Privatrecht 1 (Fach) / Schuldrecht - Leistungsstörungen (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 31 Karteikarten
...
Diese Lektion wurde von tris01 erstellt.
- Was sind Leistungsstörungen? Fehler bei der Abwicklung eines gültigen Vertrages.
- Unterschied zwischen Leitungsstörungen und Wurzelmängel? Wurzelmängel: Es geht um einen Fehler im Zeitpunkt des Vertragabschlusses Leistungsstörung: Es geht um Störungen bei der Erfüllung des Vertrages
- Dreigliedrige Leistungsstörungsrecht des ABGB Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistung kann endgültig nicht mehr erbracht werden.(Nichterfüllung) Verzug: Leistung wird zwar nicht zeitgerecht erbracht, ist aber noch möglich.(Nichterfüllung) Gewährleistung: Leistung wurde erbracht, ist jedoch mangelhaft. (Schlechterfüllung)
- Sorgfaltsverbindlichkeiten Werden schon durch das sorgfältige Bemühen des Schuldners mangelfrei erfüllt. Das Risiko, dass diese Bemühungen nicht zu einem Erfolg führt, trägt der Leistungsempfänger. ZB: Friseur, Operation
- Erfolgsverbindlichkeit Ist ein Erfolg geschuldet, reicht sorgfältiges Bemühen nicht aus. Das Risiko trägt der Leistende. BSP: Schneider
- Gattungssschuld (= Genusschuld) Wird eine geschuldete Sache nur nach genrellen Merkmalen umschrieben, liegt eine Genusschuld vor. BSP: neuer VW Golf, ein Fernseher, Verkauf von neuen Massenprodukten Beschränkte Genusschuld: Schuldner hat die Gattung aus begrenzten Vorrat zu leisten Gewährleistung: Bei Gattungsschuld kommt ein Austausch in Frage
- Stückschuld (Speziesschlud) Geschuldete Sache wird individuell beschrieben. BSP: dieser Gebrauchtwagen, Evas Handy, vor allem bei Verkauf von Gebrachtssachen Gewährleistung: Austausch kommt nicht in Frage. Leistungsstörung: Bei nachträglicher Unmöglichkeit: Geht Stückschuld unter ist Leistung unmöglich
- Was ist die Gewährleistung ? §922-933 Verschuldensunabhänige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist. Zweck ist die Wiederherstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Ist die Leistung des Schuldners mangelhaft, so ist die subjektive Äquivalenz gestört. Verschulden des Übergebers ist keine Voraussetzung! Bei unentgeltichen Geschäften gibt eine keine Gewährleistung
- Gewährleistung - Mangel §§922 ff Maßstab ist immer der Vertrag: Mangel ist abweichung des vertraglich geschuldeten. §922 eigens bedungene Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
- Gewährleistung - Maßgebender Zeitpunkt §924 Gewährleistungsrecht beschäftigt sich nur mit Regeln, welche im Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt waren. Keine Haftung für Mängel die erst nachher eingetreten sind. Vermutung der Mangelhaftigkeit: Übernehmer muss bewisen, das ein Magel vorliegt und das dieser auch schon bei der Übergabe vorhanden war. Kommt der Mangel aber in den ersten 6 Monaten hervor, muss aner der Übergeber bewesien, dass die Leistung mangelfrei war. §924
- Gewährleistung - Primäre Forderungen Verbesserung oder Austausch § 932 (2) Verbesserung: Übergeber stellt vertragskonformen Zustand her indem er Mangel behebt Austausch: Fehlerhafte Leistungsgegenstand wird gegen anderen ausgetauscht. (Nur bei Gattungsschuld) Wahlrecht: Übernehmer hat das Wahlrecht. Ist aber einer der Behelfe unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für Übergeber verbunden, dann bleubt nur das andere.
