Einkommensteuer (Fach) / ESt (Lektion)

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ESt

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  • Subsidiaritätsprinzip Grundsatz: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten § 21 hat Vorrang vor § 20 (steht in § 20 Abs 8) § 22 ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
  • Einkunftsermittlungsmethoden Bei Gewinneinkunftsarten erfolgt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder EÜR. Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben Bei Überschusseinkunftsarten erfolgt die Überschussermittlung durch die Gegenüberstellung von Einnahmen - Werbungskosten 
  • Merkmale GewB § 15 Abs 2 EStG Selbständige TätigkeitNachhaltigGewinnerzielungsabsichtBeteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehrkein LuF kiene selbständige Arbeitkeine Vermögensverwaltung 
  • Anrechnung der GewSt auf die ESt gem § 35 EStG Berechnung Niedrigere Betrag aus: 3,8 x Gewerbesteuermessbetrag  und Ermäßigungshöchstbetrag = Summe der positiven EK gem § 15 / Summe aller positven EK x geminderte tarifliche Steuer
  • Begrenzter Schuldzinsenabzug gem § 4 Abs 4a EStG 1. Ermittlung der Überentnahmen des laufenden WJ (§ 4 Abs 4a Satz 2 EStG)    (Gewinn+Einlagen-Entnahmen) 2. Korrektur um Über oder Unterentnahmen aus Vorjahren ( § 4 Abs 4a Satz 3 EStG) 3. 6% der korrigierten Überentnahmen ( §4 Abs 4a Satz 3 EStG) 4. Gesamte Schuldzinsen - Darlehenszinsen zu AK/HK  - 2050 = verminderte Schuldzinsen 5. Hinzurechnung des niedrigeren Betrags aus 3 und 4 als nicht abziehbare BA
  • Voraussetzungen für Mitunternehmerschaft eines Gesellschafters Ein Gesellschafter ist Mitunternehmer wenn a) zugleich zivilrechtlich Gesellschafter einer PersG b) entfaltet Mitunternehmerinitiative ( Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen) c) trägt Mitunternehmerrisiko ( Beteiligung am Gewinn und Verlust und  an den stillen Reserven) H 15.8 Abs 1 EStH
  • EK § 15 Abgrenzung zu reiner Vermögensverwaltung Bloße Verwaltung eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist i.d.R. Vermögensverwaltung. Der Betrieb eines Parkhauses oder die stundenweise Vermietung von Tennisplätzen ist gerwerblich Vermietung von Ferienzimmern in Privathäusern ist solange Vermögensverwaltung bis aufgrund der hohen Anzahl an Zimmern eine pensionsartige Organisation erforderlich ist. Gleiches gilt für Campingplätze.  Besonderheit bei gewerblicher Grundstückshandel und Betriebsaufspaltung (Folge aus V+V wird Gewerbe)
  • Fiktion des Gewerbebetriebs § 15 Abs 3 EStG Abfärberegelung gem § 15 Abs 3 und Nr 1 Abfärberegelung (d.h. selbständige Tätigkeit oder Vermietung wird zu Gewerbe) greift nur bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) nicht bei Einzelunternehmen  Übt eine PersG auch eine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit aus, so gilt nach § 15 Abs 3 Nr. 1 ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. D.h. nicht gerwerbliche Einkünfte einer PersG werden zu gewerblichen Einkünften. Voraussetzungen der Abfärbung: PersG übt eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 i.V.m. Abs 2 oder Nr 2 EStG aus und übt eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer anderen Einkunftsart aus. (Bei einem Einzelunternehmen hätte ich 2 verschieden Einkunftsarten)  Keine Anwendung der Abfärbetheorie wenn die Umsätze aus gerwerblicher Tätigkeit nicht mehr als 3% betragen und 24.500 nicht übersteigen Abfärbung durch Beteiligungseinkünfte Umqualifizierung der EK der PersG erfolgt auch wenn sie durch die Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen PersG gewerbliche EK bezieht
