sich daherdie Täuschung zurechnen lassen muss. A ist weder „Hilfsperson“ der B, noch stander in deren Lager. Er ist daher Dritter. Ein Anfechtungsrecht kann daher nur nochdann bestehen, wenn B bzw. ihre Wissensvertreter die Täuschung des A kanntenoder hätten kennen müssen, § 123 II BGB. Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn Aden F in Gegenwart des Bankangestellten belogen hat, wofür hier nichts ersichtlichist. Folglich kann F den Darlehensvertrag mit B nicht nach § 123 BGB anfechten.Darüber hinaus scheitert auch eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums, weil dieBürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit des Schuldners abdecken sollund die ausreichende Liquidität des Schuldners daher keine relevante EigenschaftiSd § 119 II BGB sein kann.
- A möchte im Rahmen eines Steuersparmodells einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR (I-GbR) beitreten. Anlageberater B, der in Absprache mit den Initiatoren des Fonds Anleger vermittelt und dazu auch Prospekte, Beitrittsformulare etc. erhalten hat, rechnet dem A die großen Gewinnchancen vor. In Wahrheit weiß B, dass die Immobilien kaum vermietbar sein werden. Kann A seinen Fondsbeitritt anfechten, wenn sich nach einigen Jahren herausstellt, dass mangels Mieteinnahmen die Raten für den Darlehensvertrag nicht mehr gezahlt werden können? Der Beitritt zu einer GbR oder der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag stellt einenmehrseitigen Vertrag mit den anderen Gesellschaftern dar. Möglicherweise kann Aseine Beitrittserklärung anfechten. Von den anderen Gesellschaftern – den anderenAnlegern, denen es gewöhnlich genauso ergangen ist wie dem A – wurde A nichtgetäuscht, sie wussten auch nichts von der Täuschung und mussten davon nichtswissen, so dass eine Anfechtung gem. § 123 II BGB ausgeschlossen ist, wenn BDritter war. Fraglich ist deshalb, ob sie sich die arglistige Täuschung des Vermittlersals Nicht-Dritter zurechnen lassen müssen. Ein Vermittler beschränkt sich gewöhnlichdarauf, die Vertragsinteressenten in Kontakt zu bringen und so den Vertragsabschlusszu ermöglichen. In diesem Fall macht sich der Vertragspartner die Angabendes Vermittlers nicht zu eigen, er wird nicht sein Verhandlungsgehilfe (vgl. schonFrage 258). Auch wenn der Vermittler die Vertragsverhandlungen führt, kann ernicht einer Partei als Gehilfe zugerechnet werden, sofern er die Interessen beiderParteien wahrnimmt. Nimmt er aber – wie hier – umfassendere Aufgaben für eineVertragsseite vor, etwa umfangreiche Berechnungen über Rendite und Finanzierungund nimmt er die Beitrittserklärung entgegen, erscheint er dem A eher als Verhandlungsgehilfedenn als objektiver Berater. Die Rspr. hat daher vereinzelt in solchenFällen dem Verkäufer von Eigentumswohnungen in Form von Steuersparmodellendas Verhalten des Beraters als Nicht-Dritter zugerechnet.Problematischer ist die Situation im Fall eines Immobilienfonds: Hier würdedie arglistige Täuschung nicht einem Veräußerer, sondern den anderen Gesellschafterndes Immobilienfonds als Vertragspartnern zugerechnet werden. Diese sind aberletztlich in der gleichen Situation wie A; auch dem A müsste dann die Täuschunganderer Anleger durch B zugerechnet werden, obwohl dieser wie eben festgestelltder anderen Vertragsseite als Verhandlungsgehilfe zuzuordnen wäre. Die GbRselbst ist nicht Vertragspartner, dem man die Täuschung zurechnen könnte, ebensowenig die Initiatoren der GbR. Daher müsste hier eine Täuschung eines Dritten iSd.