Strafrecht (Fach) / 1. Studienjahr (Lektion)

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Diebstahl, KV

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  • Objektive Zurechenbarkeit ist eine Erfolg dem Täter, wenn dieser eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade im konkreten Erfolg realisiert
  • Atypischer Kausalverlauf Geschehensablauf liegt außerhalb der Lebenserfahrung, so dass mit ihm Vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss
  • Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten ... Verantwortung des Verursachers endet, wenn ein Dritter vorsätzlich / voll verantwortlich eine neue selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann im Erfolg realisiert 
  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Zurechnungszusammenhang enfällt, wenn sich das opfer eigenverantwortlich selbstgefährdet und sich daher nicht mehr das vom Täter geschaffene rechtlich relevante Risiko verwirklicht 
  • Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
  • Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist
  • Tatbestandsirrtum gem § 16 I (1) StGB Wer bei Tatbegehung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen TB gehört, handelt nicht vorsätzlich
  • unbeachtlicher Motivirrtum Gleichwertige Tatobj. (vorgestelltes und getroffenes Ziel) Irrtum über die Identität des Opfers 
  • Angriff Durch menschliches Handeln drohende Verletzung von Rechtsgütern (IndividualRG)
  • Gegenwärtig unmittelbar bevorstehend, andauernd oder nicht abgeschlossen
  • Rechtswidrig nicht durch eine Befugnis des Angreifers gedeckt 
  • Notwehrhandlung Verteidigung, die obj. erforderlich und geboten ist, den Angriff abzuwehren und vom Verteidigungswillen getragen ist
  • Verteidigung jedes Verhalten, das sich gegen RG des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffs dient
  • Betreffen auf frischer Tat gem. § 127 I StPO wenn der Täter bei der Erfüllung einer rw Tat am TO oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird 
  • Verfolgen auf frischer Tat gem. § 127 I StPO wenn sich der Täter bereits vom TO entfernt hat und sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt wird 
  • Frische Tat gem. § 127 I StPO Frische Tat = dringender Tatverdacht: Zustand, bei dem nach der Zusammenschau aller äußerlich erkennbaren Umstände das Vorliegen einer Straftat als sehr wahrscheinlich angesehen werden muss 
  • Fluchtverdacht gem. § 127 I StPO wenn nach den erkennbaren Umständen des Falls unter Berücksichtigung allg. Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Täter dem Strafverfahren entziehen wird, wenn ...
  • Gefahr ein durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, bei dem nach den konkreten Umständen ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist
  • Wahrscheinlich (-keit des Schadenseintritts) wenn die Möglichkeit naheliegt oder begründete Besorgnis besteht, dass der Schaden eintritt
  • drohende Gefahr eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, wenn demnach sofortiger Handlungsbedarf besteht Wahrscheinlich ist der Eintritt des Schadens, wenn die Möglichkeit ...
  • Gegenwärtige Gefahr wenn jederzeit mit dem Eintritt oder der Intensivierung des schädigenden Ereignisses gerechnet werden muss 
  • actio libera in causa Fallgestaltung, bei der sich der Täter (fahrlässig / vorsätzlich) in verantwortlichem Zustand ein Geschehen in Gang setzt, das im Zustand der Schuldunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit zu Ende geführt ...
  • ETB Täterweiß, dass er den Tb einer Verbotsnorm erfüllt. Glaubt aber irrig, dass sein Handeln gerechtfertigt isttäter überdehnt einen anerkannten RFG zu seinen GunstenTäter nimmt zu seinen Gunsten einen ...
  • rechtliche Behandlung ETB Vorsatztheorie (-): Unrechtsbewusstsein gehört zum Vorsatz - § 16 I (1) anwenden - Vorsatz entfällt--> Ablehnen, da Unrechtsbewusstsein in Schuld gehört und Teilnehmerstrafb. entfiele mangels vorsätzlich ...
  • Rettungswille gem. § 35 Stgb Handeln in Kenntnis der entschuldigenden Umstände mit dem Willen zur Gefahenabwehr
  • Körperliche Misshandlung jede üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Verletzten nicht unerheblich beeinträchtigt
  • Gesundheitsschädigung Hervorrufen oder Steigern eines dauerhaften oder nur vorübergehenden krankhaften/ pathologischen Zustands
  • Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB jede organische oder anorganische Substanz, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen
  • Andere gesundschädliche Stoffe i.S.d. § 224 Abs. ... solche, die mechanisch oder thermisch wirken und im Einzelfall geeignet sind,bei Verwendung, Zuführung, Dosierung oder Konzentration die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen
  • Beibringen i.S.d. §224 Abs. 1 Nr. 1 StGB jede Art des Einführens oder Anwendens, durch die der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung im Inneren des Körpers oder auch von außen her entfalten kann
  • Waffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jeder Gegenstand, der seinem üblichen Gebrauch nach dazu bestimmt ist, Menschen erheblich zu verletzen 
  • Gefährliches Werkzeug i.S.d. §224 Abs. 1 Nr. 2 beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen
  • Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. ... Hinterlist ist das planmäßiges Vorgehen unter Verdeckung der wahren AbsichtenEin Überfall ist ein plötzlicher unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen
  • Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wenn mindestens zwei am Tatort anwesende Beteiligte zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenübertreten
  • Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 ... wenn das Vorgehen des Täters nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden
  • Quälen gem. § 225 StGB Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art
  • Roh gem. § 225 StGB Roh ist ein gefühllose, fremde Leiden mißachtende Gesinnung
  • Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung ... böswillig = besonders verwerfliches Motiv erforderlich  !!!Gleichgültigkeit oder Charakterschwäche reichen nicht!!!
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 229 StGB ... wer diejenige Sorgfaltspflicht nicht angewendet hat, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden erwartet wird
  • Objektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs ... wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mit ihnen nicht gerechnet werden musste
  • Schutzzweckzusammenhang gem. § 229 StGB wenn die verletzte Sorgfaltsnorm dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, wird überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, welches die Grundlage dafür bietet, dass der konkrete ...
  • pflichtwidrigkeitszusammenhang gem. § 229 StGB im konkreten Erfolg hat sich gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen worden ist
  • Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 229 ... Täter muss im Hinblick auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten
  • Subjektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs ... Der Täter muss individuell in der Lage gewesen sein, den drohenden Schaden zu erkennen
  • Leichtfertigkeit wenn eine Person die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt, also sich einem extrem schweren Pflichtverstoß gegen die gebotene Sorgfalt schuldig macht.Subjektiv stellt man bei der ...
  • Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang gem. ... verlangt, dass sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen hat
  • Verlust § 226 Abs. Nr. 1 StGB wenn die Fähigkeit im Wesentlichen, d.h. nicht unbedingt vollständig aufgehoben ist, ein Ausfall über einen längeren Zeitraum hindurch besteht und eine Heilung zumindest auf absehbare Zeit nicht eintreten ...
  • Sprechvermögen § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fähigkeit, artikuliert zu reden- Verlust setzt keine völlige Stimmlosigkeit voraus- bloßes „Stottern“ alleine genügt aber NICHT
  • Ein wichtiges Glied des Körpers § 226 Abs. 1 Nr. ... nach außen hin in Erscheinung tretendes Körperteil zu verstehen, welches eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ...
  • in erheblicher Weise dauerhaft entstellt § 226 Abs. ... wenn äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind