Europarecht (Fach) / Kapitel 3 (Lektion)
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Verfassungsprinzipien
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- Verfassung allgem die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens, auf Herrschaftsregulierung spezialisiert, mit erforderlichen Instrumenten ausgestattetein staatsbezogener Begriff, benötigt daher Anpassungen bei supranationalen OrganisationenVerfassungsgesetzgeber der Union: MS (Herren d Verträge)
- Quelle der europäischen Verfassung - keine "formelle" Vfg im herkömmlichen Sinn, sondern aus Art19 (1) EUV abgeleitet: Wahrung u Fortentwicklung der Verfassungsordnung - "materielle Vfg": Kollisionsregeln (Vorrang, unm. Anwendbark.) Materiell-rechtl Bestimmungen -> GS der Nichtdiskriminierung -> Grundfreiheiten -> Grund- u Menschenrechte
- objektive unmittelbare Wirkung Vorschriften sind den Entscheidungen von Gerichten/Behörden zugrunde zulegen
- subjektive unmittelbare Wirkung Einzelne können sich vor Behörden/Gerichten auf die Vorschriften berufen
- horizontale unmittelbare Wirkung Rechtsbeziehung zw Einzelnenein Einzelner kann sich ggü einem anderen Einzelnen auf die Vorschrift berufen
- vertikale unmittelbare Wirkung Rechtsbeziehung zw MS und EinzelnenEinzelner kann sich ggü MS auf Vorschrift berufen
- unmittelbare Anwendbark vo PrimärR kumulative Voraussetzungen:- Norm ist hinreichend genau & bestimmt- keine weiteren Rechtshandlungen, um Norm durchzuführen= "self- executing"
- RS Van Gend en Loos Vorbot von Ein- u Ausführzöllen ist unmittelbar anwendbar, obwohl sich die Bestimmung ausdrücklich bloß an MS richtetweitere Bsp f unmittelbare Wirkung: Art 18 AEUV Grundfreiheiten des Binnenmarkts Lohngleichheits-Gebot
- RS Francovich allgem. Rechtsgrundsätze bezügl Staatshaftung:* Prinzip der Effektivität -> eine Norm ist so auszulegen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfaltet* Estoppel - Prinzip -> ein MS darf sich nicht auf einen Zustand berufen, den er selbst durch rechtswidriges Handeln herbeigeführt hat* Prinzip der loyalen Zusammenarbeit -> ggenseitige Unterstützung Union - MS , daher: Pflicht des MS zur Beseitigung Pflicht zur Behebung d rechtswidrigen Folgen
- RS Brasserie de pêcheur & Factortame III Amtshaftung der Union gem Art 340 (2) AEUV +ARG
- Legislatives Unrecht zb unrichtige/unvollständige/verspätete/unterbliebene Umsetzung von Sekundärrecht
- exekutives / judikatives Unrecht MS hatte keinen Ermessensspielraum ; EuGH prüft meist gar nicht ob Vorstoß hinreichend qualifiziert
- hinreichend qualifizierter Verstoß bei legislativem Unrecht; (Umsetzungs) Ermessen wurde offenkundig + erheblich überschrittenoffenkundig: zB fortbestehen des Verstoßes trotz EuGH - Urteilnicht offenkundig: MS hat berechtigterweise andere Auslegungsvariante einer unbestimmten Norm gewählt
- Formelle Verfassung der EU gibt es nicht im herkömmlichen Sinn, weil- keine schriftliche Urkunde- keine eigenen Erzeugungsartensondern: materielle Verfassung* Kollisionsregeln (Vorrang & Unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung v Unionsrecht)* Materiell-Rechtl Bestimmungen: - 4 Grundfreiheiten - GS der Nichtdiskriminierung - Grund- u Menschenrecchte
- Vorrang des Unionsrechts Leitentscheidungen RS SimmenthalRS internationale HandelsgesellschaftRS Factortame
- Leitentscheidungen unmittelbare Anwendbark Unionrechts ("self-executing")RS van gend en Loos
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- Leitentscheidungen Staatshaftung RS FrancovichRS Brasserie du pêcheurRS Factortame III
