BGB AT (Fach) / Einführung (Lektion)

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Einführung

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  • Bedeuten „Bürgerliches Recht“, „Zivilrecht“ und „Privatrecht“ dasselbe oder bestehen Unterschiede? Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht gehen auf den Begriff „iuscivile“ aus dem römischen Recht zurück („civis“ = Bürger; „civilis“ = bürgerlich).Das Bürgerliche Recht umfasst das allgemeine, d. h. für jedermann geltende Privatrecht.Daneben haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete entwickelt, diefür bestimmte Personengruppen besondere ergänzende Normen enthalten, bspw.das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute (insbesondere HGB, AktG,GmbHG, WG, ScheckG), das Wirtschafts-, insbesondere Wettbewerbsrecht, dasImmaterialgüterrecht (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte), das Arbeitsrechtund das Privatversicherungsrecht; manche rechnen auch das Verbraucherrechtzu diesen Sonderrechtsgebieten. Der Begriff Privatrecht wird als Oberbegriff für sieverwendet. Uneinheitlich wird der Begriff Zivilrecht verstanden: er wird meist mitPrivatrecht, teils freilich auch mit Bürgerlichem Recht gleichgesetzt (vgl. etwa dasZivilgesetzbuch [ZGB] der Schweiz).
  • Wann wurde das BGB verabschiedet, wann trat es in Kraft? Was galt zuvor? Findet sich etwas von diesen geschichtlichen Hintergründen im BGB wieder? Das 1896 verabschiedete Gesetzbuch trat am 1.1.1900 in Kraft. Das BGB war die erste einheitliche Kodifikation des Bürgerlichen Rechts im DeutschenReich. Zuvor waren nur Teile des Handelsrechts nach und nach vereinheitlichtworden, weil hier die meisten Probleme mit der Rechtszersplitterung auftraten;zuerst durch inhaltsgleiche Gesetze in den Ländern, nach Gründung des DeutschenReichs (1871) durch Kodifikationen wie das HGB oder das GmbH-Gesetz. Im Bereichdes Bürgerlichen Rechts galten in einigen Ländern eigene Kodifikationen wiedas „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“, der „Codex MaximilianeusBavaricus“ bis hin zum französischen Code Civil in den linksrheinischen Gebieten, die Partikularrechte und subsidiär das „Gemeine Recht“, das seit dem 15. Jh.rezipierte und fortentwickelte römische Recht. Durch das BGB sollte kein neues bürgerliches Recht geschaffen, sondern bestehendesRecht vereinheitlicht werden, so dass das Gesetzbuch stark von den seinerzeitgeltenden Rechtsordnungen geprägt wurde. Der römisch-rechtliche Hintergrundfindet sich v. a. in der Systematik und der Abstraktion der Allgemeinen Teile desBGB und des Schuldrechts. Das Gewohnheitsrecht deutsch-rechtlichen Ursprungsfindet sich z. B. im Sachenrecht in der Unterscheidung zwischen Mobilien und Immobilienund im Familienrecht wieder. Teils sind dabei kompromisshalber sowohlrömisch-rechtliche als auch deutsch-rechtliche Rechtsinstitute aufgenommen worden,wie im Fall der nebeneinander stehenden Hypothek und Grundschuld.
