Strafrecht AT (Fach) / Def. (Lektion)
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Definitionen
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- Unterscheidung zwischen Materiellem u. Formellen Strafrecht (Strafverfahrensrecht)? o Materielles Strafrecht Kernstrafrecht • Straftatbestände des StGB Nebenstrafrecht • Strafvorschriften in anderen Gesetzen • Z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG o. Steuerhinterziehung § 370 AO Regelt Voraussetzungen u. Rechtsfolgen einer Straftat • Schädliches Verhalten (Voraussetzung) • Freiheitsstrafe o. Geldstrafe (Rechtsfolge) o Formelles Strafrecht (Strafverfahrensrecht) Regelt wie der Staat Straftaten verfolgen darf • Z. B. Strafprozessordnung (StPo), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), JGG, EMRK
- Arten der möglichen Rechtsfolgen eines strafbaren Verhaltens? • Hauptstrafen o Zeitige o. Lebenslange Freiheitsstrafe §§ 38, 39 StGB o Geldstrafe §§ 40 ff. StGB o Jugendstrafe o Strafarrest (für Soldaten, WStG)• Nebenstrafen o Fahrverbot § 44 StGB • Nebenfolgen o Verlust der Amtsfähigkeit o O. des aktiven o. passiven Wahlrechts § 45 StGB
- Nenne und erkläre die Straftheorie und die dazugehörigen Untertheorien. • Absolute Straftheorie o Vergeltung, Sühne u. Wiederherstellung der Gerechtigkeit o Absolut weil auf Handeln des Täters reagiert wird o Zweck ist die Schuld „ausgleichen“ zu wollen • Relative Straftheorie o Generalprävention Wirkung der Strafe auf Gesellschaft Negative Generalprävention • Abschreckung der Allgemeinheit Positive Generalprävention • Erhaltung u. Stärkung des Vertrauens • In Durchsetzungskraft der Rechtsordnung o Spezialprävention Einfluss auf Täter steht im Vordergrund Negative Spezialprävention • Schutz der Gesellschaft vor Straftäter Positive Spezialprävention • Besserung der Besserungsfähigen • Abschreckung d. Täters v. weiteren Straftaten
- Erkläre das Schuldprinzip (inkl. lat. Bez.) o Nulla poena sine culpa = keine Strafe ohne Schule o Strafe nur wenn Tat dem Täter persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann o Ohne Schuld nur Maßregeln der Besserung u. Sicherung möglich z. B. Psychiatrieo Schuldhaft handeln können nur natürliche Personen o Es existiert keine Unternehmensstrafrecht
- Zweifelsgrundsatz (lat. Bez.) In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten)
- Wann greift ultima ratio - Prinzip o Erst wenn alle anderen Möglichkeiten (Zivil- u. Verwaltungsrechtlich) ausgeschöpft sind o Wird eingesetzt bei: in besonderer Weise sozialschädlich u. für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich u. seine Verhinderung daher besonders dringlich ist.
- Was ist das ultima ratio - Prinzip? o Ultima Ratio = das letzte Mittel o Strafrecht ist schärfste Waffe des Staats
- Erkläre das Tatprinzip o Tatstrafrecht o. Täterstrafrecht o In rechtsstaatlichen System ist Strafrecht immer Tatstrafrecht Strafe immer Antwort auf eine Tat Strafe beinhaltet kein Urteil über Charakter o. Gesinnung d. Täters Es wird nicht die böse Gesinnung bestraft sondern die manifestierte Tat
- Welche Arten der Auslegung gibt es? grammatische Auslegung teleologische Auslegung historische Auslegung systematische Auslegung
- Erklärung der Vorsatz- u. Fahrlässigkeitsdelikte. o Straftatbestände erfordern grds. vorsätzliches Handeln § 15 StGB o Fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn Gesetz dies ausdrücklich bestimmt Z.B. Fahrlässige Tötung u. fahrlässige Körperverletzung
- Prüfungsscheme: Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatsubjekt u. Tatobjekt a) Handlung b) Eintritt des Tatbestandlichen Erfolgs c) Kausalität zwischen Handlung u. Erfolg d) objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit 2. Unrechtsbewusstsein § 17 StGB 3. Vorsatzschuldvorwurf 4. Entschuldigungsgründe IV. ggf. Strafzumessung V. ggf. Strafmilderung etc. VI. Strafantrag etc.
- Der objektive Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt unerteilt sich in: Tatsubjekt Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Obejektive Zurechnung ggf. sonst. objekt. Merkmale
- Definition Soziale Handlungslehre: Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
- Sonderfälle bei der Kausalität sind: Hypothetische Kausalität Überholende Kausalität Kumulative Kausalität Alternative Kausalität
- Definiton dolus directus 2. Grades. Der Täter erkennt nicht nur die konkrete, unmittelbare Gefahr der Verwirklichung der Tatumstände, sondern sieht sie als sicher voraus und handelt