Öffentliches Recht (Fach) / Verwaltungsrecht (Lektion)
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- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller sein Begehren entweder gar nicht oder aber auf eine andere, schnellere oder weniger aufwendige Weise erreichen kann
- Rechtsverhältnis (s. §§ 43, 123 I 2 VwGO) Die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden Rechtsbeziehungen
- Obersatz: Begründetheit eines Antrags nach § 123 I Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Umstände glaubhaft machen kann, aus denen sich ergibt, dass er über den geltens gemachten Anordnungsanspruch verfügt und dass ein Anordnungsgrund vorliegt, §§ 123 I 1, III VwGO, 920 II, 294 ZPO
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung einschlägig ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Wann eine Norm dem öffentlichen Recht zugeordnet ist, wird anhand unterschiedlicher Abgrenzungstheorien beurteilt. Die überwiegend vertretene modifizierte Subjektstheorie nimmt öffentliches Recht an, wenn die in Rede stehende Norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 I 1 VwGO setzen eine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit voraus. Dafür müsste die Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträgern bestehen und Inhalt der Streitigkeit müssten unmittelbar in der Verfassung geregelte Rechte und Pflichten sein.
- Subjektiv-öffentliches Recht Die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts zuerkannte Rechtsmacht, zur Verfolgung eigener Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verlangen zu können.