Öffentliches Recht (Fach) / Staatshaftung (Lektion)

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Staatshaftungsansprüche, Fälle Alpmann Schmidt

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  • Um welche zwei Hauptfragestellungen geht es im Staatshaftungsrecht? Anspruch gerichtet auf Geldzahlung (=ör Ersatzleistungen) (SchE, Entschädigung (kein entgangener Gewinn und kein Schmerzensgeld), GoA, ungerechtfertigte Bereicherung) &  Abwehr- und Beseitigungsansprüche (Unterlassungsanspruch gegen drohende oder andauernde Eingriffe und Folgenbeseitigungsanspruch zur Beseitigung von noch andauernden Folgen)
  • Was ist der Unterschied zwischen SchE und Entschädigung? SchE = i.d.R. volle Kompensation Entschädigung = kein entgangener Gewinn und kein Schmerzensgeld
  • Wann kommen § 839 BGB / Art. 34 GG zusammen, wann kommt § 839 BGB allein zur Anwendung? § 839 BGB allein = wenn ein Beamter im statusrechtlichen Sinne nicht öffentlich-rechtlich handelt § 839 BGB i.V.m. Art, 34 GG = bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit entscheidend ist nicht Zweck sondern die gewählte Handlungsform nicht öffentlich-rechtlich: Verwaltungsprivatrecht (Stadtwerke GmbH), fiskalische Hilfsgeschäfte (Einkauf Schreibbedarf), erwerbswirtschaftliche Betätigung
  • Welche 3 Fragestellungen sind bei der Abgrenzung Öffentliches Recht/ Privatrecht zu unterscheiden? Zuordnung von Normen, Zuordnung ambivalenter Rechtsinstitute, Zuordnung von Handlungen
  • Wie heißt die herrschende Theorie, nach der eine Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und welchen Inhalt hat sie? Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie): wenn ausschließlich ein öffentlich-rechtlicher Träger aus der Norm berechtigt und verpflichtet wird
  • Was versteht man unter ambivalenten Rechtsinstituten? Vielzahl von Rechtsinstituten die ihrer Art nach sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht vorkommen.
  • Was sind Beispiele für ambivalente Rechtsinstitute? Vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche, Abwehransprüche (Ansprüche auf Unterlassung, Störungsbeseitigung), Ansprüche aus GoA, Rückforderungsansprüche (Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung)
  • Wonach richtet sich die Frage, ob ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- / Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird? Rechtsnatur des Abwehranspruchs teilt Rechtsnatur der Störung. privatrechtliche Störung kann nur privatrechtlich beseitigt werden. actus-contrarius-Gedanke
  • In welchen Schritten prüft man ob öffentlich-rechtliches Handeln vorliegt? Schritt 1: Ö-R Handeln liegt jedenfalls vor, wenn das Handeln auf Grund einer ÖR Norm erfolgt Schritt 2: Abgrenzungskriterien 1. Handelnder: Person Privatrechts/ Hoheitsträger 2.Hoheitsträger kann auch privatrechtlich handeln, eindeutige hoheitlicheHandlungsform? Sachzshg, im Zweifel ö-R. Privatperson kann als Beliehener oder Verwaltungshelfer hoheitlich handeln
  • Welche Fallgruppe unterscheidet man in denen ein Hoheitsträger privatrechtlich handelt? Verwaltungsprivatrecht (Erfüllung unmittelbarer öffentlicher Aufgaben in Formen des Privatrechts, Stadtwerke GmbH), Fiskalische Hilfsgeschäfte (Kauf Büromaterial), Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
  • In welchen Fällen ist die 2-Stufen-Theorie anwendbar und welchen Inhalt hat sie? Subventionsrecht, Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (Mietvertrag), Auswahlentscheidung eines Hoheitsträger im Zshg mit pr Geschäften (wenn öR Zwecke im Vordergrund stehen, Förderung(Unterstützung ortsansässiger Gewerbetreibender, Wohnungsbauförderung)) Über das ob einer staatlichen Leistung wird ör entschieden, das Wie kann pr erfolgen.
