MRG (Fach) / §§ 17, 21-24 MRG Betriebskosten und öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen (Lektion)
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Kostenverteilung, Betriebskosten, Steuern..
Diese Lektion wurde von Bernd1990 erstellt.
- Betriebskosten - § 21 MRG > Vollanwendungsbereich MRG> Unterschied: Betriebskosten - Erhaltungskosten > Aufzählung: taxativ = abschließend
- Bk sind: > Wasserversorgungskosten: Wasser- und Abwasserkosten, Dichtheitsprüfung> Verbrauchsermittlungskosten: Vereinbarung nach § 17 Abs 1a MRG (verbrauchsabhängige Aufwendungen, Vereinbarung Vermieter + 2/3 Mieter); Kosten der Eichung, Wartung, Ablesung> Rauchfangkehrerkosten: regelmäßige Kehrungen> Kanalräumung: auch Behebung von Kanalverstopfung> Unratabfuhr: Müllabfuhr, herrenloses Gerümpel> Schädlingsbekämpfung> Beleuchtung: allgemeine Teile (Stromkosten, Glühbirnen), nicht Reparatur> Versicherung: gegen Brandschaden, Haftpflicht, Leitungswasserschäden> Verwaltung - § 22 MRG (dzt € 3,43/m²)> Hausbetreuungskosten - § 23 MRG Abs 1: Umfang der Hausbetreuung (Reinhaltung, Wartung, Beaufsichtigung) Abs 2: Ausmaß der verrechenbaren Aufwendungen a) Dienstnehmer (Bruttoentgelt + Unternehmerbeitr) b) Werkunternehmer (angemessener Werklohn) c) Verrichtung durch Vermieter (Entgelt siehe a)> „Hausbesorger“: Dienstverhältnis vor 1.7.2000
- Einzel und Pauschalverrechnung > Einzelvorschreibung: Vorlage von Rechnungen, 3 Tage vor Fälligkeitstermin dem Mieter nachweisen; Präklusion: 1 Jahr ab Fälligkeit Vermieter gegenüber> Pauschalverrechnung: monatlicher Pauschalbetrag (Bk des Vorjahres + 10 % : 12); selbständiger, gesetzlicher Mietzinsbestandteil setzt Bkabrechnung des Vorjahres voraus
- Betriebskostenabrechnung > Abrechnung bis 30.6. des Folgejahres zur Einsicht auflegen + Belegeinsicht> Vermieter gegenüber fällig gestellten Bk und öffentlichen Abgaben – Einnahmen> Guthaben – Fehlbetrag: nach Rechnungslegung – übernächsten Zinstermin fällig; > Saldovortrag unzulässig;> Präklusionsfrist: 1 Jahr, beginnt mit Ende des Verrechnungsjahres
- Verbrauchsabhängige Aufteilung § 17 Abs 1a MRG > Schriftliche Vereinbarung: Vermieter + zum 2/3 der Mieter> Verbrauchsabhängige Aufwendungen> Anteilsmessung mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand ermittelbar> Installation + Miete: Erhaltungskosten> Eichung, Wartung, Ablesung: Betriebskosten
- Gemeinschaftsanlagen § 24 MRG > Gemeinschaftsanlage: jedem Mieter steht Benützung gegen Beteiligung an den Kosten frei - Vereinbarung> Aufteilung der Kosten: alle Mieter nach Nutzfläche> Sonderfall – Grünanlage: Mieter zahlen, auch wenn sie nicht betreten dürfen> Nur Kosten des Betriebes, nicht der Erhaltung Beispiele aus Rechtsprechung> Abrechungslegung
- Heizkostenabrechnungsgesetz > Gebäude mit zumindest 4 Nutzungseinheiten> Gemeinsame Wärmeversorgungsanlage> Heiz- und Warmwasserkosten getrennt> § 10 HeizKG: in Regel 65% verbrauchsabhängig, 35 % Nutzfläche> Abrechnung und Einsicht in Belege; Vorschreibung gleichbleibender Beträge> Mieter begründete Einwände binnen 6 Mon – sonst genehmigt