Steuern (Fach) / Definition (Lektion)

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Grundlagen

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  • Rückstellungen für Außenverpflichtungen Rückstellungen für Innenverpflichtungen Rückstellungen für Außenverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1 1 Alt.) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Abs. 1 S.1 2. Alt) Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechliche Verplfichtung erbracht werden (Abs. 1 S.2 Nr.2) Rückstellungen für Innenverpflichtungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden GJ innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden (Abs. 1 S.2 Nr. 1 1 Alt.) Rückstellungen für unterlassende Abraumbeseitigung, die im folgenden GJ nachgeholt wird (Abs. 1 S.2 Nr. 1 2. Alt.)
  • Wertaufhellende / Wertbegründende Tatsachen Nach der ständigen Rspr. des BFH sind als wertaufhellend die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden (vgl. z.b. BFH-Urteil v. 27.94.1965 I 324/62 S). Dies gilt sowohl für negative als auch für positive Tatsachen. Als wertbegründende bzw. wertbeeinflussende Tatsachen werden Ereignisse bezeichnet, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und somit bei der Bilanzierung außer Betracht bleiben müssen. Hinweis: In Abhängigkeit von der Rechtsform und der Unternehmensgröße sind folgende Aufstellungsfristen zu beachten: 3 Monate (§ 264 I HGB) für (mittel-)große KapG (§ 267 II sowie III HGB) 6 Monate (§ 264 I HGB) für kleine und kleinste KapG (§ 267 I, § 267a HGB) 12 Monate (§ 243 III HGB) für Einzelkaufleute sowie für Personenhandelsgesellschaften Beispiele:                                                                                                                                 Die nach § 267 II HGB mittelgroße Export-GmbH hat der A-GmbH ein langfristiges Darlehen gewährt. Bei der aufstellung des JA im März 2013 besteht für die Export-GmbH kein Anhaltspunkt für eine mögliche dauerhafte Wertminderung der Ford. Aufgrund einer besonderen Krise in der Branche  der A-GmbH wird im Juli die drohende Insolvenz gerade noch abgewendet. Aus der Vereinbarung mit den Gläubigern geht hervor, dass die Ford. bereits zum Bilanzstichtag nicht mehr werthaltig war. Daraufhin ändert die Export-GmbH ihren JA. Zu Recht? Lösung: Da der Wertaufhellungszeitraum nach § 264 I (mittelgroße KapG) nach 3 Monaten (31.03.2013) endet, ist eine Ford.abschreibung im JA 2012 nicht mehr möglich. Die Reederei Hansen aus Hamburg hat am 27.02.13 eine Schiffshavarie zu beklagen. Einer ihrer Tanker sinkt im Sturm. Leider war das Schiff unversichert. Lösung: Der Untergang des Schiffs stellt eine wertbegründende Tatsache dar. Obwohl die Tatsache insbesondere auch sachliche große Konsequenzen für die Reederei hat, darf keine außerplanmäßige Abschreibung auf den 31.12.12 vorgenommen werden.
  • Vollständigkeitsprinzip § 246 I HGB geregelt. Der JA hat sämtliche VG, Schulden, RAP, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  • Vorsichtsprinzip // Realisationsprinzip als Prinzip kfm. Vorsicht GOB, der durch das BiRiLiG erstmals kodifieziert wurde (§ 252 I 4 HGB). Das Vorsichtsprinzip gilt über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I EStG) grds. auch für die Steuerbilanz. Der Bilanzierende soll nur solche VG aktivieren, die sich im Handelsverkehr konkretisiert und einen Wert haben. Bei der bilanzierung der Höhe nach werden als Ausprägungen des Vorsichtsprinzip ausdrücklich genannt das Realisationsprinzip (Gewinne sind erst bei Realisation durch Verkauf zu berücksichtigen) und das Imparitätsprinzip (vorhersehbare Verluste und Risiken sind durch Bildung von Rückstellungen bzw. Abwertungen bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen). Der Bilanzierende soll sich nicht reicher rechnen als er ist, eher ärmer. Die Berücksichtigung individueller Grade der Vorsicht ist handelsrechtlich möglich durch die Einräumung von Aktivierungswahlrechten, Passivierungswahlrechten und Wahlrechten bei der Bewertung. Realisationsprinzip: Gewinne und velruste sind ann auszuweisen, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind, Realisationszeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpukt der Leistungserbringung, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs vom lieferanten auf den Köufer übergeht.