  • Was versteht man unter einem verlorenen Zuschuss und welche Folgen hat das Vorliegen eines verlorenen Zuschusses? Subventionen, die bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Vergabe kann insgesamt nur ör erfolgen, weil hierfür pr Formen (Schenkung) nicht zur Verfügung stehen
  • In welchen Fällen liegt ö-r Handeln trotz Einschaltung Privater vor? Beliehene und Verwaltungshelfer
  • Was ist hinsichtlich der VSS und der RF der Unterschied zwischen einem Beliehenen und einem Verwaltungshelfer? Beliehene: VSS nP/jP pr, die einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verwantwortung und in eigenem Namen wahrnehmen, nur zulässig auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (organisationsrechtliche Gesetzesvorbehalt)   RF treten nach außen als selbständige Behörde auf § 1 VwVfG. Können VA, Gebühren andere hoheitliche Maßnahmen treffen Verwaltngshelfer: VSS helfen Hoheitsträger bei Erfüllung einer Aufgabe, Zuständigkeit und Verwantwortung verbleibt beim Hoheitsträger  RF nur Erfüllungsgehilfe nicht selbst Hoheitsträger, unmittelbar Hoheitsträger zugerechnet unselbständiger: im Einzelfall bei Erfüllung Aufgabe unmittelbar nach Anweisung ohne eigene Entscheidungsgewalt einzelne Hilfstätigkeiten selbständiger : auf Grund privatrechtlichen Vertrages oder Absprache , freiwillig und eigenverantwortlich. umso eher je stärker hoheitlicher Charakter der Aufgabe, je begrenzter Entscheidungsspielraum (Werkzeugtheorie
  • Welche Arten von Verwaltungshelfern werden unterschieden? unselbständige (statusmäßige): Einzelfall, unmittelbar nach Anweisung ohne eigene Entscheidungsgewalt einzelne Hilfstätigkeiten selbständige (funktionale): auf Grund privatrechtlichen Vertrages oder bloßen Absprache, freiwillig und grds eigenverantwortlich tätig
  • Unter welchen VSS kann ein auf Grund einer vertraglichen Grundlage für eine Behörde tätiger Unternehmer als Verwaltungshelfer qualifiziert werden? je stärker hoheitlicher Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt und je begrenzter Entscheidungsspielraum des Privaten ist
  • In welchem Konkurrenzverhältnis steht § 839 BGB zu anderen deiktischen Anspruchsgrundlagen? verdrängt alle deliktischen Anspruchsgrundlagen die Verschulden voraussetzen
  • Was sind die 4 Funktionen des VA? Materiell-rechtliche RegelungsFkt = VA eigentsändige Rechtsquelle a) geht Gesetz als Rechtsquelle vor b) entfaltet Bindungswirkung für Erlassbehörde c) begründet ein Abweichungsverbot für andere Behörden und Gerichte Titelfunktion= kann von Behörde selbst vollstreckt werden, gerichtlicher Titel nicht notwendig Prozessrechtliche Funktion = statthafte Klageart Verwaltungsverfahrensrechtliche Fkt = mit Erlass VA wird erstes Verwaltungsverfahren zum Abschluss gebracht § 9 VwVfG
  • Welche Unterfunktionen hat die materiell-rechtliche Regelungsfkt des VA? a) VA ist eigenständige Rechtsquelle b) Auch ein rechtswidriger VA ist grds wirksam (folgt aus §§ 43, 44 VwVfG nur ausnahmsweise nichtig, muss angefochten werden § 113 I 1 VwGO) c) VA kann unanfechtbar werden nur formell bestandskräftig (wenn Ablauf Klage/Widerspruchsfrist, andere Korrekturvorschriften §§ 48, 49 VwVfG)