- Gewährleistung- Wann darf man auf die sekundären Behle zurückgreifen ? - Unmöglichkeit - Unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber - Verweigerung durch Übergeber - Verzug - Erhebliche Unannehmlichkeiten für Unternehmer - Unzumutbarkeit für Übernehmer (triftige Gründe) Wenn Austausch und Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind Solange der Übergeber nicht veberssert, muss Übernehmer nicht bezahlen §1052
- Gewährleistung - Sekundäre Forderungen Preisminderung oder Wandlung §932 (4) (Gestaltungsrecht) Preisminderung: Herabsetzung des Entgelts aufgrund einer mangelhaften Leistung Wandlung: Ist die Aufhebung des Vertrages. - Danach gibt es keinen Rechtsgrund mehr für weitere Leistungen. - Erbrachte Leistungen sind bereicherungsrechtlich herauszugeben §1435.- Rückabwicklung des Vertrages- Ex nunc:Jetzt hört Vertrag auf. Vertrag hat aber existiert. Sie muss erst wieder Eigentümer werden Wahlrecht: Ist der Mangel bloß geringfügig, kann der Übernehmer nur eine Preisminderung fordern.
- Gewährleistung - Selbstverbesserung Konzept der zweiten Chance nicht vorhanden. §1042: Ersatz gebürht denjenigen, der einen Aufwand macht, den ein andere nach dem Gesetz hätte machen müssen. Ersatzanspruch beschränkt sich auf das, was sich der Gewährleistungspflichtige erspart hat. (Meistens weniger, als die Verbesserung gekostet hat) §1168 Unmöglichkeit der Leistung beim Werkvertrag. Werksunternehmer erhält Entgelt, wenn das werk aus Umständen der Bestellerspähre vereitelt wird, muss sicher aber anrechnen lassen, was er sich erspart hat.
- Gewährleistung - Fristen §933 Bewegliche Sachen: 2 Jahre Unbewegliche Sachen: 3 Jahre Frist:- beginnt mit der Besitzverschaffung - Hat Übergeber Mangel verbessert oder ausgetauscht, beginnt die Frist mit neu erfolgter Verbesserung/Austausch von neu zu laufen
- Gewährleistung - Rügeobliegenheit - Bei Unterhnehmensbezogenen Geschäften §377 UGB - Käufer (auch Unternehmer) hat bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festzustellen ob Mängel vorliegen und muss diese (falls vorhanden) innerhalb einer angemessen Frist melden. - Bei Unterlassung der Anzeoge keine Gewährleistung, Schadeneratz, Irrtumsanfechtung
-
- Gewährleistung - Händlerregress - Absatzketten sind laut §933b häuftig. (Produzent -> Imprteur -> Großhändler -> Kleinhändler) - Jeder Absatzvorgang zählt als Kaufvertarg. - Es gibt besonderen Rückgriff in der Vertragskette §933b - Muss Unternehmer einem Verbraucher Gewähr leisten, kann er seinen Vormann, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Gewährleistung fordern. - Zwei Monate nach Erfüllung der eigenen GW Pflicht muss der Regress geltend gemacht werden. (Absolute Pflicht 5 Jahre) - Rückgriff in der Höhe des eigenen Aufwandes und setzt voraus, dass Vormann seinerseits mangelhaft geliefert hat.
- Gewährleistung - Ausschluss Gewährleistungsausschluss bei - vertraglicher Gewährleistungsausschluss (§929): Gewährlesitungsrechte des Verbrauchers können nicht ausgeschlossen werden (KSchG) - sittenwidrig - Kauf in Pausch und Bogen (§930): Kauf von einer großen Menge an Sachen, bei der aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl, keine genaue Beschreibung der einzelnen stücke erfolgt. Übergeber hafet nur für Mängel an der Gesamtsache - Offenkundige Mängel (§928): Wenn der Mangel offenkundig sein muss, steht keine GW zu ( Im Zeitpunkt des Vertragabschlusses).
- Schadenersatz statt Gewährleistung §933a Der Übergeber hat vertragswidrig geleistet, der Übernehmer hat dadurch einen Vermögensnachteil erlitten. Der Schaden wurde vom Übergeber auch zweifellos (durch Schlechterfüllung) verursacht (Kausalität). Die Schlechterfüllung eines Vertrages, gilt als rechtswidrig. Hat der Übergeber die Schlechterfüllung vorgeworfen werden (Verschulden), sind alle Vorrausetzungen für einen Schadenersatz gegeben (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden).
- Schadenersatz statt Gewährleistung - Vorteile Schadenersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren AB KENNTNISS von Schaden und Schädiger. Gewährleistungsfrist schon nach 2/3 Jahren. + §1489 absolute Frist von 30 Jahren
- Schadenersatz statt Gewährleistung - Rechtsfolgen Sind jenen der Gewährleistung nachgebildet Primär: Verbesserung und Austausch Sekundär: Preisminderung und Wandlung
- Schadenersatz statt Gewährleistung - Mangelfolgeschäden ->10 Jahre ab Kenntnis. ->Übergeber haftet aus Vertrag. -> KEIN Primat von Verbesserung und Austausch
- Wucher Der Wuchertatbestand §879 (2) Z 4 enthält objektive und subjektive Elemente, die beide erfüllt sein müssen. Auf objektiver Seite wird ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gefordert. Im exorbitant hohen Preis für das Produkt liegt ein solches Missverhältnis klar vor. Das subjektive Kriterium erfordert das Ausbeuten einer Zwangslage, der Verstandsschwäche, der Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des anderen. Rechtsfolgen: Vertrag aufheben.
- Anderslieferung = Aluid-Lieferung - Übergebr leistet nicht nur mangelhaft, sondern etwas ganz anders, als geschuldet. - Übergeber ist trotz Lieferung im Verzug. - Übernehmer erwirbt kein Eigentum und kann sich auf §918 berufen. Rechtsfolgen: Am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer Nachfrist zurück treten.
- Schuldverhältnis - Hauptleisutungspflichten Schuldverhältnis besteht aus sachlich zusammenghörigen Rechten und Pflichten. - Zahlung des Kaufpreises - Übergabe Sie stehen im Vordergrund
- Schuldverhältnis - Nebenverhältnis Nebenpflichten ergeben sich häufig aus: - einer besonderen Vereinbarung- Gesetz- ergänzender Vertragsauslegeung BSP: Verpackung, Transport, Einschulung, Aushändigung der Bedienungsanleitung Schutz und Sorfalspflichten: Rücksichtsnahmegebot an Schuldner, das er den Gläubiger nicht an an seiner Person oder seinen Rechtsgütern schädigt. Ergeben sich aus der Vertragsauslegung.
- Entstehung eines Schuldverhältnisses § 859 Schuldverhältnis gründet sich auf: - Rechtsgeschäft: Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte (Auslobung) - Gesetz: Schadenersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht - erlittene Beschädigung: eigentlich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis
- Culpa in contrahendo Schuldverhältnis entsteht schon mit der Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts, unabhängig von einem späteres Vertragsabschluss. Schutz und Sorgfaltspflichten: Pflichten bestehen schon wegen allgemeinen Regeln. Vorteile der vertraglichen Haftung: Gehilfenzurechnung, Verschuldensvermutung) Aufklärungspflichten: erst durch cic begründet. Zb das grundlose Abstehen von einem Vertrag (ernsthafter Abschlusswille) - Haftung auf Vertrauensschaden = ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz
- Relativität Schuldrechte sind relative Rechte, sie bilden ein Rechtsband zwischen zwei Perosnen, das Dritte nicht kümmern muss.
- Nachträgliche Unmöglichkeit - Definition Wenn Leistungserbringung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Grund: - zufällige nachträgliche Unmöglichkeit §1447 - dem Schuldner zurechnede nachträgliche Unmöglichkeit §§ 920, 921 - dem Gläuber zurechnende nachträgliche Unmöglichkeit
- Zufällige nachträgliche Unmöglichkeit Leistung wird zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung unmöglich. Das Risikio bis zur geplanten Übergabe trägt der Verkäufer. §1447 Rechtsfolgen: - Vertrag zerfällt - ausstehende Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden -bereits geleistetes ist zurückzugeben (Rückabwicklung §1435, 1447)