Strafrecht (Fach) / AT (Lektion)

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  • Was ist eine Handlung Jedes menschliche, körperliche und vom Willen getragene oder zumindest von einem Willen beherrschbare Verhalten.
  • Wann kann eine Tatbestandsverschiebung auftreten? Bei Anstiftung und Beihilfe im Rahmen des § 28 II StGB.
  • Erlaubnistatbestandsirrtum Dieser ist gegeben, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrig Umstände annimmt, die im Falle ihres wirklichen Bestehens die Tat rechtfertigen würden.
  • Erforderlich Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und den sichersten Weg zur Rechtsgutserhaltung darstellt.
  • Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums A) VORSATZTHEORIEDie Vorsatztheorie lässt den Vorsatz des Täters entfallen, wenn dieser sich nicht der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist. Vorliegend stellt sich der B vor aus Notwehr das angebliche Messer bzw. die Pfeife des A zu zerstören und denkt, dass sein Handeln gerechtfertigt ist. Nach der Vorsatztheorie läge hier keine vorsätzliche Sachbeschädigung durch den B vor. Der B könnte möglicherweise wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden. Dies scheitert jedoch daran, dass fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. B bleibt nach dieser Ansicht straflos. B) STRENGE SCHULDTHEORIENach der strengen Schuldtheorie ist der § 17 StGB auf alle Irrtümer über die Rechtswidrigkeit der Tat anzuwenden, sodass der Täter bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos handelt, nicht jedoch bei Vermeidbarkeit des Irrtums. Im vorliegenden Fall hätte der B genauer hinschauen, sich stärker konzentrieren und so erkennen können, dass der A kein Messer, sondern lediglich eine Pfeife in der Hand hielt. Der Irrtum des T war für ihn wohl vermeidbar. Mithin handelte er nach der strengen Schuldtheorie schuldhaft und hätte sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht. C) EINGESCHRÄNKTE SCHULDTHEORIENDie eingeschränkten Schuldtheorien werden von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vertreten und haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB behandeln, wonach der Täter ohne Vorsatz handelt und eventuell noch wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden kann. Innerhalb der Theorien ist umstritten, ob bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums schon der Vorsatz des Täters ausgeschlossen ist, oder ob eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat besteht, bei welcher aber die Schuld des Täters entfällt.
  • Streitentscheid der verschieden Theorie des Erlaubnistatbestandsirrtums. Die Vorsatztheorie, welche besagt, dass, wer ohne die Einsicht Unrecht zu tun handelt, schuldlos handelt, ist nicht mehr aktuell: mit der Einführung des § 17 StGB wurde festgelegt, dass das Unrechtsbewusstsein ein Bestandteil der Schuld und nicht des Vorsatzes ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Auch durch Anwendung der reinen eingeschränkten Schuldtheorie entstehen Strafbarkeitslücken bei bösgläubigen Anstiftern oder Gehilfen sowie bei fehlender Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, was auch am vorliegenden Fall zu sehen ist. Diese Ansicht ist ebenso abzulehnen. Für die strenge Schuldtheorie spricht, dass sie durch die Anwendung des § 17 StGB, im Gegensatz zum § 16 StGB, Strafbarkeitslücken verhindert, die entstehen, wenn keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gegeben ist. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass eine Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Tat bei der Vermeidbarkeit des Irrtums als grob unbillig anzusehen ist. Zudem erfasst der § 17 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers allein Irrtümer bezüglich der rechtlichen Bewertung und gerade nicht Irrtümer hinsichtlich tatsächlicher Umstände, wie sie ja bei Erlaubnistatbestandsirrtümern vorliegen. Auch im vorliegenden Fall irrt der B über Tatsachen, nämlich darüber, dass A ein Messer bei sich trägt und ihn angreifen wird, und nicht über rechtliche Wertungen. Die strenge Schuldtheorie ist somit ebenfalls abzulehnen. Am überzeugendsten scheint die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Nach ihr liegt bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums stets eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor, lediglich der Vorsatzschuldvorwurf entfällt gem. § 16 I StGB analog. Hiernach handelte B nach analoger Anwendung des § 16 StGB ohne Vorsatzschuld bzw. ohne vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung und ist nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Durch diese Ansicht werden die angesprochenen Strafbarkeitslücken möglicher Teilnehmer vermieden, da bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums lediglich die Schuld des Haupttäters entfällt und eine Anstiftung oder Beihilfe zur Haupttat möglich bzw. strafbar ist. Mithin ist dieser Ansicht zu folgen, sodass der B im Ergebnis straflos bleibt.
  • Doppelirrtum Irrt über die rechtliche Wertung und unterleigt einem Erlaubnissirrtum gleichzeitig. Erechtliche Behandlung wie ein Erlaubnisirrtum, gem. § 17 StGB, da die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht vollständig gegeben sind.
  • Gewerbsmäßigkeit Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dabei genügt schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht.