  • Welche neuen Entwicklungen prägen oder beeinflussen das Privatrecht insgesamt? Besonderen Einfluss auf das Privatrecht hat das Europarecht durch die Umsetzungunionsrechtlicher Richtlinien, zunächst in Form von Sondergesetzen, dann zur Vermeidungeiner Zersplitterung im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 imBGB selbst. Die Richtlinien betreffen u. a. das Verbraucherrecht, aber z. B. auchFragen der Gleichbehandlung (Antidiskriminierung). Mittelbar über das europäischeRecht finden auch internationale Quellen wie das UN-Kaufrecht (als völkerrechtlichesÜbereinkommen) oder die Principles of European Contract Law (PECL)der sog. Lando-Kommission, einem von Rechtswissenschaftlern der Mitgliedstaatengemeinsam erarbeiteten, freilich keine Rechtsqualität aufweisenden „Modell“eines europäischen Vertragsrechts, Eingang in das deutsche Recht, wenn bei derAusarbeitung der Richtlinien deren Systematik oder Rechtsgedanken zugrunde gelegtwerden.Über die Regelung von einzelnen Fragen des Verbrauchervertragsrechts hinauswurde unter dem Titel „Draft Common Frame of Reference“ (DCFR) auch ein europäischerVertragsrechtsentwurf erarbeitet, der aber de lege lata mangels hinreichenderGesetzgebungskompetenz der Gemeinschaft und aufgrund des Subsidiaritätsprinzips(Art. 5 I, III EUV) allenfalls als Mustergesetz oder als optionales Instrumenteingesetzt werden könnte. Unter letzterem versteht man ein zu den Rechtsordnungender EU-Mitgliedstaaten hinzutretendes, von den Parteien alternativ zu demkollisionsrechtlich für ihr Vertragsverhältnis berufenen nationalen Recht wählbaresRegelwerk. Das Konzept eines optionalen Instruments verfolgt auch der Vorschlagder EU-Kommission für ein Gemeineuropäisches Kaufrecht (Common EuropeanSales Law – CESL), der im Jahr 2011 veröffentlicht worden ist. Mit dem Kaufrechtwurde ein Gebiet als „Vorreiter“ für ein künftiges gemeineuropäisches Vertragsrechtgewählt, das bereits durch die Kaufrechtsrichtlinie (1999/44/EG) eine gewisseVereinheitlichung erfahren hat. Freilich ist trotz solcher Initiativen unübersehbar,dass inhaltlich erhebliche Differenzen zwischen den nationalen Privatrechtsordnungender EU-Mitgliedstaaten bestehen, besonders zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen Recht. Auch die Rechtsordnungen römischrechtlichenUrsprungs haben sich in der Anpassung an die Bedürfnisse der modernenGesellschaft im Laufe der Jahrhunderte erheblich auseinander entwickelt, sodass ein gemeinsames Recht erst neu entwickelt werden muss.
  • Welches fundamentale Prinzip liegt dem Zivilrecht, insbesondere dem BGB, zugrunde? Zentraler Grundsatz des BGB ist die Privatautonomie. Sie überlässt es dem Einzelnen,seine Lebensverhältnisse in den Grenzen der Rechtsordnung eigenverantwortlichzu gestalten, und zwar sowohl hinsichtlich des Abschlusses als auch derinhaltlichen Ausgestaltung von Rechtsgeschäften. Das wichtigste Mittel hierzu istder Vertrag; in ihm legen die Parteien gemeinsam fest, was zwischen ihnen rechtenssein soll. Die Privatautonomie ist als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) verfassungsrechtlich gewährleistet, unterliegt aber den Schranken derverfassungsmäßigen Rechtsordnung.
  • In welchen Fällen und aus welchen Gründen wird die Privatautonomie eingeschränkt? Wenn zwei Parteien ihre Rechtsbeziehungen mittels eines Vertrags frei untereinandergestalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei gegenläufigen wirtschaftlichenInteressen wechselseitige Zugeständnisse zu einem für beide Seitenausgewogenen Vertrag führen (sog. materielle Richtigkeitsgewähr). Vor diesemHintergrund sah das BGB von 1900 einen Schutz der (schwächeren) Vertragsparteienzunächst nur durch Formvorschriften und die Nichtigkeit in den Fällen desVerstoßes gegen gesetzliche Verbote oder der Sittenwidrigkeit vor; die einseitigeLösung vom Vertrag sollte allein bei Vorliegen besonderer Gründe (Anfechtungsgrund,gesetzlicher Rücktrittsgrund, außerordentlicher Kündigungsgrund) möglichsein. Ansonsten galt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten).Insb. in zwei Fällen ist die Richtigkeit, besonders der inhaltlichen Vertragsgestaltung,jedoch nicht immer gewährleistet: Zum einen in Fällen wirtschaftlicherÜbermacht, die zu einer Drucksituation oder auch nur zu einer Informationsasymmetriezwischen beiden Seiten führen kann und zur Folge hat, dass die „schwächere“Vertragspartei nicht über die gleiche Einwirkungsmöglichkeit auf den Inhaltder Vereinbarung verfügt. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber (halb-) zwingendesRecht geschaffen, das die Vertragsfreiheit einschränkt und den Grundsatz „pactasunt servanda“ teils durchbricht. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitsrecht, wo diewirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers dessen besonderen Schutz gebietet.Aber auch im Verbraucherrecht, das in weiten Teilen auf europarechtlichen Vorgabenberuht, sind zahlreiche Informationspflichten (Beispiel: Verbraucherkredit),Widerrufsrechte (Beispiel: Haustürgeschäfte) und inhaltliche Vorgaben (Beispiel:AGB-Kontrolle, Verbrauchsgüterkauf) eingeführt worden. Das freie Verhandeln der Parteien bietet auch dann keine Richtigkeitsgewähr,wenn Rechte und Interessen Dritter betroffen sind. Das ist insbesondere bei wettbewerbsbehinderndenMaßnahmen der Fall. Beeinträchtigungen dieser Art sollendurch das Wettbewerbsrecht verhindert werden.
