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Rechtswissenschaft (Fach) / Andere rechtserhebliche Handlungen (Lektion)

Rechtshandlungen = rechtserhebliche Handlungen Rechts(erhebliche)‐Handlungen stehen im Mittelpunkt des BGB. Es geht um rechtliches Dürfen und Können. Rechtshandlungen = Handlung löst Rechtsfolge aus

Diese Lektion wurde von Danilino erstellt.

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  • Andere rechtserhebliche Handlungen Rechtshandlungen = rechtserhebliche Handlung  Rechtshandlungen = Handlung löst Rechtsfolge aus  Bsp. : Mahnung ( § 286 I )
  • Realakt Rechtserhebliche Handlungen, deren Rechtsfolge sich allein aus dem Gesetz ergibt, also vom Willen völlig unabhänig ist ( Bsp. : Besitzerwerb, Körperverletzung )
  • geschäftsähnliche Erklärung Wie beim Realakt ergibt sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz im Gegensatz zum Realakt handelt es sich aber uum die Abgabe von Erklärungen Diese sind, anders als bei Rechtsgeschäften, nicht auf eine gewollte Rechtsfolge gerichtet ( Bsp. : Einwilligung in Heilbehandlung, Mängelanzeige )
  • Gefälligkeit Gefälligkeitsverhältnis:  kein Rechtsbindungswillen, aber für den Fall der Ausführung gelten Sorgfallspflichten
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