Strafrecht (Fach) / 1. Studienjahr (Lektion)
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Diebstahl, KV
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- Objektive Zurechenbarkeit ist eine Erfolg dem Täter, wenn dieser eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade im konkreten Erfolg realisiert
- Atypischer Kausalverlauf Geschehensablauf liegt außerhalb der Lebenserfahrung, so dass mit ihm Vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss
- Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten Verantwortung des Verursachers endet, wenn ein Dritter vorsätzlich / voll verantwortlich eine neue selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann im Erfolg realisiert
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Zurechnungszusammenhang enfällt, wenn sich das opfer eigenverantwortlich selbstgefährdet und sich daher nicht mehr das vom Täter geschaffene rechtlich relevante Risiko verwirklicht
- Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
- Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist
- Tatbestandsirrtum gem § 16 I (1) StGB Wer bei Tatbegehung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen TB gehört, handelt nicht vorsätzlich
- unbeachtlicher Motivirrtum Gleichwertige Tatobj. (vorgestelltes und getroffenes Ziel) Irrtum über die Identität des Opfers
- Angriff Durch menschliches Handeln drohende Verletzung von Rechtsgütern (IndividualRG)
- Gegenwärtig unmittelbar bevorstehend, andauernd oder nicht abgeschlossen
- Rechtswidrig nicht durch eine Befugnis des Angreifers gedeckt
- Notwehrhandlung Verteidigung, die obj. erforderlich und geboten ist, den Angriff abzuwehren und vom Verteidigungswillen getragen ist
- Verteidigung jedes Verhalten, das sich gegen RG des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffs dient
- Betreffen auf frischer Tat gem. § 127 I StPO wenn der Täter bei der Erfüllung einer rw Tat am TO oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
- Verfolgen auf frischer Tat gem. § 127 I StPO wenn sich der Täter bereits vom TO entfernt hat und sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt wird
- Frische Tat gem. § 127 I StPO Frische Tat = dringender Tatverdacht: Zustand, bei dem nach der Zusammenschau aller äußerlich erkennbaren Umstände das Vorliegen einer Straftat als sehr wahrscheinlich angesehen werden muss
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- Fluchtverdacht gem. § 127 I StPO wenn nach den erkennbaren Umständen des Falls unter Berücksichtigung allg. Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Täter dem Strafverfahren entziehen wird, wenn er nicht bald festgenommen wird
- Gefahr ein durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, bei dem nach den konkreten Umständen ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist
- Wahrscheinlich (-keit des Schadenseintritts) wenn die Möglichkeit naheliegt oder begründete Besorgnis besteht, dass der Schaden eintritt
- drohende Gefahr eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, wenn demnach sofortiger Handlungsbedarf besteht Wahrscheinlich ist der Eintritt des Schadens, wenn die Möglichkeit naheliegt oder begründete Besorgnis besteht
- Gegenwärtige Gefahr wenn jederzeit mit dem Eintritt oder der Intensivierung des schädigenden Ereignisses gerechnet werden muss
- actio libera in causa Fallgestaltung, bei der sich der Täter (fahrlässig / vorsätzlich) in verantwortlichem Zustand ein Geschehen in Gang setzt, das im Zustand der Schuldunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit zu Ende geführt wird
- ETB Täterweiß, dass er den Tb einer Verbotsnorm erfüllt. Glaubt aber irrig, dass sein Handeln gerechtfertigt isttäter überdehnt einen anerkannten RFG zu seinen GunstenTäter nimmt zu seinen Gunsten einen nicht vorhandenen RFG an
- rechtliche Behandlung ETB Vorsatztheorie (-): Unrechtsbewusstsein gehört zum Vorsatz - § 16 I (1) anwenden - Vorsatz entfällt--> Ablehnen, da Unrechtsbewusstsein in Schuld gehört und Teilnehmerstrafb. entfiele mangels vorsätzlich rw HaupttatStrenge Schuldtheorie (-): Unrechtsbew. gehört zu Schuld - § 17 anwenden - Strafbarkeit bleibt bei Vermeidbarkeit bestehen--> keine bewusste Entscheidung gegen das Recht Handelnder will sich ja rechtstreu verhalteneing. Schuldtheorie (+): Doppelfunk. des Vorsatz, gilt sowohl im TB als auch in Schuld - bei Irrtum nur Entfall der Vorsatzschuld § 16 analog--> Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und Teilnehmerstrafb. bleibt bestehen
- Rettungswille gem. § 35 Stgb Handeln in Kenntnis der entschuldigenden Umstände mit dem Willen zur Gefahenabwehr
- Körperliche Misshandlung jede üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Verletzten nicht unerheblich beeinträchtigt