  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15 Abs 3 Nr. 2 EStG D.h. die PersG gilt als Gewerbebetrieb Kraft Rechtsform. Im Wesenlichen soll davon die vermögensverwaltende GmbH & Co KG erfasst werden. TBM: Eine PersGdie keine gerwerbliche Tätigkeit ausübtbei der ausschließlich ein oder mehrere KapG persönlich haftende Gesellschafter sindund bei der nur diese KapG oder Personen die nicht Gesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt sind. Persönlich haftender Gesellschafter einer KG wird durch eine Verwaltungs GmbH getauscht. Mit Tausch EK aus Gewerbe  
  • Wesentliche Betriebsgrundlage Funktionale und Quantitative Betrachtungsweise Wesentliche Betriebsgrundlage: WG die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind (funktional) oder WG die funktional nicht erforderlich sind aber in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind (quantitativ gibt es nur bei § 16)
  • Anwendung Teileinkünfteverfahren gem § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG Anwendung des TEKV bei: Bei Veräußerungen gem § 17 EStG Bei Veräußerungen gem § 16 wenn im Betriebsvermögen eine Beteiligung steckt ist auf diesen Teil das TEKV anzuwenden
  • Freibetrag bei Veräußerung gem. § 17 Abs 3 EStG Freibetrag 9060 sofern 100% der Anteile veräußert werden sprich ich muss auch zu 100% beteiligt sein um den vollen Freibetrag erhalten zu können.  Ansonsten ist der Freibetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Anteil bezieht sich auf den veräußerten Anteil nicht auf die Beteiligungshöhe Für die Beteiligungshöhe wird die mitteltbare und die unmittelbare BEteiligung zusammengerrechnet. Egal ob man mittelbar über PersG oder KapG an der zu veräußernden KapG beteiligt ist
  • Teilentgeltliche Veräußerung von Anteilen an KapG im PV § 17 EStG Quote der Entgeltlichkeit berechnen Diese wird auf die AK und den Freibetrag angewendet Formel: tatsächlich gezahlter VP / Verkehrswert der Beteiligung
  • § 17 Veräußerungsverlust In der Krise gewährtes Darlehen Gewährt Gesellschafter seiner GmbG ein Kredit in der Krise wo ein ordentlicher Kaufmann das Risiko nicht eingegangen wäre, so ist die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Der Verlust des Darelehens führt zu nachträglichen AK in Höhe des Nennwerts der Forderung.
  • Abgrenzung zu den EK aus selbständiger Arbeit § 18 Aus laufender Tätigkeit § 18 Abs 1 EStG Aus Beendigung der Tätigkeit § 18 Abs 3 i.V.m. § 16 (Veräußerung oder Aufgabegewinn) Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs 3 oder freiwillig nach § 4 Abs 1 EStG. Es besteht keine Buchführungspflicht gem § 141 AO Achtung ebenfalls Gewinnerinkunftsart --> Gewinn wird nach den Vorschriften §§ 4 bis 7k und 13a ermittelt)
  • Ausnahmen vom Vereinnahmungs und Verausgabungs-Prinzip § 4 Abs 3 - Durchlaufende Posten gem § 4 Abs 3 Satz 2 sind nicht anzusetzen - AK/HK abnutzbaren AV gem § 4 Abs 3 Satz 3 es gelten die normalen Abschreibungen - Einnahmen Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren können auf 5 Jahre verteilt werden - Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren müssen auf 5 Jahre verteilt werden es sei denn es ist ein marktübliches Damnum oder Disagio §11 Abs 1 und 2 Sätze 3 und 4 - Regelmäßig wiederkehrende Bezüge 10 Tages Regel, Im Jahr der wirtschftlichen Zugehörigkeit erfassen - AK/HK von WG des nicht abnutzbaren AV (Grundstück), oder GruBo und Gebäude im UV (z.B. gewerblicher Grundstückshandel) Ansatz der BEtriebsausgabe erfolgt erst im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses 