§ 123 II BGB angenommen werden, die die Vertragspartner des A nicht kanntenoder kennen mussten, womit ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB abzulehnen ist.Sollte man ein Anfechtungsrecht bejahen, käme die Problematik der fehlerhaftenGesellschaft hinzu, wonach bei der Anfechtung eines Gesellschaftsbeitrittszum Schutzes der anderen Gesellschafter (Bestandsschutz) wie des Rechtsverkehrs(Gläubigerschutz) keine Nichtigkeit ex tunc eintritt, sondern ein außerordentlichesKündigungsrecht mit ex-nunc-Wirkung besteht (Frage 274) mit der Folge, dass nurdas – bei insolventen Immobilienfonds gegen Null tendierende – Auseinandersetzungsguthabenverlangt werden kann. Bedeutender ist eine Zurechnung des Handelnssolcher Vermittler daher bei (Haustür-)Widerrufsrechten und insbesonderebei drittfinanzierten Geschäften, bei denen unter Umständen Rückgriff gegen diefinanzierende Bank genommen werden kann.Liegt dagegen eine Täuschung eines Initiators vor, der durch den Gesellschaftsvertragzur Aufnahme weiterer Gesellschafter ermächtigt wurde oder ist diesem dieTäuschung eines Dritten bekannt und daher nach § 123 II 1 BGB zurechenbar, so ist dieser Initiator Vertreter der anderen Gesellschafter und damit „Nicht-Dritter“,seine Täuschung bzw. Kenntnis den anderen zuzurechnen und ein Anfechtungsrechtnach § 123 BGB gegeben.
- Was ist eine Drohung iSv. § 123 I Fall 2 BGB? Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintrittder Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Der bloße Hinweis auf eine drohendeZwangslage genügt nicht (sog. Warnung, bei der der andere gerade nicht vorgibt,Einfluss auf den Eintritt des Übels zu haben). Ein Übel kann jeder materielleoder ideelle Nachteil unabhängig von seiner Schwere sein. Es muss sich um einepsychische Zwangslage (vis compulsiva) handeln; bei vis absoluta fehlt schon derHandlungswille und daher die Willenserklärung insgesamt. Der Drohende muss dieDrohung nicht ernst gemeint haben, solange der Bedrohte sie für ernst gemeint hältund die Drohung daher für die abgegebene Willenserklärung kausal ist.
- Wann ist die Drohung widerrechtlich? Die Widerrechtlichkeit kann sich aus der Rechtswidrigkeit des Mittels (etwa derDrohung mit dem Tode, Schläge o. ä.), des Zwecks (z. B. die Teilnahme an einerStraftat) oder der sog. Zweck-Mittel-Relation ergeben, wenn die Kombinationgegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist inder Regel dann der Fall, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen Zweck undMittel besteht, z. B. wenn der Gläubiger die Zahlung der Schuld verlangt und damitdroht, anderenfalls der Ehefrau des Schuldners von seinem Seitensprung zu erzählen.Anders ist dies, wenn er ihn wegen Betrugs anzeigen will, weil er von Anfangan zahlungsunwillig gewesen sei, da hier ein Zusammenhang besteht.
- Was ist subjektiv auf Seiten des Drohenden erforderlich? Der Drohende muss gem. § 123 BGB den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung(nicht unbedingt ihm selbst als Erklärungsempfänger gegenüber; § 123 IIBGB gilt für die Drohung nicht) gerade infolge der durch die Drohung hervorgerufenenpsychischen Zwangslage bestimmen wollen. Dies setzt voraus, dass demDrohenden diese Zwangslage bewusst ist. Des Weiteren muss der Drohende dietatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Widerrechtlichkeit ergibt; einUnrechtsbewusstsein ist hingegen nicht erforderlich. Ebenso bedarf es – wie auchbei der Arglist – keiner Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, da § 123 I BGBallein die Willensfreiheit schützen will.