  • Was folgt aus dem Umstand, dass der VA eine eigenständige Rechtsquelle ist? aa) geht dem Gesetz als Rechtsquelle vor bb) entfaltet Bindungswirkung für die Erlassbehörde cc) begründet ein Abweichungsverbot für andere Behörden und Gerichte
  • Ab wann ist die Erlassbehörde an einen von ihr erlassenen VA gebunden? ab Bekanntgabe
  • Schließt der Umstand, dass ein VA ohne verwaltungsgerichtliche Überprüfung bestandskräftig geworden ist, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des VA durch das Zivilgericht im Rahmen einer Klage nach § 839 BGB / Art. 34 GG aus? (Unter Verletzung der Amtspflicht prüfen) (-) e.A.: Verwaltungsverfahren mit Gerichtsverfahren nicht vergleichbar, Gericht Aufwand gesteigertes Verfahren a.A.: Bindungswirkung nachfolgende Gerichte wegen Bestandskraft aber: Zivilgericht ändert nichts an Wirkung/Aussage VA, Entscheidung über SchE andere Rechtsfolge
  • Welche Grundsätze sind bei der Anwendung des § 839 III BGB zu beachten? nicht zu streng, sonst Gefahr von vorsorglich eingelegten Widersprüchen (Massenklagen) Beurteilung aus Kreis des Verletzten
  • Welche Vorteile hat die Zubilligung vertraglicher bzw. vertragsähnlicher SchE Ansprüche ggü. deliktischen Ansprüchen nach § 839 BGB? Verschuldensvermutung § 280 I S. 2 BGB § 278 BGB Erfüllungsgehilfe Kein Ausschlus § 839 I S. 2, III BGB Naturalrestitution möglich, nicht bei § 839/Art. 34 GG nur Geldersatz
  • Woraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von der Existenz vertragsähnlicher ö-r SV ausgeht? § 40 II S. 1 VwGO "die nichta uf ö-r Vertrag beruhen"
  • Was sind anerkannte Fallgruppen ö-r Schuldverhältnisse? Verwahrung, Benutzungs/Leistungsverhältnisse (öffentliches Schwimmbad), Beamtenverhältnis
  • Was sind anerkannte Fallgruppen ö-r Schuldverhältnisse? Verwahrung, Benutzungs/Leistungsverhältnisse (öffentliches Schwimmbad), Beamtenverhältnis
  • Was ist kennzeichnend für eine Verwahrung? bewegliche Sache, in der Regel gegen Vergütung, Hinterleger verliert unmittelbaren allzeitigen Zugriff, "nicht nur Raum zur Aufbewahrung, sondern Sache in Obhut, in Besitz nimmt und Berechtigten dadurch zumindest tatsächlich von Einwirkung ausschließt"
  • Kann die Behörde in ö-r Schuldverhältnissen ihre Haftung beschränken? (+) Bürger wird durch dieses Institut privilegiert, weil zu seinen Gunsten §§ 280 ff. analog anwendbar, dann darf andererseits auch Staat Haftung beschränken zulässige Haftungsbeschränkung: a) formell: muss auf gleiche Weise wie Begündung ö-r Schuldverhältnisses erfolgen b) materiell: durch sachliche Gründe gerechtfertigt und Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. AGB Prüfung. pauschaler Haftungsausschluss (-) geltungserhaltende Reduktion (-)
  • Anhand welchen Kriteriums erfolgt nach h.M. die Abgrenzung zwischen ö-r und p-r GoA? e.A.: Rechtsnatur der fiktiven Handlung (Bsp.: Tierarzt beauftragen wegen gefundener verletzter Katze, Handlung der Gemeinde als Fundbüro wäre auch Tierarzt beauftragen, wäre aber beides privatrechtlich) a.A.: Rechtsnatur der Handlungspflicht/berechtigung: Behörde muss kraft Gesetzes als Fundbüro Tierarzt aufsuchen
