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Steuern (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Paragraphen
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- § 2 AO Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Verträge mit anderen Staaten gehen den Steuergesetzen vor
- §9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt S.1 Dort wo er sich aufhält und nicht nur vorübergehend verweiltS.2 Mehr als 6 Monate zusammenhängend, kurze Unterbrechungen sind egalS.3 Es gilt S.2 nicht, wenn es nur zu Erholungs-, Besuchs- oder privaten Zwecken ist
- § 10 AO Geschäftsleitung Mittelpunkt der geschäftlichen OberleitungOrt der laufenden Geschäftsführung
- § 11 AO Sitz Dort wo der Sitz der Körperschaft durch Gesellschaftsvertrag oder Gesetz bestimmt ist
- § 12 AO Betriebsstätte S.1: eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Es gelten auch Bauausführungen bei mehr als 6 Monaten
- § 13 AO Ständiger Vertreter S.1: Person die für ein Unternehmen nachhaltig Geschäfte besorgt und dessen Weisung unterliegt
- § 42 AO Missbrauch gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten (I)S.1: Steuergesetz kann dadurch nicht umgangen werden.S.2: Verweist auf Einzelsteuergesetze(II)S.1: Liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt.S.2: Gilt nicht, wenn Gründe nachgewiesen werden
- § 90 AO Mitwirkungspflicht der Beteiligten (I)S.1: Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines Sachverhaltes verpflichtet.(III)S.1: Speziell für Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug. Aufzeichnungen für Geschäftsfälle mit nahe stehenden Personen iSd §1 Abs.2 AStG
- § 162 AO Schätzung von Bestuerungsgrundlagen (III): S.1: Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs.3 AO durch keine, falsche oder nicht zeitnahe Aufzeichnungen, so wird vermutet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte höher als die erklärten sindS.2: Hat Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen kann die zu Lasten des Steuerpflichtigen ausfallen (besonders bei Preisspannen)
- § 1 AStG Berichtigung von Einkünften (I)S.1: Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass andere Verhältnisse als wie mit unabhängigen Dritten herrschen (Fremdvergleichsgrundsatz), müssen sie korrigiert werden(II) Definition "nahestehend" Nr.1: wesentlich beteiligt (>25%) oder beherrschenden EinflussNr.2: Wenn dritte Person an der Person und am Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder Einfluss hatNr.3: Wenn die Person oder der Steuerpflichtige Interesse hat, dass der jeweils andere Einkünfte erzielt(III)S.1: Verrechnungspreis berechnen durch Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode oder Kostenaufschlagsmethode bei uneingeschränkter Vergleichbarkeit. Bandbreite billdenS.3: Bei eingeschränkter Vergleichbarkeit Bandbreite einengenS.4: Liegt der genommene Wert außerhalb der Bandbreite ist der Median maßgeblichS.5: Wenn eingeschränkte Vergleichbarkeit auch nicht vorliegt, dann hypothetischer Fremdvergleich (Höchstpreis des Leistungsempfängers und Mindestpreis des Leistenden -> Einigungsbereich)S.7: Den Wert mit der höchsten Wahrscheinlichkeit nehmen, wenn dieser nicht ermittelt werden kann dann MittelwertS.8: Wenn der Einigungsbereich nicht stimmt kann auf Einkünftekorrektur verzichtet werden, wenn der gewählte Wert auch im richtigen Einigungsbereich liegtS.9: Bei Funktionsverlagerung (Übertragung von Funktion und deren Chancen und Risiken wird Abs. 5 angewendetS.10: Oder alle materiellen VG einzeln, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es keine immateriellen VG gibt oder dass Summe der Einzelverrechnungspreise dem Fremdvergleichgrundsatz entspricht, oder wenn mindestens ein immaterielles WG Teil ist aber genau bezeichnet wirdS.11: Weicht die Gewinnentwicklung erheblich von der ab die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, dann einmalige Berichtigung innerhalb der ersten 10 Jahre(IV)S.1: Definition GeschäftsbeziehungNr. 1: einzelne Geschäftsvorfälle zwischen Steuerpflichtigem und ihm nahestehenden PersonNr. 2: Geschäftsvorfälle zwischen UN eines Steuerpflichtigen und BS (V)S.1: Abs. 1,3,4 sind entsprechend dann anzuwenden, wenn es um die Aufteilung der Einkünfte zwischen UN und BS geht. und Fremdverglichsgrundsatz nicht entsprochen wurde und dadurch inländische EK gemindert wurden.S.2: BS ist wie eigenständiges, unabhängiges UN zu behandeln. Ihr ist eineNr.1: PersonalfunktionNr.2: Vermögenswerte des UNNr.3: Chancen und Risiken des UNNr.4: angemessenes Dotationskapitalzuzuordnen.S.5: Gilt auch bei ständigem Vertreter. S.6: Ausgleichsposten über 5 Jahre gem §4g EStG kann gebildet werden.
