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LA2 (Fach) / Strafrecht (Lektion)
Vorbereitung LA2
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- Aufgabe / Ziel des Strafrechtes Aufgabe und Ziel des Strafrecht ist es: zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen um gedeihliches Zusammenleben alller Menschen im Staate zu ermöglichen sozialschädliches Verhalten zu verhindern Strafe soll Schuld des Täters ausgleichen und Möglichkeit zur Sühne geben Strafe soll zusätzlich die verletzte Rechtsordnung wahren und den Rechtsfrieden wieder herstellen
- Straftheorien Absolute Straftheorie: Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Straftheorie: Generalprävention Spezialprävention Aus den absoluten und den relativen Straftheorien resultieren die Vereinigungstheorien (h.M.)
- Vergeltungstheorie Strafe auschließlich repressiv, kein bestimmter Zweck Verhalten des Täters wird sanktioniert, dadurch Gerechtigkeit wieder hergestellt Kritik: Schuld des Täters wird nicht berücksichtigt; begangenes Unrecht kann nicht wieder gut gemacht werden
- Sühnetheorie Täter versöhnt sich durch Strafe mit der Rechtsordnung Kritik: setzt ein gewisses Maß an Freiwilligkeit heraus was der Strafe an sich ja widerspricht
- Generalprävention: durch Strafe wird Rechtsbewußtsein und Vertrauen der Bevölkerung in das Rechtssystem gestärkt, dadurch Abschreckung der Bevölkerung Taten zu begehen, und dies soll dann zur Rechtstreue führen ( Abschreckungseffekt) Kritik: Schuldprinzip als Ausdruck der Menschenwürde verbietet es den Täter nur zum Zweck der Abschreckung zu bestrafen
- Spezialprävention Wirkung der Strafe auf den jeweiligen Täter Täter steht im Mittelpunkt des Strafverfahrens Strafe soll zur Besserung des Täters führen Gesellschaft soll vor nicht besserungsfähigen Tätern geschütz werden Kritik. Die konkrete Tat wird ausgeblendet
- Vereinigungstheorie Vereinigung der Aspekte der absoluten sowie der relativen Straftheorien Abschreckung der Allgemeinheit Aufgrund der Schwere der Schuld muss Strafe auf den jeweiligen Fall angepasst werden
- Geltungsbereich des dt. Strafrechts §3 StGB Territorialprinzip (BRD) 4§ StGB Flaggenprinzip (Flugzeug, Schiff) 5§ StGB Schutzprinzip (Straftaten im Ausland gegegn BRD oder Deutsche) §§ 5&15 StGB Personalitätsprinzip (Straftaten begangen von Deutschen Im Ausland) 6§ StGB Weltrechtsprinzip ( besondere Straftaten die im Ausland begangen werden)
- Rechtsfolgen / (mögl. Strafen) einer Straftat Freiheitsstrafe Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Nebenstrafe Nebenfolgen Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe ist zeitig befristet, wenn das Gesetzt nicht ausdrücklich lebenslang androht §38 (1)StGB Dauer von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 15 Jahre möglich
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- Geldstrafe möglich von 5 bis 300 Tagessätzen gem. §40 (1) StGB 1 - 5000€ pro Tagessatz möglich Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
- Ersatzfreiheitsstrafe wenn Geldstrafe uneinbringlich tritt Freiheitsstrafe an deren Stelle ein tagessatz gleich ein Tag Freiheitsstrafe das Midestmaß an Freiheitsstrafe ist 1 Tag
- Nebenstrafen z.B. Fahrverbot gem. §44 StGB
- Nebenfolgen z.B.: Verlust der Amtsfähigkeit Verlust der Wählbarkeit Verlust des Stimmrechts
- Maßregeln der Besserung und Sicherung Unterbringung in psych. Krankenanstalt Erziehungsanstalt oder sozialtherapeuthischen Anstalt Führungsaufsicht Entziehung der Fahrerlaubnis Berufsverbot
- Das materielle Strafrecht legt die Merkmale der einzelnen Straftaten fest und beschreibt die Rechtsfolgen, die an die Tatbegehung geknüpft sind.
- das formelle Strafrecht beinhaltet die Regeln, nach denen das Strafverfahren zu betreiben ist. Man bezeichnet es auch als Strafverfahrens- oder Strafprozessrecht. (STPO, JGG; GVG StVollzG9)
- Täter -Opferausgleich geregelt in den §§ 155StPO u. 46 StGB TOA ist eine Möglichkeit zur Zusammenwirkung von Täter und Opfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder zumindest durch das Bemühen des Täters Strafmilderung im Prozess zu erlangen.
