Rechtskunde (Fach) / Privatrecht - für Sicherheitsdienste relevante gesetzliche Bestimmungen des Bürg (Lektion)

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Peaxis-/fallbezogene Fragen und Antworten

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  • Frage 33 Welche Regelungen ergeben sich ,,generell" aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch? Antwort 33 Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander und im Bezug auf Gegenstände (Schenrechte) beschrieben.
  • Frage 34 Was verstehen Sie unter dem ,,Schikaneverbot" gem. § 226 BGB? Bilden Sie dazu ein Beispiel aus der Tätigkeit des gewerblichen Sicherheitsdienstes. Antwort 34 Es ist unzulässig, wenn durch die Ausübung eines Rechts nur bezweckt wird, dem anderen einen Schaden zuzufügen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn bei Personenkontrollen ohne besonderen sachlichen Grund stets die gleiche Person kontrolliert wird, um sie vor anderen Mitarbeitern bloßzustellen.
  • Frage 35 In dem § 227 BGB ist die Notwehr beschrieben. Können Sie dieses Recht näher erläutern? Antwort 35 Gemäß § 227 BGB ist die Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswiedriegen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  • Frage 36 Warum ist die Notwehr im Strafgesetzbuch, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch beschrieben? Anwort 36 Die Wahrnehmung des Notwehrrechts ist nicht nur beim Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrikeit ein Rechtfertigungsgrund, sondern auch bei zivilrechtrechtlichen Ansprüchen. Es entfällt beispielsweise die Schadensersatzpflicht, wenn der Schaden infolge einer Notwehrhandlung entstanden ist.
  • Frage 37 Was versteht man unter einem defensiven Notstand (Verteidigungsnotstand) gemäß § 228 BGB? Antwort 37 Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund. Die Gefahr für ein Rechtsgut geht dabei von einer Sache (§ 90 BGB) aus (hierzu gehören auch Tiere); es muss aber zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein, die Sache zu beschädigen oder zu  zerstören, und der entstandene schaden darf nicht außer Verhältnis zu der gegebenen Gefahrenlage stehen. Hat jemand die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. 
  • Frage 38 Können Sie für das Vorliegen des defensiven Notstands ein Beispiel nennen? Antwort 38 Der devensive Notstand liegt beispielsweise vor, wenn jemand von einem Hund angegriffen wird und sich mit einem Fußtritt dagegen zur Wehr setzt, wodurch der Hund verletzt wird.
  • Frage 39 Wie unterscheidet sich die Notwehr von dem defensiven Notstand? Antwort 39 Im Falle einer Notwehr geht der Angriff (die Gefahr) von einem Menschen aus, während die Gefahr beim devensivem Notstand von einer Sache droht.
  • Frage 40 Was versteht man unter dem aggressiven Notstand (Angriffsnotstand) gem. § 904 BGB? Antwort 40 Der aggressive Notstand ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahrenlage für ein Rechtsgut vorliegt und der drohende Schaden gegenüber dem entstehenen Schaden unverhältnismäßig groß ist. In disem Fall ist der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt, die zur Abwehr der Gefahr notwendige Einwirkung eines Anderen auf die Sache zu verbieten. Der Eigentümer der Sache kann allerdings verlangen, dass ihm der entstandene Schaden ersetzt wird.
  • Frage 41 Wodurch unterscheidet sich der defensive Notstand vom aggressiven Notstand? Bilden Sie dazu ein Beispiel. Antwort 41 Bei dem aggrssiven Notstand geht die Gefahr nicht von der Sache aus, die beschädigt oder zerstört wird. Beispiel: Die von einem bissigen Hund angegriffe Person bricht aus einem Zaun, der einem unbeteiligten Dritten gehört, eine Latte heraus, um sich damit zu wehren.
  • Frage 42 Wann ist im Sinne des § 904 BGB eine Gefahr als ,,gegenwärtig" anzusehen? Antwohrt 42 Im Sinne de § 904 BGB ist eine Gefahr als ,,gegenwärtig" anzusehen, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar oder in kürzester Zeit zu erwarten ist.
