Recht (Fach) / a12. Lektion (Lektion)
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Sachenrecht
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- Sachenrecht Definition? • § 285 ABGB: „Sache ist alles, was von Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient.“ • Sachenrecht regelt rechtliche Beziehungen zwischen Personen und Sachen = Recht derGüterzuordnung. • Sachenrechte sind dingliche Rechte (absolute Rechte) und geben die Befugnis, sie gegenüber jedermann geltend zu machen
- Sachenrecht Typen? • Eigentum• Pfandrecht• Dienstbarkeit• Reallast• Baurecht• Wohnungseigentum
- Grundsätze des Sachenrechts? • Titel und Modus: Ein Sachenrecht wird durch Titel (z.B. Vertrag) und Modus (Übergabe)erworben • Publizität: Recht an Sache muss für jeden erkennbar sein, weil jedem gegenüber durchsetzbar (Übergabe, Innehabung, Grundbuch) • Typenzwang: nur bestimmte im Gesetz geregelte Sachenrechte • Spezialität: Sachenrecht bezieht sich immer auf einzelne, bestimmte Sache
- Titel? Vertrag, Gesetz, Richterlicher Spruch
- Modus? = Erwerbungsart Bewegliche Sache: Übergabe Unbewegliche Sache: Eintragung im Grundbuch
- Eigentümer? Eigentümer hat (im Rahmen des Gesetzes)unbeschränkte rechtliche Herrschaft über eineSache;Ist Vollrecht, schließt jede Art der Verfügung ein.
- Besitzer? • Besitzer hat Sache in seiner Gewalt und will sie alsseine behalten oder verwenden (z.B. Mieter).
- Innehaber ? • Innehaber hat Sache in seiner Gewalt, ohne sie alsseine behalten zu wollen (z.B. Frachtführer,Verwahrer).
- Arten des Eigentums? Alleineigentum, Miteigentum
- Eigentumserwerb Arten? • Abgeleiteter Eigentumserwerb: „Vormann“ warEigentümer und überträgt Eigentumsrecht durchTitel und Modus • Ursprünglicher Eigentumserwerb: „Vormann“ istnicht Eigentümer oder es gibt keinen „Vormann“,daher kann Eigentumsrecht nicht übergehen undentsteht ursprünglich = originär.
- Was regelt der Eigentumsvorbehalt? Definition Eigentumsvorbehalt: Vereinbarungzwischen Verkäufer und Käufer, dass erst mitvollständiger Bezahlung des KaufpreisesEigentum übergeht.
- Wirkung des Eigentumsvorbehalt? • Bei Zahlungsverzug kann Verkäufer vom Vertragzurücktreten (wenn vereinbart) und EV-Sache zurückfordern • EV-Verkäufer hat bei Konkurs oder bei Sanierungsverfahren des KäufersAussonderungsanspruch und bei ExekutionExszindierungsklage • Letztverbraucher darf EV-Sache nicht weiterverkaufen • Weiterverkauf durch Händler: wenn verlängerter EVvereinbart wurde, tritt Verkaufserlös an Stelle der EVSache
- Grundsätze der Enteignung? • § 365 ABGB: „Enteignung ist die gänzlicheoder teilweise Entziehung des Eigentums imöffentlichen Interesse“ (Straßenbau,Elektrizität, Bergbau, etc.) • Angemessene Schadloshaltung: objektiverWert und subjektive Vermögensnachteile desEnteigneten sind abzugelten
