Privatrecht 1 (Fach) / Schadenersatzrecht (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 30 Karteikarten
eh schon wissen
Diese Lektion wurde von tris01 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Positiver Schaden Vermögensminderung, die sich aus der Zerstörung eines schon vorhandenen Rechtsgutes ergibt. BSP: Wird ein Auto zerstört, erleidet der Besitzer einen Positiven Schaden.
- Entgangener Gewinn Unterbliebene Vermögensvermehrung, durch Vernichtung einer Erwerbschance. Er wird nur bei groben Verschulden ersetzt.
- Naturalrestitution §1323 Es gilt der Grundsatz der Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde.
- Wann gebührt Geldersatz beim der Verschuldenshaftung? Wenn Naturalrestitution nicht mehr möglich oder untunlich wäre.
- Verjährung des Anspruches auf Schadenersatz? 3 Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Werden Schädiger und Schaden nicht bekannt, verfällt der Anspruch nach 30 Jahren. (= absolute Verjährungsfrist)
- Unterlassungsanspruch Ist Schadenersatzanspruch chronologisch vorgelagert. Er greift vor Entstehung des Schadens ein, wenn ein solcher droht oder wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und Wiederholungsgefahr besteht. Vorausetzung: rechtiswidrige Gefährdung
- Cansum sentit dominus Jedefr trägt seinen Schaden selbst. §1311
- Zurechnungsgründe - Verschuldenshaftung - Gefährdungshaftun - Eingriffshaftung
- Verschuldungshaftung + § Der wichtigste Grund ist das Verschulden des Schädigers. Es wird die Überwälzung eines Schadens auf den rechtswidrig und schuldhaft handelten Schädigers ermöglicht. §1293 ff
- Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Schädigers an. BSP: Produkthaftung, PKW, Eisenbahn- und Kraftfahreughaftpflicht
- Eingriffshfatung Schäden werden erlaubterweise hinzugefügt, trotzdem ist Schadenersatz zu leisten. Es kommt nicht auf das Verschulden des Schädogers an. Sogar der konkrete Eingriff, der zur Schädigung führt ist erlaubt. §1306a - Schädigung im rechtfertigenden Notstand§364a - Schädigung durch genehmigte Betriebe
- Funktionen des Schadenersatzes - Ausgleichfunktion: Geschädigte soll bei Vorliegen der Zurechnungsgründe (Verschuldshaftung, Gefährungshaftung, Eingriffshaftung) durch Ersatzleistung des Schädigers Ausgleich für den Schaden erhalten. Nicht weniger, nicht mehr. -Präventionsfunktion: Möglichkeit eienr Belastung mit Schadenersatzpflichten fördert sorgfältiges Verhalten (Verhaltenssteuerung). Nur in der Verschuldenshaftung. - Sanktionsfunktion: Auf Schadenszufügung wird mit dem "Übel" einer Ersatzpflicht reagiert. Bei groben Verschulden mehr Ersatz als bei leichtem.
- Vermögensschaden - Sind in Geld messbar - Beeinträchtigung geldweter Güter oder der Person ZB: Behandlungskosten
- Immaterieller (ideeller) Schaden - nciht in Geld messbar - werden nur ersetzt wenn Gesetzgeber dies expliziert vorsieht - Schadenersatz auf jeden Fall bei: --> Körperverletzung (Schmerzengeld) §§ 1325, 1328, 1329--> entgangener Urlaubsfreude (§ 31 KSchG)--> Eingriffe in die Privatsphäre (§1328a)--> Affektionsinteresse (§1331)--> Trauerschaden
- Schadenersatz bei Körperverletzung gem. §1325 - Heilungskosten - Verdienstentgang - Schmerzengeld - Verunstaltungsentschädigung §1326 - Ersatz bei Tötung §1327
- Zwei Methoden der Schadensberechnung Objektive Berechnung: Ersatz des gemeinen Wertes (Marktwert). Gibt es keinen gemeinen Wert, dann Kosten der Neuherstellung Subjektive Berechnung: Wert, den die Sache im Vermögen des Geschädigten hatte. Es werden hypotetische Vermögenslage ohne Schädigung mit der tatsächlichen Vermögenlae nach der Schädigung verglichen (Differenzmethode) BSP: Bild in einer Sammlung mehr Wert als Einzeln Bei gorben Verschulden hat Geschädigter Wahlrecht. Bei leichtem Verschulden - Objektive Berechnung
-
- Vorteilsausgleich Ist das schädige Ereignis nicht nur für Nachteile, sondern auch für Vorteile auf seiten des Geschädigten ursächlich, stellt sich das Problem des Voreteilsausgleiches. - In manchen Fällen ist entlastung des Schädigers ungerechtfertigt. - kommt bei objektiver Schadensberechnung nicht in Bertracht - Nur bei subjektiver Berechnung möglich - Nicht entlastend bei: Leistungen der Sozialversicherung, Leistungen von Privatversicherungen
- Conditio sine qua non. CSQN- Formel. Ein Verhalten ist für einen Schaden kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Prüfung: - Bei positives Tun: Wäre Schaden auch eingetreten, wenn man sich das Handeln wegdenkt. - Bei Unterlassung: Wäre bei aktiven pflichtmäßigen Tun Schaden entfallen. Es gilt die Äquivalenztheorie = Alle Bedingungen sind gleichwertig
- Adäquanz Adäquat verursacht sind nur vorhersehbare Schäden, welche nicht außerhalb jeder Lebenerfahrung liegen. Die Adäquanz ist der erste grobe Filter. Wer die Adäquanz bejaht, muss immer noch den Rechtswidrigkeitszusammenhang verwirklicht sehen.