  • § 8 EStG Bewertung bei Zufluss von Sachwerten AN bekommt Tisch für 500 ein Dritter würde 1000 zahlen Preis für Dritten      1000abzgl. 4%                  -40=                               960abzgl Preis AN         -500=geldwerter Vorteil   460  Dieser ist Steuerfrei gem § 8 Abs 3 Satz 2 EStG da 1080 Rabattfreibetrag nicht überschritten
  • Ermittlung Geldwerter Vorteil bei Fahrzeuggestellung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer für private Fahrten Bewertung dieses Vorteils erfolgt nach § 8 Abs 2 EStG Geldwerter Vorteil bzgl. der Nutzung für Privatfahrten gem § 8 Abs 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs 1 Nummer 4 Satz 2 EStG = 1% x BLP x Monate zzgl. Fahrten Whg Arbeit 0,03% x BLP x Entfernungs km x Monate Gem § 8 Abs 2 Satz 3 EStG
  • Betriebsveranstaltungen gem § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 a EStG Freibetrag von EUR 110 Sofern dieser Betrag überschritten wird ist der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern.  44 EUR Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar. Wenn bereits ein Freibetrag in Anspruch genommen wurde kann nicht noch eine Freigrenze in Anspruch genommen werden Berechnung: Kosten der Veranstaltung / Alle Teilnehmer = Preis pro Teilnehmer Begleitperson ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen der Freibetrag erhöht sich für die Begleitperson nicht
  • Lösungsschema Abgeltungssteuer 1. Einkunftsart bestimmen § 20 Abs 1 oder 2 EStG 2. Prüfung KapSt-Pflicht § 43 EStG     Höhe der KapSt 25%, § 43a      Einbehaltung KapSt §§ 44 und 44a 3. Erhebung    Steuersatz nach § 32d Abs 1 EStG 25%    Abgeltungswirkung § 43 Abs 5 EStG    nicht in die Summe der EK § 2 Abs 5b EStG    ggf. § 32d Abs 3 EStG bei fehlenden oder zu niedrigen Einbehalt der KapSt 4. Ausnahmen    § 32 d Abs 2 Antrag für GmbH Unternehmer    § 32d Abs 4  KapSt zu hoch    § 32d Abs 5 Anrechung ausländischer Steuer    § 32d Abs 6 Günstigerprüfung
  • Veräußerung von Anteilen an KapG Anteile im PV und BQ < 1%, Anschaffung vor 1.1.2009 --> nicht steuerbarAnteile im PV und BQ < 1%, Anschaffung nach 31.12.2008 --> § 20 Abs 2Anteile im PV und BQ > 1%, --> § 17 EStG TEKV Anteile im BV 100% Beteiligung --> § 16 Teilbetriebsveräußerug TEKVAnteile im BV keine 100% Beteiligung --> laufender Gewinn § 15, oder 18 TEKV
  • Gewinnverteilung Mitunternehmerschaften § 15 EStG Gewinnverteilung JÜ- Vorabgewinn= Restgewinn verteilt nach Gewinnanteil= Gewinnanteil 1 Stufe § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 Halbsatz 1+ Sonderbetriebsvermögen= Summe SBV 2. Stufe § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 Halbsatz 2= gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage § 179 180 AO
  • Betriebsverpachtung im Ganzen mit Aufgabeerklärung : Aufgabegewinn gem § 16, Verpachtung führt zu EK gem § 21 weil BEtrieb dann im PV ist ohne Aufgabeerklärung: Kein Aufgabegewinn gem § 16, Verpachtung führt zu EK gem § 15 da Betrieb im BV ist
  • Welchen § muss ich bei EK aus Kapitalvermögen beachten wenn ich vom Auszahlungsbetrag auf den Bruttoertrag hochrechne? KapSt und Solz sind nicht abziehbare Ausgaben § 12 Nr 3 EStG
  • Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gem § 32d Abs 2 EStG (d.h. keine Abgeltungssteuer) § 32d Abs 2 Nr. 1...... Buchstabe a: Gläubiger und Schuldner sind nahestehende Personen (dies liegt vor wenn ein Beherrschungsverhältnis sprich Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden vorliegt) und der Schuldner kann die Zinsen als WK oder Betriebsausgaben ansetzen Buchstabe b: Kapitalüberlassung an KapG durch Anteilseigner der zu min 10% beteiligt ist und GmbH kann die Zinsen als Betriebsausgabe abziehen. Bichstabe c:  Back-to-Back Finanzierungen, Gesellschafter unterhält bei der Bank ein Einlage (für diese erhält er Zinsen) und die gleiche Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt. Aufgrund der Einlage bekommt er bessere Konditionen beim Kredit. Back-to-Back Finanzierung liegt nicht vor wenn die Zinskonditionen zwischen Bank und Gesellschafter marktüblich sind Rechtsfolgen: Veranlagungspflicht, KapST Abzug hat keine Abgeltungswirkung § 43 Abs 5 Satz 2, normaler Tarif nach § 32 a anzuwenden, Abzug der tatsächlichen WK kein WK Pauschbetrag und VErlustausgleich mit anderen postiven Einkünften § 32d Abs 2 Nr 1 Satz 2 EStG   Sinn der Regelung ist das nicht Einnahmen mit 25% Abgeltungssteuer und Ausgaben zum individuellen Steuersatz von max 45% geltend gemacht werden
  • Voraussetzungen Drittaufwand abgekürzter Vertragsweg - Beauftragung durch Dritten im eigenen Namen- im Interesse des Steuerpflichtigen- der Dritte leistet die geschuldete Zahlung auch selbst --> Trotz fehlender eigener Zahlung Abzug als Werbungskosten beim Einkünfte erzielenden Steuerpflichtigen Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse z.B Mietverträge, Kreditverbindlichkeiten
  • Nießbrauch V+V Rechtfolgen beim Eigentümer und Nießbraucher Nießbraucher - Erlangt das Nutzungsrecht an der Sache- Verpflichtung für die Erhaltung des Grundstücks zu sorgen- Verpflichtung die gewöhnlichen Unterhaltungskosten zu tragen- Das Nießbrauchsrecht ist unveräußerlich und erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers Eigentümer - Tragen die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten die aus der Substanz und nicht aus den Erträgen zu leisten sind- Tilgung von Hypothekenforderungen und Grundschulden Aber: Gesetzliche Lastenverteilung kann geändert werden
  • Zuwendungsnießbrauch vs. Vorbehaltsnießbrauch bei EK aus V+V Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch (Afa bei Eigentümer): Eigentümer: AfA als WK und das Entgelt für den Nießbrauch als EinnahmeNießbraucher: Miete als Einnahme, laufende Kosten und Entgelt für Nießbrauch als WK Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch (Afa fällt komplett weg): Eigentümer: Keine EK aus V+V, mangels Einkunftserzielungsabsicht kann AfA nicht berücksichtigt werden Nießbraucher: Miete als Einnahme, laufende Kosten als WK, Afa darf auch hier nicht berücksichtigt werden Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Grundstück im Eigentum nur das Nutzungsrecht geht weg Unentgeltlicher Vorbehaltsnießbrauch Eigentümer verschenkt Grundstück und behält sich selbst das Nießbrauchsrecht vor. Folge ist das er die AfA für die Zeit als Eigentümer und für die Zeit als Vorbehaltsnießbraucher abziehen kann. Der neue Eigentümer hat so lange keine AfA bis der Vorbehaltsnießbraucher stirbt. Danach erst führt der neue Eigentümer die AfA gem § 11d Abs 1 EStDV fort.  Entgeltlicher Vorbehaltsnießbrauch Eigentümer verkauft Grundstück und behält sich selbst das Nießbrauchsrecht vor. Folge ist wie im Fall zuvor das er die AfA für die Zeit als Eigentümer und für die Zeit als Vorbehaltsnießbraucher abziehen kann. Der neue Eigentümer hat nun jedoch auch eigene Anschaffungskosten. Seine AfA bemisst sich nach seinen eigenen AK. Die AfA Uhr beginnt zum Zeitpunkt des Kaufvertrags an zu laufen. Jedoch darf der neue Eigentümer die AfA so lange nicht als WK abziehen wie der Vorbehaltsnießbrauch besteht. Erst mit Tod des Vorbehaltsnießbrauchers kann der neue Eigentümer die AfA als WK abziehen. Sein AfA Volumen mindert sich für die Zeit ab dem Kauf. 
  • Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Realsplittings § 10 Abs 1a Nr 1 EStG Voraussetzungen Unterhaltsleistungenan geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen EhegattenAntrag des GebersZustimmung des NehmersAngabe der ID des Nehmers Rechtsfolgen beim Geber: Abzug bis 13805 als Sonderausgabe gem § 10 Abs 1a Nr 1 EStGAbzug erhöht sich um gezahlte Beiträge zur Basis KV/PV gem § 10 Abs 1a Nr 1 Satz 2 EStG Rechtsfolgen beim Nehmer: Ansatz in Höhe des beim Geber als Sonderausgaben abgezogenen Betrags als sonstige Einkünfte gem § 22 Nr 1a EStG Die vom Geber geleisteten Beiträge zur Basis KV können vom Nehmer als Sonderausgaben gem § 10 Abs 1 Nr. 3 Satz 3 EStG berücksichtigt werden
  • TBM und Wissenswertes zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem § 22 Nr. 2 i.V.m § 23 EStG TBM - Anschaffung und- Veräußerung- eines Wirtschaftsgut (Grundstück, Kunstgegenstände Gold ohne Gegenstände des täglichen Gebrauchs)- innerhalb der Frist (Grundstücke 10 Jahre, andere WG 1 Jahr)- muss im PV sein Fristberechnung richtet sich nach dem obligatorischen Rechtsgeschäft (Kaufvertrag)- Wenn Kauf eines unbebauten Grundstücks in 01 und Fertigstellung der Mietwohnung in 05 beginnt die Frist bereits im Jahr 01- Bei Wirtschaftsgütern die zur Erzielung von Einnahmen verwendet werden erhöht sich der Zeitraum von 1 auf 10 Jahre-Bei unentgeltlichen Erwerb berechnet sich die Frist nach der Anschaffung des Rechtsvorgängers (Einzelrechtsnachfolge) Freigrenze (Gesamtgewinn < 600 bleibt steuerfrei gem § 23 Abs 3 Satz 5) Verluste aus privaten VG können nur mit Gewinnen aus privaten VG verrechnet werden nach Maßgabe des § 10d EStG Erfassung des Gewinns aus dem privaten VG erfolgt im dem Jahr des Zuflusses. Abzuziehende AK und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung werden entgegen des Abflussprinzips des § 11 Abs 2 Satz 1 EStG erst im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses erfasst. 
  • Einlage eine Wirtschaftsguts in das BV und spätere Veräußerung. Was muss ich beachten? Gem. § 23 Abs 1 Satz 5 Nr 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Einlage des (nur) Grundstücks in das BV, wenn die Veräußerung aus dem BV innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Anschaffung erfolgt.  Veräußerung aus dem BV führt zu laufenden Gewinn gem § 15 (VP - Buchwert) im Jahr der Veräußerung Zudem privates VG im Jahr des Zuflusses des VP in Höhe von Einlagewert in das BV - ursprüngiche AK 
  • Wo stehen Kinderbetreuungskosten im Gesetz § 10 Abs 1 Nr 5 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen
  • Welche sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es ? gezahlte Kirchensteuer § 10 Abs 1 Nr 4 Kinderbetreuungskosten § 10 Abs 1 Nr 5 (2/3 der Aufwendungen max 4000) Berufsausbildungskosten § 10 Abs 1 Nr 7 (max 6000) Privatschulbesuch von Kindern § 10 Abs 1 Nr 9 (2/3 der Aufwendungen max 5000) Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten § 10 Abs 1a Nr 1 (max 13805)
  • Fiktion des Gewerbebetriebs, § 15 Abs 3 EStG (Abfärberegelung) Normalfall ist originäre Gewerblichkeit § 15 Abs 2 EStG gilt für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften Fiktive Gewerblichkeit durch Prägung § 15 Abs 3 Nr 2 EStG: keine gewerbliche Tätigkeit, Haftung durch GmbH und Geschäftsführung ausschießlich durch GmbH oder nat Person. Gilt nur für Mitunternehmerschaften Fiktive Gewerblichkeit durch Abfärbung § 15 Abs 3 Nr 1 EStG. Abfärbung greift nur bei Mitunternehmerschaften nie bei Einzelunternehmen. Wenn ein Arzt noch ein Gewerbe betreiben würde kätte er dann 2 Einkunftsarten. Die PersG aufgrund der Abfärbung nur EK aus GewB. Bagatellgrenze bei Abfärbung R 15.7 Abs 5 EStG
