Europarecht (Fach) / Rechtsetzungskompetenzen u Gesetzgebung (Lektion)

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Kapitel 5

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  • Vertragsabrundungskompetenz der EU Art 352 AEUVWenn die erforderlichen Befugnisse/Kompetenzen zum Erreichen eines in Verträgen festgelegten Zieles nicht ausdrücklich vorgesehen sind, kann sich die Union und ihre Organe diese Befugnisse selbst verschaffen u somit trotzdem tätig werden. 
  • implied powers - Kompetenzen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang: zur Aufgabenerfüllung ist eine Kompetenz unverzichtbar, die im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben ist. Diese kann als Vertragsinhalt angenommen werden. RS AETR, Kommission gg Rat der EG
  • Ausschließliche Zuständigkeit der EU Art. 2 Abs 1 & Art. 3 AEUVNur die Union darf gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedsstaaten sind nur für die Anwendung berechtigt und, wenn sie von der EU zum Erlassen ermächtigt werdenzB Zollunion, Währungspolitik f Mitgliedsstaaten mit Euro, gem. Handelspolitik
  • geteilte Zuständigkeit Art. 2 (2)  & Art 4 AEUVMitgliedsstaaten nehmen ihre Zuständigkeit nur dann wahr, wenn die Union ihre Zuständigkeit nicht (mehr) ausgeübt hat. zB Binnenmarkt, Sozialpolitik, Landwirtschaft u Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, Energie
  • koordinierende Zuständigkeit der EU Art. 1 Abs 3 & (Art 5+6AEUV)"Maßnahmen zur Unterstützung" EU hat Befugniss zur Koordinierung u Unterstützung mitgliedsstaatlichen Handelns (Art 6 AEUV)In diesen Bereichen hat die EU also keine Gesetzgebungsbefugnis und darf nicht in die die Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen.
  • Primäres Unionsrecht geschriebenes Primärrecht -> Verträge:- EUV, AEUV, CGR- Beitrittsverträge inkl Anhänge, Protokolleungeschriebenes Primärrecht -> allgem. Rechtsgrundsätze- i.e.S: allgem. Rechtsgrundsätze des Unionsrechts aus dem Ziel der Verträge  (zB Vorrang u Unmittelbare Wirkung..)- i.w.S: allgem. Rechtsgrundsätze die den Rechts- u Verfassungsordnungen der MS gemeinsam sind (zB Grundrechte, Menschenrechte)
  • Sekundärrecht - Verordnungen (Art. 288 Abs 2 AEUV)- Richtlinien (Art. 288 Abs 3 AEUV)- Beschlüsse (Art 288 Abs 4 AEUV)- Empfehlung/Stellungnahme (Art 288 Abs 5 AEUV) keine unmittelbare horizontale Wirkung =>  Private können sich nicht darauf berufen, nur der Staat (unmittelbare vertikale Wirkung)Ausnahme ist richtlinienkonforme Interpretation nationalen Rechts -> Mittelbare Horizontale Wirkung
  • Verordnungen Art 288 Abs 2 AEUV→ allg Geltung→ ist in allen ihren Teilen verbindlich (in allen MS gleich = Rechtsvereinheitlichung)→ unmittelbar anwendbar RS Scholten Honig
  • Richtlinien Art 288 Abs 3 AEUVRechtsangleichung → nur verbindlich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels→ Wahl + Mittel der Umsetzung ist jedem MS frei → unmittelbar anwendbar wenn (RS Ursula Becker gg Finanzamt Münster)            hinreichend genau+bestimmt           dem Einzelnen Rechte verliehen wurden           Frist abgelaufen ist und schlecht oder nicht umgesetzt wurde RS Faccini Dori-> keine horizontale unmittelbare Wirkung
  • Beschluss Art. 288 Abs 4 AEUV→ in allen seinen Teilen verbindlich→ häufig an genau bestimmte Adressaten gerichtetzB im Kartell- u Beihilfenaufsichtsrecht
  • Empfehlung/ Stellungnahme Art 288 Abs 5 AEUV → nicht verbindlich Adressaten meist Mitgliedsstaaten, aber auch nat./jur. Personen od Organ der Union
  • Auslegung von Unionsrecht Gem Art 19 EUV fällt die Auslegung von Unionsrecht unter die Aufgaben des EuGh:1.) WortinterpretationVertrag in nahezu jeder Amtssprache verbindlich;2.) systematisch-logische Interpretationaus anderen Verträgen;3.) teleologische Interpretationgem Ziel und Zweck der Vorschrift;Ausprägungen/Folgen: *Grundsatz der Effektivität, *gemeinschaftlBegriffsbestimmung, *Grundsatz der einheitlichen Auslegung
  • Autonomie des Unionsrechts RS Van Gend en Loos & RS COSTA/Enelkein Bundesstaat- keine Personalhoheit ggü Staatsangehörigen- keine unmittelbare Schutzgewalt- zwar Staatsgebiet u - volk, jedoch keine souveräne Staatsgewalt -> keine Kompetenz-Kompetenzenkeine int. Org.- Entstehungsakt (völkerrechtl. Vertrag) nicht maßgeblichsondern: supranationale Org- Unionsbürger können direkt berechtigt u verpflichtet werden- KOM u EP sind unabhängig- EuGH als verpflichtende Gerichtsbarkeit- Eigenfinanzierungdh Staaten haben wesentlich mehr Souveränität an die EU abgegeben als bei sonstigen IO
  • Vorrang des Unionsrechts Rs Simmenthal:- Aufgrund Einheitlichkeit u Effektivität lässt sich schließen, dass Unionsrechtliche Normen Vorrang ggü widersprechender Nationaler Norm hat (keine Derogierung!) Rs Internationale HandesgesellschaftRs Factortame
  • objektive unmittelbare Wirkung Vorschriften werden von Amts wegen gerichtlichen / behördlichen Entscheidungen zugrundegelegt
  • subjektive unmittelbare Wirkung Einzelner kann sich vor Gericht/Behörde auf die Vorschrift berufen
  • horizontale unmittelbare Wirkung Einzelner kann sich ggü anderem Einzelnen auf die Norm berufen
  • vertikale unmittelbare Wirkung Einzelner kann sich vor MS auf Norm berufen-> Rechtsbeziehung zw Einzelnen und MS
  • Generalklausel zugunsten der MS alle nich der EU übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den MS ad: geteilte Zuständigkeit, Art 4 AEUV
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Maßnahmen der Union dürfen weder inhaltliche noch formell über das für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maß hinausgehen- Maßnahme ist für die Zielerreichung geeignet- Bei mehreren Möglichkeiten v Maßnahmen, muss die gelindeste gewählt werden(bei Ausübung v Kompetenzen zu beachten, dann noch subsidiaritätsprinzip)
  • Soft law rechtlich nicht verbindlichzB Empfehlungen, Stellungnahmen, Resolutionen, Deklarationen
  • Derogationszusammenhang daher kommt die Bedeutung des PrimärRdie Rechtmäßigkeit des Sekundärrechts wird am Maßstab des PrimärR gemessen
  • Richtlinienkonforme Interpretation Zuerst muss eine auslegungsfähige Vorschrift auf nationaler Ebene vorhanden sein.Das mitgliedstaatl. Gericht muss unter den üblichen Auslegungsmethoden die passende heranziehen, sodass der betreffenden Vorschrift die Bedeutung zukommt, die die RL vorsieht. Folgt aus dem GS der Effektivität. Grenze liegt da, wo nat Vorschriften keinen Interpretationen mehr zugänglich ist. (RS marleasing)