Strafrecht (Fach) / Zurechnungsproblem bei Mord/Totschlag (Lektion)
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wenn Anstifter subjektive Mordmerkmale aufweist die der Täter nicht hat
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- Rspr. § 211 II 1. u. 3. Gruppe haben täterbezogene Mordmerkmale --> persönliche Merkmale iSv. §28 §§ 211 u. 212 I sind selbstständige Sondertatbestände Mordmerkmale begründen Strafe und verschärfen sie nicht § 28 I anwendbar + Systematik § 211 vor § 212 I --> keine Qualifikation + Wortlaut d. § 212 I " ohne Mörder zu sein" + Täter --> Todschlag - keine Tatbestandsverschiebung, wenn Teilnehmer täterbezogenes Mordmerkmal aufweist und Täter Todschlag
- herrschende Lehre: Mordmerkmale d. 1. o. 3. Gruppe d. § 211 II -> besondere persönliche Merkmale iSv. § 28 § 212 I Grunddelikt, Mord Qualifikation § 28 II anwendbar + §§ 211, 212 I dienen beide dem Schutz des gleichen Rechtsguts Leben Umstand, dass Mord vor Todschlag geregelt wird soll Bedeutsamkeit des Mordvorwurfs unterstreichen
- täterbezogene Mordmerkmale sind Schuldmerkmale gem. § 29 StGB Gesinnungsunwert d. Täters