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Rechtswissenschaft (Fach) / Täterschaft und Teilnahme (Lektion)

Täterschaft kann in drei Formen vorliegen unmittelbare Täterschaft : Jeder, der die Straftat selbst begangen hat mittelbare Täterschaft : Jeder, der die Straftat durch einen anderen begangen hat Mittäterschaft : Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft Ist jemand kein Täter, dann ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist Teilnahme kann in zwei Formen vorliegen : Anstiftung : Jeder, der den anderen vorsätzlich zu der Tat bestimmt Beihilfe : Jeder, der dem anderen vorsätzlich zu der Tat Hilfe leistet

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  • Täterschaft Täterschaft kann in drei Formen vorliegen unmittelbare Täterschaft : Jeder, der die Straftat selbst begangen hat mittelbare Täterschaft : Jeder, der die Straftat durch einen anderen begangen hat Mittäterschaft : Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
  • Teilnahme Ist jemand kein Täter, dann ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist Teilnahme kann in zwei Formen vorliegen:Anstiftung : Jeder, der den anderen vorsätzlich zu der Tat bestimmtBeihilfe : Jeder, der dem anderen vorsätzlich zu der Tat Hilfe leistet
  • mittelbare Täterschaft Mittelbarer Täter ( Hintermann ) ist gem. § 25 Abs. 1 2. Var., wer den gesetzlichen Tatbestandverwirklicht, indem er bei der Tatausführung einen Tatmittler ( Vordermann ) in Gestalt einesmenschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt
  • Willensherrschaft Form der Tatherrschaft des mittelbaren Täters Sie ergibt sich aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestandslosigkeit, Rechtfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermanns
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