- Verursachung durch mehrere Setzten mehrere eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens, so haften sie für den geamten Schaden solidarisch. Geschädigter kann von jedem die gesamte Summe verlangen (nur einmal). Schädiger können untereinander Rückgriff (Regress / Außen und Innenverhältnis) nehemen §896. - Solidarische Haftung auch bei gemeinschaftlich und vorsätzlich bei der Verursachung des Schadens (§1301) - Bei fahrlässiger Schädigung: §13021) Lässt sich Anteil am Schaden feststellen, haftet jeder für seinen Anteil2) Lassen sich Anteile am Gesamtschaden nicht feststellen, wird solidarisch gehaftet
- Kumulative Kausalität (Ausnahmen von der Bedienungslehre) Wird Schaden von zwei gleichzeitig wirksamen werdenden Ursachen herbeigeführt, von denen jede Einzelne den Schaden für sich allein herbeigeführt hätte. Der Einzelne Schädiger (laut csqn- Formel) war nicht kausal. Durch Reserveursache sollen sich Schädiger nicht befreien können. Es kommt zur solidarische Haftung. (+ Möglichkeit auf Regress §896) BSP: A und B gehen auf Jagd. Sie schießen gleizeitg auf Hasen, treffen aber C. Im Herz von C stecken zwei Kugeln (eine von A, eine von B). Mit csqn Formel wäre das Ergebnis kurios. Denkt man sich das Verhalten des einen weg, würde noch die Kugeln des anderen im Herz stecken.
- Überholende Kausalität (Ausnahmen von Bedingungslehre) Mehrere Schadensursachen hätten zur selben Schädigung geführt, sie fallen nur zeitlich auseinander. Ursache 1: führt Schädigung real herbei Ursache 2: auch ohne Ursache 1 wäre durch Ursache 2 Schädigung ebenso (nur später) eingetreten. Haftung: Es haftet derjenige der den Schaden real verursacht hat. Grundsätzlich ist von einer solidarischen Haftung des hypotetischen Täter auszugehen. Anders, wenn zweiter kein Rechtsgut mehr beschädigen konnte. BSP. A überfährt B. B kommt ins Spital. Der Arzt macht einen Fehler und B stirbt. Es lässt sich feststellen, dass B aufgrund der Verletzungen vom Unfall sowieso gestoben wäre. Problem: AnlageschädenWäre die vom Schädiger verursachte Verletzung wegen der der körperlichen Veranlagung des Geschädigten später (auch ohne Einwirkung von außen) aufgetreten. Schädiger haftet für die Vorverlegung des Schadens.
- Alternative Kausalität (Ausnahmen von der Bedinungslehre) Es gibt einen Schaden und mehrere mögliche Täter, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat. Wer lässt sich nicht feststellen. Haftung: Alle potentiellen Schädiger haften solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben §1302 (analog). Schädiger hat Rückgriffsrecht §869 gegen die anderen Täter. Kann niemanden die Verursachung bewiesen werden, haften alle zu gleiche Teilen. Alternative Kausalität mit Zufall: Kann nicht bewiesen werden, ob Schädigung zufällig ist oder Schädiger zugewiesen werden kann. Der Täter haftet nicht
- Erfüllungsgehilfe §1313a Werden Geschäftsherren umfassend zugerechnet: Geschäftsherr haftet für jedes Verhalten der Gehilfen, die er zur Erfüllung des Schuldverhältnisses mit den Geschädigten einsetzt.Es es jeder Ersatzanspruch so zurpüfen, als hätte der Geschäftsherr ihn selber gemacht. SINN: Geschäftsherr soll nicht weniger haften, weil er Gehilfen tun lässt, was er selbst tun müsste.