  • Abgrenzung pr / ör GoA werden 4 Fallkonstellationen unterschieden. In welchen ö-r, in welchen p-r GoA in Betracht? 1. Privater für Privaten: immer pr 2. Privater für ör: ör GoA möglich 3. ör für ör: grds. nicht möglich, Polizei in Eilfall selber Zuständigkeit, ansonsten Verstoß Art. 20 III GG 4. ör für pr: grds (-) weil gesetzliche Kostenerstattungsansprüche existieren, Vollstreckungskosten können nur auf einer enstprechenden EGL erhoben werden nicht durch GoA
  • In welchen Fällen ist der Rückgriff auf die Vorschriften der GoA ausgeschlossen? 1. Umgehung Regelungen Zuständigkeit/Tragung von Verwaltungskosten (Art. 20 III GG, Eilfallkompetenz Polizei selber zustänidg und Kostentragungspflicht) 2. Bei abschließender Spezialregelung, Fehlen erforderlicher Kostenregelung (Vollstreckung immer erofderlich nie über GoA)
  • Welches Problem besteht bei der Feststellung ob eine ör GoA i.S.d. § 679 BGB im öffentlichen Interesse eines Hoheitsträgers liegt? Problem: öffentliche Aufgaben regelmäßig im öffentlichen Interesse daher qualifiziertes öffentliches Interesse notwendig, Interesse grade daran, dass Privater wahr nimmt i.d.R. + bei echten Notfällen, wenn Hoheitsträger außerstande oder pflichtwidrig nicht handelt (-) wenn spezifische behördliche Befugnisse notwendig, wenn möglich Behörde einzubeziehen, wenn Ermessen der Behörde übergangen wird Bsp: Schlagloch in Straße, Gemeine nur begrenzter Haushalt, wenn jeder selber vornehmen würde --> Gemeinde hoch verschuldet
  • Wann grds kein ör Interesse an Handeln Privater GoA? (-) wenn spezifische behördliche Befugnisse notwendig, wenn möglich Behörde einzubeziehen, wenn Ermessen der Behörde übergangen wird
  • (GoA) Kann der Geschäftsführer auch Ersatz für seine Dienste verlangen die zu seinem Beruf/Gewerbe gehören? Problem: § 670 BGB grds nur Aufwendungen  § 1835 III BGB analog (+)
  • Hat ein vom Finder verständigter Tierarzt wegen der tierärztlichen Behandlung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB gegen die Fundbehörde? (-) regelt nur Anspruch tatsächlicher Finder gegen Empfnagsberechtigten (§ 965: Verlierer oder Eigentümer, nicht die Behörde)
  • Wann ist die Fundbehörde für die Verwahrung und Versorgung eines aufgefundenen Tieres nicht zuständig? wenn wildes Tier, wenn herrenlos §§ 959, 960 BGB
  • Begründen Sie wie zu verfahren ist, wenn sich nicht sicher feststellen lässt ob aufgefundenes Tier Fundtier ist Wertung Art 20a GG und Tierschutzgesetz Tier versorgen Zweifel  Anscheinsfundtier wie Polizei/Ordnungsrecht Anscheinsgefahr
  • Wie heißt das Rechtsinstitut, mit dem im ör ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden. Was ist vor seiner Anwendung zu beachten? ör Erstattungsanspruch Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen § 49 a VwVfG Beamtenrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt, eigenes Rechtsinstitut
  • Was ist die rechtliche Grundlage des ör Erstattungsanspruch? nicht §§ 812 ff BGB eigenes Rechtsinstitut Gewohnheitsrecht
  • Wie lautet die erste Anspruchs/AnwendbarkeitsVSS des ör Erstattungsanspruchs? Bestehen eines ör Rechtsverhältnisses (Angrenzung zu §§ 812 ff. BGB)
  • Woraus kann sich ein ör Rechtsgrund für eine Vermögensverschiebung ergeben? VA Vertrag Gesetz
  • Worauf ist das Rechtsinstitut von seiner RF her gerichtet (ör Erstattungsanspruch) HERAUSGABE DES ERLANGTEN ODER WERTERSATZ UND DER TATSÄCHLICH GEZOGENEN NUTZUNGEN