- Ziele TOA einvernehmliche Regelung zwischen Täter und Opfer beide Seiten sehen ihre Anliegen als berücksichtigt an die Reduzierung von Konfliktfolgen und Folgekonflikten Gewährleistung der Autonomie der Konfliktparteien Vermeidung von Ungerechtigkeiten Stärkung des Opfers Auseinandersetzen des Täters mit der Tat und deren Folgen
- Voraussetzungen TOA personifizierbares Opfer Zumutbarkeit für das Opfer Einverständniss der Beteiligten /Sorgeberechtigten Reuebereitschaft des Täters / Freiwilligkeit des Täters keine Beschaffungskriminalität keine vertieften und langwierigen Konflikte zwischen Täter und Opfer
- Ablauf TOA STA befürwortet TOA Jugendgerichtshilfe oder anderes Amt erhält Sondierungs und Koordinierungsauftrag und führt dieses durch Vereinbarte Einigung wird im Schlichtungsvertrag festgehalten bei Erfüllung dieses Vertrages KANN Einstellung des Verfahrens erfolgen Bei Nichterfüllung oder Zustandekommen des Vertrages droht Hauptverhandlung
- Ablauf bzw. Gliedeung eines Strafverfahrens Ermittlungsverfahren Zwischenverfahren Hauptverfahren
- Ermitllungsverfahren, was muss vorliegen und wer ist Herr dieses Vefahrens? Nenne die Möglichkeiten die der Herr des Verfahrens hat? Herrin des Verfahrens ist die STA, sie leitet das Verfahren Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen einen Täter oder einen UT Verdacht muss auf Verstoß gegen ein Strafgesetz begründet werden STA entscheidet ob: Anklageerhebung Einstellung des Verfahrens (als Bsp. zu geringe Schuld, kein öffentliches Interesse-> verweist auf Privatklageweg)
- Zwischenverfahren: liegt in der Hand des Gerichtes Der Beschuldigte wird nun als Angeschuldigter bezeichnet Prüfung ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird Beschluss ob: Eröffnung des Hauptverfahrens bei hinreichendem Tatverdacht Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Einstellung wegen Geringfügigkeit evtl. Anordnung über Fortdauer von U-Haft oder einstweiliger Unterbringung
- Hauptverfahren liegt in der Hand des Gerichtes Angeschuldigter wird zum Angeklagten Vorbereitung der Hauptverhandlung (Terminabsprache Ladung des Angeklagtem und evtl. von Zeugen Durchführung der Hauptverhandlung
- Prozessmaxime Prozessmaxime sind allg. Prozessrechtsgrundsätze, die regeln, auf welche Art und Weise das Strafverfahren durchgeführt wird. Sie garantieren die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens ( StPo, GVG und GG)
- das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung dem Staat bzw. seinen Organen (STA & Polizei) und nicht dem Verletzten obliegt besagt, dass nur die STA zur Erhebung der öffnetlichen Klage berufen ist (Ausnahme Antrags- und Ermächtigungsdelikte & Privatklagedelikten)
- Anklagegrundsatz / Akkusationsprinzip besagt, dass die Anglage und die Urtelsfindung durch verschiedene Organe zu erfolgen hat (STA & Gericht)
- Legalitätsprinzip Mit diesem Begriff ist die Strafverfolgungspflicht von Staatsanwaltschaft und Polizei gemeint. Diese sind nach dem Legalitätsprinzip beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen. zu finden in §163StPO
- Ermittlungsgrundsatz / Inquisitionsmaxime besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde einen Sachverhalt zu untersuchen hat, wenn darüber eine Entscheidung getroffen werden soll
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- Verhältnismäßigkeit Strafverfolgungsmaßnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu der Tat stehen Wahl der Mittel in Anbetracht Erreichung des erstebten Zwecks Mittel muss im Verhältnis zu der schwere desTatvorwurfes und Grad des Verdachts stehen Mittel muss geegnet und erforderlich sein mildeste Mittel muss berücksichtig werden
- die Unschuldsvermutung besagt, dass der Täter bis zur Rechtskraft des Urteils als unschuldig zu behandeln ist
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt gem. Art.103 (1) GG, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat.
