Strafrecht (Fach) / BT (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 13 Karteikarten
bla
Diese Lektion wurde von paul207 erstellt.
- Nötigung Objektiver Tatbestand A müßte durch Gewalt oder Drohen mit einem empfindlichen Übel einen Nötigungserfolg in Form einer Handlung, Duldung oder Unterlassung erzielt haben, wobei die Tathandlung für den Erfolg kausal gewesen sein muß.
- Drohung mit einem empfindlichen Übel Unter Drohung versteht man jedes Verhalten, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt Einfluß zu haben. Dieses ist von der Warnung abzugrenzen, welche auf ein Ereignis hinweist, auf dessen Eintritt der Warnende keinen Einfluß hat.
- empfindliches Übel Unter einem empflindlichen Übel versteht man einen Wertverlust, der aufgrund seines Umfanges dazu geeignet erscheint, das Verhalten des Opfers zu bestimmen.
- Verwerflichkeit nach § 240 II StGB Verwerflich ist die Nötigungshandlung, wenn das Mittel der Nötigung verwerflich ist, oder der Erfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg, sogenannte Verwerflichkeit der Mittel-Zweck Relation. a.) Das Mittel der Nötigungshandlung ist verwerflich, wenn es rechtlich verboten oder sittlich anstößig ist. Das Mittel der Nötigungshandlung besteht darin, dass A die Polizei rufen will. Diese Handlung ist nicht verboten und damit als solche nicht verwerflich. b.) Der Erfolg ist verwerflich, wenn der Erfolg rechtlich verboten oder sittlich anstößig ist. Der von A erstrebte Erfolg besteht darin, dass B ihm einen Job besorgt. Diese Handlung ist als solche rechtlich zulässig und damit nicht verwerflich. c.) Allerdings könnte die Relation zwischen Mittel und Zweck verwerflich sein. Das Verhältnis zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg ist dann verwerflich, wenn der Einsatz eines Mittels zur Erreichung des Zwecks unerlaubt oder sittlich verwerflich ist. Das Drohen mit dem Rufen der Polizei soll dem A dazu dienen, den Genötigten B zu einer Handlung zu bewegen, welche nicht vom Zuständigkeitsbereich der Polizei abgedeckt ist. Damit wird von dem A ein nicht rechtmäßiger Einsatz der Polizei angestrebt. Damit ist die Relation zwischen dem Einsatz des Mittels zur Erreichung des angestrebten Zwecks als verwerflich anzusehen. Damit hat A auch rechtswidrig gehandelt.
- Wegnahme Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen.
- Gewahrsam Ist die tatsächliche Sachherrschaft getragen von dem natürlichen Sachherrschaftswillen.
- Sachherrschaft Sachherrschaft liegt vor, wenn ohne überwindung von Hindernissen der unmittelbare Zugriff aud eine Sache möglich ist. (physisch-reale Eingriffsmöglichkeit.
- Sachherrschaft Sachherrschaft hat jemand dann, wenn dem Willen zur physisch realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
- Zueignung i.S.d. 246 StGB Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswillen objektiv manifestiert.Eine objektive Manifestation der Zueignung liegt vor, wenn die äußere Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben.
- Zueignung i.S.d. 246 StGB Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswillen objektiv manifestiert. Eine objektive Manifestation der Zueignung liegt vor, wenn die äußere Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben.
- Abgrenzung § 249 StGB von § 255 StGB Fraglich ist aber, ob A die Diamanten auch weggenommen hat. Denn da sie ihm der X aus dem Fahrzeug heraus überreichte, könnte insoweit eine freiwillige Vermögensverfügung des X und damit ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen, so dass mangels Gewahrsamsbruch kein Raub sondern eine räu- berische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB gegeben wäre. Die Abgrenzung von § 249 zu § 255 StGB ist umstritten: Nach An- sicht der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur erfordert § 255 StGB keine Vermögensverfügung. Die räuberische Erpressung solle alle durch Gewalt oder Drohung rechtswidrig erzwungenen Vermögenseinbußen erfassen, § 249 StGB stelle insoweit nur einen Spezialfall der allgemeineren Regelung des § 255 StGB dar. Die Abgrenzung zu § 249 StGB sei deshalb allein anhand des äu- ßeren Erscheinungsbildes des Tatgeschehens vorzunehmen, also danach, ob nach dem äußeren Tatbild ein Nehmen (dann Raub) oder ein Übergeben (dann räuberische Erpressung) vorliegt.5 Da X hier dem A die Diamanten übergeben hat, läge nach dieser Auf- fassung ein Fall der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vor. Die in der Literatur vorherrschende Ansicht geht hingegen von einem Exklusivitätsverhältnis von § 249 und § 255 StGB aus. Raub und räuberische Erpressung stünden demnach zueinander in ei- nem ähnlichen Verhältnis wie Diebstahl und Betrug. Entsprechend unterstellt diese Ansicht für § 255 StGB das ungeschriebene Tat- bestandsmerkmal einer Vermögensverfügung im Sinne eines wil- lensgetragenen, die Vermögensverschiebung bewusst herbeifüh- renden Verhaltens. Die Willensgetragenheit sei dabei so zu ver- stehen, dass sich das Opfer in einer Schlüsselstellung dergestalt sieht, dass ohne seine Mitwirkung der Gewahrsamsübergang nicht stattfinden würde.6 Entsprechend soll es an einer freiwilligen Vermögensverfügung fehlen, wenn das Opfer die Sache zwar dem Täter übergibt, aber für sich angesichts der Bedrohungslage gar keine andere durchhaltbare Verhaltensalternative sieht, so dass der Gewahrsam aus seiner Sicht mithin in jedem Fall verloren ist. X befürchtet hier, dass A ihn durch den Sprengsatz außer Gefecht setzen und sich die Diamanten nehmen wird, wenn X sie nicht selbst herausgibt. Aus Sicht des X befindet er sich daher gerade nicht in einer Schlüsselstellung für den Gewahrsamsübergang, sondern der Gewahrsam an den Diamanten ist in jedem Fall verlo- ren. Nach der herrschenden Literaturansicht läge hier deshalb keine freiwillige Vermögensverfügung, sondern ein Gewahrsams- bruch und damit eine Wegnahme vor. Demnach wäre hier die Vor- schrift des § 249 StGB einschlägig. Die letztgenannte Ansicht verdient Zustimmung, denn die Auffas- sung der Rechtsprechung hätte zur Folge, dass § 249 StGB ledig- lich einen Spezialfall des § 255 StGB darstellen würde, dessen ge- sonderte gesetzliche Regelung an sich überflüssig wäre. Auch wä- re dies mit der Systematik des Gesetzes kaum in Einklang zu brin- gen, das in § 255 StGB auf den Strafrahmen und die Qualifikatio- nen des § 249 StGB verweist. Diese Regelungstechnik erscheint nur sinnvoll, wenn § 249 StGB eine gegenüber § 255 StGB selb- ständige Regelung darstellt.7
- Gewallt bei Sitzblockaden Eine körperlich Kraftentfalltung ist nicht zwingend erforderlich. Stattdessen genügt es, dass das Opfer körperlich wirkenden Zwang durch eine Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung des Täters ausgesetzt wird. Durch die physisch verhinderung jemanden einen Ort zu verlassen oder zu betreten kann körperlicher Zwang in diesem Sinne angenommen werden.
- Urkunde nach § 267 BGB Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.