  • Passivierung // Passivierungspflicht // Passivierungswahlrecht Passivierung: Jede Buchung, die zu einer Erhöhung der Posten auf der Passivseite einer Bilanz führt. Passivierungspflicht: Gebot, grundsätzlich alle Schulden, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresbilanz zu passivieren (§ 246 HGB); bez. Ausnahmen vgl. Passivierungswahlrecht. Bei Kapitalgesellschaften besteht außerdem die Pflicht, das gezeichnete Kapital zum Nennwert anzusetzen. Passivierungswahlrecht: im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden Passivierungspflicht das Wahlrecht, bestimmte Passiva zu bilanzieren. Handelsbilanz                Steuerbilanz                                                                                                     Passivierungsgebot         Passivierungsgebot                                                                                 Passivierungsverbot        Passivierungsverbot                                                                               Passivierungswahlrecht   Passivierungsverbot
  • Maßgeblichkeitsprinzip Für Vollkaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen abweichenden Ansatz oder eine abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann eine Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Durch das BilMoG ist das Maßgeblichkeitsprinzip weiter durchbrochen worden. Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, dass Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz führen und dass Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in der Steuerbilanz führen. Für die Bewertung sind insbesondere die steuerlichen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem Konzernabschluss und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IFRS bzw. US-GAAP aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser Abschlüsse für steuerliche Zwecke.
  • Going-Concern-Grundsatz Der Going-Concern-Grundsatz besagt, dass man bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden eines Betriebes annehmen kann, dass diese auf eine nicht festgelegte Zeit fortgeführt werden. Wird das Unternehmen per Beschluss von den entsprechenden Organen zu einem festgelegten Datum geschlossen, können auch Liquidationswerte angesetzt werden. Der Going-Concern-Grundsatz gilt in dieser Form nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und auch nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Der Grundsatz ist einer der Bilanzierungsgrundsätze und im Handelsgesetzbuches (HGB) heißt es dazu: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“. Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, eben als Going Concern bezeichnet, heißt, dass das Unternehmen weder absichtlich noch aus Notwendigkeit in absehbarer Zeit liquidiert wird oder die Betriebstätigkeit deutlich herunter gefahren wird. Der Going-Concern-Grundsatz birgt in sich eine gesetzliche Systematik und ist ein so genanntes Fundamentalprinzip. Darauf bauen weitere Regeln zur Unternehmensbewertung auf.
  • Nullkupon-Anleihe Nullkupon-Anleihen (oder Nullkuponanleihen geschrieben) nennt man auch Zero Bonds und sind eine besondere Anleiheform, bei denen keine Zinsscheine (Kupons) mit ausgegeben werden. Hier findet folglich auch keine laufende Zinszahlung statt. Der Zinsertrag bei Nullkupon-Anleihen ergibt sich daher üblicherweise aus der Differenz zwischen dem Ausgabepreis (Kaufkurs) der Anleihe und dem Rückzahlungskurs. Bei Fälligkeit dieses verzinslichen Papieres bekommt der Anleger somit eine Einmalzahlung, den sogenannten Tilgungserlös, bestehend aus dem Anlagebetrag (Nominalbetrag) und den Zinsen (Differenz). Sollte die Anleihe vor Fälligkeit durch den Anleger am Markt zum aktuellen Kurs verkauft werden, spricht man vom Verkaufserlös. Zinsertrag = Rückzahlungskurs – Kaufpreis Vorkommen können Nullkupon-Anleihen in den folgenden zwei Varianten: 1. KapitalzuwachsanleiheDie Ausgabe der Anleihe erfolgt hier zum Nennwert, d.h. zu 100 % (= zu pari). Bei Fälligkeit werden dem Anleger schließlich der Nennwert plus den aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen zurückgezahlt. Es gilt also:Kauf -> zum NennwertRückzahlung -> Nennwert + Zinsen + Zinseszinsen 2. AbzinsungstypDie Ausgabe der Anleihe erfolgt hier zum Nennwert abzüglich eines relativ hohen Abschlages (Disagio), d.h. unter 100 % (= unter pari). Dieser Abschlag umfasst die Zinsen und Zinseszinsen der gesamten Laufzeit. Den Wert, zu dem diese Anleihe also emittiert wird, nennt man Kapitalwert. Die Rückzahlung bei Fälligkeit erfolgt zum Nennwert (zu pari). Es gilt also:Kauf -> Nennwert – (Zinsen + Zinseszinsen)Rückzahlung -> zum Nennwert Da bei Nullkupon-Anleihen der Ertrag erst in der Zukunft realisiert wird, muss ein Anleger auch die steuerlichen Aspekte beachten. Wenn der Zinsertrag ausgezahlt wird, sollte stets ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorhanden sein. Vorteilhaft hierbei ist, dass während der Laufzeit der Anleihe keine Erträge anfallen, die den Freibetrag belasten. So kann dieser für andere Anlagen voll ausgenutzt werden. Seitens des Emittenten einer Nullkupon-Anleihe ist der große Vorteil, dass Liquidität erst bei Fälligkeit benötigt wird. Er hat also das beschaffte Kapital über die Laufzeit hinweg für Investitionen übrig.