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- § 2 AStG Einkommensteuer(I)S.1: Eine natürliche Person, die in den letzten 10 Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war undNr.1: in Niedrigsteuerland ansässig ist und Nr.2: wesentliche wirtschaftliche Interessen hier hatist weitere 10 Jahre (erweitert) beschränkt einkommensteuerpflichtig (alles was auf unbeschränkt Steuerpflichtigen gem §2 Abs.1 EStG zutrifft minus ausländische EK gem. §34d EStG.S.3: Nur bei EK > 16500 Euro(II)Definition niedrige Besteuerung:Nr.1: bei EK von 77000€ mehr als 1/3 geringer(III)Definition wirtschaftliche InteressenNr.1: wenn mehr als 25% der EK durch Mitunternehmerschaft fallenNr.2: wenn EK als unbeschränkt minus ausländische mehr als 30% der Gesamten EK oder mehr als 62000€Nr.3: wenn viel Vermögen
- § 5 AStG Zwischengeschaltete Gesellschaft (I)Sind natürliche Personen vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 der letzten 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, und nun in Niedrigsteuerland ansässig und allein oder mit unbeschränkt Steuerpflichtigem an einer ausländischen Gesellschaft iSd §7 beteiligt, so werden diese Einkünfte zuzurechnen
- § 7 AStG Steuerpflicht inländischer Gesellschafter (I)Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an Gesellschaft beteiligt die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, zu mehr als 50% beteiligt so werden die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, je nach Beteiligung angerechnet(VI) und (VIa)Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter (Zwischengesellschaft macht nur Halten, Verwalten von Zahlungsmitteln, Wertpapieren etc. außer wenn der Steuerplfichtige nachweist, dass es aus einer Tätigkeit stammt die der eigenen Tätigkeit der ausl. Gesellschaft gem § 8 dient
- § 6 AStG Besteuerung des Vermögenszuwachses (I)Wenn Person mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und diese dann entfällt, werden Anteile an KapG (>1% in den letzten 5 Jahren) versteuert wie bei fiktiven Veräußerungsgewinn(V)zinslose Stundung bei Staatsangehörigkeit in EU
- § 8 AStG Einkünfte aus Zwischengesellschaften (I)Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus....(II)Escape Klausel: Innerhalb der EU ist Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft, wenn sie einer wirtschaftlichen Aktivität nachgeht. Dies gilt jedoch nicht für nachgeschaltete Zwischengesellschaften die nicht in der EU ihren Sitz haben(III)Niedrige Besteuerung bei <25% Ertragsteuern
- § 10 AStG Hinzurechnungsbetrag (I)Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind beim unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach Abzug von Steuern ergibt (II) Der Hinzurechnungsbetrag gehört grds. zu den EK gem §20 Abs.1 EStGAuf den Hinzurechnungsbetrag sind §32d EStG (Abgeltungsteuer), §8b KStG (95% steuerfrei bei >10%) und §3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfte) nicht anzuwenden
- § 11 AStG Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinne sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen
- § 12 AStG Steuernanrechnung Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden ESt und KSt die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallen, angerechnet (Hinzurechnungsbetrag wird erhöht)
- § 14 AStG Nachgeschaltete Zwischengesellschaften Wenn ausländische Gesellschaft an Untergesellschaft beteiligt ist und unterliegt bei Untergesellschaft niedrige Besteuerung dann erfolgt Zurechnung zur ausländischen Gesellschaft zu dem Teil der Beteiligung, außer die nachgeschaltete Zwischengesellschaft ist gem §8 keine Zwischengesellschaft, also wirtschaftlich aktiv.
