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Steuern (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Paragraphen
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- § 8 KStG Ermittlung des Einkommens Abs. 1: Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.Abs. 2: Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind alle Einkünfte als Einküfte aus Gewerbebetrieb zu behandelnAbs. 3 S.2: Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nichtAbs. 3 S.3: Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht
- § 2 GewStG Steuergegenstand Abs. 1: S.1: Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird.S.2: Unter Gewerbebetrieb is ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehenAbs. 2:S.1: Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften
- § 8 AO Wohnsitz Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnunh beibehält und benutzt
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Abs.1: Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten EInkommensteuerpflicht sindNr.2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§15-17),a) für den im Inland eine Betriebsstätte (oder PersG) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt istd) die soweit sie nicht zu EansA oder EasA gehören, durch im Inland ausgeübte künstlerische oder sportlerische Darbietungene) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn die KapG ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hatNr.3: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist, oder für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wirdNr.4: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, diea) im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist oderb) aus inländischen Kassen bezahlt wird oderc) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied etc. aus einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen wird oderd) an Bord eines im internationalen Luftverkehrs eingsetzten Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wirdNr.5: Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Sitz, Wohnsitz oder Geschäftsleitung im Inland hatNr. 6: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nur, wenn man es nicht gewerblich tut, also wenn man das Portfolio nicht ständig wechselt)Abs. 2:Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Abs. 1 nicht angenommen werden können (isolierende Betrachtungsweise, egal ob im PV oder BV, immer EaKV, Subsidiaritätsklausel wirkt nicht)
- § 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (I)S.1: Bei ausländischen Einkünften, die mit den ausländischen Einkünften zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wurden, ist die festgesetzte Steuer mit Ermäßigungen auf die deutsche Steuer anzurechen (Anrechnungsmethode)S.2: Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (II)Auf Antrag ist die Abzugsmethode anzuwenden (III)Immer Abzug, falls es im Ausland keine Steuer gab (V)Pauschalierung oder Erlass
- § 34d EStG Ausländische Einkünfte - eigentlich alle möglichen Einkünfte- meistens Nr.2 lit. a: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter erzielt werden- oder Nr. 6: Einkünfte aus Kapitalvermögen wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat - oder Nr. 7: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- § 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug (wie Lohnsteuer) (I)Die Einkommensteuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben beiNr.1: Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStGNr.9: Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 S.3: Der Steuerabzug ist ungeachtet des §3 Nr.40 und des §8b KStG vorzunehmen(V)Für Kapitalerträge nach § 20 die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben ist die Einkommensteuer abgegolten
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer (I)S.1 Nr.1: 25%
- § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften (Mutter-Tochter-Richtlinie)(I)S.1: Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1, die einer inländischen Tochtergesellschaft von einer ausländischen Muttergesellschaft oder einer EU/EWR-Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft ausgeschüttet wurden
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- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (I)S.1: Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten nur insoweit abziehen als dass sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenS.2: Bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht (II)S.1: Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug des §50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen als abgegolten, außerS.2 Nr. 4: der beschränkt Steuerpflichtige beantragt für seine EansA Veranlagung oderS.2 Nr. 5: der beschränkt Steuerpflichtige beantragt für seine Einkünfte i.S.d § 50a Veranlagung
- § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (I)Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben beiNr.1: Einkünften die durch im Inland ausgeübte künstlerische oder sportliche Darbietungen erzielt werden Nr.3: Einkünften aus Vergütung für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Lizenzgebühren) Nr.4: Einkünften von Mitgliedern des Aufsichtsrats etc. (II)Der Steuerabzug beträgt 15% in Falle von Abs.1 Nr.4 beträgt er 30% der gesamten Einnahmen (Bruttobesteuerung). Ein Steuerabzug wird nicht erhoben, wenn der Betrag 250€ nicht übersteigt (III)Der Schuldner kann von den Einnahmen aus Abs.1 die Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn diese in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, er dies in nachprüfbarer Form nachgewiesen hat und wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU/EWR ist (Nettobesteuerung)Der Steuersatz beträgt für eine natürliche Person 30%, und für eine Körperschaft 15%