  • ör Erstattungsanspruch: Stellen Sie zusammenfassend dar, unter welchen VSS Einrede der Entreicherung möglich. § 819ff.  BGB nicht analog schärfer  Abwägung Interessen Verwaltung/Rechtsstaat "Grundsatz Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" Art. 20 III GG und Vertrauensschutz Bürger § 819 ff. und bei grober Fahrlässigkeit § 49a II S. 2 VwVfG
  • Welche Arten von Wirksamkeit werden beim VA unterschieden? innere (treffen Rechtsfolgen des VA ein) und äußere Wirksamkeit (kein behördeninternum mehr)
  • Welche Folgen hat es wenn der Adressat vor der Bekanntgabe des VA stirbt? e.A. nichtig (innere Wirksamkeit) a.A. es fehlt schon an äußerer Wirksamkeit, keine Bekanntgabe
  • Klagearten nach der VwGO ZPO: Leistungs (Erfüllung Anspruch) , Feststellungs (Bestehen Rechtsverhältnis), Gestaltungsklage (bestehendes Rechtsverhältnis durch Urteil umgestalten. Sie ist allerdings nicht auf jedes Rechtsverhältnis anwendbar, sondern nur auf diese bei denen es im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist) I. Gestaltungsklage 1. Anfechtungsklage § 42 I Var. 1 VwGO (Aufhebung VA) II. Leistungsklage 1. Verpflichtungsklage § 42 I Var. 2 (Erlass VA)  2. Allgemeine Leistungsklage nicht ausdrücklich in VwGO geregelt, wird aber erwähnt in § 43 II S. 1 VwGO (Verurteilung der Verwaltung zu einer bestimmten Handlung (Tun, Dulden, Unterlassen) durch das Gericht ) III. Feststellungsklage 1. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I S. 4 VwGO (Der Kläger begehrt die Feststellung durch das Ge- richt, dass ein erledigter VA rechtswidrig gewesen ist. ) 2. Normenkontrollklage § 47 I Nr. 1 VwGO(Der Kläger begehrt die Feststellung durch das Ge- richt, dass ein Bebauungs- plan (oder eine VO) ungül- tig ist. ) 3. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO (Der Kläger begehrt die Feststellung durch das Ge- richt, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht oder ein VA nichtig ist. )
  • Welche beiden Ansprüche fallen unter den Oberbegriff "Abwehransprüche". Nach welcher Faustformel kann man die beiden Ansprüche abgrenzen? Unterlassungsanspruch: Handlung schlicht unterlassen (einstellen, nicht mehr tun) Folgenbeseitigungsanspruch: aktives Handeln, Störung beseitigen
  • Welche Unterfälle des Beseitigungsanspruchs kann man unterscheiden? Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (Folgen VA) Folgenbeseitigungsanspruch (Folgen schlichten Verwaltungshandeln)
  • Wie erfolgt die prozessuale Durchsetzung a) eines Unterlassungsanspruchs b) des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs c) des schlichten (Folgen-)Beseitigungsanspruchs? a) aa) in der Hauptsache: Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (nicht geregelt aber § 43 II S. 1 VwGO Hinweis) bb) vorläufiger Rechtsschutz: § 123 I 1 VwGO Sicherungsanordnung b) aa) § 113 I S. 2 VwGO Annexantrag zur Anfechtungsklage, bei isolierter Geltendmachung allgemeine Leistungsklage oder Verpflichtungsklage (wenn Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen durch VA erfolgen muss) bb) vorläufiger Rechtsschutz: § 80 V 3 VwGO (Anfechtungsklage) § 123 I 2 VwGO  c) aa) in der Hauptsache: allgemeine Leistungsklage bb) vorläufiger Rechtsschutz § 123 I S. 2 VwGO