- Gesundheitsschädigung Hervorrufen oder Steigern eines dauerhaften oder nur vorübergehenden krankhaften/ pathologischen Zustands
- Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB jede organische oder anorganische Substanz, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen
- Andere gesundschädliche Stoffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr 1 StGB solche, die mechanisch oder thermisch wirken und im Einzelfall geeignet sind,bei Verwendung, Zuführung, Dosierung oder Konzentration die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen
- Beibringen i.S.d. §224 Abs. 1 Nr. 1 StGB jede Art des Einführens oder Anwendens, durch die der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung im Inneren des Körpers oder auch von außen her entfalten kann
- Waffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jeder Gegenstand, der seinem üblichen Gebrauch nach dazu bestimmt ist, Menschen erheblich zu verletzen
- Gefährliches Werkzeug i.S.d. §224 Abs. 1 Nr. 2 beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen
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- Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB Hinterlist ist das planmäßiges Vorgehen unter Verdeckung der wahren AbsichtenEin Überfall ist ein plötzlicher unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen
- Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wenn mindestens zwei am Tatort anwesende Beteiligte zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenübertreten
- Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wenn das Vorgehen des Täters nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden
- Quälen gem. § 225 StGB Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art
- Roh gem. § 225 StGB Roh ist ein gefühllose, fremde Leiden mißachtende Gesinnung
- Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht gem. § 225 StGB böswillig = besonders verwerfliches Motiv erforderlich !!!Gleichgültigkeit oder Charakterschwäche reichen nicht!!!
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 229 StGB wer diejenige Sorgfaltspflicht nicht angewendet hat, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden erwartet wird
- Objektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts gem. § 229 StGB wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mit ihnen nicht gerechnet werden musste
- Schutzzweckzusammenhang gem. § 229 StGB wenn die verletzte Sorgfaltsnorm dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, wird überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, welches die Grundlage dafür bietet, dass der konkrete Erfolg dem pflichtwidrigem Handelnden als „sein Werk“ zugerechnet werden kann
- pflichtwidrigkeitszusammenhang gem. § 229 StGB im konkreten Erfolg hat sich gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen worden ist
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 229 StGB Täter muss im Hinblick auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten
- Subjektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts gem. § 229 StGB Der Täter muss individuell in der Lage gewesen sein, den drohenden Schaden zu erkennen
- Leichtfertigkeit wenn eine Person die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt, also sich einem extrem schweren Pflichtverstoß gegen die gebotene Sorgfalt schuldig macht.Subjektiv stellt man bei der Leichtfertigkeit auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters ab. Sie liegt demzufolge vor, wenn ein Täter nicht erkennt, was jeder normal denkende Mensch erkennen müsste
- Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang gem. § 227 StGB verlangt, dass sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen hat
- Verlust § 226 Abs. Nr. 1 StGB wenn die Fähigkeit im Wesentlichen, d.h. nicht unbedingt vollständig aufgehoben ist, ein Ausfall über einen längeren Zeitraum hindurch besteht und eine Heilung zumindest auf absehbare Zeit nicht eintreten kann
- Sprechvermögen § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fähigkeit, artikuliert zu reden- Verlust setzt keine völlige Stimmlosigkeit voraus- bloßes „Stottern“ alleine genügt aber NICHT
- Ein wichtiges Glied des Körpers § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach außen hin in Erscheinung tretendes Körperteil zu verstehen, welches eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist. - Bein, Arm, Finger, Fuß auch Nase, Ohr(muscheln)-- kein Gelenk gefordert
- in erheblicher Weise dauerhaft entstellt § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB wenn äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind
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