- Die Geschäftsleute A und B haben häufig zusammen gearbeitet, zuletzt hat A den B mit Wartungsarbeiten in seinem Betrieb betraut. Dabei traten jedoch – wegen von B angeblich verursachter, von B aber bestrittener Schäden – Spannungen auf und A kündigt den Wartungsvertrag. B ist damit nicht einverstanden. Er verlangt von A, dass er die Kündigung zurücknimmt, anderenfalls werde er keinesfalls Schadensersatz leisten, im Gegenteil den A wegen diverser anderer Ansprüche mit Klagen überziehen und zudem dessen „Geschäftspraktiken“ in der Presse verbreiten. Daraufhin zieht A die Kündigung zurück. Erst als die Zusammenarbeit auch nach drei Monaten noch nicht wieder vernünftig läuft, geht A zu seinem Anwalt und möchte nun auch für die drei Monate nach der Rücknahme der Kündigung die Zahlungsforderungen aus dem Wartungsvertrag nicht erfüllen. Hat B Ansprüche aus dem Wartungsvertrag? Ansprüche bestehen nur, wenn der Vertrag auch in den letzten drei Monaten nochbestand. Er kann aber durch Kündigung seitens des A beendet worden sein, wenn dieanschließende Rücknahme der Kündigung aufgrund der Anfechtung nach §§ 123 IFall 2, 142 I BGB nichtig ist. Die Rücknahme einer Kündigung nach deren Zugangist nur durch Vertrag mit dem Kündigungsempfänger möglich (jedoch handelt essich um eine Fortsetzung des alten Vertrages, wenn dies vor Ende der Kündigungsfristerfolgt). Die auf Abschluss eines solchen Vertrags über die Rücknahme derKündigung gerichtete Willenserklärung des A könnte aufgrund der Drohung des Banfechtbar sein. B hat den A für den Fall der Aufrechterhaltung der Kündigung mitdiversen Übeln – Nichtleisten des Schadensersatzes, zivilgerichtliche Klagen undeiner Presseveröffentlichung – gedroht. Das Einverständnis des A mit der Rücknahmeder Kündigung beruhte auf dieser Drohung. Fraglich ist, ob sie auch widerrechtlichist.Der Zweck der Drohung, B zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen, ist nichtrechtswidrig. Darauf, ob B tatsächlich einen Anspruch auf Fortführung des Wartungsvertragshat, kommt es nicht an, solange sich B bei der zweifelhaften Rechtslageauf einen objektiv vertretbaren Standpunkt stellt. Davon ist hier auszugehen,da die Verursachung bzw. das Vorliegen von Schäden umstritten ist. Dies betrifftauch eine etwaige Rechtswidrigkeit des „Mittels“ der Zahlungsverweigerung, dieer rechtlich gut vertreten kann. Auch die Ausübung von Rechten auf dem Klagewegist für sich nicht rechtswidrig. Selbst in Kombination von Zweck und Mittel bestehtaufgrund des inneren Zusammenhangs der verschiedenen Streitpunkte keine Widerrechtlichkeit.Problematischer erscheint jedoch die Drohung mit der Veröffentlichung der Geschäftspraktikendes A. Hier sind im Rahmen der Bewertung der Widerrechtlichkeitdie gegenläufigen Grundrechte der Beteiligten – einerseits die Ausübung der Meinungsfreiheitdes B durch Weitergabe von Informationen an die Presse und andererseitsden Geheimnisschutz als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auchfür Betriebsgeheimnisse des A – zu berücksichtigen. Auch die Meinungsfreiheitunterliegt den Schranken des Art. 5 II GG und ist daher durch eine Güterabwägung(sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG) mit den Grundrechten des A in Einklangzu bringen. Dabei ist darauf abzustellen, dass es sich bei den „Geschäftspraktiken“gegenüber Vertragspartnern nicht um interne Geschäftsgeheimnisse, sondern in die„Sozialsphäre“ fallende, auch die Öffentlichkeit interessierende Fragen geht. Handeltes sich daher nicht nur um Schmähkritik oder Diffamierungen, ist auch dieVeröffentlichung solcher Informationen grundrechtlich geschützt. Sie ist daher keinwiderrechtliches Mittel. Eine widerrechtliche Verknüpfung von Mittel und Zweck ist auch hier nicht gegeben, da auch B durch die „Geschäftspraktiken“ im Rahmender Kündigung betroffen war.Es besteht daher kein Anfechtungsrecht des A. Der Vertrag zur Fortsetzung desWartungsvertrages ist wirksam.
- Was ist die Anfechtungserklärung? Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich gem. § 143 I BGB um eine einseitigeempfangsbedürftige Willenserklärung.
- Muss eine Anfechtungserklärung ausdrücklich das Wort „anfechten“ enthalten? Eine Anfechtungserklärung ist wie jede andere Willenserklärung nach §§ 133, 157BGB auszulegen. Es genügt also, wenn der Anfechtende darin deutlich macht, dasser den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, etwa durchein Rückgabeverlangen. Welchen Begriff er hierfür verwendet, ist gleichgültig, solangezweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass er nicht mehr an seine ursprünglicheErklärung gebunden sein will. Will sich jemand beispielsweise von einem Kaufvertrag„lösen“, so ist die Erklärung – Rücktritt oder Anfechtung – nach §§ 133,157 BGB auch im Hinblick darauf auszulegen, was im Einzelfall zulässig ist (vgl.Fragen 287 ff.).
- Kann nur der Erklärende die anfechtbare Willenserklärung anfechten? Grundsätzlich ja. Vertritt der Erklärende einen anderen gem. §§ 164 BGB undkommt es daher gem. § 166 I BGB auf Willensmängel des Vertreters an, ist dennochallein der Vertretene anfechtungsberechtigt. Allerdings kann die Vollmacht auch soauszulegen sein, dass sie die gesamte Abwicklung des Geschäfts umfassen soll,oder sie umfasst ohnehin alle Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art (etwa die gesetzlichausgeformten Vollmachtsarten Prokura und Handlungsvollmacht, vgl. Fragen574 ff., 583) und daher auch die Anfechtung. Außerdem gibt es Spezialnormen(vgl. Frage 226) wie die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach §§ 2078 ff.BGB, nach denen auch die übergangenen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten anfechtenkönnen. Der Erbfall ist in solchen Fällen meist eingetreten, so dass dieIrrtümer des erklärenden Erblassers nur von Dritten vorgebracht werden können.
- Wer ist Anfechtungsgegner? Anfechtungsgegner, also derjenige, dem gegenüber die Anfechtungserklärung erklärtwerden muss, ist gem. § 143 II Fall 1 BGB bei einem Vertrag der oder dieandere(n) Vertragspartner, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft dessen Empfänger(oder der Begünstigte), § 143 III 1 (IV 1) BGB. In dem Fall, dass dem durch das fragliche Rechtsgeschäft Begünstigten die arglistige Täuschung zugerechnet werdenkann, ist dieser Anfechtungsgegner, §§ 143 II Fall 2, 123 II 2 BGB. Im streitigenFall der Vollmachtsanfechtung (vgl. Fragen 609 ff.) ist nach überwiegenderAnsicht entsprechend § 143 IV 1 BGB zumindest auch dem Vertragspartner gegenüberdie Anfechtung zu erklären, auch wenn die Erteilung einer Innenvollmacht alseinseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem Vertreter nach § 143 III 1 BGB nur demBevollmächtigten gegenüber erklärt wurde.
- Was ist „unverzüglich“ iSv. § 121 I 1 BGB? „Unverzüglich“, die Legaldefinition ist „ohne schuldhaftes Zögern“, heißt nicht sofort.Der Erklärende hat eine angemessene Überlegungsfrist, deren Länge auch vonder Bedeutung des Rechtsgeschäfts und der Schwierigkeit der Rechtsfrage abhängt.Er darf Rechtsrat einholen. Zwei Wochen sind aber regelmäßig die Höchstfrist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist nach S. 2 die Abgabe der Anfechtungserklärung,d. h. das Verspätungsrisiko trägt der Anfechtungsgegner.
- Warum ist die Anfechtungsfrist in § 124 BGB länger? Die längere Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis von der Täuschung oderEnde der Bedrohungslage ist durch das mangelnde Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängersbegründet. Er ist in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärungnicht schutzwürdig.
- Wodurch endet der Lauf der Anfechtungsfrist? Eine Anfechtung ist auch schon vor Ablauf o.g. Fristen ausgeschlossen, wenn seitder Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind, §§ 121 II, 124 IIIBGB, oder wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft gem. § 144 BGB bestätigt wurde,vgl. Frage 477.
- Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Anfechtung? Gibt es von der Nichtigkeit ex tunc Ausnahmen? Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Anfangan (ex tunc, vgl. § 142 I BGB). Die Leistungen sind durch Leistungskondiktionnach § 812 I 1 Fall 1 BGB (a. A.: § 812 I 2 Fall 1 BGB) rückabzuwickeln. Ja. Bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen wird die Nichtigkeitnur ex nunc angenommen. Für den Arbeitsvertrag bedeutet dies, dass das sog.fehlerhafte Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zur Anfechtung Rechtsgrund für diegeleistete Arbeit und das Behaltendürfen des Lohns ist, es sei denn der Schutzzweck verlangt die Nichtigkeit (Beispiel Arzt ohne Approbation). Hintergrund ist, dass derArbeitnehmer nicht auf Bereicherungsansprüche (Entreicherung!) verwiesen seinsoll. Im Gesellschaftsrecht gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.
- Welchen Zweck verfolgen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft? Unter welchen Voraussetzungen finden sie Anwendung? Wie erfolgt hier die Anfechtung? Die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags erfolgt aufgrund der Schwierigkeitenbei der Rückabwicklung, aber auch zum Schutz der Gläubiger grundsätzlich nurmit Wirkung ex nunc (Ausnahmen: Verstoß des Gesellschaftszwecks gegen §§ 134,138 BGB, § 123 BGB und gegenüber Minderjährigen). Voraussetzung ist ein unwirksamerGesellschaftsvertrag, der durch die Aufnahme von Geschäften in Vollzuggesetzt wurde. Die Anfechtung muss auf die Weise erfolgen, in der die Gesellschaftnach dem Gesetz aufgelöst werden kann, bei der GbR also durch Kündigungnach § 723 I 2 BGB, für die der Anfechtungsgrund den wichtigen Grund liefert, beiOHG, KG und GmbH durch Auflösungsklage nach §§ 161 II, 133 I Nr. 4 HGB bzw.§ 61, 60 I Nr. 3 GmbHG. Für den fehlerhaften Beitritt greift § 140 HGB analog.
- Wann liegt eine sog. Fehleridentität vor? Welche Auswirkung hat diese auf das Erfüllungsgeschäft? Eine Fehleridentität liegt vor, wenn das Kausalgeschäft (z. B. der Kaufvertrag nach§ 433 BGB) und das Erfüllungsgeschäft (z. B. Übereignung des Kaufgegenstandesnach § 929 S. 1 BGB) an dem gleichen Mangel leiden. Liegt eine solche Fehleridentitätvor, bezieht sich das Anfechtungsrecht nicht nur auf das Kausalgeschäft,sondern umfasst auch das dingliche Erfüllungsgeschäft.
- Warum steht das Abstraktionsprinzip der Fehleridentität und deren Wirkung auf das Erfüllungsgeschäft nicht entgegen? Das Abstraktionsprinzip besagt lediglich, dass ein Fehler bzgl. des Kausalgeschäftsnicht automatisch die Unwirksamkeit des fehlerfreien Erfüllungsgeschäfts mit sichbringt. Leiden aber beide Geschäfte am gleichen Mangel, so können beide aufgrundihres jeweiligen Mangels für sich selbst nichtig sein.
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