  • Contractual Trust Arrangement (CTA) Ein Contractual Trust Arrangement, kurz- CTA, ist ein Treuhandmodell der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei wird eine Zweckgesellschaft gegründet, auf die Vermögensgegenstände übertragen werden und die als Treuhänder gegenüber dem Unternehmen auftritt. Rein rechtlich gesehen ist die CTA-Gesellschaft nach der Übertragung neuer Eigner der Vermögensgegenstände. Zwischen dem Unternehmen und der Zweckgesellschaft wird ein Treuhandvertrag abgeschlossen, wodurch sich die CTA-Gesellschaft verpflichtet, die Vermögensgegenstände bzw. Finanzierungsmittel zum Zweck der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen bzw. des versorgungsversprechend anzulegen und zu verwalten.
  • Swap // Zinsswap Ein Swap ist ein Tausch von Verbindlichkeiten/Forderungen; so kann z. B. ein deutscher Exporteur seine Forderung in US-$ mit einem amerikanischen Exporteur, der eine Forderung in Euro hat, tauschen. Zinsunterschiede zwischen den Währungen werden mit dem Swapsatz ausgeglichen. Man unterscheidet Zins- und Währungsswaps. Beim reinen Zinsswap geht es um den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen in einer Währung für eine bestimmte Laufzeit. Hauptmerkmal eines Währungsswaps ist, dass die zu tauschenden Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen begründet sind. Swaps haben sich als Alternativen zu direkten Finanzierungen an den internationalen Finanzmärkten als Quelle für kostengünstiges festverzinsliches Fremdkapital erwiesen. Beim Zinsswap werden feste und variable Zinsverpflichtungen auf i.d.R. identische und währungskongruente Kapitalbeträge ausgetauscht.
  • Kupon // Wertpapiere // Nullkuponanleihen Ein Kupon (auch Coupon) bezeichnet den Zinsschein festverzinslicher Wertpapiere, der die vereinbarte Verzinsung angibt und zur Vereinnahmung dieser berechtigt. Heute wird er nur noch selten physisch ausgestellt. Wertpapiere - Urkunde, die bestimmte Rechte, etwa die Miteigentümerschaft an einem Unternehmen, verbrieft. Bei Nullkuponanleihen (engl: Zerobonds) erhält der Käufer keine jährlichen Zinszahlungen (der Kupon beträgt 0%), Nullkuponanleihen werden immer mit 100% zurückbezahlt. Bei der Emission liegt der Ausgabepreis unter 100%. Ein Investor zahlt z.B. 80 Euro ein und erhält nach vier Jahren 100 Euro zurück. Eine Emission bezeichent den Prozess des Auf-den-Markt-Bringens von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen. oder Auch Zerobond genannt. So bezeichnet man eine Anleihe, die nicht mit Zinskupons ausgestattet ist. Der Zinsertrag ist im Rückzahlungskurs enthalten. I.d.R. werden Zerobonds mit einem hohen Abschlag emittiert und im Tilgungszeitpunkt zum Kurs von 100% zurückgezahlt. Es existiert allerdings auch die Variante, dass der Kaufkurs von 100% über die Laufzeit bis zum Ende hin aufgezinst wird und der Rückzahlungsbetrag somit über 100% liegt.