- Besorgungsgehilfe §1315 Steht der Geschädigte mit dem Geschäftsherren nicht in einem Schuldverhältnis, haftet der Geschäftsherr nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentilch einer gefährlichen Person bedient. Untüchtitgkeit: Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfe wenn er für ausgeübte Tätigkeit nicht geeignet war. Bsp. Pilot - Sehschwäche Gefährlichkeit: Wenn Geschäftsherr wusste, das Gehilfe in seinen psychischen Anlagen gefährlich war und realisiert sich diese Gefährlichkeit, dann haftet der Geschäftsherr. Bsp: mehrmalie Verurteilung Körperveletzung, Kleptomane
- Erfüllungsgehilfe gleichzeitig Besorgungsgehilfe? Beachte: Es kommt nicht auf den Vertrag zwischen Geschäftsherren und Gehilfen an! Die Erfüllungsgehilfenschaft ist immer aus der Sicht des Geschädigten zu prüfen. "Besteht zwischen ihm und den Geschäftsherren ein Schuldverhältnis? Ein Gehilfe ist daher stets immer beides: Erfüllungsgehilfe gegenüber Vertragspartner des Geschäftsherren und Besorgungsgehilfe gegenüber dem Rest der Welt.
- Zurechnung für fremdes Verhalten - Juristische Person JP kann nicht selber handeln, deshalb handeln Organe für sie. Handeln Organe in ihrer Funktion, so wird ihr Verhalten der JP zugrerechnet. Machthaber (Repräsentanten): Keine Organe, sind aber in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für JP zuständig. §377. Auch hier findet die Zurechnung statt. JP hafteten wie natürliche Personen für das Verhalten ihrer Gehilfen §1313a /1315
- Haftung des Gehilfen Handelt Gehilfe selbst rechtswidrig und schuldhaft, so ist Haftung gegenüber Geschädigten zu bejahen. Gehilfe haftet auch dann wenn er §1313a zugerechnet wird. Grundsatz: deliktischer Schadenersatz. Gehilfe haftet solidarisch mit Geschäftsherren. Geschädigter kann sich aussuchen von wem er Schadenersatz verlangt, von Geschäftsherr (vertraglich) oder von Gehilfen (deliktisch).
- Regress Der Schaden soll von dem getragen werden, der ihn verursacht hat. Der Geschäftsherr kann vollen Regress §1313 beim Gehilfen nehmen. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: Voller Regress für Dienstverhältnise durch DHG verdrängt. Anwendbar ist das DHG auf unselbständige Personen. Schäden im Zuge der Arbeitstätigkeit sind unvermeidbar. Schadenstragung ist (vermutlich versicherten) Dienstgeber viel eher zumutbar als Dienstnehmer. § 4 DHG: Geschäftsherr kann bei entschuldbarer (geringste Stufe der Fahrlässigkeit) Fehlleistung keinen Regress nehmen. § 3 DHG: Hat Gehilfe Schaden aufgrund seiner delikitischen Schadenersatzpflicht ersetzt, so kann er vom Dienstgeber Rückersatz fordern. § 2 DHG: Schädigt Dienstnehmer seinen Dienstgeber, haftet er nicht bei einer entschuldbaren Fehlleistung. Bei Fahrlässigen Schädigung kann Ersatzpflicht gemindert werden
- Prüfung des Schdenersatzanspruches (6 Schritte) 1) Liegt ein Schaden vor? (positiver Schaden/ entgangener Gewinn) 2) Kausalität (caqn – Formel): Ein Verhalten für den Schaden ist kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Conditio sine qua non = Bedingung ohne die nicht. 3) Adäquanz: Ursache muss adäquat sein. Der Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein. 4) Rechtswidrigkeit: Vertragliche (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung) oder Deliktische Pflichten. 5) Verschulden: Schadensverursachen führt nur zum Schaden, wenn sie auch subjektiv vorwerfbar sind. Das ist der Fall, wenn man vom konkreten Schädiger erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält. (Deliktsfähigkeit, Fahrlässig) 6) Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger. Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre