Europarecht (Fach) / Wirtschaftsverfassung (Lektion)
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Diese Lektion wurde von cabrun erstellt.
- Zielbestimmungen der WWU Art 3 EUV- Binnenmarkt auf Grundlage eines ausgewogenen Wirtscaftswachstums u Preisstabilität- Wirtschaft- u Währungsunion (Wechselkursrisiken, Transaktionskosten) Alle MS sind Teil der WWU bei Koordinierung der Wirtschaftspolitik. An der Währungspolitik sind die MS unterschiedlich beteiligt.
- Wirtschaftsunion Koordinierung der Wirtschaftspolitik der MS-> KOM , Rat der MS
- Währungsunion unabhängiges ESZB-> EZB kann selbst rechtsetztend tätig werden
- Entwicklung Bretton- Woods-System (gegründet 1949)1971: Ende us-amerik. Deckung des US-Dollar in Gold und Bindung an Goldpreis1979: Europ. Währungssystem (fest vereinbarte, anpassungsfähige Wechselkurse innerhalb EWG, ausgenommen Brit.Pfund) 1989: Delors-Bericht; Stufenplan zur Errichtung der WWU
- Stufenplan für die Errichtung der WWU: Delors-Bericht, 19891. Stufe: 1900 Kapitalverkehrsfreiheit2. Stufe: 1994 Mittelfristige Konvergenzprogramm mit dem Ziel der Preisstabilität sowie stabile öff. Haushalte unabhängige Währungsbehörde; Europ. Wirtschaftsinsitiut (EWI), später EZB3. Stufe: 1999 erste MS erfüllen die Kriterien (Belgien, D, Finnland, Fr, Irland, Italien, Niederl, A, Portugal); Ausnahmekriterien f El, Sl, Mt, Sk, Opt-Out (Ausstiegsoption) f Uk, Dk, Sweden Gründung d EZB & Festlegung d Wechselkurse
- Konvergenzkriterien - jährl. Neuverschuldung max 3% des BIP- gesamtes Staatsverschulden max 60% des BIP- durchschnittl. Währungsinflation nicht höher als 1,5% vom EU-Durchschnitt- Mitglied der EWS- keine Währungsabwertung in den letzten 2 JahrenBei nichteinhalten nur (schwacher) Sanktionsmechanismus
- Einheitliche Währung seit 1.1.2002 in 12 Staaten, derz 19 MS
- Wirtschafts - u Währungsunion - tatsächlich rechtl selbstständige Währungsunion - keine rechtl. selbst. Wirtschaftsunion, sondern Koordinierung d WirtschaftspolitikArt 121 AEUV Koordinierung - Empfehlung der KOM & beschäftigungspolit. Leitlinien der MS- Vollzug durch Rat & Europ Rat- Wirtschaftspolitik - Kompetenz bleibt bei MS!!!
- Stabilitäts- u Wachstumspakt tw Übernahme der KonvergenzkriterienSchon vor Finzanz- u Zahlungskrise schwacher Sanktionsmechanisus bei Nichteinhalten der KonvergenzkriterienArt 126 AEUVKOM als Aufsichtsorgan + "Gruppendruck"
- ESZB Europ. System d Zentralbanken = EZB + Zentralbanken der MS - Vollzug der Währungsunion (unabhängig) - Festlegung & Ausführung d Geldpolitik- Halten & Verwalten der Währungsreserven der MS - Wahrung d Preisstabilität- Europ. Bankenaufsicht--> unabhängig und weisungsfrei (Art 130 AEUV)
- EZB = offzielles Organ der EU- leitet das ESZB- kann selbstständig rechtsetzend tätig werden (Art132 AEUV)Präsident: Mario Drahi
- Fiskalpakt Vertrag über Stabilität, Koordination und Steuerung der WWU als Gegenmaßnahme zur Finanz- u Zahlungkrise 2008,, für budgetäre Disziplin, in Kraft seit 1.1.13- Völkerrechtl. Vertrag zw MS (Eurostaaten in vollen Umfang, andere nur beschränkt)- Verfassungsrang in MS- Ziel: Absicherung d budgetären Disziplin im Euroraum, durch autom. Sanktionierung bei Nichteinhalten- mittelfristiges Anstreben: Neuverschulden nicht über 3% des BIP Verschulden max 60% des BIP -> allgem. Berichtspflicht an Rat u KOM- Automatische Sanktionierung bei Überschreiten 3% Budgetdefizits
- ESM Europäischer Stabilitätsmechanismus las Gegenmaßnahme zur Finanz- u Zahlungskrise 2008, für Bereitstellung v Finanzmitteln= internationales Finanzinstitut, durch völkerrechtl Vertrag errichtete Einrichtung- Vertragsstaaten = Eurostaaten- Ziel: ständiger Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euroraums- Stammkapital 700Mrd Euro- Zuständig f Steitigkeiten / Auslegung des ESM-Vertrags (EuGH als REchtsmittelinstanz)- Gewährung v Finanzhilfen unter strengen Auflagen, sofern unabdingbar f Stabilität des Euro-Währungsgebiets
- positive Harmonisierung Rechtsangleichung durch Erlass von Maßnahmen
- Binnenmarkt 1. Warenverkehrsfreiheit2. Personenverkehrsfreiheit (f Arbeitnehmer & selbstständige Tätige)3. Dienstleistungsfreiheit4. Kapitalverkehrsfreiheit+ Beihilfenaufsichtsrecht an MS gerichtet+ EU-Kartellrecht (Preisabsprachen, Aufteilung v Märkten)
- Allgemeiner Gleichheitssatz Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behanelt werden, ausser dies ist objektiv gerechtfertigt -> RS Pinna- Art 18 AEUV- Art 19 AEUV- Art 157 AEUV- in Grundfreiheiten enthaltene Diskriminierungsverbote
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- Arten der Diskriminierung Direkte Diskriminierung: Norm wendet explizit Unterscheidungsmerkmal an, das entweder verpöhnt ist od bei ungleichen SV gleiche Regelungen trifftRechtfertigungsgrund: geschriebene, taxative Gründe & Verhältnismäßigkeitindirekte Diskriminierung: Anschein einer neutralen Vorschrift, benachteiligt aber einen wesentlich höheren Anteil an Gruppenangehörige (Wohnsitz, Verpackungen, Sprache,..)Außer Norm ist: angemessen, notwendig, sachlich gerechtfertigt && VerhältnismäßigRechtfertigungsgrund: geschriebene Gründe, sachliche Gründe d Allgemeininteresses && Verhältnismäßigkeit
- Gemeinsamkeiten d Grundfreiheiten Begünstigte:- Ware- Kapital- Unionsbürger- Jur.Pers. mit Sitz in EUVerpflichtete/Adressaten:- Unionsorgane- MS Anwendungsbereich:- alle haben ein grenzüberschreitendes Element und sind- unmittelbar anwendbarUmfang:- Diskriminierungsverbot (indir./dir.)- Beschränkungsverbot (= nicht diskriminierende Maßnahmen der MS, die die Verwirklichung d Grundfreiheiten beeinträchtigen /könnten)
- Warenverkehrsfreiheit Art 28 ff AEUVRechtfertigungsgründe taxativ Art 36 AEUV
- Arbeitnehmer = wer Tätigkeit in Weisungsverhältnis gegen Entgelt ausübt (Begünstigter)
- Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 ff AEUVGeschriebenes Diskriminierungsverbot (direkt/indir.)Ungeschriebenes Beschränkungsverbot ->> RS Bosmann
- Niederlassung dauerhafte, grenzüberschreitende Aufnahme u Durchführung einer selbstständigen Tätigkeit(Art 49 ff AEUV)
- Niederlassungsfreiheit Art 49 ff AEUVDiskriminierungsverbot (dir/indir) sowie geschriebenes BeschränkungsverbotBereichsausnahme: Tätigkeiten, die mit Ausübung öff Gewalt zu tun haben
- Dienstleistungen Tätigkeiten, die vorübergehend, entgeltlich und grenzüberschreitend erbracht werden.(Art 57 ff AEUV)
- Kapitalverkehr alle auf Sach- od Geldkapital bezogenen Transaktionen,soweit nicht direkt von Waren- od Dienstleisungsverkehr bedingtArt 63 ff AEUV