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LA2 (Fach) / Strafrecht (Lektion)
Vorbereitung LA2
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- Antragsberechtigte eines Strafantrages der Verletzte (min. 18 Jahre alt) der gesetzliche Vertreter (Minderjähriger oder Entmündigte) mehrere Personen, wenn mehrere durch diselbeTat verletzt worden sind der Dienstvorgesetzte / Dienstherr wenn Tat im Zusammenhang mit Dienstausübung steht
- Adressaten für die Entgegennahme des Strafantrages STA POL Amstgerichte / Landgericht
- Antragsfrist eines Strafantrages Stellung 3 Monate nach bekannt werden der Tat und der Person durch den Antragsberechtigten. Beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem der Berechtigte diese Kenntnis erlangt
- Zurücknahme eines Strafantrages bei allen Antragsdelikten bis zum rechtskräftigen Urteil gestattet erneute Antragsstellung ist dann ausgeschlossen Kosten des Verfahrens trägt dann der Antragssteller
- Beweiserhebungsverbote untersagen bestimmte Arten von Beweisgewinnung Beweisthemenverbote Aussagen über Dienstgeheimnisse, dienstliche Taktiken oder Abläufe-> Aussagegenehmigung erforderlich Bewesimittelverbote (Aussagen von Personen die ihr Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nehmen) Beweismethodenverbote (Zwang, Täuschung, Drohung oder ähnliche Mittel)
- Beweisverwertungsverbote Untersagen die Verwertung bestimmter vorhandener Beweise gesetzlich nominierte Beweiserhebungsverbote nicht nominierte Beweiserhebungsverbote selbständige: Beweise wurden rechtmäßig erhoben, aus dem GG kann sich jedoch Verwertungsverbot ergeben. z.B. ist Niemand verpflichtet sich selbst zu belasten (Aussage ggü. verdeckter Ermittler) heimliche Tonaufnahmen,Tagebuchaufzeichnungen, Selbstgespräche. unselbstständige: fehlende Belerhung des Zeugen ...wenn Zeuge dachte er muss aussagen, muss er vor Gericht über den Irrtum aufgeklärt werden.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. §32 StGB Angreifer kann nur ein Mensch sein! Jedes geschütze Rechtsgut ist notwehrfähig!
- rechtfertigender Notstand Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter Leben Leib Freiheit Ehre Eigentum oder ein anderes die nicht anders abwehrbar ist als durch die Begehung einer Tat. Diese Tat ist nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschütze Rechtsgut wesentlich überwiegt und der Täter mit Rettungswilen handelt.
- Notwehrexess / Notstandsexzess der Angegriffene geht über die notwendige Abwehr hinaus. Daraus resultiert eine rechtswidrige Verteidigung, es sei denn es erfolgt in Verwirrung, Furcht oder Schreckem im Sinne des § 33 StGB.
- Erlaubnistatbestandsirrtum Notwehr / Notstand Der Notstandsübende / Notwehrübende geht irrtümlich von einer tatsächlichen Voraussetzung des Notstandes / der Notwehr aus Folge daher analog §16 (1)StGB, Vorsatz fehlt jedoch Strafe aufgrund fahrlässiger Begehung möglich.
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- Verbotsirrtum der Täter irrt über die rechtliche Zulässigkeit Folge: führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss gem § 17(1) StGB) Bei Vermeidbarkeit dieses Irrtums besteht die Möglichkeit der Strafmilderung. Bsp: Migrant schlägt Frau wegen Ungehorsam. Ihm wurde dies 30 Jahre so vorgelebt und er wusste nicht, dass dies in Deutschland eine STrafbare Handlung ist und von der Gesellschaft nicht akzeptiert wird.
- rechtfertigende Einwiligung als Rechtfertigungsgrund gem §228 StGB objektive Rechtfertigungsgründe rechtliche Zulässigkeit der Einwilligung Verzicht des Einwilligenden auf den Schutz des Rechtsgutes Einwilligungsfähigkeit / Einsichtsfähigkeit muss gegeben sein Kundgabe der Einwilligung nach Außen Freie Willensbildung- / Entscheidung subjektive Rechtfertigungsgründe: Täter hat Kenntnis über die Einwilligung
- Fetsnahmerecht nach §127 (1) StPO "Jedermannparagraph" Vorraussetzungen: Jedermann Vorliegen einer Straftat enger räumlicher uns zeitlicher Tatzusammenhang festhaltegründe; Fluchtverdacht Feststellung der Identität Verhältnissmäßigkeit Mitteilung des Grundes an den Täter
- unbedingter / direkter Vorsatz damit handelt wer den Tatbestand eines Gesetzes mit Wissen und Wollen erfüllt Merksatz: "Ja ich, ich will!"
- bedingter / indirekte Vorsatz damit handelt derjenige, der die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, diese billigend in Kauf nimmt, also mit ihr einverstanden ist. Der Täter weiß um die Möglickeit bescheid und nimmt den Eintritt in Kauf Merksatz " Na wenn schon!"
- Erkenntnisverfahren teilt sich auf in: Ermittlungsverfahren Zwischenverfahren Hauptverfahren
- Vollstreckungsverfahren, dient wozu? dieses dient dazu Art, Umfang und ggf. die Dauer der Strafe zu überwachen.
- die bewusste Fahrlässigkeit damit handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, jedoch pflichtwidrig und im Vertrauen darauf handelt, dass sie nicht eintreten werde. Der Täter ist mit dem Eintritt des Erfolges nicht einverstanden. Merksatz: "Es wird schon gutgehen"
- die unbewusste Fahrlässigkeit damit handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht. Merksatz: "Das habe ich nicht gewollt!"
- Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Das Tatbestandsmäßige Handeln ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorlagen.
- actio libera in causa darunter versteht man jene Fallgestaltung, bei denen der Täter unabhängig vom Grad des Vorsatzes- in verantwortlichem Zustand einen Geschehensablauf in Gang setzt, der im Zustand der Schuldunfähigkeit (z.B. Vollrausch) oder Handlungsunfähigkeit zu Ende geführt wird.
- Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter weiß, dass er den Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt, er aber glaubt, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei. Er irrt über einen Rechtfertigungsgrund. Bsp. Vater gibt seinem Sohn eine Erziehungsschelle. Folge: bei Unvermeidbarkeit handelt der Täter ohne Schuld. Bei Vermeidbarkeit ist eine Milderung der Strafe möglich. §17 StGB
- Täterschaft, Wer ist Täter? Täter ist, wer den Geschehensablauf so beherrscht oder mitbeherrscht, dass Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen.
- unmittelbare Täterschaft hat wer die Tat selbst begeht, also ohne Einwirkung eines anderen den gesamten Tatbestand verwirklicht §25 (1) Variante 1 StGB
- Beteiligungsarten Täterschaft unmittelbare Täterschaft mittelbare Täterschat Mittäterschaft Teilnahme: Anstiftung Beihilfe Teilnahme im Vergleich zur Täterschaft stellt immer die schwächere Form der Beteiligung dar.
- mittelbare Täterschaft hat wer die Tat durch einen anderen begeht, das heißt einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges für sich handeln lässt. Den Tatmittler (m.Werkzeug) kennzeichnet dabei, dass er keine Tatherrschaft hat, also nicht tatbestandsmäßig, rechtswidrig und /oder schuldhaft gehandelt hat.
- Mittäterschaft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter mit Wissen und Wollen eine Straftat gemeinschaftlich und arbeitsteilig ausführen. (Wissen und Wollen, gemeinsamer tatentschluß, gemeinsame Tatausführung)! Jeder Mittäter wird dabei so bestrfat, als hätte er die gesammte Straftat alleine begangen!
- Teilnahme, Wer ist Teilnehmer? Teilnehmer ist, wer ohne Tatherrschaft eine Tat veranlasst oder fördert.
- Anstiftung ist eine Form der Teilnahme. wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt, der macht sich der Anstiftung schuldig. (Herrvorrufen eines Tatentschlusses, angestiftete Tat muss auch ausgeführt werden)
- Beihilfe gem §27(1) StGB leistet, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet (Förderung/Hilfeleistung einer fremden Tat, Haupttat muss ausgeführt werden, doppelter Vorsatz)