  • Unmittelbares Ansetzen § 22 StGB Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten und objektiv eine Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht.
  • Angriff Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
  • Erforderlichkeit Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn sie geeignet ist den rechtswidrigen Angriff abzuwehren und unter den möglichen Notwehrhandlungen den geringsten schaden verursacht. relativ mildeste Verteidigungsmittel Das relativ mildeste Verteidigungsmittel ist dasjenige, welches den geringsten Schaden anrichtet.
  • Täterschaft und Teilnahme: Tatherrschaftslehre Täter ist wer, als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestalltende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist dabei das vom vorsatz umfasste in den Händen halten des Tatgeschehens. Handlungsherschaft, Willensehrschaft oder kraft überlegenden Wissens (bei mittelbarer); funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft.  
  • Mittäterschaft Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses. 
  • Mittäter Mittäter ist, wer seinen Beitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und dessen Beitrag umgekehrt den eigenen ergänzt. 
  • Tatherrschaftslehre Tatherrschaft liegt vor, wenn der geleistete Tatbeitrag sich im Ausführungsstadium auswirkt. Ein „Minus“ im Bereich der Tatausführung kann durch ein „Plus“ an anderer Stelle (u.U. bei der Vorbereitung) ausgeglichen werden, solange der Tatbeitrag die „funktionelle Tatherrschaft“ des Handelnden begründet. 
  • Anstiftung: Bestimmen Hervorrufung des Tatentschlusses
  • Heimtücke Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung. Arglos ist das Opfer dann, wenn es sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht
  • Niedrige Beweggründe Zu den niedrigen Beweggründen zählen solche Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen anerkannten Maßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind, wobei bei Spontantaten an die Voraussetzungen der niedrigen Beweggründe besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • Körperverletzung Def Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und/oder die körperliche Integrität des Opfers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung hingegen liegt vor bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also krankhaften Zustands.
  • Kausalitätsarten Überholende Anknüpfende- objektive Zurechung (-) Kumulative- nein atypischer Kausalverlauf Alternative- wenn jedes Gifft für sich ausgerecht hätte so Strafbar
  • Waffe nach § 224 I Nr.2 Eine Schusswaffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und daher eine Waffe
  • Gefährliches Werkzeug Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • Lebensgefährliche Behandlung Die Handlung muss i.R.v. § 224 I Nr. 5 StGB nach einer Ansicht nur abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Nach einer anderen Ansicht ist eine konkrete Lebensgefährdung erforderlich.
  • Abgrenzung Abarratio ictus zum Error in persona Die Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus richtet sich normalerweise danach, ob der Täter das anvisierte Tatobjekt getroffen hat oder ein anderes. Trifft er ein anderes als das angezielte Objekt, so liegt ein aberratio ictus vor. Trifft er das anvisierte, so kann dies allenfalls (bei Vorliegen einer Identitätsverwechslung) einen error in persona darstellen. Problematisch ist hier insofern, dass eine unmittelbar sinnliche Wahrnehmung des Opfers durch den Täter gar nicht stattgefunden hat, sodass gar nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, welches Tatobjekt anvisiert wird und grundsätzlich beide Konstellationen in Betracht kommen.
  • Fahruntüchtigkeit bei 315c I StGB bei 0.3 und alkoholbigter Fahrfehler 1,1 absolute Fahruntüchtigkeit
  • Konkrete Gefahr Beinaheunfall.Wenn ein Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als das Ausbleiben. 
  • Erlaubnistatbestandsirrtum In Betracht kommt hier zunächst ein Erlaubnistatbestandsirrtum im Hinblick auf einen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre. Nach der Vorstellung des A müssten also die Voraussetzungen des § 34 StGB vorgelegen haben. Rechtsfolge 17Nach der sog. strengen Schuldtheorie berührt jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat das Unrechtsbewusstsein, gleichgültig, ob er auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene liegt, und ist daher als Verbotsirrtum gem. § 17 StGB zu behandeln. Dementsprechend entfällt die Schuld nur, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war. B war der Ansicht, er habe Glas im Auge. Außerdem konnte er mit dem Auge nichts sehen und die Wunde blutete stark. Es war ihm daher nicht möglich, festzustellen, welches Ausmaß die Verletzungen wirklich hatten. Der Irrtum war für B also unvermeidbar. Er handelte nach dieser Auffassung folglich ohne Schuld. Eine Strafbarkeit des B würde demnach entfallen. Rechtsfolge 16 SchuldausschließungNach verschiedenen weiteren Ansichten richtet sich die Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 16 I 1 StGB (analog), sodass der Vorsatz (Tatbestandsvorsatz, Vorsatzunrecht bzw. Vorsatzschuld) entfällt. Auch nach diesen Ansichten würde eine Strafbarkeit des B somit entfallen. Zu prüfen bliebe hiernach gem. § 16 I 2 StGB eine fahrlässige Begehung. Der Irrtum des B war jedoch unvermeidbar, sodass eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gegeben wäre.