Strafrecht (Fach) / Erlaubnistatbestandirrtum (Lektion)

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Verbotstheorie strenge Schuldtheorie eingeschränkte Schuldtheorie Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen eingeschränkte Schuldtheorie in enger Sicht rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie in enger Sicht

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  • Vorsatztheorie -Unrechtsbewusstsein gehört zum Vorsatztatbestand - ohne dem Unrechtsbewusstsein entfällt der Vorsatz, gleichgültig welcher Irrtum vorliegt dagegen: Vorsatztheorie durch Einführung des § 17 bedeutungslos geworden, da nach Entscheidung des Gesetzgebers das Unrechtsbewusstsein Teil der Schuld ist 
  • strenge Schuldtheorie -Vorsatz bezieht sich nur auf obj. TB nicht auf subj. TB -Unrechtsbewusstsein selbstständiges Schuldmerkmal (§17) -§ 17 stellt keine Ausnahme für Fall dar, dass Irrtum speziell auf die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes bezogen sind dagegen: ETBI u. Verbotsirrtum sind völlig unterschiedlich -jmd., der ETBI unterliegt, setzt sich Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und Nachlässigkeit bzgl. der Einstellung zu den Sorgfaltspflichten d. Rechts aus --> kein Vorwurf rechtsfeindlicher Gesinnung  -Schuldvorwurf, der qualitativ einem Fahrlässigkeitsvorwurf entspricht
  • eingeschränkte Schuldtheorie Vorsatz bleibt grundsätzlich vom fehlenden Unrechtsbewusstsein unberührt  -strenge Schuldtheorie wird insoweit eingeschränkt, dass Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus § 17 herausgenommen und in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgesetzt werden müssen --> Bestrafung wegen vorsätzlicher Bgegehung entfällt --> bei Beruhung des Irrtums auf Fahrlässigkeit --> Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung 
  • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen -einzelne Rechtfertigungsvoraussetzungen sind negative Tatbestandsmerkmale , -->zählt zum Vorsatz neben Kenntnis aller positiven Umstände, die Vorstellung, dass negative Tatbestandsmerkmale fehlen oder, dass sich Täter keine Vorstellungen macht deswegen § 16 I 1 unmittelbar anwendbar dagegen: verkennt Selbstständigkeit der Erlaubnisnormen, welche in atypischen Situationen Eingriffsrechte gewähren und sieht in ihnen lediglich "Einschränkungen der Verbotsnormen"  Gesetz spricht  in §§ 32, 34 von "nicht rechtswidrig" und bringt damit zum Ausdruck, dass Rechtfertigungsgründe TB nicht schon als solchen entfallen lassen
  • eingeschränkte Schuldtheorie in enger Sicht analoge Anwendung d. § 16 I bei Erlaubnistatbestandsirrtum mit der Folge, dass vorsätzliches Unrecht entfällt dagegen: wenn Vorsatzunrecht verneint wird --> Ablehnung d. Strafbarkeit des Teilnehmers nur konsequent --> es entstehen Strafbarkeitslücken --> ETBI kann nicht Tatbestandsirrtum gleichgestellt werden 
  • rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie -lässt Tatbestandsvorsatz nicht entfallen, aber die Vorsatzschuld, sodass Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet - ETBI wird lediglich Rechtsfolgen des § 16 I 1 gleichgestellt + ETBI lässt Tatbestandsvorsatz als solchen unberührt  + Bejahung des Tatbestandsvorsatz ermöglicht Bestrafung des Teilnehmer an Tat eines derart irrenden --> keine Strafbarkeitslücken