  • In welchen Fällen begrenzen Diskriminierungsverbote die Privatautonomie und aus welchen Gründen? Diskriminierungsverbote enthalten die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzumgesetzten sog. Antidiskriminierungsrichtlinien der EU. Die arbeitsrechtlichenRichtlinien 2000/78/EG und 2002/73/EG verbieten Diskriminierungen wegender „Rasse“ oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einerBehinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Bereich des Arbeitsrechts.Die allgemein-zivilrechtlichen Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EGuntersagen hingegen für die meisten Verträge außerhalb des Arbeitsrechts lediglicheine Diskriminierung aufgrund der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft sowie desGeschlechts (sog. Allgemein-zivilrechtliches Gleichbehandlungsgebot). Anders alsin den in Frage 7 genannten Fällen soll kein Macht- oder Informationsgefälle ausgeglichenwerden, um eine materiell ausgewogene vertragliche Vereinbarung zuermöglichen. Vielmehr geht es darum, die freie Wahl des Vertragspartners und desVertragsinhalts zu beschränken, um Benachteiligungen aufgrund diskriminierenderUnterscheidungskriterien zu verhindern. Dieses Ziel ist anerkennenswert und wirdin anderen europäischen Rechtsordnungen wie im Vereinigten Königreich oder inden nordischen Ländern bereits seit langem verfolgt. Freilich entsteht durch dasAntidiskriminierungsrecht ein Begründungserfordernis, ein Legitimationszwangfür Private, der dem durch die Privatautonomie geprägten Zivilrecht (im Gegensatzzu staatlichen Entscheidungen) grundsätzlich fremd ist (vgl. auch Fragen 481 f.zum Kontrahierungszwang). Die „überschießende Umsetzung“ der Richtliniendurch die Einbeziehung aller Diskriminierungskriterien, also auch der des Alters,der Religion etc. auf das allgemeine Zivilrecht für sog. Massengeschäfte und privateVersicherungen und die Rechtsfolgenregelung in Form eines Kontrahierungszwangs,wie sie in Gesetzesentwürfen vorgeschlagen wurde, sind deshalb auch aufKritik gestoßen. Für die in den Richtlinien vorgegebenen Regelungen besteht eineUmsetzungspflicht aus Art. 288 AEUV; freilich steht den Mitgliedstaaten dabei insbesonderehinsichtlich der Sanktionen ein eigener Entscheidungsspielraum zu.Für Einzelheiten des AGG s. den Annex zum Fragenkatalog.
  • Welche sind die beiden Prinzipien des BGB, die die Systematik der deutschen Rechtsgeschäftslehre besonders prägen? Das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip hatsich im 19. Jh. unter starkem Einfluss von Friedrich Carl v. Savigny (u. a. preußischerJustizminister) im Rahmen der Rezeption des römischen Rechts trotz erheblicherKritik durchgesetzt und ins BGB Eingang gefunden.
  • Was besagt das Trennungsprinzip? Nach dem Trennungsprinzip sind Verpflichtungsgeschäft (dasjenige Rechtsgeschäft,das einen Anspruch auf eine Leistung begründet, z. B. Kaufvertrag i. S. von§ 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (das – dingliche – Rechtsgeschäft, durch dasein Recht unmittelbar übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben wird, z. B.Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) getrennt voneinander zu betrachten. Die dinglicheZuordnung (z. B. die Eigentumslage an der Kaufsache) ändert sich also nichtbereits mit dem Verpflichtungsgeschäft, sondern erst mit dem dinglichen Rechtsgeschäft,dem Verfügungsgeschäft.