- § 50d EStG Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b (Mutter-Tochter-Richtlinie) (I)- es geht um Einkünfte die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben und die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder dem §43 b nur mit einem geringen Steuersatz besteuert werden konnten (III)Eine ausländische Gesellschaft hat kein Recht auf Erlassung oder Freistellung, wenn die Erlassung oder Freistellung nicht zustande kämen, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, oder wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (gegen treaty shopping) (VII)Abkommensberechtigung ist von tatsächlicher Steuerpflicht im Sitzstaat abhängig (Subject-to-tax Klausel) (Während Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich das Ziel der Vermeidung (bzw. Verringerung) tatsächlicher Doppelbesteuerung haben, richtet sich eine im Abkommen vereinbarte Subject-to-tax-Klausel gegen virtuelle Doppelbefreiung. Diese würde entstehen, wenn der Staat, dem laut DBA das Besteuerungsrecht zustehen würde (in der Regel der Quellenstaat) tatsächlich keine Besteuerung vornimmt, während die Einkünfte im anderen Staat (in der Regel der Ansässigkeitsstaat) dem DBA folgend freigestellt werden würden. Die Subject-to-tax-Klausel regelt in diesem Fall, dass der Wohnsitzstaat eine Besteuerung vornehmen darf) (IX)Die Freistellung für unbeschränkt Steuerpflichtige wird ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmung des Abkommen anders anwendet (switch over Klausel zur Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung)
- § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen - es geht darum, dass wenn Wirtschaftsgüter oder Anteile gem. § 17 EStG in das Betriebsvermögen von Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 (gewerblich geprägte, meistens GmbH & Co. KG) zunächst steuerneutral (vor dem 29.6.2013; Altfälle) übertragen oder überführt worden sind- vor 2010 waren auf Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften die Artikel 7 und 13 OECD-MA anzuwenden -> im Veräußerungsfall konnten die Veräußerungsgewinne uneingeschränkt aufgrund von Art. 13 Abs.2 OECD-MA geltend besteuert werden- Einkünfte einer nicht originär gewerblich tätigen Personengesellschaft waren abkommensrechtlich nicht mehr Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 OECD-MA oder Art. 13 Abs.2 sondern Art. 13 Abs.5, nationale Gewerblichkeitsfiktionen nicht dazu führen, dass abkommensrechtlich Unternehmensgewinne, und das Besteuerungsrecht ging auf den neuen Ansässigkeitsstaat über- Durch die Einlage in eine gewerblich fingierte Personengesellschaft hat man damit § 6 Abs. 1 (Wegzugsbesteuerung) infolge eines anschließenden Wegzugs der natürlichen Person ausgetrickst, da eine PersG keine natürliche Person ist- Entstrickungsregelungen wurden wesentlich verschärft - ist die Besteuerung der stillen Reserven unterblieben und ist der Steuerpflichtige in einem DBA Staat ansässig, so ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung oder aus der Entnahme zu besteuern (Abs. 1, S.1)- dies gilt auch für Anteile, die auf Grund der Einbringung eines Betriebes einer PersG in eine Körperschaft neu ausgegeben wurden (Abs.1, S.2)- auch laufende Einkünfte der in S.1 und S.2 beschriebenen PersG sind zu besteuern (Abs.1, S.3)- auch wenn der Steuerpflichtige als Mitunternehmer oder Einzzelunternehmer Einkünfte aus einer Betriebsaufspaltung erzielt (Abs.1, S.4)- in Rahmen von Umwandlungen oder Einbringungen ist abweichend von den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes der gemeine Wert anzusetzen (Abs.2), sofern in der betreffenden Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG enthalten sind. - insbesondere nach der Erweiterung der Norm um einen neuen Absatz 2 lässt sich feststellen, dass die Vorschrift enorme überschießende Wirkungen entfaltet. Bei Umstrukturierungsvorhaben verursacht dies erhebliche Rechtsunsicherheit.- Bei einer reinen Betrachtung des Gesetzeswortlauts würde eine Entstrickungsbesteuerung in vielen Fällen ausgelöst, in denen dies nach dem Sinn und Zweck der Norm überhaupt nicht erforderlich wäre.
- § 51 EStG Ermächtigungen (Erhöhte Mitwirkungspflicht bei nicht-kooperativen Staaten)Abs. 1 Nr. 1 lit. f: (gilt für nicht kooperierende Staaten)aa) Angemessenheit der Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen, Angemessenheit der Gewinnabgrenzung, Pflicht zur Einhaltung von Nachweispflichten auch für nicht nahe stehende Personen (zusammen mit § 90 Abs. 2 AO)bb) Ausländische Gesellschaften, die sich an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligen, müssen den Namen und die Ansässigkeit (steuerlicher Wohnsitz) von natürlichen Personen offenlegen, wenn der Anteil der natürlichen Person unmittelbar oder mittelbar 10 % übersteigt undcc) Anwendung der Abgeltungsteuer und des TEV kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern Einnahmen aus Gesellschaften in unkooperativen Staaten und Finanzbehörde nicht ermächtigt Auskünfte einzuholen.