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Öffentliches Recht (Fach) / Staatshaftung (Lektion)
Staatshaftungsansprüche, Fälle Alpmann Schmidt
Diese Lektion wurde von betty3004 erstellt.
- Wie werden der allgemeine Unterlassungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet? früher umstritten: - Zivilrecht analog §§ 823, 906, 1004 BGB - Art. 20 III GG Rechtsstaatsprinzip - Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte jetzt Streitentscheid nicht erforderlich: gewohnheitsrechtlich anerkannt, AnspruchsVSS unstreitig
- Was bedeutet "Art. 9 I GG ist ein Doppelgrundrecht"? Verein kann sich auch direkt selbst darauf berufen, ohne Rückgriff Art. 19 III GG
- Unter welchen VSS stellen amtliche Äußerungen einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar? besondere Subsumtion, da amtliche Äußerungen kein unmittelbarer Grundrechtseingriff sind. Meinungsfreiheit. Ausnahme in Fällen in denen diese Äußerung eine besondere Verletzung darstellt, schutzwürdiger Adressat. Wann Bürger schutzüwridg? wenn Beeinträchtigung Grundrecht. Grundrechte absolute Grenze des staatlichen Handelns. daher Feststellung welches Interesse überwiegt, ob sich Adressat " anstellt", schutzwürdig ist. wenn Schutzbereich eines Grundrechts berührt (wenn Grundrecht beeinträchtigt), eingriffsgleiche Maßnahme, nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung
- Welche Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehen bei Handeln von Hoheitsträgern durch Information? bei einem Grundrechtseingriff grds Ermächtigungsgrundlage in Form Gesetzes notwendig Problem Informationshandeln: So unterschiedlich und vielgestaltig, ausreichend wenn Aufgabe des Hoheitsträgers gesetzlich geregelt (Art. 28 GG zB). Gesetzliche Regelung praktisch unmöglich, Generalklausel keinen Sinn Art. 65 GG für Bundesministerium für Informationshandeln reicht als gesetzliche Grundlage nicht aus. 2 Argumente: Zum einen Ländersache gem. Art. 30 GG, Art. 83 ff, Vorbehalt des Gesetzes muss durch Generalklausel geregelt werden
- Können sich auch jP über Art. 19 III GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen? soziale Geltungsanspruch ja. Darstellung Öffentlichkeit, äußere Ehre, Ruf, gesellschaftliches Ansehen Recht der persönlichen Ehre (-) so eng mit Menschenwürde verbunden
- Was versteht man unter den Begriffen "formelle Beweislast" "non liquet" und "materielle Beweislast"? Inwieweit hat die Beweislast im Verwaltungsprozess Bedeutung? Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung (non liquet) trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (besser Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten -> § 86 I VwGO im Verwaltungsprozess das Gericht nach dem Untersuchungsgrundsatz, Beteiligten haben weder Darlegungs- noch Beweisführungslast. Im Zivilprozess deckt sich beides auf Grund des Parteiprozess, Beibringungsgrundsatz
- Ist es möglich den Widerruf von Werturteilen zu verlangen? (-) nur Tatsachenbehauptungen weil Art. 5 GG Art. 5 auf Behörde nicht unmittelbar anwendbar
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