  • Was besagt das Abstraktionsprinzip? Das Abstraktionsprinzip besagt insbesondere, dass der Bestand des Verfügungsgeschäftsregelmäßig nicht von der Wirksamkeit des kausalen Verpflichtungsgeschäftsabhängt und umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit), also beide Rechtsgeschäfteabstrakt voneinander sind. Ist bspw. der Kaufvertrag unwirksam, so hat dieskeine Auswirkungen auf den Eigentumsübergang durch Verfügung gem. §§ 929 ff.BGB. Hiervon gibt es Ausnahmen etwa bei der sog. Fehleridentität (vgl. Fragen275 ff., 458).
  • Was ist der Hintergrund für Trennungs- und Abstraktionsprinzip? Worin liegt die Kritik? Hintergrund des Trennungsprinzips ist in erster Linie das Bedürfnis der Parteien,die Wirkungen ihrer Geschäfte selbst zu bestimmen, und hierbei auch nach demVerpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Dies giltetwa, wenn der Vertragsgegenstand eine Gattungsschuld (vertretbare Sachen wieKartoffeln, aber auch Geld) darstellt und daher noch individualisiert werden muss,bevor das Eigentum daran übergehen kann. In anderen Fällen wie dem Verkaufunter Eigentumsvorbehalt (vgl. ausführlicher bei Frage 654) wollen die Parteiengerade, dass das Verfügungsgeschäft seine Wirkungen erst später entfaltet als derzugrunde liegende Kaufvertrag. Bei Grundstücksgeschäften muss aufgrund derEintragungsbedürftigkeit von Verfügungen zwischen letzteren und Verpflichtungsgeschäftenunterschieden werden, da die Wirksamkeit etwa einer Übereignung alleinaufgrund eines Verpflichtungsgeschäfts vor Eintragung dem Publizitätsgebotdes Grundbuchrechts widerspräche.Das Abstraktionsprinzip soll vor allem der Rechtssicherheit und dem Verkehrsschutzdienen, indem die Verfügungen von den Mängeln des zugrunde liegendenVerpflichtungsgeschäfts unabhängig gemacht und die Nichtigkeitsgründe für Verfügungenauf diese Weise vermindert werden. Das ist insbesondere dort wichtig,wo kein gutgläubiger Erwerb stattfinden kann (etwa bei Forderungen). So wird imVerhältnis beider Parteien über die §§ 812 ff. BGB ein Ausgleich geschaffen; Drittesind aber dinglichen und grundsätzlich auch bereicherungsrechtlichen Ansprüchendes vormaligen Eigentümers oder Anspruchsinhabers nicht ausgesetzt. Hieran entzündet sich jedoch auch die Kritik, dass der rechtsgrundlos Verfügendeim Falle der Weiterveräußerung an Dritte, der Zwangsvollstreckung oder derInsolvenz des Verfügungsempfängers nicht ausreichend geschützt wird. Zudem entsprechendie Rechtsfolgen des Trennungs- und des Abstraktionsprinzips kaum denVorstellungen des juristischen Laien von Alltagsgeschäften. Eine Aufspaltung desErwerbs einer Zeitung in drei Geschäfte: einen verpflichtenden Kaufvertrag undzwei verfügende Eigentumsübertragungen von Zeitung und Geld (wenn er nichtpassend zahlen kann, kommt noch die Übereignung von Wechselgeld hinzu), ist fürihn nur schwer nachvollziehbar. Auch glaubt er im Allgemeinen bei einem unwirksamenKaufvertrag sein Eigentum nicht verloren zu haben. Verwiesen wird zudemdarauf, dass Probleme für die Rechtssicherheit gerade auch durch den Gutglaubensschutzgelöst werden. Gibt es für bestimmte Fälle keinen solchen Schutz, so seieben kein Verkehrsschutz gewollt. Die meisten kontinentalen, auf dem römischenRecht basierenden Rechtsordnungen gehen anstelle des Trennungs- hingegen voneinem Einheitsprinzip aus.
  • Welche rechtlichen Konstruktionen sind denkbar, um die Wirkungen des Abstraktionsprinzips im Einzelfall auszuschließen? Durch die Annahme eines einheitlichen Geschäfts iSd. § 139 BGB, bestehend ausVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, könnte die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftsauf das Verfügungsgeschäft erstreckt werden. Dadurch würde jedoch dasAbstraktionsprinzip umgangen. § 139 BGB ist daher grds. nicht anzuwenden.Denkbar wäre allenfalls die Vornahme des dinglichen Geschäfts unter der Bedingung,dass das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft wirksam ist. Dies wirdaber in den seltensten Fällen ausdrücklich geschehen. Eine konkludente Bedingungist nur anzunehmen, wenn es hierfür Anhaltspunkte gibt, wenn also etwa die ParteienZweifel an der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts haben. Anderenfalls würdeman wiederum das Abstraktionsprinzip umgehen.Keine Umgehung des Abstraktionsprinzips stellt dagegen die Fehleridentität dar,da hier nicht ein Geschäft auf das andere Einfluss nimmt, sondern beide nur an demselbenMangel leiden, vgl. Fragen 275 ff.
  • Welche Bedeutung hat das subjektive Recht im Privatrecht? Das subjektive Recht ist die dem Einzelnen vom objektiven Recht durch Gesetzoder Rechtsgeschäft verliehene Rechtsmacht. Sie dient als „Willensmacht“ dazu,dass der Berechtigte in Ausübung seiner Privatautonomie nach seinem Willen undInteresse tätig werden kann. Ein Beispiel für ein subjektives Recht ist das Eigentum,das sowohl Herrschaftsrechte umfasst als auch andere von der Beherrschungund Benutzung der Sache auszuschließen erlaubt. Auch aus einem Kaufvertrag ergebensich subjektive Rechte in Gestalt der Ansprüche des Käufers und des Verkäufers(insbesondere: auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache und auf Kaufpreiszahlung).
  • Steht einer Pflicht immer ein subjektives Recht eines anderen gegenüber? Pflichten haben regelmäßig das Recht eines anderen als Kehrseite. Es gibt aber auchRechtspflichten, ohne dass jemand anders ein Recht auf Erfüllung dieser Pflichthätte. Dies kann etwa bei Auflagen für Erben gem. § 1940 BGB der Fall sein, wenndie Erben bspw. nach dem Testament des Erblassers einen Teil der Erbschaft Drittenzuwenden sollen, ohne dass letztere einen Anspruch haben. Des Weiteren gibt esObliegenheiten. Bei ihnen handelt es sich um „Verhaltensanforderungen geringererIntensität“, deren Einhaltung nicht vom anderen Teil eingefordert werden kann, derenNichteinhaltung aber Nachteile für die eigene Rechtsposition nach sich ziehenkann. Sie kommen bei vielen Vertragsarten vor; hervorzuheben sind das Arbeitsrechtund insbesondere das Privatversicherungsrecht. Beispiele hierfür bieten Anzeigeobliegenheitendes Versicherungsnehmers vor und nach Vertragsschluss (z. B.im Hinblick auf Vorerkrankungen oder auf den Wert der bei einem Brand zerstörtenSachen), deren Nichtbeachtung zur Kürzung der Versicherungsleistung oder zurvollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
  • Was ist am Allgemeinen Teil „allgemein“? Im Ersten Buch des BGB sind Regeln, die für viele andere Regelungsbereiche gelten,vorangestellt, bspw. Fragen der Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB, die fürdie verschiedenen Vertragsarten des Besonderen Schuldrechts, aber auch für dasSachen-, das Familien- und das Erbrecht gelten. Diese Regelungstechnik – das sog.Klammerprinzip – taucht auch in den folgenden Büchern (Beispiel aus dem ZweitenBuch: „Allgemeines Schuldrecht“) auf. Sie erfordert ein hohes Maß an Abstraktion,vermeidet aber andererseits unnötige Doppelungen oder Verweisungen und trägtzur Herausbildung übergreifender Grundregeln bei. Von den allgemeinen Regeln imAT wird ggf. in den dann vorrangigen Spezialregeln abgewichen. In der Prüfung istdaher stets von der speziellen zur allgemeinen Norm zu gehen.