  • Wesentliche Betriebsgrundlage quantitative Betrachtungsweise Die Quantitative Betrachtungsweise greift nur bei § 16 EStG. Das Bedeutet das ein Wirtschftsgut von wesentlicher Bedeutung sein kann auch wenn es funktional nicht wesentlich ist. Dies ist dann der Fall wenn erhebliche stille Reserven in dem WG gebunden sind Ob es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt oder nicht, ist wichtig für die Unterscheidung ob wir einen Veräußerungsgewinn oder einen Aufgabegewinn haben
  • § 23 EStG Fristberechnung, WK-Abzug Bei § 23 EStG kommt es immer zur Berechnung der Frist auf das obligatorische Rechtsgeschäft an (Kaufvertrag). Übergang von Nutzen und Lasten spielt keine Rolle.  Beispiel Grundstück: Kauf unbebautes Grundstück in 2001, Errichtung Immobilie in 2005 Verkauf des bebauten Grundstücks in 2012. Es zählt das Datum der Anschaffung des unbebauten Grundstücks. Der Verkauf ist daher außerhalb der 10 Jahre und damit nicht zu versteuern. Das Gebäude ist in die Besteuerung des Grundstücksverkaufs einzubeziehen gem § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 2 EStG. Gebäude hat keinen eigenen 10 Jahres Zeitraum  Durch ein privates VG veranlasste WK sind abweichend von § 11 EStG in dem KJ zu berücksichtigen in dem der Verkaufserlös zufließt.  Sofern etwas unter Preis veräußert wird, liegt nur in Höhe des entgeltichen Teils ein privates VG vor. (Quote der Entgeltlichkeit)
  • Vorgehensweise bei Spenden an politische Partei Zuerst die Spende nach § 34g Satz 2 EStG verbrauchen. Höchstbetrag bei Eheleuten ist 1650 EUR dafür wird der doppelte Betrag an Spendenvolumen benötigt (3300). Die tarifliche ESt wird um diesen Betrag gemindert. Ein dann noch verbleibendes Spendenvolumen wird gem. § 10b Abs 2 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt
  • Betriebsaufspaltung - personelle Verflechtung- kann 1 Person, aber auch eine Personengruppe (Wort Personengruppe bringt Punkt in Klausur) sein, die beide Unternehmen beherrscht - es kommt darauf an, wer die Geschäfte des täglichen Lebens führt
  • Betriebsaufspaltung - sachliche Verflechtung - wesentliche Betriebsgrundlage ein Gebäude ist immer eine wesentliche Betriebsgrundlage - nur die funktionale Betrachtungsweise kommt hier zur Anwendung
  • Wo kann es die Abfärbetheorie nur geben? gibt's nur bei PersGes, dann kann u. U. auch eine BAS vorliegen, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGbei EU niemals Abfärbetheorie (Bsp: Die vermögensverwaltende PersG hat §21 - Einkünfte, aber macht nun noch einen Kiosk auf, der Gewinnanteil aus dem Kiosk ist mehr als 1,25%.)
  • mitunternehmerische BAS (wichtig zu merken) hierbei sind Besitz- und Betriebsgesellschaften jeweils PersGes- Bilanzierung bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich an eine Schwesterpersonengesellschaft überlassen wird (muBAS vor SBV)- Bilanzierung im SBV der Betriebsgesellschaft, wenn ein EU an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt ist und ein WG überlässt sowie wenn die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unentgeltlich erfolgt.