Öffentliches Recht (Fach) / Kommunalrecht (Lektion)
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Crashkurs Öffentliches Recht
Diese Lektion wurde von paul207 erstellt.
- Rastende-Formel Angelegenheiten der örtlichesn Gemeinschaft sind danach "diejenigen Bedürfnisse und Interessen..., die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen speziellen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen" was zu den örtlichen Angelegenheiten gehört stehet in Art. 83 I BV und Art. 57 I, II GO. Erst abschließend ist auf die Rastendformel einzugehen.
- Übertragender Wirkungskreis Gemeinden haben Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, Art. 8 I, 58 GO. Diese sind durch Gesetz zugewiesen. Bedeutung: Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis. Abgrenzung zwischen Rechts- und Fachaufsicht Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Gemeinde und einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, vgk. Art. 4 I VGemO
- Öffentliche Einrichtung im Sinne des 21 GO Unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S. 1 GO wird allgemein eine Einrichtung der Gemeinde verstanden, die im öffentlichen Interesse unterhalten wird und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige (Art. 15 Abs. 1 GO) sowie ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Dabei wird weiter verlangt, dass die Gemeinde die Beherrschungs- oder Verfügungsgewalt über die Einrichtung besitzt. Die Gemeinde muss jederzeit in der Lage sein, den Widmungszweck der Einrichtung durchzusetzen. Dies ist insbesondere bedeutsam in den Fällen, in denen die Gemeinde die Einrichtung durch eine selbstständige juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts betreibt.