  • Frage 43 Was muss man abwägen, wenn man den Rechtfertigungsgrund des aggressiven Notstands für sich in Anspruch nehmen will? Antwohrt 43 Es muss eine ,,Abwägung der Rechtsgüter" vorgenommen werden (z.B.: Leben geht vor Besitz)
  • Frage 44 Unter welchen Voraussetzungen können Sie das Recht der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB wahrnehmen? Antwort 44 Voraussetzungen für die Selbsthilfe nach § 229 BGB sind: Es muss ein durchsetzbarer (einklagbarer) Anspruch besetehen; obrigkeitliche Hilfe (Polizei, Gericht) ist nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen; ohne ein sofortiges Eingreifen besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechtsanspruchs vereitelt oder dessen Durchsetzung wesentlich erschwert wird.
  • Frage 45 Welche Handlung (Mittel) sind im Rahmen der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB zulässig? Antwort 45 Zulässige Handlungen gemäß § 229 BGB sind: die Festnahme des Verpflichteten; das Brechen des Wiederstandes des Verpflichteten; die Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache.
  • Frage 46 Können Sie aus der Tätigkeit des gewerblichen Sicherheitsdienstes ein Beispiel für die Wahrnehmung des Rechts der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB nennen? Antwort 46 Eine unbekannte Person beschädigt durch Unachtsamkeit betriebseigene Gegenstände und will flüchten, um die Feststellung ihrer Personalien zu verhindern. In diesem Fall ist die Festnahme dieser Person gemäß § 229 BGB möglich.
  • Frage 47 Im § 230 BGB sind die Grenzen der Selbsthilfe beschrieben. Können Sie kurz darlegen, wie diese Einschränkungen zu verstehen sind? Antwort 47 Das Recht auf Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als es zur Abwendung der Gefahr (also des Anspruchtsverlustes) erforderlich ist.
  • Frage 48 Mit welchen Folgen muss jemand rechnen, wenn er das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 229 BGB irrtümlich wahrnimmt? Antwort 48 Die irrtümliche Wahrnehmung der Selbsthilfe verpflichtet gemäß § 231 BGB zum Schadenersatz, auch wenn in Bezug auf den Irrtum nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, also ein schuldloses Verhalten gegeben ist.
  • Frage 49 Was ist gemäß § 823 BGB unter dem Begriff ,,unerlaubte Handlung" zu verstehen? Antwort 49 Als unerlaubte Handlung gilt jeder Eingriff in den Rechtskreis eines Anderen, zu dem die Befugnis fehlt.
  • Frage 50 Welche Rechtsgüter sind gemäß § 823 BGB geschützt? Antwort 50 Gemäß § 823 BGB sind die Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie sonstige Rechte (wie z. B.: der Besitz, das Namensrecht, das Erbrecht, das Pfandrecht oder das Patentrecht) geschützt.
  • Frage 51 Kann eine vorsätzliche Sachbeschädigung (unabhängig von den strafrechtlichen Folgen) eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB sein und zum Schadensersatz verpflichten? Antwort 51 Ja, denn es wird das Rechtsgut Eigentum verletzt, das im § 823 BGB ausdrücklich genannt ist.
  • Frage 52 Was sind - bezogen auf den Wortlaut des § 823 BGB - keine sonstigen Recht? Antwort 52 Keine ,,sonstigen Rechte" sind beispielweise Forderungen, da sie nicht für jedermann Geltung haben, sondern nur bestimmte Personen verpflichten (z.B.: durch individuelle vertragliche Vereinbarungen.
  • Frage 53 Können Sie ein Beispiel nennen, wann eine Schadensersatzpflicht besteht, obwohl keine Straftat vorliegt? Antwort 53 Ein Werksfahrer rangiert mit seinem Fahrzeug unachtsam und beschädigt dabei die Mauer der Lagerhalle der Firma. (Es handelt sich um eine fahrlässige Sachbeschädigung, die nicht strafbar ist.
  • Frage 55 Wer ist Besitzer im Sinne des § 854 BGB? Antwort 55 Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
  • Frage 56 Wodurch unterscheiden sich der Besitzdiner (§ 855 BGB) von einem Besitzer? Antwort 56 Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzherren) aus.
  • Frage 57 Welche Eigenschaft trifft in Bezug auf den Besitzer in der Regel für eine Sicherheitskraft zu? Bilden Sie hierzu ein Beispiel. Antwort 57 Eine Sicherheitskraft übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Erwerbsgeschäft (Betrieb-/Werksgelände) aus, sie ist also in der Regel Besitzdiener. Beispiel: bei den für den Dienstbetrieb überlassenen Gegenständen (Uniform, Funkgerät) hat der Angehörige des gewerblichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Verwendung dieser Sachen den Anweisungen des Firmeninhabers (also des Besitzers) zu folgen.