  • Realzins Zinsertrag, der sich unter Berücksichtigung der eingetretenen Inflations- oder Deflationsrate ergibt. Zu seiner Ermittlung muß man einerseits das investierte Kapital mit dem Nominalzins auf- und andererseits mit der Inflationsrate abzinsen. Beispiel: Nominalzins = 9%, Inflationsrate = 5,8% (1 + 9 : 100) : (1 + 5,8 : 100) = 1,03025 Der Realzins beträgt im Beispiel also 3,025%, das heißt, 1000 Euro sind nach einem Jahr real, also nach Berücksichtigung der Inflationsrate, 1030,25 Euro wert.
  • Rendite Die Rendite bezeichnet den Gesamterfolg einer Kapitalanlage, gemessen als tatsächliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Sie beruht auf den Ertragseinnahmen des Fonds (z.B. Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) und den Kursveränderungen der im Fonds befindlichen Werte.
  • Devisen Devisen sind Forderungen auf ausländische Währungen. Sie können aus Guthaben oder Schecks auf ausländische Währungen bestehen. Ausländische Banknoten werden nicht als Devisen, sondern als Sorten bezeichnet.
  • Bilanzstichtag Der Bilanzstichtag (auch: Abschlussstichtag) ist derjenige Tag, auf den sich die am Ende des Geschäftsjahres aufzustellende Bilanz bezieht. Der Bilanzstichtag ist allgemein der letzte Kalendertag des Geschäfts- bzw. Haushaltsjahres. In öffentlichen Verwaltungen ist der Bilanzstichtag immer der 31. Dezember des jeweiligen Jahres. In Unternehmen kann der Bilanzstichtag von diesem Datum abweichen, wenn das Geschäftsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr ist.
  • Rechnungszins Der Rechnungszins ist ein Zinssatz aus der Versicherungsmathematik und zählt zu den wichtigsten Rechnungsgrundlagen für kapitalbildende Lebensversicherungen. Er kommt bei der Abzinsung von künftigen Leistungen zum Einsatz, um deren heutigen Wert feststellen zu können. Dies ist notwendig, da Lebensversicherungen oftmals über mehrere Jahrzehnte laufen und nur auf diesem Wege die nötigen Deckungsrückstellungen und Beiträge berechnet werden können. Mit dem Rechnungszins wird also ein Kapitalanlageerfolg mit einkalkuliert, der auf Prämienvorauszahlungen und Sparprämien Bezug nimmt. Der Höchstrechnungszins ist nicht mit dem Garantiezins zu verwechseln. Höhe des Rechnungszinses Die Höhe für den Rechnungszins bei der Lebensversicherung ist gesetzlich festgeschrieben. Der höchstzulässige Rechnungszins ist in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt. Aktuell beträgt der Rechnungszins der Lebensversicherung 1,75 Prozent. Seit den 2000er Jahren mindert sich der Höchstrechnungszins kontinuierlich. Bis zum Juni 2000 hatte er noch 4 Prozent betragen, danach sank er über 3,25 % (2003), 2,75 (2006) auf 2,25 % (2011) ab. Seit Januar 2012 steht er auf dem heutigen Niveau. Notwendigkeit Mit dem Höchstrechnungszinssatz wird die Verzinsung von Deckungsrückstellungen begrenzt. Auf diesem Wege soll im Rahmen der bilanziellen Abbildung der Verpflichtungen des Versicherers eine gewisse Mindesthöhe eingehalten werden. Einmal vertraglich festgelegt, darf der Rechnungszins der Lebensversicherung nicht mehr erhöht werden. Eine Senkung des Zinssatzes kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherer diesen Zinssatz nicht mehr erwirtschaften kann. Letztlich dient der Höchstrechnungszins also der Absicherung im Hinblick auf die Vorsorge in der Bilanz des Versicherers. Es soll eine Überschuldung des Versicherers auch in Zeiten niedriger Zinssätze vermieden werden. Festlegung des Rechnungszinssatzes Seine Höhe berechnet sich anhand der durchschnittlichen Rendite von zehnjährigen auf Euro lautenden Staatsanleihen. Der Rechnungszinssatz basiert demnach nicht nur auf dem deutschen Wirtschaftsraum, sondern auf dem des gesamten Euroraumes. Anhand der Renditen wird auch die Obergrenze des Rechnungszinses ermittelt, denn der Höchstrechnungszins darf maximal 60 Prozent betragen. Festgesetzt wird der Rechnungszins vom Bundesministerium der Finanzen. Dem geht jedoch noch ein Vorschlag von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) voran.
  • Bilanzidentität // Stichtags- und Einzelbewertungsgrundsatz // Vorsichtsprinzip // Periodengerechtigkeit und Stetigkeit Die Bilanzidentität bewirkt, dass die Schlusssalden des Vorjahres identisch mit den Eröffnungsbuchungen des Folgejahres sind, so dass Bewertungsänderungen oder sonstige Ereignisse, die die Bewertung von Gegenständen und Schulden verursachen, immer bilanziell (und somit auch ggf. erfolgswirksam) erfasst werden. Die Bewertung ist bezogen auf den Abschlussstichtag durchzuführen, unabhängig davon, wann die Bewertung erfolgt oder ob die für die Bewertung notwendigen Umstände möglicherweise erst nach dem Stichtag bekannt werden (Wertaufhellung). Die Einzelbewertung verhindert, dass sich mögliche Werterhöhungen und Wertminderungen mehrerer Vermögensgegenstände z.B. innerhalb eines Bestandes an Gebäuden kompensieren. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorsichtsprinzips von zentraler Bedeutung, nach dem Gewinne erst nach entsprechender Realisation ausgewiesen werden dürfen. Dies führt dazu, dass Wertsteigerungen von Aktiva über die Anschaffungskosten hinaus nicht zu Gewinnen führen dürfen, mögliche Wertminderungen jedoch zu Verlusten. Die Ungleichbehandlung von möglichen Gewinnen und Verlusten findet in anderer Form im Imparitätsprinzip ihren Niederschlag, wonach für Aktiva grundsätzlich das (gemilderte) Niederstwertprinzip, für Passiva das Höchstwertprinzip anzuwenden ist.
  • Contractual Trust Arrangement (CTA) Ein CTA ist eine Treuhandlösung. Ziel des CTA ist die Herbeiführung eines privatrechtlichen Insol- venzschutzes und die Verbesserung des Bilanzbildes beim internationalen Jahresabschluss sowie bei dessen Übernahme für den deutschen Konzernabschluss. Zugleich kann auch in der Handelsbilanz seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) bei Vorliegen eines CTA das dort vorhandene Vermögen zur Saldierung mit der Pensionsrückstellung verwendet werden. Durch ein CTA kann somit die bilanzielle Saldierung der passivierten Versorgungsverp ichtungen mit dem ausgewiesenen Wert der ausgelagerten Vermögensmittel und dadurch eine Bilanzverkürzung er- reicht werden. Diese Saldierungsmöglichkeit besteht allerdings u.a. nur dann, wenn die Auslagerung der Vermögensmittel insolvenzfest erfolgt ist, d.h. der Insolvenzverwalter auf diese Vermögensmittel bei einer etwaigen Insolvenz des Unternehmens nicht zugreifen kann. 57 Das Planvermögen muss von einem rechtlich selbständigen Dritten gehalten werden, um saldierungs- fähig zu sein. Die Funktion des rechtlich selbständigen Dritten wird in aller Regel durch Gründung ei- nes eingetragenen Vereins (sog. Treuhand-Verein, Trust e.V.) begründet. Zweck des Vereins (Treuhän- der) ist die fremdnützige Verwaltung des Treuhandvermögens sowie die Auszahlung des Treuhand- vermögens an die Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall (Insolvenz). Die Satzung des Vereins muss eine Vielzahl von Kriterien erfüllen. U.a. darf der Verein selbst keine eigenen Erwerbsinteressen verfolgen. Der Verein sollte weiterhin von dem Unternehmen (Trägerunternehmen), das an ihn Plan- vermögen übereignet, unabhängig sein. Gleichzeitig wird es dem Trägerunternehmen wichtig sein, Ein uss auf den Treuhänder und insbesondere auf die Kapitalanlage ausüben zu können. 58 Zwischen dem Trägerunternehmen und dem Treuhänder wird die sog. Verwaltungstreuhandver- einbarung geschlossen. Inhalt dieser Vereinbarung ist die Übertragung des Planvermögens und die fremdnützige Verwaltung des übertragenen Vermögens als zentrale Aufgabe des Treuhänders. 59 Die Verwaltungstreuhandvereinbarung ist ein Geschä sbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 667 BGB. Dieser erlöscht nach §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens mit der Folge, dass das Planvermögen vom Treuhänder an den Insolvenzver- walter zu übertragen ist. Damit diese Folge vermieden wird, bestehen in der Praxis verschiedene Mo- delle zur Sicherung des CTA-Vermögens im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens. Besonders häu g sind sog. Verpfändungsmodelle und die sog. Sicherungstreuhand (doppelseitige Treuhand). 