- Verdachtsgrade im Strafverfahren Anfangsverdacht einfacher Tatverdacht hinreichender Tatverdacht dringender Tatverdacht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- Anfangsverdacht am wenigsten intensive Stufe es müssen zureichende und tatsächliche Anhalstpkt. vorliegen, dass eine Straftat vorliegt eine gweisse Wahrscheinlichkeit genügt hierbei
- einfacher Tatverdacht der Verdacht muss sich auf eine konkrete Tatsache stützen z.B. Durchsuchung des Ladi nach §102 StPO, nach Zeugenaussage des Ladendetekives
- hinreichender Tatverdacht nach den Ermittlungen liegen genug Beweise vor, dass eine spätere Verurteilung des BS wahrscheinlich ist z.B. §203 StPO, Gericht eröffnet Hauptverfahren
- dringender Tatverdacht Beschuldigter hat nach bisherigem Erkenntnisstand mit großer Wahrscheinlichkeit die Straftat begangen z.B. 112 (1) StPO Haftgründe
- auf frischer Tat betroffen oder verfolgt aufgrund aller erkennbaren äußeren Umstände zum Zeitpunkt der Tat liegt ein so starker Verdachtsgrund vor, dass er zu der Überzeugung führt, der Festzunehmende sei der Täter z.B. §127 StPO, PolBea sieht Raub mit eigenen Augen und nimmt flüchtenden Täter vorläufig fest
- Aufgaben und Rechtsstellung der Sta ihr obliegt als Herrin des Strafverfahrens die Strafverfolgung Anklagebefugnis ihr obliegt die Strafvollstreckung als Vollstreckungsbehörde daraus resultieren folgende Aufgaben: Strafverfolgung Anklageerhebung Strafvollstreckung
- Generalermittlungsklausel für die Polizei gem. § 163 (1) StPO, Maßnahmen die "unterhalb" der Intensität einer speziellen Eingriffsermächtigung liegen z.B. IDF §163b StPO alle Behörden um Auskunft zu ersuchen bei Gef. i.V. auch zu verlangen anhalten und befragen vorladen von BS und Zeugen (keine Erscheinungspflicht bei der POL) einholung von erkundigungen im Umfeld einer gesuchten Person Vorlegen von LiBi (fragerecht, keine Antwortpflicht) kurzfristige Überwachung / Observation eines Verdächtigen Fertigen von Anhaltemeldungen offenes Fotografieren
- Rechtsstellung POL ggü. STA gem. §161(1) StPO ist die STA dazu ermächtigt Ermittlungen durch die POL durchführen zu lassen. Die POL ist dazu verpflichtet diesem Ersuchen oder dem Auftrag der STA nachzukommen.
- Deliktsarten Im Strafprozess Offizialdelikte (öffentliches Interesse hoch) absolutes Antragsdelikt (Hausfriedensbruch) Mischung aus Offizial- u. Antragsdelikten (STA bejaht das besondere öffentliche Interesse-> KV, fahrl. KV relative Antragsdelikte (Familiendiebstahl) Privatklagedelikte
- Antragsdelikt: vom Verletzten / Opfer wird Strafantrag gestellt den Individualschutzbelangen wird Vorrang ggü. den möglichen Verfolgungsinteressen der Allgemeinheit eingeräumt
- Offizialdelikt Offizialdelikte sind Straftaten, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Grundsätzlich sind alle Straftaten von Amts wegen zu verfolgen, es sei denn, dass ein Strafgesetz ausdrücklich einen Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung verlangt.
- Mischung zwieschen dem absolutem und dem relativen Antragsdelikt Bejahung des besondeen öffentl. Interesses kann das Fehlen eines Strafantrages ersetzen Strafverfolgung dann als Anliegen der Allgemeinheit aufgrund der Gefährlickeit der Gefahr usw. Mischung zwischen Offizial- und Antragsdelikten
- Privatklagedelikt der Verletzte verfolgt die Tat grundsätzlich selbst und erhebt, meist vertreten durch einen Anwalt, selbst vor Gericht die Klage
- weitere Unterscheidung von Delikten Verbrechen und Vergehen Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Verletzungs- Gefährdungsdelikte Begehungs- und Unterlassungsdelikte Eine Straftat kann mehrere Bereiche gleichzeitig bedienen
- Klagearten im Strafprozess Offizialklage Strafverfolgung grundsätzlich von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten / Opfers Privatklage gilt für bestimmte Straftatbestände (§374 StPO) diese Delikte können durch den Verletzten verfolgt werden, ohne dass die STA vorher angerufen werden muss berchtigte sind : der Verletzte, gesetzicher Vertreter, Berechtigte die zur Stellung Strafantrag befugt sind, Dienstherr Nebenklage
- Strafantrag / Strafanzeige der Unterschied liegt darin, dass die Anzeige lediglich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden darstellt, mit der Bitte zu Prüfen ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. der Strafantrag dagegen ist eine ausdrückliche Erklärung des Antragsberechtigten, dass Strafverfolgung gewünscht wird.