Strafrecht (Fach) / der unvermeidbare Verbotsirrtum (Lektion)

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a) direktver Verbotsirrtum b) indirekter Verbotsirrtum c) Vermeidbarkeitsprüfung

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  • direkter Verbotsirrtum Täter glaubt,dass sein Verhalten nicht verboten ist, weil a) er die Verbotsnorm gar nicht kennt b) er Verbostnorm für ungültig hält c) in Folge unrichtiger Auslegung zu Fehlvorstellungen über ihren Geltungsbereich gelangt und aus diesem Grund sein Verhalten als rechtlich zulässig ansieht 
  • indirekter Verbotsirrtum Täter glaubt an nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund (Erlaubnisnormirrtum) oder er verkennt Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum)
  • Vermeidbarkeitsprüfung Täter muss sein Gewissen genügend anstrengen --> auf idividuelle Fähigkeiten abstellen bei Zweifeln muss er sich bei fachlich kompetenter Person oder Stelle in ausrechendem Maße erkundigen  nur wenn Irrtum trotz allem unvermeidbar war --> Schuldentfall
  • Doppelirrtum Putativnotwehrexzess Zusammenfall der irrigen Vorstellung über die tatsächlichen Umstände, die nach Meinung d. Täters die Tat rechtfertigen würden mit einem Irrtum über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes  kein ETBI, wenn Täter fälschlicherweise Grenzen des Rechtfertigungsgrundes überschreitet muss sich so behandeln lassen, als wären Umstände gegeben  Irrtum über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes Doppelirrtum nach Regeln d. Erlaubnisgrenzirrtums (§17)