- § 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (I)§7-18 werden durch DBA nicht berührt (treaty override)(II)Wenn in einer ausländischen BS Einkünfte anfallen und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig dann gibts keine Freistellung sondern nur Anrechnung
- § 1 EStG Steuerpflicht (I)Natürliche Persone, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig(III)auf Antrag werden auch Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die weder Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben(IV)Natürliche Personen die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie EK iSd §49 EStG haben
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (I) Der Einkommensteuer unterliegen die 7 Arten (II)Einkünfte sind beiNr. 1: Land und Forst, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§4-7Nr. 2: den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnnahmen über die Werbungskosten (§8-9a)(III): Summe der EInkünfte(IV): Gesamtbetrag der Einkünfte(V): Zu versteuerndes Einkommen
- § 2a EStG Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (I) Negative EK aus einer im Drittstaat belgenen gewerblichen BS dürfen nur mit positiven EK der selben Art und desselben Staat ausgeglichen werden. Kein Verlustabzug iSd §10d. Verlustvortrag auch für EK derselben Art und Staat (II)Bei Nachweis, dass die negativen EK aus BS kommen, die aktiv ist (Beteiligung an Herstellung oder Lieferung von Waren)
- § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen Nr. 40: 40% der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung ode rder Entnahme von Anteilen an Körperschaften etc, die zu §20 Abs.1 Nr.1 gehören Nr. 41: Gewinnausschüttungen, wenn aus der selben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben
- § 3c EStG Anteilige Abzüge (I)Ausgaben dürfen nicht als BA oder WK abgezogen werden, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen(II)BA oder WK die mit §3 Nr.40 im wirtschaftlichen Zsh stehen dürfen zu 60% abgezogen werden
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (I)S.1: Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Jahres und am Schluss des vergangenem plus Entnahmen minus Einlagen S.3,4,5: Bei Entnahme eines WG und Transformation ins BV einer ausländischen BS darf fiktive Veräußerung besteuert werden, wenn es aus der EU geht (Entstrickung) -> §6 Abs. 1 Nr.4 (Gemeiner Wert), §4g-> §12 KStG (Entstrickung für KapG)-> bei EU -> §15, Abs.1a (bei realer Veräußerung wird besteuert)S.8: Bei Einlagen (also WG die dem Betrieb zugeführt werden) wird der Gewinn einer fiktiven Veräußerung besteuert (Verstrickung)(III)Gewinn für Leute die nicht buchführen müssen ist Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
- § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 (I)Ausgleichsposten darf auf Antrag gebildet werden in Höhe des gemeinen Wertes minus Buchwert (stille Reserven), wenn es innerhalb der EU in eine BS desselben Steuerpflichtigen entstrickt wird(II)S.1: kann 5 Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werdenS.2: er muss sofort aufgelöst werden wennNr.1: wenn es aus dem BV des Steuerpflichtigem ausscheidetNr.2: wenn es aus der Besteuerungshoheit der EU ausscheidet(III)Geht das WG wieder zurück wird der Ausgleichsposten gewinnneutral aufgelöst
- § 4h EStG Zinsschranke
- § 6 EStG Bewertung (I)Nr. 1: WG des Anlagevermögens sind mit Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewertenNr. 4: In den Fällen des § 4, Abs.1 S.3 (Entstrickung) ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen
- § 8 EStG Einnahmen(für Überschusseinkunftsarten)
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- § 9 EStG Werbungskosten (nur für Überschusseinkunftsarten)- Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
- § 9a EStG Pauschbeträge für Werbungskosten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000€, wenn nicht höhere WK nachgewiesen werden können
- § 10d EStG Verlustbazug
- § 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 14 EStG Veräußerung eines Betriebsfür Land- und Forstwirtschaft
- § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (I)Einkünfte aus Gewerbebetrieb sindNr 1: Einkünfte aus gewerblichen UnternehmenNr 2: Gewinnanteile der Gesellschafter einer PersG oder die Vergütung von Darlehen oder Überlassung von WG(1a)In den Fällen des § 4 Abs. 1 S.5 (Entstrickung zu BS in EU) wird trotzdem der Gewinn aus späteren tatsächlichen Veräußerung besteuert (egal was DBA sagt)(2)Definition Gewerbebetrieb (nachhaltig, Gewinnabsicht, Beteiligung am wirtsch. Verkehr), und keine EaLuF oder EasA(3)Nr. 1 Gewerbebetrieb, wenn ein Teil auch nur eine Tätigkeit iSd Abs.1 Nr.1 ausübt Nr. 2 Gewerbebetrieb, wenn die PersG nur KapG als voll haftende Gesellschafter hat
- § 16 EStG Veräußerung des Betriebs(I)Zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs anfallen(II)Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus Wert des BV
- § 17 EStG Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften (I)Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch der Gewinn der Veräußerung von Anteilen an einer KapG, wenn der Veräußerer mindestens mit 1% die letzten 5 Tage beteiligt war(II)Veräußerungsgewinn ist Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus AK(III)Freibetrag von 9060€(V)S.1: Wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung der KapG ins Ausland wechselt und Inland das Besteuerungsrecht verliert, wird fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert versteuertS.2: Ausnahme ist Verlegung innerhalb der EUS.3: Jedoch bei Verlegung innerhalb der EU wird der spätere Veräußerung besteuert, als wenn keine Sitzveränderung stattgefunden hätte (unabhängig von DBA)
- § 18 EStG Selbstständige Arbeit
- § 19 EStG Nichtselbstständige Arbeit
- § 20 EStG Kapitalvermögen (I):Zu den Einkünften gehörenNr.1: Dividende(II)Zu den Einkünften gehören auchNr.1: Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen einer Körperschaft(IV)Gewinn ist Einnahmen aus Veräußerung minus Aufwendungen (unmittelbarer Zsh) minus AK(VI)Verluste dürfen nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden, auch kein verlustabzug nach §10d, aber Verlustvortrag (innerhalb Kapitalvermögen)(VIII)Subsidiär zu Gewerbe, Selbstständig, Land- und Forst, Vermietung und Verpachtung(IX)Sparer-Pauschbetrag 801€
- § 21 EStG Vermietung und Verpachtung
- § 32a EStG Einkommensteuertarif
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt (I)Gesamtbetrag der Einkünfte muss erhöht werden um S.1 Nr.3: Einkünfte, die laut DBA steuerfrei sind (Freistellung mit Progressionsvorbehalt) S.2: Gilt nicht fürNr.2: Einkünfte aus einer BS im EU/EWR-Staat, die aktive Einkünfte erzieltNr.3: Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermören wenn diese in EU/EWR-Staat belegen sind(II)Berechnung des besonderen Steuersatzes
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (I)25%(II)auf Antrag gilt nicht für Dividende (§20 Abs. 1 Nr. 1) wenn der Steuerpflichtigea) mindestens zu 25% an der KapG beteiligt ist oderb) mindestens 1% beteiligt ist und für diese beruflich aktiv ist(persönlicher Steuersatz?, nicht in Vorlesung)(III)Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalerstragsteuer unterlegen haben, müssen in der Steuererklärung angegeben werden und werden veranlagt(IV)?(V)bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Kapitalerträgen, kann ausländische Quellensteuer kann bis zu 25 % der ausl. Kapitaleinkünfte angerechnet werden (keine per-country sondern per-item limitation) (Anrechnungsbetrag ist für jede Einkunftsquellegesondert zu ermitteln, keine Verrechnung der Anrechnungsüberhänge)(VI)Kapitaleinkünfte können auch veranlagt werden (Günstigerprüfung)
- § 35 EStG Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb IS.1 Nr. 1: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um den 3,8-fachen des GewerbesteuermessbetragesSatz 5: Aber begrenzt auf tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
- § 1 KStG Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht Abs. 1: Unbeschränkt körperpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben Abs. 2: Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte
- § 2 KStG Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht Nr. 1: Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die weder ihren Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland haben mit ihren inländischen Einkünften
- § 23 KStG Steuersatz Abs. 1: Die Körperschaftsteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens.
- § 7 KStG Grundlagen der Besteuerung Abs. 1: Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen