Europarecht (Fach) / Kapitel 3 (Lektion)

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Verfassungsprinzipien

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  • Verfassung allgem  die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens, auf Herrschaftsregulierung spezialisiert, mit erforderlichen Instrumenten ausgestattetein staatsbezogener Begriff, benötigt daher Anpassungen bei supranationalen OrganisationenVerfassungsgesetzgeber der Union: MS (Herren d Verträge)
  • Quelle der europäischen Verfassung - keine "formelle" Vfg im herkömmlichen Sinn, sondern aus Art19 (1) EUV abgeleitet: Wahrung u Fortentwicklung der Verfassungsordnung - "materielle Vfg":  Kollisionsregeln (Vorrang, unm. Anwendbark.)                              Materiell-rechtl Bestimmungen                                              -> GS der Nichtdiskriminierung                                              -> Grundfreiheiten                                              -> Grund- u Menschenrechte
  • objektive unmittelbare Wirkung Vorschriften sind den Entscheidungen von Gerichten/Behörden zugrunde zulegen
  • subjektive unmittelbare Wirkung Einzelne können sich vor Behörden/Gerichten auf die Vorschriften berufen
  • horizontale unmittelbare Wirkung Rechtsbeziehung zw Einzelnenein Einzelner kann sich ggü einem anderen Einzelnen auf die Vorschrift berufen
  • vertikale unmittelbare Wirkung Rechtsbeziehung zw MS und EinzelnenEinzelner kann sich ggü MS auf Vorschrift berufen
  • unmittelbare Anwendbark vo PrimärR kumulative Voraussetzungen:- Norm ist hinreichend genau & bestimmt- keine weiteren Rechtshandlungen, um Norm durchzuführen= "self- executing"
  • RS Van Gend en Loos Vorbot von Ein- u Ausführzöllen ist unmittelbar anwendbar, obwohl sich die Bestimmung ausdrücklich bloß an MS richtetweitere Bsp f unmittelbare Wirkung:                    Art 18 AEUV                    Grundfreiheiten des Binnenmarkts                    Lohngleichheits-Gebot
  • RS Francovich allgem. Rechtsgrundsätze bezügl Staatshaftung:* Prinzip der Effektivität -> eine Norm ist so auszulegen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfaltet* Estoppel - Prinzip -> ein MS darf sich nicht auf einen Zustand berufen, den er selbst durch rechtswidriges Handeln herbeigeführt hat* Prinzip der loyalen Zusammenarbeit -> ggenseitige Unterstützung Union - MS , daher:                              Pflicht des MS zur Beseitigung                             Pflicht zur Behebung d rechtswidrigen Folgen 
  • RS Brasserie de pêcheur & Factortame III Amtshaftung der Union gem Art 340 (2) AEUV +ARG
  • Legislatives Unrecht zb unrichtige/unvollständige/verspätete/unterbliebene Umsetzung von Sekundärrecht
  • exekutives / judikatives Unrecht MS hatte keinen Ermessensspielraum ; EuGH prüft meist gar nicht ob Vorstoß hinreichend qualifiziert 
  • hinreichend qualifizierter Verstoß bei legislativem Unrecht; (Umsetzungs) Ermessen wurde offenkundig + erheblich überschrittenoffenkundig: zB fortbestehen des Verstoßes trotz EuGH - Urteilnicht offenkundig: MS hat berechtigterweise andere Auslegungsvariante einer unbestimmten Norm gewählt 
  • Formelle Verfassung der EU gibt es nicht im herkömmlichen Sinn, weil- keine schriftliche Urkunde- keine eigenen Erzeugungsartensondern: materielle Verfassung* Kollisionsregeln (Vorrang & Unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung v Unionsrecht)* Materiell-Rechtl Bestimmungen:              - 4 Grundfreiheiten             - GS der Nichtdiskriminierung             - Grund- u Menschenrecchte
  • Vorrang des Unionsrechts Leitentscheidungen RS SimmenthalRS internationale HandelsgesellschaftRS Factortame
  • Leitentscheidungen unmittelbare Anwendbark Unionrechts ("self-executing")RS van gend en Loos
  • Leitentscheidungen Staatshaftung RS FrancovichRS Brasserie du pêcheurRS Factortame III