60 Beim Verpfändungsmodell verpfändet das Trägerunternehmen seinen Rückübertragungsanspruch gegen den Treuhänder für den Fall, dass der Treuhänder erlischt oder der Zweck der Verwaltungs- treuhandvereinbarung erfüllt ist, an den Versorgungsberechtigten. Im Fall der Insolvenz des Trä- gerunternehmens steht dem Versorgungsberechtigten aufgrund des Pfandrechts ein Absonderungs- recht zu (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Pfandrechtsbestellung setzt im Wesentlichen voraus, dass sich das Trägerunternehmen mit jedem Versorgungsberechtigten einigt, der verpfändete Anspruch hinrei- chend bestimmt ist und die Verpfändung dem Treuhänder angezeigt wird. Es ist zu beachten, dass nach § 130 InsO die Verpfändung eines Anspruches durch den Insolvenzverwalter angefochten wer- den kann, wenn die Verpfändung in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt ist. 36 C. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Bei der doppelseitigen Treuhand tritt neben die Verwaltungstreuhandvereinbarung die Vereinbarung 61 einer Sicherungstreuhand. Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Treuhandverhältnis der Siche- rung der Versorgungsansprüche dient und das Planvermögen durch den Treuhänder nur für Zwecke der Erfüllung der bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten eingesetzt wird. Es wird weiterhin ein Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder auf Erfüllung der Versorgungsan- rechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls (Insolvenz) aufschiebend bedingt ist, begründet. Der Versorgungsberechtigte erhält lediglich für den Sicherungsfall einen zusätzlichen Schuldner.
  • Rückdeckungsversicherung Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung dient ebenfalls der Finanzierung von Versorgungs- 62 verbindlichkeiten. Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person ist bei der Rückdeckungs- versicherung der Arbeitgeber, die versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Rückdeckungsver- sicherung gehört zum Vermögen des Arbeitgebers und ist nicht zweckgebunden für betriebliche Altersversorgung. Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, steht dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zu. Auch dann nicht, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer unwiderru ich bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung ist. Um einen Insolvenzschutz zu erreichen muss der Anspruch auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verpfändet werden. Hierduch wird sichergestellt, dass der Anspruch bei einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) übergeht oder, wenn der Anspruch nicht über den PSVaG gesichert ist, den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern als Aussonderungsrecht gemäß §§ 49 InsO zusteht. Hierzu bedarf es einer Verpfändung des Anspruchs auf Auszahlung der Leistungen der Rückdek- 63 kungsversicherung zum vertraglich vereinbarten Leistungszeitpunkt.
  • Dividende // Dividendenrendite // Wer bekommt eine Dividende und wann? // Die Dividende ist der Anteil am Gewinn einer Aktiengesellschaft, den ein Konzern direkt an die Anleger ausschüttet. Einen Anspruch auf Dividende haben Aktionäre nicht. Unternehmen können das Geld auch nutzen, um Schulden zurückzuzahlen, Investitionen zu tätigen oder Übernahmen zu finanzieren. Manche Unternehmen wie die Deutsche Telekom zahlen Aktionären auch eine Mindest-Dividende. Die Dividendenrendite gibt den prozentualen Anteil der Dividende am Aktienkurs an. Dividendenberechtigt ist jeder, der am Tag der Hauptversammlung mindestens eine Aktie des Unternehmens im Depot hat – egal, ob er sie bereits vor Jahren oder erst am Tag zuvor gekauft hat. Der vom Management vorgeschlagene Bonus wird mit den Stimmen der Aktionäre bei der Hauptversammlung beschlossen. Schon direkt am Folgetag oder kurz darauf landet die Dividende auf dem Konto des Anlegers. In Deutschland ist eine jährliche Dividendenzahlung üblich.
  • Erfolgs- und Vermögensbilanzen In der Erfolgsbilanz müssen alle Vorgänge, die wirtschaftlich in eine andere Periode gehören (z.B. für das nächste Jahr geleistete Mietvorauszahlungen), druch Rechnungsabgrenzung erfasst werden. In der Vermögensbilanz sind dagegen nur die am Stichtag vorhandenen VG aufgeführt, ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Beziehungen zwischen verschiedenen Abrechnungsperioden.