MRG (Fach) / Abtretung inkl Veräusserung (Lektion)

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MRG Todesfall, Übertragung Lebende, Geschäftsräume

Diese Lektion wurde von Bernd1990 erstellt.

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  • Gesetzliche Fälle des Vertragseintritts - ABGB § 1120: Eintritt des Erwerbers einer Liegenschaft§ 1121: Eintritt durch Zwangsversteigerung§ 1116a: Eintritt des Erben
  • Gesetzliche Fälle des Vertragseintritts - MRG > § 12 MRG: Abtretung der Mietrechte> § 14 MRG: Eintritt im Todesfall> § 12 a MRG: Unternehmensveräußerung – entscheidende Änderung in der juristischen Person - Verpachtung> § 46 a MRG: 1/15tel Anhebung
  • Veräußerung der Bestandsache > § 1120 ABGB: mit Eintragung ins Grundbuch; davor?! An Bestimmungen des Mietvertrages gebunden – nicht an Vertragsdauer – außer Bestandrecht im Grundbuch eingetragen> § 1121 ABGB: Zwangsversteigerungsverfahren> § 2 Abs 1 MRG: Auflösung nur bei Kündigungsgrund, nicht gebunden an ungewöhnliche Nebenabreden, wenn unbekannt
  • Eintritt der Erben ins Mietrecht - Wohnung > § 1116 a ABGB: Bestandvertrag wird nicht automatisch aufgelöst – aber mit gesetzlichen Kündigungsfristen Wohnung aufkündbar> Anwendungsbereich des MRG: Auflösung nach § 30 Abs 2 Z 5 möglich> Aufkündigung ist gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben zu richten
  • Abtretung der Hauptmietrechte - § 12 MRG > Wohnung wird vom HM auf Dauer verlassen> Eintrittsberechtigte Personen: Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, Geschwister, eingetragener Partner> Gemeinsamer Haushalt – Zeit (2 bzw 5 Jahre)> Vereinbarung der Mietrechtsübertragung > Anzeigepflicht; Haftung für Verbindlichkeiten?!> Rechtsfolgen: neuer Mieter – alter Vertrag, aber tlw Mietzinsanhebungsrecht (§ 46);
  • Sonderfall: Seniorenwohnung > Mietvertrag nach 30.9.2006> Beistellung von sozialen Diensten der Altenhilfe im Mietvertrag> Besondere Einrichtungen: (sanitäre Einrichtungen, Zugang,…)> Mieter zumindest 60 Jahre> Deszendentensperre: Kinder, Enkel dürfen nicht eintreten
  • Eintritt von Todes wegen § 14 MRG Eintrittsberechtigte Personen: Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, eingetragener Partner und LEBENSGEFÄHRTEGemeinsamer HaushaltDringendes WohnbedürfnisEintritt ex legeMietzinsanhebung (§ 46, dzt höchstens Euro 3,43)Haftung für Altschuld: ja
  • Unternehmensveräußerung - ABGB Gespaltenes Mietverhältnis: Unternehmensveräußerer bleibt Mieter - Unternehmenserwerber übt Gebrauchsrechte ausFür Übergang – Zustimmung des Vermieters erforderlich§ 38 UGB: Erwerber übernimmt bei Fortführung eines Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse - Vermieter kann Übernahme binnen 3 Monaten ab Mitteilung widersprechen
  • Unternehmensveräußerung – § 12a Abs 1 MRG Veräußerer des Unternehmens ist HauptmieterVeräußerung des Unternehmens (zB Verkauf, Schenkung)Unternehmen wird vor und nach Veräußerung im Objekt betriebenAnzeigepflicht Mietzinsanhebungsrecht: 6 Monate ab AnzeigeEntscheidender Zeitpunkt: Veräußerung
  • Vererbung der Mietrechte an Geschäftsräumen ABGB - MRG Gem. § 1116 a ABGB erlischt Bestandverhältnis durch Tod nicht; Geschäftsräumlichkeit: keine „erleichterte Kündigung“, keine MietzinsanhebungGem. § 46 a MRG: seit 1.3.1994: Anhebung auf angemessenen HMZ in 15 Jahren bei Gesamtrechtsnachfolge, wenn Mietverhältnis vor 1.3.1994 begonnen und Todesfall nach 1.3.1994
  • Entscheidende Veränderungen im Unternehmen - § 12a Abs 3 Hauptmieter ist juristische Person oder unternehmerisch tätige eingetragene PersonengesellschaftEntscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten Anzeigepflicht durch vertretungsbefugte OrganeMietzinsanhebung: 6 Monate ab AnzeigeRelevanter Zeitpunkt: wesentliche Änderung
  • Unternehmensverpachtung § 12a Abs 5 und 6 MRG Anzeigepflicht: Hauptmieter und Pächter, aber ohne 6 Monatsfrist für VermieterMietzinsanhebung für Zeit der VerpachtungRelevanter Zeitpunkt: VerpachtungKeine Mietzinsanhebung, wenn Verpachtung aus wichtigen Gründen für höchstens 5 Jahre erfolgt